Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2017.00003
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 31. Juli 2018
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Alain Pfulg
Aarbergergasse 21, 3011 Bern
gegen
Pensionskasse der Scania Schweiz AG
Steinackerstrasse 57, 8302 Kloten
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene X.___ leidet seit Kindheit an einer hereditären motorischen sensiblen Neuropathie Typ 1 (Charcot-Marie-Tooth), weswegen es bereits im Vorschulalter zu motorischen Schwierigkeiten an den unteren Extremitäten kam (Urk. 13/5.1 S. 37-38 und S. 41). Im Jahr 1989 schloss er eine Berufslehre als Lastwagenführer mit Fähigkeitsausweis ab (Urk. 13/28/5).
Unter Angabe von Schmerzen in den Beinen meldete er sich im Mai 1997 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 13/5.1 S. 70 bis S. 75). Die zuständige IV-Stelle Y.___ gewährte in den Jahren 1998 bis 2000 berufliche Massnahmen im Sinne eines Eingliederungsversuchs als Transport-Disponent (Urk. 13/5.1 S. 7 und S. 14) sowie eine berufsbegleitende Handelsschule (Urk. 13/4) und erteilte Kostengutsprachen für orthopädische Hilfsmittel (Serienschuhe und Orthesen; Urk. 13/5.1 S. 25, Urk. 13/20). In der Folge war er bis Dezember 2001 als Chaffeur bei Z.___ AG (Urk. 13/28/14) angestellt.
Von Januar 2002 bis Januar 2009 arbeitete er bei der O.___ als Projektleiter in den Bereichen, Verkehrssicherheit, Weiterbildung, Mitgliederberatung und Ausstellungen (Urk. 13/28/11-13 und Urk. 13/26/3). Von 1. Februar bis 31. Juli 2009 war er bei der A.___ AG als Disponent im Inlandverkehr (Urk. 13/28/10) und von 24. August 2009 bis 31. Mai 2011 beim B.___ als Kundenberater mit Zusatzaufgaben (Urk. 13/28/8) angestellt (vgl. auch Urk. 13/28 S. 2 f.; Lebenslauf). Ab 4. Juli 2011 trat der Versicherte eine Anstellung als Technischer Instruktor bei der C.___ AG an und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Scania Schweiz AG gegen die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgeversichert. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per Ende Januar 2012 gekündigt (Urk. 13/34, Urk. 13/16/3 f. und Urk. 2/7).
1.2 Mittels amtlichen Formulars meldete sich der Versicherte am 12. Februar 2012 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Y.___ an (Urk. 13/40). Die IV-Stelle gewährte Integrationsmassnahmen im Sinne eines Aufbautrainings vom 12. März bis 3. Juni 2012 (Urk. 13/51) und ein Arbeitstraining mit Coaching in der freien Wirtschaft vom 4. Juni bis 30. November 2012 bei der D.___ (Urk. 13/65) und vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar mit Verlängerung bis 31. März 2013 bei der E.___ AG (Urk. 13/76 und Urk. 13/86). Im Weiteren sprach die IV-Stelle verschiedene Hilfsmittel wie Orthesenschuhe (Urk. 13/62), höhenverstellbarer Arbeitstisch (Urk. 13/82), Rollstuhl mit Hilfsantrieb (Urk. 13/96 und Urk. 13/97) und Aufsteh- und Transferhilfen (Urk. 13/98) zu.
Nachdem der Versicherte einen Arbeitsvertrag bei der E.___ AG als Sachbearbeiter in einem Beschäftigungsgrad von 40 % ab 1. April 2013 unterzeichnet hatte (Urk. 13/101/2), teilte die IV-Stelle am 23. April 2013 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 13/103). Im Zusammenhang mit der Rentenabklärung liess sie den medizinischen Sachverhalt mittels eines bidisziplinären (neurologisch/psychiatrischen) Gutachtens abklären (Expertise vom 28. April 2013, Urk. 13/105). Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2013 (Urk. 13/106) stellte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 64 % die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2013 in Aussicht. Dagegen erhob die Pensionskasse der Scania Schweiz AG am 28. Juni 2013 (13/118) Einwände. Mit Verfügung vom 13. September 2013 hielt die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 64 % einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente fest und sprach mit Wirkung ab 1. April 2013 die Rentenleistungen zu (Urk. 13/128). Im Dezember 2014 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (vgl. Urk. 13/161) und schloss diese mit der Feststellung eines unveränderten Anspruchs auf die bisherige Rente ab (Mitteilung vom 22. April 2015, Urk. 13/173).
1.2 Einen Antrag von X.___ um Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge der Pensionskasse der Scania Schweiz AG lehnte diese mit Schreiben vom 20. November 2013 ab (vgl. Urk. 2/11).
2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse der Scania Schweiz AG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus der Berufsvorsorgeversicherung zu erbringen und ihm insbesondere ab 1. März 2013 basierend auf einem IV-Grad von 64 % eine Erwerbsunfähigkeitsrente auszurichten nebst 5 % Zins ab 1. März 2013.»
Die Pensionskasse der Scania Schweiz AG schloss am 24. März 2017 auf Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 28. März 2017 (Urk. 10) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13/1-195) beigezogen und den Parteien zugestellt worden waren, hielten diese replicando (Urk. 16) und duplicando (Urk. 18) an ihren Rechtsbegehren fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Begründung seiner Anträge aus (Urk. 1 S. 17 ff.), er sei einschliesslich der einmonatigen Nachdeckung bis 29. Februar 2012 bei der Beklagten versichert gewesen. Spätestens ab Dezember 2011 sei die relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten. Die danach durchgeführten verschiedenen Arbeitstrainings und Abklärungen hätten eine effektiv noch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bei reduzierter Leistungsfähigkeit ergeben. Es könne im Zeitpunkt, da der Kläger bei der Beklagten versichert gewesen sei, davon ausgegangen werden, dass die in den beruflichen Massnahmen gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten vorgelegen hätten. Der der Invalidität zugrundeliegende Gesundheitsschaden, die sensomotorische axonale Polyneuropathie, sei derselbe, wie jener, der zur Arbeitsunfähigkeit im November/Dezember 2011 geführt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger stets zu 100 % gearbeitet und danach habe er das Arbeitspensum nie mehr über 50 % steigern können. Heute arbeite er mit einem Arbeitspensum von 40 % bei der E.___. Der Invaliditätsgrad betrage 64 %. Der Rentenentscheid der IV-Stelle sei für die Beklagte bindend, nachdem sie in das Verfahren einbezogen worden sei und gegen die Verfügung nichts unternommen habe. Die Invalidenente betrage 50 % des versicherten Jahreslohnes von Fr. 28'128.--. Der Anspruch des Klägers entstehe analog der IV-Rente per 1. März 2013 und für die ausstehende Rente sei ein Verzugszins von 5 % geschuldet.
Replicando ergänzte der Kläger (Urk. 16 S. 8 ff.), auch die freie Prüfung ergebe, dass die relevante Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit bereits während des Anstellungsverhältnisses bei der C.___ AG eingetreten sei. Dass er bis im Dezember (2012) keine Krankheitsabsenzen gehabt habe, ändere nichts daran, dass er zunehmend ermüdet, immer mehr an seine Grenzen gelangt sei und sich kaum mehr habe erholen können. Schliesslich habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als das Arbeitsverhältnis zu künden, wobei die vorgängig konsultierten Ärzte eine Teil- (R.___spital) bzw. ganze Arbeitsunfähigkeit (Hausarzt) bestätigt hätten. Gleichzeitig habe er sich am 3. Dezember 2011 bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet, weil es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, wie bisher zu arbeiten. Bei der Rentenberechnung sei eine allfällige Überversicherung selbstredend zu berücksichtigen und bei den in der Klage aufgeführten Zahlen habe sich ein Fehler eingeschlichen. Bei 50 % des versicherten Jahreslohnes von Fr. 28'128.-- ergebe sich bei einem IV-Grad von 64 % eine Jahresrente von Fr. 18'002.--.
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 8 S. 5 ff.), der Kläger habe seit dem 4. Juli 2011 als technischer Instruktor bei der C.___ AG gearbeitet und bereits im Rahmen des Bewerbungsgesprächs sei die Arbeitgeberin vom Kläger darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass gewisse körperliche Einschränkungen im Zusammenhang mit den Füssen bestünden. Der Tätigkeitsbereich und das Arbeitsprofil seien entsprechend den körperlichen Einschränkungen des Klägers optimal angepasst worden. Nach rund fünfmonatiger Anstellungszeit habe der Kläger das Anstellungsverhältnis aufgelöst und erst nachdem er die Kündigung schriftlich mitgeteilt habe, sei er ab dem 3. Januar 2012 von der Arbeit krankheitsbedingt abwesend gewesen; bis dahin hätten keinerlei Arbeitsunfähigkeitszeiten vorgelegen.
Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe zur Hauptsache darin bestanden, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten aus Sicht des Klägers als problematisch erwiesen habe. Eine Kündigung seitens der Arbeitgeberin sei nicht beabsichtigt worden und die C.___ AG hätte den Kläger in gewohnter Funktion gerne weiterbeschäftigt. Während des gesamten Anstellungsverhältnisses seien auch keine Leistungseinschränkungen festzustellen gewesen (S. 6 f.). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der hereditären Neuropathie sei bereits im Oktober 2010 festgestellt worden, weshalb im Rahmen der Tätigkeit bei der C.___ AG die optimalen, den körperlichen Einschränkungen angepassten, Arbeitsbedingungen für den Kläger geschaffen worden seien (S. 8).
Der Beklagten sei die Verfügung der IV vom 13. September 2013 nicht rechtsgenüglich zugestellt bzw. eröffnet worden. Deshalb bestehe keine Bindung an die Feststellungen der Invalidenversicherung und auch die nachträgliche Zustellung der Verfügung vermöge den ursprünglichen Eröffnungsfehler nicht zu heilen. Überdies sei von der IV-Stelle auch nicht zu prüfen gewesen, ob eine Arbeitsunfähigkeit bereits während der Versicherungszeit der Beklagten vom 4. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 eingetreten sei, da infolge der Leistung von Taggeldern der IV festgestanden sei, dass eine Rente frühestens im März 2013 habe fällig werden können. Im März 2012 sei der Kläger jedoch nicht mehr bei der Beklagten vorsorgerechtlich versichert gewesen (S. 13).
Es werde auch die vom Kläger vorgenommene Berechnung einer Invaliditätsrente bestritten, da bei der Berechnung eine Überversicherung zu berücksichtigen sei und sich die Berechnung nicht aus dem Versicherungsausweis des Klägers, sondern aufgrund der reglementarischen Bestimmungen ergäben. Ein Verzugszins wäre nicht per 1. März 2013, sondern frühestens ab dem Tage der Klageanhebung geschuldet (S. 17).
3.
3.1 Die Ärzte der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik der F.___ diagnostizierten im Bericht vom 28. April 1997 eine hereditäre motorische sensible Neuropathie Typ l Charcot-Marie-Tooth. Sie führten aus, der Kläger leide seit dem Vorschulalter zunehmend unter motorischen Schwierigkeiten an den unteren Extremitäten sowie Sensibilitätsstörungen, wobei seit 1986 die Verdachtsdiagnose einer hereditären motorischen sensiblen Neuropathie Typ l gestellt worden sei. Es bestünden unregelmässige stechende Schmerzen im linken Fuss von wechselnder Lokalisation, tags oder nachts, beim Bewegen oder in Ruhe, verstärkt aber beim Autofahren und Treppensteigen, was subjektiv die Arbeitsfähigkeit einschränke. Es zeige sich ein pathologischer Nerv mit fast vollständigem Verlust von Markfasern und das Bild eines langen und chronischen Verlaufs bei fehlenden akuten Zerfallsbildern (Urk. 13/5.2 S. 20 f.).
3.2
3.2.1 Im Bericht des R.___spitals F.___ vom 1. November 2010 hielt der Oberarzt aufgrund einer Untersuchung vom 28. Oktober 2010 fest, der Kläger sei im Jahre 1997 wegen einer seit der Kindheit zunehmenden Fussproblematik und Ungeschicklichkeit untersucht worden. Er berichte, sein Zustand habe sich seitdem langsam verschlechtert. Dabei seien die Probleme an den unteren Extremitäten im Vordergrund. Einerseits bestehe eine Stand- und Gangunsicherheit aufgrund distaler Gefühlsstörungen, und anderseits eine Stolpergefahr durch die bilateralen Fallfüsse. Mühe bereite ihm auch das Aufstehen von einem Stuhl und das Treppensteigen. An den Händen bemerke er nur eine leichte Ungeschicklichkeit, welche ihn jedoch funktionell kaum einschränke. Er sei durch Dysästhesien im Bereiche der Unterschenkel geplagt, welche in Ruhesituationen betont aufträten und den Nachtschlaf erheblich störten. Dabei beschreibe der Kläger einerseits muskuläre Missempfindungen, andererseits aber auch aus der Tiefe her lokalisierte Parästhesien.
Erwartungsgemäss zeige sich bei dieser hereditären Neuropathie eine schleichende Zunahme der sensomotorischen Defizite beinbetont. In diesem Rahmen sei eine sensible Ataxie relevant. Hier sei es sinnvoll, keine Sturzgefahr einzugehen und vermehrt vorsichtig zu sein. Zusätzliche Gehsicherheit biete auch die Möglichkeit wie ein Nordic-walking-Stock. Sicher indiziert seien bei beidseits plegischen Fusshebermuskeln und doch schon erheblicher Spitzfuss- Stellung das Benutzen von Fussheber-Orthesen. Die nächtlichen Dysästhesien entsprächen einem neuropathischen Schmerzsyndrom auf dem Boden der Polyneuropathie. Hier könne der Einsatz eines Medikaments zur Behandlung neuropathischer Schmerzen die Schmerzintensität mindern. Es seien Verlaufskontrollen in grösseren Abständen, primär alle zwei Jahre, vereinbart worden, um anbahnende Probleme frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls behandeln zu können (Urk. 13/25 S. 6 f.).
3.2.2 Am 21. Dezember 2011 berichteten die Ärzte des R.___spitals aufgrund der Untersuchung vom 14. Dezember 2011, bei bekannter hereditärer Polyneuropathie bestehe im letzten Jahr subjektiv eine deutliche Progredienz der Fussparesen. Beim Gehen müsse sich der Kläger gut konzentrieren, da es ansonsten gehäuft zu Stolperstürzen komme. Die angepassten Fussheber-Orthesen würden fast nie getragen, da sie nicht gut sässen und beim Laufen zu brennenden Missempfindungen an den Füssen (nach ca. einer halben Stunde) führten. Daneben bestehe konstant ein Schmerz/Brennen der Fusssohle. Die Lyrica-Medikation habe der Kläger während eines halben Jahres versucht, jedoch in einer ungenügenden Dosierung und diese mangels Wirkung wieder abgesetzt. Im Bereich der Hände seien keine Sensibilitätsstörungen bemerkt worden, jedoch bestünden Feinmotorikstörungen und eine leichte Kraftminderung. Aufgrund der belastungsabhängigen Zunahme der Schmerzen und Fussschwäche sei nur noch 15 Minuten Gehen möglich, dann sei eine Pause notwendig. Auch längeres Stehen (15 bis 30 Minuten) führe zu brennenden Missempfindungen und Ermüdungsgefühl. Seit Anpassen von Einlagen sei dies etwas besser. Durch diese Einschränkungen bestehe eine zunehmende Überforderung in der aktuellen Arbeitssituation (Instruktor, mit regelmässigen Kursen auswärts, welche er mit dem Auto erreiche und mit häufig stehender Tätigkeit).
Aktuell stehe die zunehmende Überforderung bei der Arbeit als Instruktor im Vordergrund. Diesbezüglich sei eine Berufsberatung durch die IV zu befürworten, welche durch den Kläger bereits provisorisch angemeldet worden sei. Bei möglicher depressiver Entwicklung und Energielosigkeit sei der Hausarzt um ergänzende laborchemische Abklärungen internistischer Müdigkeitsursachen und Anmeldung einer begleitenden Psychotherapie bei Bedarf zu bitten. Mit dem Kläger sei zur genaueren Festlegung der Arbeitsfähigkeit und einer elektrophysiologischen Verlaufskontrolle eine Konsultation in der neuromuskulären Sprechstunde im Februar 2012 vereinbart worden. Gleichentags sei eine Sitzung bei der Physiotherapeutin des Muskelzentrums geplant zur Besprechung von weiteren Hilfsmitteln und Aufstehtechniken nach Stürzen. Aus medizinischer Sicht sei eine Teilarbeitsunfähigkeit sicherlich angezeigt (Urk. 13/27 S. 2 f.).
3.3 Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, attestierte im Ärztlichen Zeugnis vom 3. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 31. Januar 2012 (Urk. 13/35).
3.4 Anlässlich der neurophysiologischen Untersuchung vom 7. Februar 2012 im R.___lspital F.___ hielten die Ärzte fest, gegenüber den Vorbefunden von 1996 zeige sich eine Verschlechterung der sensomtorischen axonalen Polyneuropathie, was letztlich mit der vom Kläger beschriebenen klinischen Verschlechterung vereinbar sei. In Anbetracht der seit längerem bestehenden und insgesamt progredienten brennenden Schmerzen sei ein nochmaliger Therapieversuch mit Lyrica besprochen worden, da die Medikation früher nicht ausreichend dosiert worden sei (Urk. 13/84 S. 4).
3.5 Am 10. Februar 2012 berichtete Dr. G.___, er bestätige, dass der Kläger vom 3. Januar bis 12. Februar 2012 aus medizinischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig sei und dass der Kläger aus medizinischen Gründen gekündigt habe (Urk. 13/46/3 S. 2).
3.6 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Chirurgie FMH, berichtete aufgrund des Eintrittsgesprächs vom 13. Februar 2012, der Kläger kenne seine Erkrankung und wisse auch, dass eine Progredienz der Symptomatik möglich sei, ohne dass man viel dagegen machen könne. Er klage über Schwierigkeiten beim Gehen, wobei Ataxie, ein Steppergang und eine erheblich erhöhte Sturzgefahr bestünden. Im Moment sei er gerade dabei, neue Orthesen anzupassen. Die Beschwerden seien im linken Bein schlimmer als im rechten. Unangenehm seien die Dysästhesien plantar beidseits. Weiter bestünden Kribbelparästhesien beidseits, etwa vom Knie nach distal. Angesprochen auf die Arme habe er eine gewisse Schwäche festgestellt, die sich zum Beispiel beim Aufdrehen von Deckeln zeigten und angesprochen auf psychische Probleme im Zusammenhang mit seiner Krankheit gebe er an, keine solchen zu haben. Es gehe ihm ansonsten recht gut. Unter dem Titel «Provisorisches Zumutbarkeitsprofil», hielt der Arzt fest, der Kläger könne ein volles Pensum erbringen. Das Besteigen von Leitern und langes Treppengehen müsse unterlassen werden. Alle anderen Tätigkeiten seien zumutbar (Urk. 13/54 S. 2).
3.7 Im Bericht über die Arbeitsmarktlich-Medizinische-Abklärung (AMA) vom 28. März 2012 (Urk. 13/55/2-12), die im Auftrag der IV-Stelle vom 13. Februar bis 9. März 2012 durchgeführt wurde, hielten die zuständigen Fachpersonen fest, der Kläger habe zuletzt als Instruktor Fahrerschulung der Q.___ gearbeitet. Durchschnittlich habe er an zwei Kurstagen in der Woche unterrichtet. Die körperliche Belastung sei sehr unterschiedlich gewesen, da auch praktische Anteile von ca. zwei bis drei Stunden pro Woche enthalten gewesen seien. Die restliche Zeit könne als Lehr- und Büroarbeit angesehen werden, welche körperlich kaum anstrengend gewesen sei. Trotz der angepassten Tätigkeit habe er Schmerzen und das Gefühl gehabt, nicht zu genügen. Er sei in einen Loyalitätskonflikt gegenüber dem Arbeitgeber geraten, denn er habe ihm (finanziell) nicht zur Last fallen wollen. Trotz Warnung und Bedenken seitens seiner Schwester, dem Arzt, seines Umfeldes und dem HR von Q.___ habe er diese Anstellung, welche er als «Traumjob» betitelt habe, gekündigt. Der Kläger sei stark verunsichert und könne keine eindeutigen Berufswünsche formulieren und die Krankheitseinsicht lasse ihn an seinem Potential und an seinen Wünschen zweifeln (S. 7).
RAD-Arzt Dr. H.___ ergänzte, der Kläger sei motiviert den ihm gestellten Aufgaben nachgegangen. Auffassung und Umsetzung seien normal und die Qualität der Arbeit stets gut gewesen. Längere Steh- und Sitzphasen hätten vermehrt zu Schmerzen, vorwiegend in den unteren Extremitäten, geführt. Am besten geeignet seien Büroarbeiten, das heisse, körperlich wenig belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten. In der dritten und vierten Woche habe die Leistung aufgrund von vermehrter Ermüdbarkeit und Schwäche in den Armen deutlich abgenommen. Diese Erscheinungen liessen sich aber nicht mit der Grunderkrankung erklären, da es sich bei der Polyneuropathie um eine langsam progrediente Erkrankung handle und eine deutliche Verschlechterung innerhalb weniger Tage äusserst unwahrscheinlich sei. Zudem zeigten die aktuellsten neurographischen Untersuchungen der Neurologie des R.___spitals vom 7. Februar 2012 keine Pathologie, welche die geäusserten Beschwerden erklären könnte. Die gezeigten Beschwerden der Arme erklärten sich am ehesten dadurch, dass der Kläger in den letzten zwei Wochen einer eher ungewohnten Tätigkeit nachgegangen sei und dabei die Arme vermehrt eingesetzt habe. Zum medizinischen Zumutbarkeitsprofil wurde festgehalten, der Kläger könne in einem vollen Pensum einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit nachgehen, wie etwa Büroarbeiten. Aufgrund der Polyneuropathie sei es medizinisch nachvollziehbar, dass ein Bedarf an vermehrten Pausen im Rahmen einer Leistungsminderung von 40 % bestehe (S. 10).
3.8 Am 17. Januar 2013 hielten die Ärzte des R.___spitals F.___ über die Konsultation vom 20. Dezember 2012 fest (Urk. 13/81 S. 2 bis S. 3), die Kribbelparästhesien der Extremitäten hätten unter Einnahme von Lyrica gebessert werden können. Weiterhin trete nach fünf bis zehn Minuten Stehen ein Brennen beider Füsse auf. Insgesamt sei die Situation diesbezüglich für den Kläger aber erträglich. Im letzten halben Jahr habe er über zunehmende Rückenschmerzen, vor allem bei Tätigkeiten, welche das Halten von Gewichten vor dem Rumpf beinhalteten, geklagt und er beschreibe bei PC- oder Schreibtischarbeiten nach einiger Zeit eine Ermüdbarkeit der Finger- und Unterarmmuskulatur, so dass er sich zum Beispiel häufiger vertippe. Treppensteigen funktioniere nur mit Geländer und draussen könnten einzelne Stufen allenfalls mit Anlauf erklommen werden. Das Gehen sei für fünf bis zehn Minuten gut möglich, danach ermüde er deutlich. Seit März würden Fussheber-Schienen beidseits verwendet, welche das Laufen etwas verbesserten. Im letzten halben Jahr hätten diverse IV-Abklärungen stattgefunden. Hierbei scheine es, dass die vom Kläger beschriebenen Beschwerden offenbar nicht ernst genug genommen worden seien. So habe man ihm gesagt, dass er zum Beispiel die Ermüdung der Hände beim PC-Schreiben nicht auf seine Krankheit zurückführen sollte.
Von Seiten der Grunderkrankung zeige sich eine allenfalls minime Progredienz, wie diese auch zu erwarten sei und kurative Massnahmen stünden leider weiterhin nicht zur Verfügung und es bleibe bei unterstützenden Massnahmen. Erfreulicherweise hätten die störenden Parästhesien durch Lyrica vermindert werden können. Das Brennen nach fünf bis zehn Minuten Stehen oder Laufen sei letztlich im Sinne einer Überlastung zu interpretieren und nur schwer medikamentös anzugehen und es werde die Versorgung mittels Rollstuhls versucht.
Der durchgeführte Arbeitsversuch bei der IV sei sicher sinnvoll, jedoch müssten die vom Kläger angegebenen Beschwerden auch ernst genommen werden. Das von ihm beschriebene Ermüdungsgefühl beim Schreiben mit einer PC-Tastatur und das somit verbundene häufigere Vertippen sowie die Zunahme von Rückenschmerzen bei Tätigkeiten vor dem Rumpf im Stehen oder beim Sitzen seien eindeutig auf die Polyneuropathie zurück zu führen. Dabei seien auch latente Paresen messbar.
3.9 Anlässlich der bidisziplinären Abklärung durch Dr. med. I.___, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN und Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten die Experten im Gutachten vom 28. April 2013 (Urk. 13/104) eine schwere sensomotorische axonale Polyneuropathie und ein leichtes bis höchstens mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom (S. 9). Der Kläger sei hauptsächlich durch seine Füsse beeinträchtigt, indem er unter stechenden, mit der Zeit auch brennenden Schmerzen im Bereich der Füsse und Fusssohlen leide. Diese Schmerzen seien zum Teil belastungsabhängig bei längerem Gehen oder Stehen vorhanden, würden aber auch auftreten, wenn er ausschliesslich sitze. Am wenigsten beeinträchtigt sei er, wenn er liege oder die Beine hochhalten könne. Er denke, dass ihm vielleicht eine Gehstrecke von maximal 300 Meter möglich sei, alles darüber hinaus sei für ihn sehr schwer möglich, weil dann die Schmerzen stark zunehmen würden. Wegen seiner Beschwerden in den Füssen sei ihm auch von der IV ein Rollstuhl zugesprochen worden. Auch habe er sich wegen seiner Fussbeschwerden vor ca. einem Monat ein neues Fahrzeug mit Automat angeschafft, zuvor habe er immer geschaltete Autos gehabt. In den Füssen und Unterschenkeln habe er zum Teil auch ziehende krampfartige Schmerzen, auch seine Hände seien beeinträchtigt, insbesondere, wenn er etwas länger schreiben wolle, dann sei er wie ungeschickt und er vertippe sich dann zunehmend. Das Schreiben auf einer Tastatur gehe etwas besser, wenn er viel von Hand schreiben müsse, werde seine Hand wie kraftlos und schmerze. Überdies leide er vermehrt unter Rückenschmerzen, zum Beispiel nach längerem Sitzen (S. 7).
Anlässlich der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung falle eine fortgeschrittene sensomotorische Polyneuropathie auf. Bei kräftiger proximaler Muskulatur fänden sich schmächtige Hände mit Paresen Grad vier bis fünf derselben sowie leichte Sensibilitätsstörung im Bereich der Fingerspitzen und eine gestörte Feinmotorik. Ausgeprägter stellten sich die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten dar mit deutlicher Atrophie der Unterschenkel- und Fussmuskulatur, schweren Paresen der Fussheber und in leicht vermindertem Masse auch der Fusssenker, in fixierter Spitzfussposition mit Dorsalextensionsdefizit von ca. 10° und dadurch im Barfussgang einer Unmöglichkeit, mit flachen Füssen zu gehen, was einen tänzerisch, ausgesprochen unsicher anmutenden Gang zur Folge habe. Die Spitzfussposition sei fix, und könne nicht überwunden werden und dürfte Folge von sich über Jahre aufbauenden ossären Veränderungen im Bereich der Fussgelenke sein. Es komme dadurch beim Gehen und Stehen zu einer chronischen Überlastung der vorderen Fussabschnitte. Auch das Gehen mit Spezialschuhen und Einlagen sowie Fussheberschienen sei deutlich beeinträchtigt, der Gang watschelnd, leicht unsicher. Zusätzlich bestehe ein Lumbovertebralsyndrom, welches aktuell leicht bis mässig ausgeprägt sei (S. 10).
Unter Berücksichtigung, dass der Kläger zur Bewältigung des Alltags bereits deutlich vermehrt Ressourcen und Energie einsetzen müsse sowie der generell bestehenden vermehrten Ermüdbarkeit und der verminderten Belastbarkeit bei chronischer Schmerzsituation sei eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % gerechtfertigt. Wegen der zusätzlichen Beeinträchtigung der Hände sowie der Geh- und Stehfähigkeit und der vermehrten Notwendigkeit, Pausen einzuschalten, sei die aktuell ausgeübte Tätigkeit mit 50 % Präsenz und 40 % Leistung/Effizienz (bezogen auf 100%) als die dem Kläger maximal zumutbare Leistung anzusehen. Mit einer langsamen weiteren Verschlechterung müsse leider gerechnet werden, so dass der Kläger im weiteren Verlauf zunehmend auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sein werde (S. 11). Aus psychiatrischer Sicht könne festgestellt werden, dass keine psychiatrische Krankheit vorliege (S. 14). Die neurologische Beurteilung sei hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend und unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung bestehe beim Kläger demzufolge eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, dies bei 40 % Leistung/Effizienz bezogen auf 100 % (S. 16).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die im Jahr 1997 diagnostizierte sensomotorische axonale Polyneuropathie nach der «Umschulung» in eine angepasste Tätigkeit im Jahr 2000 durch langsames Fortschreiten den Kläger vermehrt in einer angepassten Tätigkeit behinderte, so dass Ende Oktober 2010 eine Kadenz der Verlaufskontrollen alle zwei Jahre vorgesehen wurde. Bereits ein Jahr später zeigte sich die Symptomatik derart verändert, dass die behandelnden Ärzte ab 14. Dezember 2011 eine Teilarbeitsunfähigkeit in Betracht zogen und der Hausarzt ab Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.3). Die späteren Abklärungen ergaben, dass aufgrund der Einschränkungen mittlerweile auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % Präsenzzeit bei 40 % Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der im Jahr 1997 diagnostizierten sensomotorischen axonalen Polyneuropathie und der eingetretenen Invalidität ist damit gegeben, was auch von der Beklagten nicht bestritten wurde (vgl. E. 2.2 hiervor).
Weiter ist festzuhalten, dass bei diagnostizierter schwerer sensomotorischer axonaler Polyneuropathie und einem leichten bis höchstens mässig ausgeprägten Lumbovertebralsyndrom gemäss dem bidisziplinären Gutachten vom 28. April 2013 (Urk. 13/104) die chronische Schmerzsituation zu einer vermehrten Ermüdbarkeit und verminderten Belastbarkeit von 50 % führt und aufgrund weiterer Einschränkungen an den Händen sowie in der Geh- und Stehfähigkeit eine Notwendigkeit zusätzlicher Pausen besteht, weshalb eine Leistungsfähigkeit von 40 % als die dem Kläger maximal zumutbare Leistung erachtet wurde. Dieser Einschätzung steht keine konträre medizinische Beurteilung gegenüber und sie entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten, nachdem der Kläger nach durchgeführter Belastungsabklärung (AMA) in eine entsprechende Tätigkeit eingegliedert werden konnte (vgl. E. 3.7 hiervor). Das Gutachten beruht zudem auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und vermag auch sonst in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einzuleuchten, weshalb kein Grund besteht, um davon abzuweichen (zum Beweiswert vgl. hiervor E. 1.6). Sodann wurde die Invaliditätsgradbemessung der IV-Stelle und der ermittelte Invaliditätsgrad von 64 % durch die Beklagte zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
4.2 Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit in ihrer Rentenverfügung vom 13. September 2013 auf den 3. Januar 2012 fest (vgl. Urk. 9/23 S. 6).
Die Anmeldung bei der IV-Stelle Y.___ ging am 22. Februar 2012 ein (Urk. 13/40), so dass ein Rentenanspruch frühestens ab August 2012 hätte entstehen können. Da die IV-Stelle bis 31. März 2013 Taggelder ausrichtete, verschiebt sich der frühest mögliche Zeitpunkt des Rentenanspruchs auf April 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVG). Da die IV-Rentenleistungen ab April 2013 zugesprochen wurden, konnte die Beklagte die Frage des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit ausserhalb der Versicherungszeit vom 4. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 nicht zum Gegenstand eines Prozesses machen, da dies für den Entscheid der Invalidenversicherung nicht relevant war und im Verfahren der Invalidenversicherung in Bezug auf eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeiten ausserhalb der Versicherungszeit bei der Beklagten folglich kein Rechtsschutzinteresse bestand. Mit Blick auf den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit trifft die Klägerin somit auch keine Bindungswirkung und einer freien Überprüfbarkeit steht nichts im Wege (vgl. E. 1.5).
4.3
4.3.1 Nach Lage der Akten steht fest, dass die beim Kläger im Jahr 1997 diagnostizierte sensomotorische axonale Polyneuropathie schon im Kindesalter zu motorischen Schwierigkeiten in den unteren Extremitäten führte (E. 3.1). Die langsam progrediente Erkrankung mit zunehmenden Beschwerden in den Beinen führte im weiteren Verlauf dazu, dass die Invalidenversicherung dem Kläger als gelernter Lastwagenchauffeur erstmals in den Jahren 1998 bis 2000 berufliche Massnahmen zur Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit (Transport-Disponent) gewährte. In der Folge war er jahrelang ohne grösseren Unterbruch für verschiedene Arbeitgeber, zuletzt bei der C.___ AG vom 4. Juli 2011 bis 31. Januar 2012, tätig (vgl. Ziff. 1.1 Sachverhalt und Lebenslauf Urk. 13/28/3).
Ende Oktober 2010 wurde über die schleichende Zunahme der beinbetonten sensomotorischen Defizite berichtet und auf eine sensible Ataxie und eine zunehmende Sturzgefahr hingewiesen. Die Ärzte hielten auch fest, dass nunmehr Verlaufskontrollen alle zwei Jahre stattfinden sollten, um Probleme frühzeitig zu erkennen (E. 3.2). Bereits nach rund einem Jahr zeigte sich aber in der Untersuchung vom 14. Dezember 2011 eine deutliche (subjektive) Progredienz der Fussparesen, wobei angegeben wurde, dass der Kläger sich konzentrieren müsse, ansonsten es gehäuft zu Stolperstürzen komme. Im Weiteren wurde von konstant bestehenden Schmerzen, «Brennen» der Fusssohle und einer belastungsabhängigen Zunahme der Schmerzen und einer Fussschwäche berichtet, die es verunmögliche, ohne Pausen während mehr als 15 Minuten zu gehen oder mehr als 15 bis 30 Minuten zu stehen, ohne dass brennende Missempfindungen und Ermüdungsgefühle auftreten würden. Sodann wurden Feinmotorikstörungen und eine leichte Kraftminderung in den Händen beschrieben. Vor diesem Hintergrund hielten die Ärzte fest, dass die Einschränkungen zu einer zunehmenden Überforderung in der aktuellen Arbeitssituation als Instruktor, mit regelmässigen Kursen auswärts und Anreisen mit dem Auto sowie mit häufig stehender Tätigkeit, führten und deshalb eine Teilarbeitsunfähigkeit angezeigt sei (E. 3.2.2). Auch wenn die Ärzte des R.___spitals nicht das exakte Stellenprofil beschrieben, so schilderten sie objektivierbare Beschwerden, welche den Kläger auch in der angepassten Tätigkeit einschränkten. Der Hausarzt Dr. G.___ attestierte in der Folge ab 3. Januar bis 12. Februar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3 und E. 3.5). Der RAD der IV-Stelle, welcher den Kläger am 13. Februar 2012 sah, schrieb zwar als provisorisches Zumutbarkeitsprofil aufgrund der geschilderten Symptomatik, mit Ausnahme von Besteigen von Leitern und ohne langes Treppengehen seien alle anderen Tätigkeiten in einem Vollpensum zumutbar (E. 3.6). An dieser Auffassung hielt er aber nach der durchgeführten Arbeitsmarktlich-Medizinischen-Abklärung vom 13. Februar bis 9. März 2012 nicht mehr fest, wurde doch durch die Fachpersonen einschliesslich des RAD (vgl. Urk. 13/55/10) das zumutbare Belastungsprofil als vollzeitiges Pensum in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, wie etwa Büroarbeiten umschrieben, wobei aufgrund der Polyneuropathie auf vermehrte Pausen hingewiesen und eine Leistungsminderung von 40 % festgehalten wurde (E. 3.7).
Ende Dezember 2012 beschrieben die behandelnden Ärzte, dass die Kribbelparästhesien der Extremitäten sich unter Einnahme von Lyrica gebessert hätten, jedoch nach fünf bis zehn Minuten Stehen weiterhin ein Brennen beider Füsse auftrete. Zudem berichteten sie über zunehmende Rückenschmerzen und dass bei PC- oder Schreibtischarbeiten eine Ermüdbarkeit der Finger- und Unterarmmuskulatur bestehe und sich der Kläger dadurch häufiger vertippe. Treppensteigen funktioniere nur mit Geländer und das Gehen sei für fünf bis zehn Minuten gut möglich, danach ermüde er deutlich. Von Seiten der Grunderkrankung zeige sich eine allenfalls minime Progredienz (E. 3.8).
Anlässlich der von der IV-Stelle veranlassten bidisziplinären Abklärung im April 2013 ergab die klinisch-neurologische Untersuchung eine fortgeschrittene sensomotorische Polyneuropathie und bei kräftiger proximaler Muskulatur zeigten sich schmächtige Hände mit Paresen Grad 4 bis 5 sowie leichte Sensibilitätsstörungen im Bereich der Fingerspitzen und eine gestörte Feinmotorik. Noch ausgeprägter zeigten sich die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten mit deutlicher Atrophie der Unterschenkel- und Fussmuskulatur mit schweren Paresen der Fussheber und in leicht vermindertem Masse auch der Fusssenker sowie mit fixierter Spitzfussposition. Der Gang wurde als ausgesprochen unsicher und auch mit Spezialschuhen und Einlagen sowie Fussheberschienen als deutlich beeinträchtigt beschrieben. Die Arbeitsfähigkeit bewerteten die Experten mit 50 % und erachteten aufgrund der Beeinträchtigungen an den Händen sowie aufgrund der Geh- und Stehfähigkeit und der vermehrten Notwendigkeit, Pausen einzuschalten, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als maximal mit 50 % Präsenz und einer Leistung von 40 % bezogen auf 100 % zumutbar (E. 3.9).
4.3.2 Aufgrund des aktenkundigen medizinischen Verlaufs mit zeitnahen medizinischen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sowie echtzeitlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen während des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten ist damit zu schliessen, dass der Kläger ab Dezember 2011 seine volle Arbeitsfähigkeit eingebüsst und ab Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, was mit den Feststellungen in der Verfügung der IV-Stelle vom 13. September 2013 übereinstimmt. Damit im Einklang stehen auch die Ausführungen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers im Email vom 9. Januar 2012, welcher gegenüber der Belegschaft berichtete, dass der Kläger leider aus gesundheitlichen Gründen (Probleme mit Bein) die Firma verlassen werde (Urk. 2/8). Die Leistungseinbusse respektive der Umstand, dass der Kläger gesundheitsbedingt seine Leistungsfähigkeit nicht mehr aufrechterhalten konnte, war dem Arbeitgeber damit bekannt. Zum Nachteil des Klägers wirkt sich auch nicht aus, dass er trotz Beschwerden «durchbiss» und letztlich aus Loyalitätsgründen gegenüber dem Arbeitgeber, die Anstellung entgegen den Warnungen seitens seines Umfeldes selber kündigte (vgl. Urk. 13/55/8).
4.3.3 Zusammenfassend steht fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten eingetreten und diese leistungspflichtig ist.
5.
5.1 Der Kläger verlangt die Ausrichtung der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab 1. März 2013 (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle richtete die Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zufolge laufender Taggeldleistungen bis 31. März 2013 ab 1. April 2013 aus (Urk. 13/128).
Gemäss Art. 26 BVG i.V.m. Art. 29 IVG (vgl. E. 1.1 hiervor) ist dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 64 % somit ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente (vgl. Ziff. 2.3.2 des Vorsorgereglements [Urk. 9/26]) aus der beruflichen Vorsorge auszurichten.
Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisgemäss einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). Dazu gehört auch die Auszahlung der einzelnen Rentenbetreffnisse wegen Forderungsabtretung (vgl. Urk. 9/25).
5.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 20. Januar 2017 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum – angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.
In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen.
6. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für den anwaltlich vertretenen Kläger von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente nebst Zins zu 5 % seit 20. Januar 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Klägereine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alain Pfulg
- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef