Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00011


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 24. Oktober 2018

in Sachen

X.___

Kläger


gegen


1.    AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur


2.    Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich


Beklagte


Beklagte 1 Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur


weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich

Beigeladene


2.    ASGA Pensionskasse Genossenschaft

Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen

Beigeladene





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, war vom 12. Dezember 2005 bis zum 31. März 2013 in einem 90%-Pensum als technischer Zeichner bei der Y.___ AG respektive bei der Z.___ AG angestellt. Ab dem 1Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2011 war er dadurch bei der Sammelstiftung Vita und aufgrund eines Vertragswechsels ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2013 bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: AXA) berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/4-5 und Urk. 17/19).

1.2    Am 16. November 2011 wurde der Versicherte von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unter Hinweis auf einen eventuellen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 17/6). Am 8. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine IV-Anmeldung zurzeit nicht nötig sei. Falls sich sein Gesundheitszustand langanhaltend nicht verbessere und bis im März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bestehen sollte, werde er gebeten, sich bei der IV-Stelle anzumelden (Urk. 17/8). Am 1. März 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen einer Entzündung im Zentralnervensystem (vier Halswirbel) bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 17/9). Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Versicherte seit dem 9. April 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig und das Wartejahr nicht erfüllt sei (Urk. 17/23).

1.3    Vom 15. April 2013 bis zum 30. März 2015 bezog der Versicherte Arbeitslosentschädigung und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 21/1). Vom 25. Juni 2013 bis Juli 2014 übte er bei der A.___ AG als technischer Zeichner in einem 50%-Pensum eine Zwischenverdiensttätigkeit aus und war dadurch bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft berufsvorsorgeversichert (Urk. 20 S. 3 und Urk. 22).

1.4    Am 17. Februar 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) bei der IV-Stelle zur Früherfassung (Urk. 17/27). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten das Anmeldeformular zu, das dieser am 20. April 2015 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 17/36). Am 26. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands des Versicherten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 17/48). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 5. April 2016 (Urk. 17/56) sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 23. Mai und 13. Juni 2016 (Urk. 17/62-63) mit Wirkung ab dem 1. März 2016 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu.


2.    Am 31. Januar 2017 (Poststempel) erhob der Versicherte Klage gegen die AXA (Beklagte 1) und gegen die Sammelstiftung Vita (Beklagte 2) und beantragte sinngemäss, es seien die Beklagte 1 oder 2 zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten (Urk. 1; vgl. auch Klageverbesserung vom 11. Februar 2017 [Poststempel], Urk. 6). Mit Klageantworten vom 10. respektive 20. März 2017 beantragten die Beklagten je die Abweisung der Klage (Urk. 9 und Urk. 12). Mit Verfügung vom 23. März 2017 (Urk. 14) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 17) bei. Mit Verfügung vom 18. April 2017 lud das Gericht die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beigeladene 1) und die ASGA Pensionskasse Genossenschaft (Beigeladene 2) zum Verfahren bei und setzte ihnen Frist an, um zur Klage und zu den Klageantworten Stellung zu nehmen (Urk. 18). Am 22. respektive 25. Mai 2017 reichten die Beigeladenen je eine Stellungnahme ein (Urk. 20 und Urk. 22). Am 30. Juni 2017 erstattete der Kläger die Replik (Urk. 25). Hierzu liessen sich die Beigeladene 1 mit Stellungnahme vom 18. Juli 2017 (Poststempel, Urk. 29) und die Beklagten mit Dupliken vom 7. August und 1. September 2017 (Urk. 30-31) vernehmen. Mit Verfügung vom 14. September 2017 wurden die Eingaben der Beklagten vom 7. August und 1. September 2017 sowie der Beigeladenen 1 vom 18. Juli 2017 (Poststempel) den übrigen Verfahrensbeteiligten je wechselseitig zugestellt (Urk. 32).


3.    Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent) und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

%1.%2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.

2.1    Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass er aufgrund der Erkrankung an MS seit dem 1. März 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Der erste Krankheitsschub und die massgebliche Arbeitsunfähigkeit seien jedoch bereits aufgetreten, als er noch bei der Z.___ AG angestellt und bei der Beklagten 1 oder 2 berufsvorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 1; vgl. auch Urk. 25).

2.2    Die Beklagte 1 verneinte eine Leistungspflicht mit der Begründung, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit, welche zur Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. März 2016 geführt habe, zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, zu welchem der Kläger noch nicht bei ihr versichert gewesen sei. Aufgrund der schubweisen MS mit sekundär progredientem Verlauf sei davon auszugehen, dass der Kläger die Leistungsfähigkeit nach dem ersten Schub im September 2011 nie vollständig wiedererlangt habe. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der damaligen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität sei nicht unterbrochen worden (Urk. 12 S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 31).

2.3    Die Beklagte 2 brachte demgegenüber vor, dass insbesondere im Anschluss an den Schub zwischen dem 28. September 2011 und dem 8. April 2012 und denjenigen im Mai 2013 lange Phasen von mehr als einem Jahr bzw. eineinhalb Jahren gefolgt seien, während derer der Kläger wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit, welche während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 2 bestanden habe, und der Invalidität sei deshalb unterbrochen worden (Urk. 9 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 30).

2.4    Die Beigeladene 1 machte geltend, dass der Kläger im April bzw. Mai 2012 zwar wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt und bis Anfang Januar 2013, also zwischen sieben und acht Monate lang, gearbeitet habe. Damit sei der zeitliche Zusammenhang jedoch nicht unterbrochen worden. Bei einer MS als Schubkrankheit dürfe bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität kein allzu strenger Massstab angelegt werden, und es seien die gesamten Umstände massgebend, welche vorliegend gegen eine Unterbrechung sprechen würden (Urk. 20 S. 7; vgl. auch Urk. 29).

2.5    Die Beigeladene 2 erklärte, dass der Beginn der für die Invalidität massgebenden Arbeitsunfähigkeit gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 13. Mai 2016 am 1. März 2015 eingetreten sei. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei (inkl. Nachdeckung), bestehe keine Leistungspflicht der Beigeladenen 2 (Urk. 22).

2.6    Streitig und zu prüfen ist somit, ob die massgebliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers während des ab dem 1. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2011 bestehenden Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2, während des ab dem 1. Januar 2012 – inklusive Nachdeckungsfrist – bis zum 14. April 2013 bestehenden Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist.


3.

3.1    Dr. med. B.___, FMH Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 18. März 2012 eine Myelitis Halswirbelkörper 4/5, unklarer Ursache, bestehend seit ca. Oktober 2011. Er erklärte, dass der Kläger über spontan und plötzlich aufgetretene, unverändert anhaltende Schmerzen über der rechten Scapula klage. Die Schmerzen würden in seinem Beruf als technischer Zeichner mit ständiger Bedienung der Computermaus insbesondere in der Armvorhalte auftreten. Der Kläger verzeichne permanent Sensibilitätsstörungen der Digiti II-IV rechts. Ein MRT des Schädels sei unauffällig gewesen. In den letzten Wochen sei es unter konservativer Therapie bzw. vom spontanen Verlauf her tendenziell zu einer Besserung der rechtsseitigen Schulter-/Armschmerzen und Sensibilitätsstörungen gekommen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Kläger seit Mitte Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 2. April 2012 werde er wieder eine 50%ige Arbeitstätigkeit aufnehmen. Ob eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, bleibe abzuwarten. Wahrscheinlich sei dies nicht der Fall. Ab dem 9. April 2012 sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % geplant (Urk. 17/14/1-3).

3.2    Dr. med. C.___, FMH Radiologie, vom Röntgeninstitut D.___ erklärte im Bericht vom 4. Juni 2013, dass sich in den durchgeführten MRI-Untersuchungen (Schädel, Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule nativ) eine segmentale zentrale Myelonläsion auf Höhe von Th5 habe nachweisen lassen. Eine weitere Läsion sei nicht abgrenzbar. Die vormals diagnostizierte, exzentrisch rechts gelegene Hyperintensität auf Höhe C4/5 sei noch knapp abgrenzbar. Intrakraniell lägen einzelne Marklagerhyperintensitäten, vor allem subkortikal, vor. Differentialdiagnostisch müsse an eine demyellinisierende Erkrankung gedacht werden. Eine MS könne nicht ausgeschlossen werden, auch wenn die Barkhof Kriterien nicht erfüllt seien (Urk. 26/1).

3.3    Dr. B.___ hielt in den Arztzeugnissen vom 7. und 14. Juni 2013 fest, dass der Kläger vom 31. Mai bis zum 23. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 26/3).

3.4    Die Ärzte der Klinik für Neurologie des E.___ diagnostizierten im Kurzbericht vom 6. Februar 2015 eine schubförmige MS, gesichert nach McDonald 2010, fraglich mit sekundär progredientem Verlauf, Erstmanifestation 2011, Erstdiagnose Januar 2015. Sie erklärten, dass sie die Episode mit plötzlicher Kraftminderung in beiden Beinen und Gehverschlechterung im Mai 2013 als Schub werten und trotz des vom Kläger zuletzt als progrediente Verschlechterung empfundenen Verlaufs von einer schubförmigen Verlaufsform ausgehen würden. Eine sekundäre Progredienz lasse sich nicht sicher ausschliessen (Urk. 17/33/8-10).

3.5    F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 15. April 2015 aus, dass bereits 2011/2012 der Verdacht auf eine MS bestanden habe. Der Kläger habe jedoch keine weiteren Abklärungen gewünscht. Im Mai 2013 seien Parästhesien in beiden Beinen sowie eine minime Kraftverminderung aufgetreten. Nach hochdosierter intravenöser Kortisontherapie habe die Symptomatik gebessert. Im Herbst 2014 habe der Verdacht auf einen erneuten Schub mit Querschnittssymptomatik, Kraftverminderung und Sensibilitätsstörungen ab Brustwirbelkörper (BWK) 5 bestanden. Im MRI sei eine deutlich grössenprogrediente multiple Myelonläsion thorakal auf Höhe BWK 6 nachgewiesen worden. Klinisch und auch im MRI habe der Verdacht auf einen dritten Schub einer Myelitis bestanden. Aus diesem Grund sei eine Überweisung in die Neurologische Klinik des E.___ zur Bestätigung der Diagnose und zum Einleiten einer immunmodulatorischen Therapie erfolgt. Aktuell bestünden beim Kläger Gefühlsstörungen in der rechten Hand. Die Beweglichkeit ab thorakal 6 sei deutlich eingeschränkt. Zudem sei er durch eine spastische Gangstörung deutlich eingeschränkt. Es hätten folgende Arbeitsunfähigkeiten bestanden (Urk. 17/41/3-4):

        100 % vom 28.09.2011 bis zum 22.04.2012

        50 % vom 23.04. bis zum 25.05.2012

        100 % vom 27.08. bis zum 03.09.2014

        100 % ab dem 01.03.2015 bis auf Weiteres

3.6    Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 12. Mai 2015 eine MS, schubförmige Verlaufsform, erster Schub Herbst 2011, zweiter Schub Frühjahr 2013, sekundär chronisch progredienter Verlauf. Dr. B.___ erklärte, dass im Herbst 2011 erstmals eine Myelitis zervikal aufgetreten sei, die vollständig ausgeheilt sei. Im Frühjahr 2013 sei eine neuerliche Myelitis Höhe BWK 5 aufgetreten. Seither bestünden eine anhaltende Stand- und Gangataxie und eine querschnittsförmige Sensibilitätsstörung ab Th5. In der Folge sei eine MS diagnostiziert worden. Im Verlauf sei es zu einer zunehmenden Gangunsicherheit und einer rechtsbetonten spastischen Paraparese sowie zu einer Fatigue gekommen. Seit dem 1. März 2015 bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Derzeit bestehe keine reelle Chance, durch medizinische Massnahmen eine Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen (Urk. 17/44/1-3).

3.7    Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, Akupunktur & TCM, hielt im Schreiben vom 26. Juni 2017 fest, dass der Kläger an folgenden Daten bei ihnen in Behandlung gewesen sei (Urk. 26/2):

        2012:

        30.07. und 27.09.

        2013:

        29.05./05.06./07.06./13.06./20.06./27.06./05.07./26.07./16.08./30.08./20.09./

        11.10./15.11./13.12.

        2014:

        10.02./28.02./17.03./28.03./04.04.

        2015:

        24.03./30.03./07.04.

        2016:

        20.04./27.04./12.08./19.08./26.08./01.09. 


4.

4.1    Fest steht und unbestritten ist, dass die erstmals Ende September 2011 aufgetretenen Symptome der später diagnostizierten MS, aufgrund derer der Kläger ab dem 28. September 2011 bis zum 25. Mai 2012 voll bzw. teilweise arbeitsunfähig war (Urk. 17/41/4), zu einer Berentung der Invalidenversicherung ab dem 1. März 2016 geführt haben (Urk. 17/62-63). Das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der damals attestierten Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität ist somit zu bejahen. Umstritten ist hingegen der zeitliche Zusammenhang.

4.2    Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nach Art. 23 lit. a BVG im Falle von Schubkrankheiten, wozu die MS zu zählen ist, kein allzu strenger Massstab anzulegen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

4.3    Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass beim Kläger Ende September 2011 ein erster längerer Krankheitsschub mit Schmerzen am rechten Arm, an der rechten Schulter und Sensibilitätsstörungen an drei Fingern der rechten Hand aufgetreten ist (Urk. 17/14/1-2). Im Frühjahr 2012 besserte die Symptomatik zusehends und ab dem 26. Mai 2012 - nach einer knapp achtmonatigen, mehrheitlich 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/41/4) nahm der Kläger die Tätigkeit bei der Z.___ AG wieder auf. Am 24. August 2012 stürzte er beim Basketball spielen auf das rechte Knie und verletzte sich unter anderem am Meniskus, weshalb am 17. Januar 2013 ein operativer Eingriff erfolgte (Urk. 1 und Urk. 25 S. 2). Vom 17. Januar bis zum 15. März 2013 wurde dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 2/5). Der Kläger wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er auf Rat der Ärzte und Therapeuten, wonach Bewegung gut tue, das Basketball-Training im Mai 2012 trotz seiner körperlichen Einschränkungen wieder aufgenommen habe (Urk. 25 S. 2). Ob seine Erklärung, wonach der Sturz vom 24. August 2012 auf eine Koordinationsstörung des rechten Beines zurückzuführen gewesen sei, welche ein «Vorbote» des zweiten MS-Schubes vom Mai 2013 gewesen sei (Urk. 25 S. 2), zutrifft, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht klären. Per 31. März 2013 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Z.___ AG sodann aufgelöst. Aus den von der Beklagten 2 diesbezüglich angeführten Beweismitteln (Urk. 9 S. 3 und Urk. 10/7-8) geht allerdings nicht hervor, dass die Kündigung der Z.___ AG – wie von der Beklagten 2 behauptet - aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt war. Selbst wenn die Z.___ AG solche Gründe angeführt hätte, ist angesichts dessen, dass der Kläger in den letzten eineinhalb Jahren seiner Anstellung bei der Z.___ AG knapp acht Monate wegen des ersten MS-Schubes und zusätzlich knapp zwei Monate nach der erwähnten Knieoperation arbeitsunfähig war, aber nicht auszuschliessen, dass diese Abwesenheiten – und ein reduziertes Rendement nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz im Rahmen der Kündigung eine Rolle spielten. Im Weiteren steht fest, dass im Mai 2013 ein zweiter Krankheitsschub auftrat, im Rahmen dessen es zu Parästhesien in beiden Beinen und einer Kraftverminderung kam. Nach einer hochdosierten intravenösen Kortisontherapie besserte die Symptomatik (Urk. 17/33/6). Dr. B.___ attestierte dem Kläger, der damals Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 17/32/1), vom 31. Mai bis zum 23. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 26/3). Ab dem 25. Juni 2013 nahm der Kläger bei der A.___ AG eine Zwischenverdiensttätigkeit in einem 50%-Pensum auf (Urk. 20 S. 3). Er selbst gab an, dass seine Leistung eingeschränkt gewesen sei und er sich nachmittags jeweils für eineinhalb bis zwei Stunden habe hinlegen müssen (Urk. 25 S. 3). Es fällt auf, dass sein bei der H.___ AG - ebenfalls als technischer Zeichner - erzieltes Einkommen für ein 50%-Pensum in der Höhe von durchschnittlich brutto Fr. 1'931.30 (Fr. 13'519.-- : 7) im Jahr 2013 respektive von durchschnittlich brutto Fr. 1'832.15 (Fr. 12'825.-- : 7; Urk. 17/31) im Jahr 2014 im Vergleich zum zuletzt bei der Z.___ AG erzielten Einkommen von brutto Fr. 6'350.-- für ein 90%-Pensum (Urk. 17/19/2) deutlich niedriger war. Im Herbst 2014 trat ein dritter MS-Schub mit Querschnittssymptomatik, Kraftverminderung und Sensibilitätsstörung ab BWK 6 auf (Urk. 17/33/6). F.___ attestierte dem Kläger vom 27. August bis zum 3. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/41/4). Es folgten weitere Untersuchungen im E.___, und im Januar 2015 wurde die Diagnose einer MS als gesichert erachtet (Urk. 17/33/8). Ab dem 1. März 2015 bescheinigte Dr. B.___ dem Kläger eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/44/2).

4.4    Was die Krankheitsform der MS des Klägers anbelangt, sind sich die Ärzte der Klinik für Neurologie des E.___ und Neurologe Dr. B.___ uneinig, ob eine sekundär progrediente MS vorliegt oder nicht (Urk. 17/33/10 und Urk. 17/44/1). Bei einer solchen ist die Rückbildung der Symptome in der Regel unvollständig und die Behinderung schreitet zwischen den Schüben fort, währenddessen die Symptome bei einer schubförmigen (rezidivierend-remittierenden) MS zunächst wieder vollständig verschwinden. Die Ärzte der Klinik für Neurologie des E.___ haben jedoch zumindest nicht ausgeschlossen, dass es sich um einen sekundär progredienten Verlauf handeln könnte (Urk. 17/33/10). Fest steht jedenfalls, dass nach dem länger andauernden Schub zwischen Ende September 2011 und Ende Mai 2012 bereits im Mai 2013 und im Herbst 2014 - das heisst in verhältnismässig kurzen Zeitabständen - weitere Schübe und damit verbundene Arbeitsunfähigkeiten folgten. Der Kläger nahm sodann nachweislich schon am 30. Juli 2012 eine Akupunktur- bzw. Schmerzbehandlung bei Dr. G.___ auf, die er in den darauffolgenden Jahren – zuweilen sehr intensiv - fortführte (Urk. 26/2). Aus den medizinischen Akten geht dabei nicht hervor, dass diese Akupunkturbehandlung einen anderweitigen Grund als die im Zusammenhang mit der MS aufgetretenen Beschwerden gehabt haben könnte.

4.5    Mit Blick auf diesen Krankheitsverlauf ist festzuhalten, dass der zeitliche Zusammenhang durch die ca. siebeneinhalbmonatige Arbeitstätigkeit des Klägers bei der Z.___ AG von Ende Mai 2012 bis Mitte Januar 2013 nicht unterbrochen wurde. Dass Dr. B.___ im Bericht vom 12. Mai 2015 davon sprach, die Myelitis zervikal sei zunächst vollständig ausgeheilt (Urk. 17/44/1), vermag daran nichts zu ändern. Im Weiteren wurde der Kläger von der Arbeitslosenkasse Syna ab dem 1. April 2013 zwar als zu 100 % vermittlungsfähig eingestuft (Urk. 17/32/1), wobei er ab Ende Juni 2013 noch in einem 50%-Pensum in der erwähnten Zwischenverdiensttätigkeit erwerbstätig war (Urk. 20 S. 3). Auch hier wurde der zeitliche Zusammenhang jedoch nicht unterbrochen. Dies vor dem Hintergrund, dass bereits im Mai 2013 der nächste MS-Schub aufgetreten war und gemäss Angaben von Dr. B.___ seither eine anhaltende Stand- und Gangataxie sowie eine querschnittsförmige Sensibilitätsstörung ab Th5 bestanden hatten (Urk. 17/44/1-2), ehe es im Herbst 2014 dann zu einem weiteren Krankheitsschub kam (Urk. 17/41/3-4). Schliesslich ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass Zeiten, in denen eine Person als voll vermittlungsfähig eingestuft wird, rechtsprechungsgemäss nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

4.6    Nach Lage der Akten ist die Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt hat, somit während der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten 2 aufgetreten. Die Beklagte 2 ist daher leistungspflichtig.

    Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 1 und den Beigeladenen ausser Betracht fällt.

    Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).


5.    

5.1    Der Kläger hat demzufolge mit Wirkung ab dem 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten 2.

5.2    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Gemäss Ziff. 9.4 des Vorsorgereglements der Beklagten 2 werden die Forderungen gegenüber der Beklagten 2 im Verzugsfall zum jeweiligen Mindestzinssatz plus 1 % verzinst (vgl. Urk. 11). Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung am 31. Januar 2017 (Poststempel, Urk. 1) ein Verzugszins von 2 % geschuldet (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).

5.3    In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage ist die Beklagte 2 demnach zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2 % seit dem 31. Januar 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

    Im Übrigen ist die Klage, soweit sie eine Leistungspflicht der Beklagten 1 betrifft, abzuweisen.


6.    Der Beigeladenen 1 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (vgl. Urk. 20 S. 2; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).




Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2 % seit dem 31. Januar 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Beigeladenen 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Leben AG

- Sammelstiftung Vita

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- ASGA Pensionskasse Genossenschaft

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl