Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2017.00002 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 21. März 2017
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
gegen
X.___
Beklagte
Nach Einsicht in die Klage vom 3. Januar 2017, mit welcher die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, ihr Fr. 4‘146.90 nebst Zins von 5 % seit dem 30. Juni 2014 sowie Fr. 400.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Y.___ des Betreibungsamtes O.___ vom 8. Januar 2016 der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1),
unter Hinweis,
dass die Beklagte innert Frist lediglich eine nicht unterzeichnete Eingabe in englischer Sprache (Urk. 5 und Urk. 6), und auch auf die gerichtliche Nachfristansetzung vom 23. Februar 2017 (Urk. 8) hin keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Klageantwort eingereicht hat, weshalb der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführt, dass die Beklagte sich ihr mit Anschlussvertrag vom 10. März 2012 rückwirkend per 1. Januar 2012 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen habe,
dass Beitragsforderungen sowie Kosten für die Jahre 2013 und 2014 ausstehend seien,
dass die Klägerin am 17. Oktober 2014 für die damals fälligen Beiträge und Kosten in Höhe von Fr. 4‘146.90 sowie Fr. 400.-- Bearbeitungsgebühren der Betreibung die Betreibung gegen die Beklagte eingeleitet habe (Betreibung Y.___ des Betreibungsamtes O.___, Urk. 2/18),
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet,
dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/18) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Beitragsforderung in Zweifel gezogen hat,
dass das Quantitativ der Forderung von der Klägerin detailliert dargelegt (Urk. 1) sowie belegt (Urk. 2/1-17) wird, und die eingeklagten Kosten durch das Kostenreglement der Klägerin (Urk. 2/4) ausgewiesen sind,
dass der Klägerin somit die eingeklagte Forderung zuzusprechen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Y.___ des Betreibungsamtes O.___ vollumfänglich aufzuheben ist,
dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist,
dass für die in Betreibung gesetzte Forderung vollständig Rechtsöffnung zu erteilen ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer),
dass nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- zu bezahlen,
erkennt der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 4‘546.90 nebst Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 4‘146.90 seit 30. Juni 2014 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Y.___ des Betreibungsamtes O.___ (Zahlungsbefehl vom 6. Januar 2016) aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA Leben AG
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
VogelErnst