Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00016


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 7. Dezember 2018

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Rechtsanwältin Diana Berger-Aschwanden

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich


gegen


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1976, war von April 2002 bis zum 31. März 2006 als Fahrer und Lagerist bei der Y.___ in Zürich angestellt und bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 2/5). Am 13. Mai 2003 erlitt der Versicherte einen Unfall in Griechenland, wobei er sich eine Trimalleolarfraktur sowie ein Kompartementsyndrom am Unterschenkel rechts zuzog (Urk. 18/4/205). Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 (Urk. 18/56/113-116) sprach ihm die Suva eine auf einem Invaliditätsgrad von 16 % basierende Invalidenrente zu. Auf eine dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache trat die Suva zufolge Verspätung nicht ein (vgl. Urk. 18/56/76-79).

1.2    Mit Verfügung vom 15. März 2006 (Urk. 18/14) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass der Versicherte sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 8. März 2007 (Urk. 18/38) rechtskräftig abgewiesen.

1.3    Im Rahmen einer Neuanmeldung holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum Z.___ (Urk. 2/8) ein. Schliesslich sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 16. April 2015 (Urk. 18/149 und 18/152) mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Mai 2014 eine halbe Rente zu (bei Invaliditätsgraden von 100 % beziehungsweise 56 % [vgl. dazu Urk. 2/6-7]).

1.4    In der Folge wandte sich der Versicherte an die Swiss Life beziehungsweise an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit dem Begehren, es seien ihm Erwerbsunfähigkeitsleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten. Diese Anfragen wurden abschlägig beantwortet (vgl. Urk. 2/2-4).


2.

2.1    Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life erheben mit folgendem Rechtsbegehren:

1.    Es sei dem Kläger zulasten der Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen inkl. Zins zu 5 % aufgrund der seit März 2006 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen.

2.    Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen.

3.    Es sei das IV-Dossier des Klägers beizuziehen.

    Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

    In ihrer Klageantwort vom 3. April 2017 (Urk. 6) schloss die BVG-Sammelstiftung Swiss Life auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage und eventualiter auf Gutheissung der Klage im Umfang der gesetzlichen Mindestleistungen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10 und 14). Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 (Urk. 16) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (vgl. Urk. 18/1-217). Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 (Urk. 19) wurde den Parteien Frist zur freigestellten Stellungnahme zu den beigezogenen Akten angesetzt. Während sich der Kläger nicht mehr vernehmen liess, reichte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life am 23. Juli 2018 ihre Stellungnahme ins Recht (Urk. 22); sie wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 23).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

2.2    Mit Verfügung vom 5. April 2018 (Urk. 18/217) stellte die IV-Stelle die dem Versicherten ausgerichtete Invalidenrente per Ende Mai 2018 ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen (Urk. 1), dass er seit März 2006 in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist und Chauffeur nicht mehr arbeitsfähig sei. Das hätten die jüngsten medizinischen Abklärungen der IV-Stelle ergeben. Zwar sei ihm gemäss gutachterlicher Einschätzung eine behinderungsangepasste Tätigkeit bis Ende April 2011 zu 100 % zumutbar gewesen; ab Mai 2011 habe jedoch auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Ab 1. Mai 2014 sei es dem Kläger wieder zumutbar, zu 50 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen (S. 4). Seit März 2006 sei er aber niemals wieder arbeitstätig gewesen; nach kurzer Zeit sei er zudem vom RAV als vermittlungsunfähig eingestuft worden. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 2006, als der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei, sei belegt. Nach wie vor stehe der unfallbedingte orthopädische Gesundheitsschaden im Vordergrund; er sei dafür verantwortlich, dass der Kläger nicht seinem angestammten Beruf nachgehen könne. Die ebenfalls vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen machten es dem Kläger nicht möglich, eine dem orthopädischen Leiden angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Vordergrund stünden dabei die Folgen der Opioid-Abhängigkeit, also Konzentrationsstörungen, Verminderung der Belastbarkeit und die Störung des Auffassungsvermögens (S. 5). Die unfallbedingten Schmerzen hätten zur Verschreibung von Tramal und damit zur heute festgestellten Abhängigkeit geführt. Der problematische Schmerzmittelkonsum sei seit dem Jahr 2003 dokumentiert. Damit sei sowohl ein enger sachlicher als auch zeitlicher Zusammenhang zwischen der im März 2006 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidisierung gegeben. Das führe zur Leistungspflicht der Beklagten (S. 6 f.; vgl. auch Urk. 10).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 6), dass für den Eintritt der nach Art. 23 BVG relevanten Arbeitsunfähigkeit die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf mass- geblich sei. Insofern wäre sie für eine sich daraus ergebende Invalidität grundsätzlich leistungspflichtig, sofern der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen sei. Eine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung beziehungsweise eine Erwerbsunfähigkeit im Sinn von Art. 7 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sei jedoch bis Ende April 2011 nicht eingetreten, sei doch der Kläger in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen. Daran ändere nichts, dass er effektiv keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Mit Ablauf von fünf Jahren bis zum Eintritt einer relevanten Arbeitsunfähigkeit sei der zeitliche Zusammenhang zur früheren Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden. Es werde aber auch das Bestehen eines materiellen Zusammenhangs zwischen der Ursache der im Mai 2003 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bestritten (S. 10). Es sei davon auszugehen, dass der Kläger beim Austritt aus dem Vorsorgewerk seines Arbeitgebers bei der Beklagten per 31. März 2006 beziehungsweise nach Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG zu 16 % infolge der unfallbedingten Beschwerden arbeitsunfähig gewesen sei. Dieser Invaliditätsgrad vermöge die Leistungspflicht der Beklagten weder gemäss Art. 23 BVG noch gemäss Reglement zu begründen, zumal der Kläger in einer angepassten Erwerbstätigkeit voll arbeitsfähig gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit aus derselben Ursache sei erst im Mai 2011 eingetreten. Dafür sei die Beklagte nicht leistungspflichtig, weil der zeitliche Zusammenhang unterbrochen gewesen sei. Die anderen Ursachen der Invalidität, nämlich das Opioid-Abhängigkeitssyndrom und die depressive Störung hätten zu einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu einem Zeitpunkt geführt, in dem er nicht mehr bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei. Für die sich daraus ergebende Invalidität sei die Beklagte nicht leistungspflichtig. Zur Begründung ihres Eventualantrags führte die Beklagte aus, dass der Umfang ihrer etwaigen Leistungspflicht jedenfalls auf die gesetzlichen Mindestleistungen zu beschränken sei, weil es sich um einen Versicherungsfall im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) handle und das anwendbare Reglement diesfalls überobligatorische Leistungen ausschliesse. Zudem seien allfällig geschuldete Rentenbetreffnisse, die vor dem 25. Oktober 2011 (fünf Jahre vor Abgabe des Verzichtes auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede) fällig geworden sei, verjährt (S. 12 f.).

    Duplicando ergänzte die Beklagte, dass der Kläger in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit mindestens bis Ende April 2011 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Es sei deshalb erstellt, dass eine etwaige frühere Tramal-Abhängigkeit mindestens bis zu diesem Datum zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 14).

    Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 (Urk. 22) erklärte die Beklagte, dass die IV-Stelle die Invalidenrente des Klägers mit Verfügung vom 5. April 2018 per Ende Mai 2018 eingestellt habe. Ein eventueller Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge wäre damit in jedem Fall spätestens Ende Mai 2018 beendet.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die zwischen Dezember 2011 und Mai 2018 beim Kläger zu Leistungen der IV führende Invalidität auf eine Ursache zurückzuführen ist, die bereits zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat, als der Kläger noch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen war, mithin bis Ende April 2006. Mit anderen Worten stehen die sachliche und zeitliche Konnexität zwischen der Ursache der damals (Anfang 2006) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der am 1. Dezember 2011 erfolgten Invalidisierung zur Diskussion. Ist diese Konnexität zu bejahen, steht die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten fest; andernfalls wäre die Klage als unbegründet abzuweisen.

    Da die IV-Stelle die relevanten Verfügungen, mit welcher sie dem Kläger ab 1. Dezember 2011 eine ganze Invalidenrente (Urk. 18/149) und ab 1. Mai 2014 eine halbe Rente (Urk. 18/152) zugesprochen ebenso wie diejenige, mit der sie die Rente per Ende Mai 2018 (Urk. 18/217) aufgehoben hatte, auch der Beklagten eröffnet hatte, besteht eine Bindungswirkung im Sinne des oben in E. 1.4 Ausgeführten. Dies gilt selbstverständlich auch in Bezug auf den Kläger, den Hauptadressaten der genannten Verfügungen, und zwar insbesondere für die per Ende Mai 2018 erfolgte Rentenaufhebung. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unhaltbarkeit.

    Die Parteien haben im vorliegenden Prozess zu Recht keine derartigen Rügen vorgebracht. Es sind keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Verfügungen der IVStelle fehlerhaft oder gar offensichtlich unhaltbar sein könnten. Damit bleibt es für beide Parteien bei der genannten Bindungswirkung.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 21. Januar 2014 (Urk. 2/8; Z.___-Gutachten) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43):

-    Chronisches Schmerzsyndrom rechts Sprunggelenk bei St. n. Trimalleolarfraktur mit Talussubluxation und Kompartement-Syndrom (13.05.2003)

-    St. n. Talusreposition, Fixateur externe und Logenspaltung 14.05.2003

-    St. n. Plattenosteosynthese und Schraubenosteosynthese des Malleolus medialis (23.05.2003)

-    St. n. Metallentfernung (30.11.2004)

-    progrediente posttraumatische Arthrose am rechten OSG (Röntgen 30.10.2013)

-    Cephalea, Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MUEKS)

-    Opioid-Abhängigkeitssyndrom (Tramal), seit 2003, ständiger Substanzgebrauch

-    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode

-    Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

-    lumbosakrale Spondylolisthesis ersten Grades

    Von orthopädischer Seite stehe - so die Gutachter weiter - das chronische Schmerzsyndrom am rechten oberen Sprunggelenk bei Status nach Trimalleolarfraktur im Vordergrund. Klinisch seien das obere und auch das untere Sprunggelenk praktisch steif. Bildgebend finde sich eine deutliche OSG-Arthrose mit praktisch aufgehobenem Gelenkspalt. Bedingt durch die Fehlbelastung der rechten unteren Extremität und der sekundären Fehlstatik seien in den letzten zwei bis drei Jahren chronische Rückenschmerzen mit HWS- und LWS-Beschwerden hinzugekommen. Es handle sich dabei um muskuläre Beschwerden; bildgebend fänden sich auch gewisse degenerative Veränderungen. Aktuell sei der Kläger für die angestammte Tätigkeit als Allrounder in einer Autogarage als vollständig arbeitsunfähig zu betrachten. Sämtliche stehenden und gehenden Tätigkeiten seien ihm aufgrund der orthopädischen Problematik am rechten oberen Sprunggelenk nicht zumutbar (kein Begehen von unebenem Gelände, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten). Rein theoretisch wären leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten weitgehend möglich mit einer gewissen Einschränkung des Rendements aufgrund der Schmerzen (S. 44).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit 2003 ein ständiger Substanzgebrauch von Opioiden (über 600 mg Tramal pro Tag). Das Opioid-Abhängigkeitssyndrom stehe stark im Vordergrund. In diesem Zusammenhang seien Störungen der Affektivität, Konzentrationsstörungen, Libidostörung, psychovegetative Symptome (übermässiges Schwitzen, Übelkeit und Obstipation), Müdigkeit und eine fortschreitende Vernachlässigung von Interessen einzuordnen. Daneben bestehe seit mindestens 2011 auch eine rezidivierende depressive Störung, welche aktuell leicht- bis mittelgradig ausgeprägt sei. Der chronische Opioid-Konsum trage nicht unwesentlich zur Depressivität bei. Es bestehe eine Interferenz zwischen Abhängigkeitssyndrom und affektiver Störung (S. 45).

    Unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte sei der Kläger für die angestammte Tätigkeit als Allrounder, Chauffeur, Taxifahrer beziehungsweise Angestellter in einer Autogarage als vollständig arbeitsunfähig zu betrachten. Der Grund liege vorwiegend in der orthopädischen Problematik. Aufgrund der schweren OSG-Arthrose könne der Kläger nicht eine vorwiegend stehende Tätigkeit ausführen. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei auf das Datum der Arbeitsniederlegung (März 2006) festzusetzen (S. 45).

    In adaptierten, das heisst in körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, wäre gesamthaft gesehen, unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Aspekte, eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar. Die Einschränkung in der adaptierten Tätigkeit begründe sich mit den psychiatrischen Faktoren. Im Vordergrund stehe die Problematik als Folge der Opioid-Abhängigkeit. Die depressive Symptomatik stehe nicht so sehr im Vordergrund. Bezüglich Zeitpunkt dieser Beurteilung sei Folgendes zu sagen: In den Jahren 2011 und 2012 sei durch die E.___ aufgrund der rezidivierend-depressiven Störung mit damals schwerer depressiver Episode eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aktuell sei diese schwergradige depressive Episode nicht mehr vorhanden, so dass vom Gutachtensdatum an von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 45 f.).

3.2    Dr. A.___ und Dr. B.___ schilderten in ihrem Bericht vom 1. April 2014 (Urk. 2/10) auf entsprechende Nachfrage den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit März 2006 folgendermassen: Ab dem Gutachtensdatum sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angegeben worden. Für die Zeit ab März 2006 müsse man sich auf die Akten abstützen. Die Orthopäden der Universitätsklinik F.___ hätten am 21. März 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten attestiert. Gemäss den Berichten der E.___ vom 29. November 2012 und 17. Mai 2013 habe ab Mai 2011 wegen einer schweren depressiven Episode eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten bestanden.

    Bei der Suchtproblematik handle es sich um ein sekundäres Suchtgeschehen, welches sich im Rahmen des Schmerzsyndroms des rechten oberen Sprunggelenkes entwickelt habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Kläger vor der Entwicklung des Schmerzsyndroms missbräuchlich Schmerzmittel eingenommen haben könnte. Vielmehr habe sich ein Circulus vitiosus mit Schmerzen und Schmerzmittelabusus entwickelt, wobei Entzugsbehandlungen bislang gescheitert seien.

3.3    Die Aufhebung der Invalidenrente durch die IV-Stelle per Ende Mai 2018 (Verfügung vom 5. April 2018 [Urk. 18/217]) basierte auf der von pract. med. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 6. November 2017 festgehaltenen Erkenntnis, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich verbessert habe (Urk. 18/197/6). Aufgrund der aktuellen Aktenlage sei von einer kompletten Remission der depressiven Störung auszugehen. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung werde nicht mehr gestellt. Vielmehr werde nunmehr die Diagnose eines ADHS seit früher Kindheit (ICD-10 F90.0) gestellt. Diese Diagnose habe aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers. Seit Dezember 2016 sei - wie vor der Rentenzusprache - wieder von einer Arbeitsfähigkeit in vollem Umfang auszugehen mit den entsprechenden qualitativen Einschränkungen (Belastungsprofil: körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten) aufgrund des Unfallereignisses.


4.

4.1    Ob im vorliegenden Fall die zeitliche Konnexität zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit (April 2002 bis Ende April 2006) und der zwischen 1. Dezember 2011 und 31. Mai 2018 bestehenden Invalidität zu bejahen ist, kann letztlich offenbleiben. Dagegen spricht allerdings, dass die IV-Stelle den Rentenanspruch des Klägers mit Verfügung vom 15. März 2006 (Urk. 8/14) abwies und eine dagegen erhobene Einsprache erfolglos blieb (vgl. Urk. 18/38). Die IV-Stelle stellte fest, dass der Kläger sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Gegensatz dazu hatte die Suva dem Kläger allerdings am 28. Februar 2006 eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente von 16 % zugesprochen (Urk. 18/56/113-116). Die Divergenz der beiden Einschätzungen ist augenfällig; diesem Aspekt braucht allerdings nicht weiter nachgegangen zu werden, weil - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ohnehin die sachliche Konnexität zu verneinen ist.

4.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die während des Vorsorgeverhältnisses (bis Ende April 2006) aufgetretene Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich somatisch begründet war. Ausschlaggebend waren mit anderen Worten die organischen Folgen des Unfallereignisses vom 13. Mai 2003. Zur späteren Invalidisierung führte hingegen der Umstand, dass der Kläger aus psychischen Gründen auch in einer den somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen angepassten Tätigkeiten nicht beziehungsweise nur noch zeitlich eingeschränkt arbeitsfähig war (vgl. E. 3.1 a.E. und Urk. 2/8 S. 45 f.): «Die Einschränkung in der adaptierten Tätigkeit begründet sich mit den psychischen Faktoren.» Die Z.___-Gutachter konnten sich bezüglich Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit offensichtlich nicht genau festlegen, sie sprachen allerdings erst von einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ab dem Jahr 2011 (Urk. 2/8 S. 46; vgl. auch E. 3.2). Daran hielt sich denn auch die IV-Stelle mit ihren Rentenverfügungen.

    Der sachliche Zusammenhang kann zwar auch gegeben sein, wenn die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende, allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität jedoch psychisch bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung hierfür ist, dass das psychische Leiden sich schon während des Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte (Urteil des Bundesgerichts B 46/06 vom 29. Januar 2007 E. 3.3 sowie Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar BVG/FZG, 3. Auflage, Zürich 2013, N 34 zu Art. 23 BVG; je mit Hinweisen).

    Letzteres ist vorliegend nicht gegeben. Die beim Kläger vorhandenen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen beziehungsweise seine psychischen Leiden, die bei der per 1. Dezember 2011 erfolgten Invalidisierung ausschlaggebend waren, spielten in Bezug auf die bis Ende April 2006 aufgetretene Arbeitsunfähigkeit keine Rolle (vgl. dazu neben dem in E. 3.1 wiedergegebenen Z.___-Gutachten etwa auch den kreisärztlichen Bericht vom 19. Dezember 2005 [Urk. 18/4/42-45]). Die seinerzeitige Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2006 wurde durch unfallbedingte organische Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen. Seinerzeit manifestierten sich keine psychischen Leiden. Es lässt sich demzufolge nicht sagen, dass bereits damals psychische Leiden das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt hätten. Der Umstand, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2003 Tramal einnimmt und es inzwischen zu einer Opioid-Abhängigkeit gekommen ist, ändert daran nichts. Die im Jahr 2006 aufgetretene Arbeitsunfähigkeit hatte nichts mit der Einnahme von Tramal oder einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung zu tun, sondern war - wie ausgeführt - eine Folge der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Eine Mitprägung des Krankheitsgeschehens durch nicht-organische Komponenten war damals nicht erkennbar.

    Angesichts der wiedergegebenen höchstrichterlichen Praxis ist demzufolge die sachliche Konnexität zwischen der bis Ende April 2006 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der im Dezember 2011 erfolgten Invalidisierung zu verneinen. Daraus folgt, dass die Klage abzuweisen ist.


5.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

    Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker