Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00009


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 22. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Stiftung Abendrot

Güterstrasse 133, Postfach, 4002 Basel

Beklagte









Sachverhalt:

1.    A.___ (Jahrgang 1952) war durch ihren Arbeitgeber B.___ bei der Stiftung Abendrot berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/4). Am 14. Juni 1999 erfolgte im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) ein Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum in der Höhe von Fr. 150'000.-- (Urk. 2/4). Am 14. März 2016, zwei Monate vor ihrer ordentlichen Pensionierung, verstarb A.___ (vgl. Urk. 1 S. 3).

    X.___, geboren 1990, Tochter von A.___ und alleinige Erbin, machte in der Folge bei der Stiftung Abendrot Todesfallleistungen geltend (vgl. Urk. 2/6). Diese anerkannte, dass X.___ Anspruch auf ein Todesfallkapital hat. Indessen blieb dessen Berechnung vor dem Hintergrund des erfolgten WEF-Vorbezugs strittig (vgl. Urk. 2/6).


2.    Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Abendrot und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 35 Ziff. 2 des Leistungsreglements der Beklagten den Betrag von Fr. 75'000.-- (Restbetrag aus Todesfallkapital) nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2016 zu bezahlen (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 36 Ziff. 4 des Leistungsreglements den Betrag von Fr. 10'700.65 nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2016 zu bezahlen (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens; Urk. 1 S. 2). Die Stiftung Abendrot schloss in der Klageantwort vom 24. Februar 2017 auf Abweisung der Klage (Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom 8. März 2017 hielt X.___ am Antrag 1 fest, den Antrag 2 zog sie zurück (Urk. 12 S. 2). Die Stiftung Abendrot bestätigte in der Duplik vom 23. Mai 2017 ihren Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 15 S. 2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Gemäss Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerin oder Partner) und 20 (Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen für eine Waisenrente nach Art. 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (lit. c).

1.1.2    Nach Art. 35 Ziff. 1 des Leistungsreglements der Beklagten (Ausgabe 1. Januar 2015, Urk. 2/3) besteht Anspruch auf die Ausrichtung eines Todesfallkapitals, wenn eine unverheiratete aktiv versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters stirbt, ohne dass eine Begünstigungserklärung für eine Lebenspartnerrente abgegeben und ein Altersguthaben erworben wurde.

    Nach Art. 35 Ziff. 2 des Leistungsreglements entspricht die Höhe des Todesfallkapitals, soweit im Vorsorgeplan nichts anderes geregelt wurde, dem halben Altersguthaben am Ende des Sterbemonats.

1.1.3    Die versicherte Person kann gemäss Art. 36 Ziff. 1 des Leistungsreglements für die Ausrichtung des Todesfallkapitals mit schriftlicher und zu Lebzeiten der Stiftung eingereichter Begünstigungserklärung begünstigen: natürliche Personen, die von der versicherten Person während mindestens zwei Jahren in erheblichem Mass unterstützt worden sind (lit. a). Beim Fehlen von begünstigenden Personen nach Buchstabe a): die direkten Nachkommen der verstorbenen Personen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b).

    Nach Art. 36 Ziff. 3 des Leistungsreglements wird das Todesfallkapital ohne Angabe einer Begünstigungserklärung durch die versicherte Person an die in Art. 36 Abs. 1 lit. b genannten Personen in der Reihenfolge direkte Nachkommen, Eltern, Geschwister ausgerichtet. Sind keine direkten Nachkommen, Eltern oder Geschwister vorhanden oder wünscht die versicherte Person ausdrücklich keine Begünstigung, verfällt das Kapital der Stiftung.

1.2

1.2.1    Art. 331e Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und Art. 30c Abs. 1 BVG sehen vor, dass die versicherte Person bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen kann.

    Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod und Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche (Art. 331e Abs. 4 OR, Art. 30c Abs. 4 BVG),

1.2.2    Der bezogene Betrag muss laut Art. 30d Abs. 1 BVG von der versicherten Person oder ihren Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn das Wohneigentum veräussert wird (lit. a); Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen (lit. b); oder beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird (lit. c).

1.2.3    Das Leistungsreglement der Beklagten sieht in Art. 52 Ziff. 2 vor, dass die Verpfändungen von Vorsorgeleistungen oder des erworbenen Altersguthabens sowie der Vorbezug von Altersleistungen zum Erwerb von Wohneigentum sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge richten.


2.

2.1    Den in der Klage gestellten Antrag 2 zog die Klägerin mit der Replik zurück. Insofern ist die Klage gegenstandslos geworden. Zu prüfen bleibt der Antrag 1. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass die Klägerin Begünstigte im Sinne von Art. 36 des Leistungsreglements ist und somit grundsätzlich Anspruch auf das Todesfallkapital hat. Strittig ist, inwiefern der bereits als WEF-Vorbezug ausbezahlte Betrag von Fr. 150'000.-- bei der Berechnung des Todesfallkapitals zu berücksichtigen ist.

2.2    Die Beklagte stellte folgende Berechnung des Todesfallkapitals an:

    Vorhandenes Altersguthaben per 31. März 2016    Fr. 293'271.40

    Vorbezug für Wohneigentum                Fr. 150'000.00

    Total                                Fr. 443'271.40

    Hälfte davon                            Fr. 221'635.00

    ./. Vorbezug für Wohneigentum                Fr. 150'000.00

    Total fällig                            Fr.  71'635.70

    Den Betrag von Fr. 71'635.70 überwies sie per 11. April 2016 auf das Konto der Klägerin (Urk. 2/6, vgl. auch Urk. 7 S. 5).

2.3    Die Klägerin bestreitet die Rechtmässigkeit einer Kürzung der Vorsorgeleistungen in Folge eines getätigten WEF-Vorbezugs nicht grundsätzlich. Jedoch erachtet sie die Berechnung der Beklagten mit der Auf- und Anrechnung von Fr. 150'000.-- als unzulässig. Gemäss Wortlaut von Art. 30c Abs. 4 BVG werde mit dem Vorbezug gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtungen gekürzt. Im konkreten Fall fehle es aber an einer solchen reglementarischen Regelung. Das Todesfallkapital gemäss Art. 35 Ziff. 2 des Leistungsreglements an die Klägerin stelle eine überobligatorische Leistung dar. Deswegen und da im Leistungsreglement eine der Bestimmung von Art. 30c Abs. 4 BVG entsprechende Grundlage fehle, bestehe keine Pflicht der Klägerin zur Rückzahlung respektive keine Grundlage für die Auf- und Anrechnung gemäss Berechnung der Beklagten. Mit ihrer Vorgehensweise umgehe die Beklagte sodann die gesetzliche Regelung von Art. 30d Abs. 1 lit. c BVG, welche eine Pflicht zur Rückzahlung verneine. Richtigerweise betrage das Todesfallkapital und somit der Anspruch der Klägerin auf Vorsorgeleistungen nach Art. 35 Ziff. 2 des Leistungsreglements Fr. 146'635.70 (= Hälfte des ungekürzten Altersguthabens von Fr. 293'271.40). Unter Berücksichtigung des bereits erhaltenen Betrags von Fr. 71'635.70 bestehe mithin noch ein Restanspruch von 75'000.-- (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 12 S. 2 ff.).

2.4    Die Beklagte macht geltend, Art. 30c Abs. 4 BVG sowie der gleichlautende Art. 331e OR bezögen sich sowohl auf den obligatorischen als auch überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Aus diesem Grund sei eine zusätzliche reglementarische Regelung für die Kürzung des WEF-Vorbezugs an die Vorsorgeleistungen, im vorliegenden Fall an das Todesfallkapital, nicht erforderlich (Urk. 7 S. 4). Weiter hielt die Beklagte fest, Art. 30d Abs. 1 lit. c BVG sehe eine Rückzahlungsplicht der Erben des Versicherten vor, wenn beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistungen fällig werde. Diese Regelung fusse auf der Gesetzeskonzeption des BVG, wonach bei Versicherten, die keine rentenberechtigten Hinterlassenen hätten, keine Leistungen erfolgten, namentlich auch kein Todesfallkapital zur Auszahlung gelange. Vorliegend sei aber unbestrittenermassen ein Todesfallkapital fällig geworden, weshalb gemäss Art. 30d Abs. 1 lit. c BVG e contrario keine Rückerstattungspflicht bestehe. Dies bedeute, dass das Todesfallkapital gemäss Art. 30c Abs. 4 BVG sowie Art. 331 Abs. 4 OR entsprechend dem getätigten WEF-Vorbezug zu kürzen sei (Urk. 7 S. 4 f.). Art. 30c Abs. 4 und Art. 30d Abs. 1 lit. c BVG seien demnach für die vorliegende Berechnung des Todesfallkapitals anwendbar, ohne dass dafür zusätzlich eine reglementarische Grundlage erforderlich sei. Abgesehen davon enthalte jedoch das Leistungsreglement in Art. 52 Ziff. 2 eine entsprechende Bestimmung (Urk. 15 S. 3).


3.

3.1    Die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ist in den Art. 30a ff., Art. 331d und 331e OR und der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) geregelt. In Art. 52 Ziff. 2 des Leistungsreglements wird für den Vorbezug von Altersleistungen zum Erwerb von Wohneigentum darauf verwiesen. Das Leistungsreglement übernimmt dadurch die Regelung von Art. 30c Abs. 4 BVG respektive Art. 331e Abs. 4 OR, wonach mit dem WEF-Vorbezug gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen zu kürzen ist. Mithin besteht eine reglementarische Grundlage für das Vorgehen der Beklagten, was die Klägerin verkennt. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob es für die Kürzung überhaupt einer reglementarischen Regelung bedarf. Immerhin ist festzuhalten, dass die gesetzliche Regelung zur Wohneigentumsförderung den gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge betrifft (vgl. dazu Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, 2012, Rz. 152 sowie Rz. 1128 ff., insbs. 1135 und 1135). Dies legt nahe, dass Art. 30d Abs. 1 lit. c BVG als Grundlage für die vorliegende Berechnung des Todesfallkapitals genügen würde, ohne dass zusätzlich eine reglementarische Grundlage erforderlich wäre.

3.2    Vorliegend wurde ein Todesfallkapital fällig. Gemäss Art. 30d Abs. 1 lit. c BVG e contrario besteht daher keine Rückerstattungspflicht, was unbestritten ist. In Fällen, in denen keine Rückzahlungspflicht besteht, werden die Hinterlassenenleistungen gekürzt. Damit wird sichergestellt, dass nicht zu Lasten des gesamten Vorsorgewerks Renten- oder Kapitalleistungen zu erbringen sind (vgl. dazu Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O, Rz. 1167). Diese Rechtsauffassung findet sich übrigens auch im Auszug aus Vetter, II. Die aktuelle vorsorgerechtliche Praxis, S. 93 in: 29 Jahre Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, 2014, auf welchen sich die Klägerin beruft (Urk. 1 S. 5, Urk. 2/10).

3.3    Durch die Rückzahlung beziehungsweise die Kürzung der Hinterlassenenleistungen soll sichergestellt werden, dass Versicherte mit einem Vorbezug gegenüber jenen Versicherten, die keinen Vorbezug machen, nicht bessergestellt werden (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, Rz. 7 zu Art. 30d BVG). Der vorliegende Fall bildet ein anschauliches Beispiel dazu. Ohne Vorbezug hätte die Todesfallleistung - unter Ausserachtlassung der Verzinsung des Vorbezugs - Fr. 221'635.-- ([Fr. 293'271.40 + Fr. 150'000.--] : 2) betragen. Folgte man der Berechnung der Klägerin, beliefen sich die Leistungen unter dem Strich auf Fr. 296'635.70 (Fr. 150'000.-- [als Vorbezug] + 146'635.70 [als Todesfallleistungen]). Dies hätte eine Mehrbelastung der Vorsorgeeinrichtung und der restlichen Versicherten zur Folge. Mit der Kürzung, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, wird diese Ungleichbehandlung vermieden.

    Dies führt zur Abweisung der Klage.


4.    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages (Urk. 7 S. 2 u. 7) - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

- Stiftung Abendrot

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger