Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2017.00006




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 20. März 2017

in Sachen

AXA Vorsorgestiftung Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Klägerin


gegen


X.___


Beklagte




Nach Einsicht in die Klage vom 20. Januar 2017, mit welcher die AXA Vorsorgestiftung Winterthur beantragen liess, es sei die X.___ unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 23‘976.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2016 sowie eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Y.___ des Betreibungsamtes O.___ vom 27. Oktober 2015 in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 1),

unter Hinweis,

dass die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 26. Januar 2017 angesetzten Frist (vgl. Urk. 3 und Urk. 4) keine Klageantwort erstattete, weshalb androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen ist,


in Erwägung,

dass - da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (vgl. Urk. 2/14 S. 1) - das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG]),

dass gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,

dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 18Februar 2015 (Urk. 2/2) rückwirkend per 1. Januar 2015 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen (Urk. 1 S. 2),

dass in der Folge alle versicherten Personen bei der Beklagten per 31. Januar 2016 ausgetreten seien, woraufhin der Anschlussvertrag auf Wunsch der Beklagten per 31. Januar 2016 aufgelöst worden sei (Urk. 1 S. 2),

dass gemäss den weiteren Ausführungen der Klägerin und der von ihr eingereichten Schlussabrechnung vom 30. August 2016 per 1. September 2015 Beiträge inklusive Mahngebühren von Fr. 100.--, Zinsen von Fr. 156.45 und Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-- in Höhe von total Fr. 23‘976.10 ausstanden (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2/13), welche die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 20Oktober 2016 in der Betreibung Y.___ des Betreibungsamtes O.___ nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2016 sowie Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 600.-- in Betreibung setzte (vgl. Urk. 2/14),

dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/14 S. 2) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

dass die Klägerin für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten ein verzinsliches Prämienkontokorrent führte (vgl. Ziff. 2.2 des Anschlussvertrages vom 18. Februar 2015 [Urk. 2/2] und Urk. 2/15; vgl. Urk. 1 S. 4), was unbestritten blieb,

dass sodann die eingeklagte Forderung im Betrag von total Fr. 23‘976.10 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die diversen Anmeldungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Beklagte in den Jahren 2015 und 2016 (Urk. 2/5.1-5.4, Urk. 2/10), die Beitragsrechnungen in den Jahren 2015 und 2016 (Urk. 2/6-9, Urk. 2/11), das Beitragskonto der Klägerin (Urk. 2/15), die Schlussabrechnung vom 30. August 2016 (Urk. 2/13) sowie die Zusammenstellung der Klägerin betreffend die eingeklagte Forderung in der Klageschrift vom 20. Januar 2017 (Urk. 1 S. 3) hinzuweisen ist,

dass für auf die von der Klägerin mit der eingeklagten Forderung geltend gemachten Mahngebühren von Fr. 100.-- und die Vertragsauflösungskosten (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2/15) mit Ziff. 2 (Kosten für das Inkasso) und Ziff. 4 (Kosten bei einer Anschlussvertragsauflösung) des Kostenreglements der Klägerin (Urk. 2/4; anwendbar gemäss Ziff. 3.3 [Beitragszahlung] und Ziff. 6.8 [Vertragsauflösungskosten] des Anschlussvertrages vom 18. Februar 2015 [Urk. 2/2]) eine reglementarische Grundlage besteht,

dass dies auch für die ebenfalls eingeklagten Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 600.-- bei einem Betreibungsbegehren gilt (Ziff. 2 des Kostenreglements der Klägerin [Urk. 2/4]; anwendbar gemäss Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages vom 18. Februar 2015 [Urk. 2/2]),

dass namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

dass Betreibungskosten (vgl. Urk. 2/14 S. 1) gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5) nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]),

dass die Beklagte demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 23‘976.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2016 sowie Fr. 600.-- für Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Y.___ des Betreibungsamtes O.___ (Zahlungsbefehl vom 20. Oktober 2016) aufzuheben ist,

dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]),

dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen,



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 23‘976.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2016 und Fr. 600.-- für Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Y.___ des Betreibungsamtes O.___ (Zahlungsbefehl vom 20Oktober 2016) aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA Vorsorgestiftung Winterthur

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher