Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2016.00107


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 23. November 2017

in Sachen

X.___

Kläger


gegen


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, arbeitet sei dem 1. April 2016 bei der Y.___ (Switzerland) und ist als deren Mitarbeiter bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life vorsorgeversichert (Urk. 6/4). Am 3. Oktober 2016 teilte die Sammelstiftung dem Versicherten mit, er könne per 1. November 2016 maximal den Betrag von Fr. 40‘761.25 aus seinem Altersguthaben zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum beziehen (Urk. 6/5). In der Folge stellte X.___ bei der Sammelstiftung einen Antrag auf Vorbezug eines Teils seines Altersguthabens zum Erwerb eines Fertighauses der Firma Z.___ (Urk. 2/1-2, Urk. 6/9). Die Sammelstiftung beantwortete seine Anfrage mit Schreiben vom 21. November 2016 abschlägig, da für ein Wohnmobil, Mobilheim oder Wohnwagen kein Vorbezug aus dem Altersguthaben der beruflichen Vorsorge getätigt werden könne (Urk. 2/3 = Urk. 6/7).


2.    Am 13. Dezember 2016 erhob X.___ gegen die Sammelstiftung Klage mit dem Antrag, es sei diese zu verpflichten, ihm einen Vorbezug in der Höhe von Fr. 40‘000.-- für den Erwerb von Wohneigentum zu gewähren (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 9. Januar 2017 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 5). Der Kläger hielt mit Replik vom 20. Januar 2017 vollumfänglich an seinem Antrag fest (Urk. 10). Die Beklagte verzichtete am 1. Februar 2017 auf Duplik (Urk. 13), was dem Kläger am 6. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 30c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann der Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Der Versicherte darf das mit dem Vorbezug erworbene Wohneigentum nur unter gewissen Bedingungen veräussern (Art. 30e Abs. 1 BVG). Die Veräusserungsbeschränkung ist im Grundbuch anzumerken (Art. 30e Abs. 2 Satz 1 BVG).

1.2    Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) für Erwerb und Erstellung von Wohneigentum (lit. a), Beteiligungen am Wohneigentum (lit. b) und die Rückzahlung von Hypothekardarlehen (lit. c) verwendet werden. Gleichzeitig dürfen sie nur für ein Objekt verwendet werden (Art. 1 Abs. 2 WEFV). Zulässige Objekte des Wohneigentums sind die Wohnung und das Einfamilienhaus (Art. 2 Abs. 1 WEFV). Zulässige Formen des Wohneigentums sind das Eigentum; das Miteigentum, namentlich Stockwerkeigentum; das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner zu gesamter Hand und das selbständig und dauernde Baurecht (Art. 2 Abs. 2 WEFV). Zulässige Beteiligungen sind der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft; der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft und die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger (Art. 3 WEFV). Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 4 Abs. 1 WEFV).

1.3    Laut den Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die berufliche Vorsorge Nr. 119 Rz 757 vom 6. Juli 2010 fallen Wohnmobile, Mobilheime oder Wohnwagen nicht unter die zulässigen Objekte des Wohneigentums gemäss Art. 2 Abs. 1 WEFV und sind keine Immobilien im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Art. 655 Abs. 1 ZGB halte fest: «Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.» Nach Abs. 2 des gleichen Artikels seien Grundstücke im Sinne des ZGB: 1. die Liegenschaften; 2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte; 3. die Bergwerke; 4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken. Gemäss Art. 656 Abs. 1 ZGB bedürfe es zum Erwerb des Grundeigentums der Eintragung in das Grundbuch. Es gelte aber der Grundsatz, dass der Vorbezug für den Erwerb, die Erstellung oder die Renovation von Wohneigentum eingesetzt werden könne (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 S. 2). Da Wohnmobile, Mobilheime oder Wohnwagen keine Grundstücke seien, könnten sie nicht ins Grundbuch eingetragen werden, und die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch sei auch nicht möglich (Art. 30e BVG). Ohne Grundbucheintrag oder -anmerkung laufe die Vorsorgeeinrichtung indes Gefahr, keine Rückerstattung zu erlangen, wenn die versicherte Person das Wohnmobil, das Mobilheim oder den Wohnwagen wieder verkaufe. Der Vorbezug sei auch ausgeschlossen für den Erwerb des Grundstückes, auf dem sich das Wohnmobil, das Mobilheim oder der Wohnwagen befinde. Auch nicht zulässig sei der Vorbezug aus der 2. Säule zum Erwerb eines Bootes (oder eines Flugzeugs), da es sich nicht um eine Immobilie handle.


2.

2.1    Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, als Wohnung gelte jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werde, gleichgültig, ob er in einem Wohn- oder einem Nichtwohngebäude liege. Damit fielen auch möblierte Zimmer und überwiegend ortsfeste Wohnwagen unter den Wohnungsbegriff. Ein Einfamilienhaus sei ein Gebäude, das als Wohnhaus für eine Familie diene und eine Wohneinheit enthalte. Ein Mobilheim sei eine transportable Wohneinheit, deren Einrichtung mit einer Wohnung vergleichbar sei. Im Gegensatz zum Wohnwagen habe es keine Strassenzulassung und könne nur per Lastkraftwagen über längere Strecken transportiert werden. Zum Bewegen auf einem Campingplatz oder einer Wohnwagensiedlung besitze ein Mobilheim eine einfache Achse ohne Bremse. Mobilhomes seien transportable Wohneinheiten ohne Achse. Sie könnten nachträglich noch bewegt werden, was aber je nach Bauart mehr oder weniger aufwändig sei. Fertigbauhäuser könnten weder mit Wohnmobilen noch mit Wohnwagen gleichgesetzt werden. Der Eintrag einer Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch sei nicht Voraussetzung zur Gewährung eines Vorbezugs. Dies werde bei Wohneigentum im Ausland nicht verlangt, sondern es genüge eine amtliche oder notarielle Beglaubigung für den Umstand, dass die Vorsorgemittel tatsächlich für Wohneigentum verwendet worden seien. Insgesamt ergebe sich, dass die Gewährung eines Vorbezugs nicht an einen Grundbucheintrag geknüpft werden könne (Urk. 1).

    Replicando führte der Kläger aus, er beabsichtige mit dem Vorbezug ein Fertighaus zu kaufen und dieses auf einem Mobilheim-Park, einem Campingplatz oder in einer Ferienhaussiedlung aufzustellen. Dies werde auch sein Wohnsitz sein. Wenn ein Vorbezug für Mobilheime nicht zulässig sei, müsse man zwingend wissen, wie ein Mobilheim definiert werde. Es stehe nicht im Gesetz, dass ein Fertighaus auch ein Mobilheim sei (Urk. 10).

2.2    Die Beklagte macht dagegen geltend, das BSV habe in seiner Mitteilung Nr. 119 Rz 757 festgehalten, dass Wohnmobile, Mobilheime und Wohnwagen nicht unter die zulässigen Objekte des Wohneigentums fallen würden, da es sich nicht um Grundstücke im Sinne des ZGB handle. Das Mobilheim könne nicht im Grundbuch aufgenommen werden, da es weder eine Liegenschaft noch ein Miteigentumsanteil im Sinne von Art. 655 Abs. 2 ZGB sei. Die Aufnahme im Grundbuch sei aber Voraussetzung dafür, dass eine Grundbuchsperre eingetragen und der Vorsorgezweck auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Weise gesichert werden könne. Der Hinweis des Klägers, dass im Ausland die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch nicht möglich sei, sei zwar richtig, greife im Falle des Klägers jedoch nicht, da er in der Schweiz Wohnsitz habe und bei ihm somit zwingend eine Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch einzutragen sei. Sodann sei auch im Ausland ein Vorbezug nur für Grundeigentum zulässig, nicht hingegen für Mobilheime. Dementsprechend könne der vom Kläger beantragte Vorbezug nicht gewährt werden (Urk. 5).


3.

3.1    Soweit der Kläger geltend macht, er wolle den Vorbezug für ein Fertighaus tätigen, welches gar nicht unter die Kategorie der Mobilheime falle, ist festzuhalten, dass es für die Frage, ob es sich um eine mobile Baute handelt, tatsächlich nicht wesentlich ist, ob das Haus an einem anderen Ort vorgefertigt und danach auf einem Grundstück aufgestellt wird oder ob die Fertigung des Hauses erst auf dem Grundstück selbst stattfindet. Entscheidend ist vielmehr, ob die Baute mobil bleibt oder ob sie fest mit dem Grundstück verbunden wird, wobei auch Fertigbauhäuser fest mit dem Boden verbunden werden und vor Ort gefertigte Häuser mobil bleiben können.

    Gemäss Art. 677 Abs. 1 ZGB behalten Hütten, Buden, Baracken und dergleichen, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremden Boden aufgerichtet sind, ihren besonderen Eigentümer (Fahrnisbauten). Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen (Art. 677 Abs. 2 ZGB).

    Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremden Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist (Art. 675 Abs. 1 ZGB). Die Begründung eines Baurechtes ist nur für Dauerbauten möglich (BGE 98 II 199 E. 3), somit nicht für mobile Bauten.

    Selbst wenn der Transport des vom Kläger zum Erwerb vorgesehenen Hauses im Vergleich zu einem Wohnwagen oder Wohnmobil nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, so handelt es sich trotzdem um eine Fahrnisbaute im Sinne von Art. 677 ZGB, welche nicht im Grundbuch eingetragen werden kann.

3.2    Es ist somit übereinstimmend mit den Ausführungen des BSV in den Mitteilungen Nr. 119 Rz 757 festzuhalten, dass mobile Bauten bzw. Fahrnisbauten gemäss Art. 677 ZGB keine Grundstücke im Sinne von Art. 655 Abs. 2 ZGB sind, welche ins Grundbuch eingetragen werden können bzw. werden müssen (Art. 943 Abs. 1 ZGB). Demnach ist die in Art. 30e BVG als Sicherungsmassnahme vorgesehene Eintragung einer Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch nicht möglich. Es trifft wohl zu, dass in Bezug auf ein im Ausland gelegenes Verwendungsobjekt auf weitergehende Sicherungsmittel verzichtet wird und eine versicherte Person mit Wohnsitz im Ausland vor der Auszahlung des Vorbezugs lediglich nachzuweisen hat, dass sie die Mittel der beruflichen Vorsorge für ihr Wohneigentum verwendet (Art. 30e Abs. 5 BVG). Diese Ungleichbehandlung ist nicht sachlich begründet, sondern fusst primär auf Gründen der Praktikabilität (BGE 138 V 495 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Der Verzicht auf die Eintragung einer Veräusserungsbeschränkung auf ausländischem Wohneigentum lässt aber nicht darauf schliessen, dass der Gesetzgeber den Willen gehabt hat, auch für Wohneigentum in der Schweiz auf die Eintragung einer Veräusserungsbeschränkung zu verzichten und einen Vorbezug für nicht im Grundbuch eingetragene Wohnobjekte zuzulassen. Ebenso wenig bedeutet der Verzicht auf den Eintrag einer Veräusserungsbeschränkung für Wohneigentum im Ausland, dass für solches Wohneigentum ein Vorbezug getätigt werden könnte für Wohnungen und Häuser, welche in der Schweiz nicht ins Grundbuch einzutragen wären. Mithin ist ein Vorbezug für nicht ins Grundbuch einzutragende Mobilhäuser auch für im Ausland liegende Objekte nicht möglich.

3.3    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines Vorbezugs aus Mitteln der beruflichen Vorsorge für die Kosten eines Fertigbauhauses der Firma Z.___ hat, solange es sich dabei um eine mobile, nicht ins Grundbuch eingetragene Fahrnisbaute handelt. Dies führt zur Abweisung der Klage.


4.

4.1    Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.


4.2    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger