Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2017.00010




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Beschluss vom 9. Februar 2017

in Sachen

1.    X.___

Klägerin


gegen


1.1    Y.___


1.2    Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich


1.3    avenirplus Freizügigkeitsstiftung

Marktgasse 37, 3011 Bern


Beklagte


sowie



2.    Y.___

Kläger


gegen


2.1    X.___


2.2    Pensionskasse Stadt Zürich

Geschäftsbereich Versicherung

Morgartenstrasse 30, Postfach, 8026 Zürich


Beklagte




1.    Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 28. November 2016 wurde die am 14. Juni 1996 geschlossene Ehe zwischen X.___ (geboren 1971) und Y.___ (geboren 1971) geschieden. Nachdem das Scheidungsurteil am 5. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen war, überwies das Bezirksgericht Z.___ die Angelegenheit mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (Urk. 1) zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.


2.

2.1    Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt in Art. 122 ff. die Grundsätze über den Ausgleich der während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge im Scheidungsfall fest. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB (in der seit dem 1. Januar 2017 anwendbaren Fassung) werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt.

2.2    Das Gericht genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO (in der seit dem 1. Januar 2017 anwendbaren Fassung) eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben (lit. a), die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen (lit. b) und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (lit. c).

2.2    Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das (Scheidungs-)Gericht nach den Vorschriften des ZGB und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122-124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 2017 anwendbaren Fassung).

2.3    In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das (Scheidungs-)Gericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht. Diesfalls sind diesem Gericht insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben (lit. c) sowie die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile (lit. d) mitzuteilen.


3.

3.1    Die Klägerin X.___ hat im Scheidungsverfahren den Antrag gestellt, „dass mein Ehemann mir einen zu vereinbarenden Betrag seiner Pensionskasse auf meine Pensionskasse überweist“ (Urk. 2/16). Das Bezirksgericht Z.___ hat hierzu im Urteil vom 28. November 2016 Folgendes entschieden (Urk. 2/44 S. 4):

7.a) Das Verhältnis der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird wie folgt festgelegt:

- Klägerin: ½

- Beklagter: ½


b)Nach Eintritt der Rechtskraft von Urteilsdispositiv-Ziffer 7.a werden die Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit separater Verfügung überwiesen.“

    Der gerichtliche Entscheid wurde zufolge des unbekannten Aufenthaltes von Y.___ am 9. Dezember 2016 öffentlich publiziert (Urk. 2/47).

    In der Überweisungsverfügung des Bezirksgerichts Z.___ vom 16. Januar 2017 wurde festgehalten, da keine Einigung der Parteien über die Teilung der Austrittsleistung zustande gekommen sei, sei das Teilungsverhältnis vom Gericht festgelegt worden. Dieser Entscheid sei rechtskräftig und die Streitsache sei von Amtes wegen dem zuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen (Urk. 1 S. 2).

3.2    Voraussetzung für die Überweisung der Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Berufsvorsorgegericht ist unter anderem - wie ausgeführt (E. 2) - eine fehlende Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen. Dies ist selbstredend der Fall, wenn sich die Eheleute über die Teilung oder deren Durchführung nicht einig sind. Erfasst sind aber auch weitere Fälle: Fehlende Einigung im Sinne der Nichtanwendbarkeit von Art. 280 ZPO ist auch gegeben, wenn mindestens ein Ehegatte die Angaben der Vorsorgeeinrichtungen in Frage stellt, bei fehlender oder mangelhafter Durchführbarkeitserklärung, wenn eine Vereinbarung nicht genehmigt wird, weil sie dem Gesetz nicht entspricht, und wenn ein Verzicht den Anforderungen nicht genügt (BGE 130 III 336 E. 2.5; Hans-Jakob Mosimann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 6 zu Art. 281 ZPO).

    Sodann ist Voraussetzung für eine Überweisung an das Berufsvorsorgegericht, dass die massgeblichen Austrittsleistungen nicht feststehen, ansonsten das Scheidungsgericht die Teilung gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO durchzuführen hat.

3.3    Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Abklärungen des Bezirksgerichts Z.___ haben ergeben, dass Y.___ per 30. November 2016 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG über eine während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung von Fr. 4‘466.50 (Urk. 2/41) und bei der avenirplus Freizügigkeitsstiftung über eine solche von Fr. 59‘748.05 (act. 2/43) verfügte. Weitere Austrittsleistungen von Y.___ konnten nicht eruiert werden, die Nachfrage bei der Zentralstelle 2. Säule ergab lediglich den Hinweis auf das Guthaben bei der avenirplus Freizügigkeitsstiftung (Urk. 2/38). X.___ reichte dem Bezirksgericht Z.___ die Bestätigung der Pensionskasse Stadt Zürich vom 21. Oktober 2016 ein, wonach sie per 31. Oktober 2016 über eine während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung von Fr. 23‘407.05 verfügte (Urk. 2/34).

3.4    Dass das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag nicht selbst festlegte, ist demnach nicht auf eine fehlende Einigung der Scheidungsparteien über die Teilung der Austrittsleistungen samt Streitigkeiten betreffend die Höhe der zu teilenden Vorsorgeguthaben (Behauptung des Fehlens von Bestandteilen oder Geltendmachung von Fehlern in den Berechnungen) beziehungsweise auf das Fehlen der Durchführbarkeitsbestätigungen (trotz entsprechender Bemühungen) zurückzuführen. Es ist vielmehr gar nicht ersichtlich, weshalb das Scheidungsgericht zum Ergebnis gelangt ist, dass vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 281 Abs. 1 ZPO gegeben ist, zumal ihm die Durchführbarkeitserklärungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen vorlagen. Es gehen aus den Akten ausserdem keine konkreten Hinweise hervor, welche darauf schliessen lassen, dass weitere während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben vorhanden sind. Soweit das Scheidungsgericht seine Abklärungen nicht für vollständig erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass es das Verfahren selbst bei fehlender Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen nicht weiter«delegieren» darf, ohne selbständig umfassende Abklärungen zu den vorhandenen Guthaben getroffen zu haben (vgl. Spycher, Berner Kommentar, ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO; Band II: Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO; Bern 2012, Rz. 6 zu Art. 181).

3.5    Es ist demnach auf die überwiesene Sache nicht einzutreten, und das Geschäft ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksgericht Z.___ zu überweisen, damit dieses die Teilung der Austrittsleistungen durchführe.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf das Begehren, die Austrittsleistungen der Scheidungsparteien nach Art. 122 ff. ZGB zu teilen, wird nicht eingetreten.

    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Z.___ überwiesen, damit dieses die Teilung der Leistungen durchführe.


2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___ mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- avenirplus Freizügigkeitsstiftung

- Pensionskasse Stadt Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie nach Eintritt der Rechtskraft:

- Bezirksgericht Z.___ unter Beilage von Urk. 2/1-58 (Akten des Geschäfts FE160154-C)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Brügger