Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00017


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 4. Februar 2019

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, O BT IB

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beklagte


Zustelladresse: Allianz Suisse

Rechtsdienst LRD

Postfach, 8010 Zürich

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, verheiratet und Mutter zweier Söhne, Jahrgang 1991 und 1994, ist als zeichnungsberechtigte Gesellschafterin und vorsitzende Geschäftsführerin der Y.___ (Urk. 7/1 und Urk. 10/16) angestellt und über das Anstellungsverhältnis bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/2/6). Unter Angabe von seit Juni 2013 bestehenden Schulterbeschwerden meldete sie sich im April 2014 zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 10/16 Ziff. 6.3). Diese sprach ihr mit Verfügung vom 21. Juni 2015 eine halbe Rente zuzüglich Kinderrenten ab 1. Oktober 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 10/62 und Urk. 10/65).

1.2    Mit Mitteilung vom 31. Mai 2016 (Urk. 2/12) anerkannte die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft ihre Leistungspflicht aus der beruflichen Vorsorge bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und einen jährlichen Rentenanspruch auf der Basis der Minimalleistungen nach BVG von jährlich Fr. 2'190.90 ab 16. Oktober 2015. Am 11. Juli 2016 teilte sie einen Anspruch auf Kinderrenten von jährlich Fr. 438.20 für den Zeitraum vom 16. Oktober 2015 bis 31. Juli 2016 und vom 1. Februar bis 30. September 2016 mit (Urk. 2/13).


2.    Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 erhob die Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1.Es sei die Beklagte zu verpflichten der Klägerin ab 1. März 2017 jährliche Invaliditätsleistungen in der Höhe von Fr. 6345.-- (Invalidenrente von Fr. 5'287.50 plus eine Kinderrente von Fr. 1'057.50) zu bezahlen.

2.Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, für die Zeit zwischen 16. Oktober 2015 und 28. Februar 2017 einen Rentenbetrag in der Höhe von Fr. 5'372.80 nachzuzahlen; zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage. Die bei Einreichung der Klage noch nicht fälligen Rentenbetreffnisse seien zuzüglich 5 % Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit nachzuzahlen.

Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft schloss am 21. April 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Klage, eventualiter sei die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin die Ausrichtung höherer Leistungen als die gesetzlichen BVG-Mindestleistungen beantrage, bestehend aus einer (jährlichen) halben Invalidenrente von Fr 2’190.90 sowie einer (jährlichen) halben Kinderrente von Fr. 438.20. Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 26April 2017 (Urk. 8) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 10/1-118), hielten die Parteien mit Replik vom 17. August 2017 (Urk. 14) und Duplik vom 21. September 2017 (Urk. 18) an ihren Anträgen fest. Nach Aufforderung des Gerichts vom 25. Oktober 2018 (Urk. 21) reichte die Klägerin am 28. Februar 2017 weitere Unterlagen ein (Urk. 25 und Urk. 26/1-8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beklagte anerkennt ihre grundsätzliche Leistungspflicht ab dem 16. Oktober 2015. Unbestritten ist der festgesetzte Invaliditätsgrad von 50 % wie auch die berechnete Höhe der (ungekürzten) Invalidenleistungen gemäss Vorsorgeausweis (vgl. Urk. 1 Ziff. 2 und Ziff. 7, Urk. 2/7 S. 2 und Urk. 7/11). Streitig ist indes, ob die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zu kürzen ist. Im Vordergrund steht dabei die Frage, auf welcher Bezugsgrösse die Überentschädigungsgrenze festzulegen ist.

1.2.    Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1. S. 3), sie habe seit 1. Januar 2009 für die Reinigungsfirma Y.___ gearbeitet. Gemäss dem Arbeitsvertrag sei ein Bruttolohn von 13 x Fr. 4'200.-- respektive ein Jahreslohn von Fr. 54'600.-- vereinbart worden. Tatsächlich sei ihr aber zunächst ein anderer Lohn entrichtet worden, ohne dass darüber eine neue schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei. Das AHV-pflichtige Einkommen, das sie bei der Y.___ erzielt habe, habe sich gemäss IK-Auszügen im Jahr 2010 auf Fr. 35'240.--, 2011 auf Fr. 60'OO0.--, 2012 auf Fr. 62'381.-- und 2013 auf Fr. 59'337.-- belaufen. Demgegenüber habe der Arbeitgeber der Pensionskasse für die Jahre 2012, 2013 und 2014 trotz des viel höheren Einkommens nur je einen Jahreslohn von Fr. 35'249.40 gemeldet.

    Mit der Bestimmung in Ziff. 2.3.3 Abs. 2 des Reglements wolle die Beklagte ungerechtfertigte Vorteile verhindern, indem aufgrund der Vordeklaration des Jahreslohnes nach Eintritt eines Ereignisses ein höherer Lohn nachgemeldet werde, um allfällige Versicherungsleistungen zu erhöhen. Dass eine nachweislich falsche Lohnmeldung aber zu einer doppelten Benachteiligung, nämlich einmal beim versicherten Lohn und einmal bei der Koordinationsberechnung führen solle, sei nicht gewollt. Dies ergebe sich aus der reglementarischen Bestimmung in Ziff. 2.3.1, wonach der „gemeldete Jahreslohn" grundsätzlich den vom „Arbeitgeber ausgerichteten AHV-Lohn" umfasse. Korrekterweise sei daher die reglementarische Koordinationsberechnung bei einer Falschdeklaration des Arbeitgebers mit dem tatsächlich vor dem Ereignis erzielten Jahreslohn, vorliegend in der Höhe von Fr. 62'381.-- (AHV-pflichtiges Einkommen im Jahre 2012), vorzunehmen. Die Koordinationsberechnung für das Jahr 2015 (Oktober bis Dezember) ergebe einen entgangenen Verdienst von Fr. 2'619.--, für das Jahr 2016 einen solchen von Fr. 5'567.-- und für das Jahr 2017 einen entgangenen Verdienst von Fr. 8'671.-- und damit sei für die laufende Rente kein Tatbestand der Überversicherung gegeben (S. 8 f.).

    Replicando führte die Klägerin aus, anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle sei bestätigt worden, dass die Abrechnungen ordnungsgemäss erstellt worden seien, weshalb nicht von fiktiven Löhnen die Rede sein könne. Die Kinderrente sei für den ersten Sohn per 30. September 2016 erloschen und für den zweiten Sohn sei per 1. Januar 2017 keine Kinderrente mehr ausgerichtet worden (Urk. 14).

    Anlässlich des gerichtlichen Beweisverfahrens machte die Klägerin im Weiteren geltend, die Löhne seien jeweils in bar bezogen worden (Urk. 25).

1.3    Die Beklagte hielt demgegenüber fest (Urk. 6 S. 4), die Klägerin habe vor Eintritt der Invalidität einen bestehenden Verdienst von Fr. 35’249.40 gemeldet, was auf den Vorsorgeausweisen bescheinigt worden sei. Auf dieser Basis seien die Beiträge sowie die Altersgutschriften berechnet worden. Aus den Lohnabrechnungen ergebe sich, dass abweichend von den Lohnmeldungen, im Jahr 2011 effektiv ein Jahresgehalt von Fr. 42’000.-- ausbezahlt und ab dem Jahr 2012 das effektiv ausgezahlte Gehalt dem arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn von Fr. 50'400.entsprochen habe. Demgegenüber habe die Arbeitgeberin der Klägerin mit der AHV-Ausgleichskasse einen viel höheren als den tatsächlich ausbezahlten Lohn abgerechnet.

    In Bezug auf die Leistungskoordination sei die im Vorsorgereglement getroffene Regelung, Art. 4.7 ARB (Ausgabe 07/2015) bzw. Art. 4.8 ARB (Ausgaben 07.2016 und 01.2017) massgebend. Die Überentschädigungsgrenze entspreche danach 90 Prozent des vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldeten Jahreslohnes. Wie sich der gemeldete Jahreslohn zusammensetze, sei in Artikel 2.3.1 Absatz 3 ARB definiert und entspreche dem vom Arbeitgeber ausgerichteten AHV-Lohn", also dem Lohn, wie er korrekterweise nach der AHV-Gesetzgebung mit der Ausgleichskasse abzurechnen wäre. Nicht massgebend sei der von der Arbeitgeberin der Klägerin bei der AHV-Ausgleichskasse deklarierte und aus den IK-Auszügen ersichtliche Lohn (S. 8 f.). Ab Oktober 2015 ergebe sich ein über der Überentschädigungsgrenze liegender Verdienst von Fr. 2'040.--, aufgrund der zusätzlichen Kinderrente ab 1. Februar 2016 ein solcher von Fr. 6'768.-- und nach Wegfall einer der beiden Kinderrenten per 1. Oktober 2016 ein entgangener Verdienst von Fr. 2'112.--. Es bestehe somit kein Anspruch auf Auszahlung der reglementarischen Leistungen und keine Nachforderung, aufgrund einer Differenz zwischen den reglementarischen Leistungen und den bis dato tatsächlich ausgerichteten BVG-Mindestleistungen (S. 11 ff.).

    Im Bereich der BVG-Mindestleistungen gelte als Überentschädigungsgrenze nicht 90 Prozent des vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldeten Jahreslohnes, sondern 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Konkret sei somit von dem vor Oktober 2013 von der Klägerin erzielten Jahresverdienst von Fr. 50’400.-- auszugehen; zusätzlich seien die seitherige Entwicklung der Teuerung und die Reallohnerhöhung zu berücksichtigen. 90 Prozent dieses Werts, das heisse Fr. 46’206.65, bilde damit die massgebende Überentschädigungsgrenze. Daraus resultierten anrechenbare über der Überentschädigungsgrenze liegende Einkünfte von Fr. 1’265.35, weshalb auch die gesetzlichen BVG-Mindestleistungen vollständig zu kürzen seien (S. 13 ff.).


2.    

2.1    

2.1.1    Nach Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach Abs. 2 Satz 2 erster Teil wird Bezügern von Invalidenleistungen überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.

2.1.2    Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung.

    Art. 24 BVV2 in der seit Januar 2017 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.

2.1.3    Art. 24 BVV2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2).

2.2    Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV2 abzuweichen und in ihrem Vorsorgereglement (ARB) eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte Gebrauch gemacht, wobei vorab zu untersuchen ist, welche Fassung des Vorsorgereglements anwendbar ist.

2.3    Der Vorsorgefall Invalidität ist bei der Klägerin im Jahr 2014 eingetreten (vgl. IV-Verfügung, Urk. 12/62 und Urk. 12/65). Für die Bestimmung der ihr zustehenden Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ist damit das Vorsorgereglement in der Fassung 01/2013 (Urk. 7/3) einschlägig, welches im Jahr 2014 nach wie vor galt.

    Rechtsprechungsgemäss ist demgegenüber die Frage nach der Überentschädigung jeweils nach jenem Reglement zu beurteilen, welches im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage nach der Überversicherung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1, 126 V 96 E. 3, 122 V 316 E. 3c). Vorliegend stellt sich diese Frage erstmals mit der Ausrichtung der Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab Oktober 2015, weshalb zur Berechnung der Bezugsgrössen grundsätzlich die Fassung des Reglements 07/2015 (Urk. 7/4) einschlägig ist. Damit übereinstimmend sieht das Reglement gemäss Ziff. 6.9.1 Abs. 7 zweiter Satzteil vor, dass beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen in allen Fällen die Koordinationsbestimmungen desjenigen Reglements anwendbar ist, das im Zeitpunkt Gültigkeit hat, in dem sich die Koordinationsfrage stellt.

    Da sich mit dem Hinzukommen und Wegfall der Kinderrenten im Februar und Oktober 2016 sowie im Januar 2017 Änderungen der Bezugsgrössen ergeben haben und sich die Koordinationsfrage erneut stellt, sind zur Feststellung der Überentschädigung auch die Vorsorgereglemente in den Fassungen 07/2016 (Urk. 7/5) und 01/2017 (Urk. 7/6) einschlägig.

2.4    

2.4.1    Ziff. 4.7.1 Abs. 6 Ausgabe 07/2015 (Urk. 7/4) des Vorsorgereglements hält übereinstimmend mit Ziff. 4.8.1 Abs. 6 der Ausgaben 07/2016 und 01/2017 (Urk. 7/5 und 7/6) fest, dass zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile die versicherten Leistungen in Ergänzung zu den anrechenbaren Leistungen erbracht werden, insbesondere zu den entsprechenden Leistungen der AHV/IV und jenen der UV/MV gemäss Artikel 66 ATSG, bis höchstens zur Grenze von 90 Prozent des vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldeten Jahreslohnes. Die Mindestleistungen im Rahmen des BVG dürfen dabei nur gekürzt werden, soweit sie zusammen mit den anrechenbaren Leistungen die Grenze von 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes überschreiten würden.

2.4.2    Ziff. 4.7.1 Abs. 3 der Ausgabe 07/2015 respektive Ziff. 4.8.1 Abs. 3 der Ausgaben 07/2016 und 01/2017 definiert, was als anrechenbare Leistungen zu gelten hat. Dazu zählen solche gleicher Art und Zweckbestimmung, welche der anspruchsberechtigten Person zustehen. Als anrechenbare Einkünfte gelten unter anderem auch das tatsächlich erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versicherten, die Invaliditätsleistungen beziehen. Zulässig ist auch der Einbezug von Leistungen, welche der anspruchsberechtigten Person nicht aufgrund des gleichen Ereignisses zustehen, sowie der Einbezug der Haftpflichtansprüche, die jedoch nicht zu einer Kürzung der Mindestleistungen im Rahmen des BVG führen.

2.4.3    In Ziff. 2.3.1 Abs. 1 erster Satz des Reglements 07/2015, 07/2016 und 01/2017 gilt als gemeldeter Jahreslohn der vom Arbeitgeber mitgeteilte jährliche Lohn der versicherten Person bei Aufnahme in das Vorsorgewerk bzw. am Stichtag. Der gemeldete Jahreslohn gilt für das ganze Versicherungsjahr. Nach Abs. 3 der entsprechenden Bestimmung umfasst der gemeldete Jahreslohn grundsätzlich alle für geleistete Arbeit regelmässig ausbezahlten Entgelte und vertraglich zugesicherte oder regelmässig ausgerichtete Bonuszahlungen und Entgelt für bereits zu Beginn des Versicherungsjahres mit der versicherten Person vereinbarte aussergewöhnliche Arbeitspensen (wie beispielsweise Überzeit- und Nachtarbeit) und andere vertraglich zugesicherte oder regelmässig ausgerichtete Lohnnebenleistungen, die zum massgebenden AHV-Lohn zählen.


3.    

3.1

3.1.1    Gemäss den hiervor erwähnten reglementarischen Bestimmungen gilt als massgebende Bezugsgrösse zur Ermittlung der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich der vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldete Jahreslohn (E. 2.4.1). Nach dem Wortlaut des Reglements entspricht der gemeldete Lohn grundsätzlich dem massgebenden AHV-Lohn (E. 2.4.3).

    Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte stimmen darin überein, dass wenn der Arbeitgeber ein falsches Einkommen gemeldet hat, auf den tatsächlich ausgerichteten AHV-Lohn abzustellen ist (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 16 und Urk. 6 S. 3 Ziff. 2). Während die Beklagte gestützt auf die monatlichen Lohnabrechnungen von einem tatsächlich erzielten jährlichen Einkommen im Jahr 2012 und 2013 (Urk. 7/9 und Urk. 7/10) von Fr. 50'400.-- (12 x Fr. 4'200. -- [Urk. 6 S. 11]) ausgeht, vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr tatsächlich erzieltes jährliches Einkommen im Jahr 2012 betrage gestützt auf die Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) Fr. 62'381.-- (Urk. 1 S. 8).

3.1.2    Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Klägerin vom 22. Mai 2014 (2/3) ist zu entnehmen, dass für das Beitragsjahr 2012 eine gegenüber der Ausgleichskasse gemeldete Lohnsumme der Y.___ von Fr. 59'716.-- und gemäss Auszug vom 26. November 2015 für das gleiche Jahr 2012 nach Korrekturbuchungen eine gemeldete Lohnsumme von Fr. 57'899.--eingetragen wurde.

    Gemäss den der Beklagten zugestellten Monatslohnabrechnungen der Y.___ wurde der Klägerin im Jahr 2012 und 2013 ein AHV-pflichtiger monatlicher Lohn von Fr. 4'200.-- (Urk. 7/9 und Urk. 7/10) ausgerichtet, was einem Jahreslohn von Fr. 50'400.-- entspricht.

Gemäss dem der Steuererklärung 2012 beigelegten Lohnausweis bescheinigte die Y.___ im Jahr 2012 einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 48'000.-- respektive einen Nettolohn von Fr. 42'076.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 6'000.--, wohingegen die Kägerin einen Nettolohn von Fr. 48'076.-- am 2. April 2013 in ihrer Steuererklärung gegenüber der Steuerbehörde deklarierte (Urk. 26/1 unverbindlicher Einzelblattausdruck).

3.2    

3.2.1    Mit Blick darauf, dass der Klägerin grundsätzlich entgegenzuhalten ist, was sie im steuerrechtlichen Verfahren vorgekehrt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ein höheres jährliches Einkommen als Fr. 48'076.-- erzielt hat. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie als zeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsleitung der Y.___ – sie besitzt überdies den überwiegenden Teil der Stammanteile der GmbH – gegenüber der Beklagten im vorprozessualen Verfahren lediglich einen Jahreslohn von jeweils Fr. 35'249.40 meldete, was ihr in den Vorsorgeausweisen bestätigt wurde (Urk. 2/6 und Urk. 2/7), und später noch das jährliche Einkommen mit Fr. 50'400.-- deklarierte und mittels Lohnausweisen belegte (vgl. Urk. 26/8). Zur Ermittlung der massgebenden Bezugsgrösse des gemeldeten Jahreslohns ist damit jedenfalls nicht auf die Einträge im individuellen Konto abzustellen, zumal auch offensichtlich ist, dass neben einem gemeldeten Einkommen von Fr. 47’909.-- zusätzliche Buchungen und Korrekturbuchungen vorgenommen worden sind, die nachträgliche Änderungen aus versicherungsrechtlichen Überlegungen nicht ausschliessen. Unerklärlich sind in diesem Zusammenhang auch die späteren Deklarationen gegenüber der Ausgleichskasse, welche mit abgerechneten Einkommen im Jahr 2014 von Fr. 56'614.-- und Fr. 41'158.-- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 10/108 IK-Auszug vom 21. November 2016) mit einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von 50 % nicht in Einklang zu bringen sind.

3.2.2    Mit Blick auf die Angaben der Klägerin gegenüber der Steuerbehörde ist damit jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gemäss ihren reglementarischen Bestimmungen den gemeldeten Jahreslohn zu Gunsten der Klägerin auf ein jährliches Einkommen von Fr. 50'400.-- festlegte. Diese Angaben stimmen zumindest mit den faktisch eigens erstellten und deklarierten Monatslohnabrechnungen (Urk. 26/7-8) und den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen (Urk. 2/2) überein. Damit rechtfertigt es sich jedenfalls nicht, die Überentschädigungsgrenze höher als mit Fr. 45'360.-- (90 % von Fr. 50'400.--) anzusetzen.


3.2.3    Zur Ermittlung der anrechenbaren Leistungen (vgl. E. 2.4.2 hiervor) sind das zumutbare respektive das tatsächlich erzielte Einkommen der Klägerin sowie die Invalidenrente zuzüglich der beiden Kinderrenten in die Berechnung einzubeziehen.

    Den Angaben der Klägerin zufolge (Urk. 1 Ziff. 16) erzielte sie 2015 ein Einkommen von 13 x Fr. 2'100.-- und seit 2016 ein solches von 13 x Fr. 2'400.--. Weiter erhält sie seit Januar 2015 Rentenleistungen der IV von monatlich Fr. 968.--. Zusätzlich hat sie für das Kind Z.___ von Januar 2015 bis September 2016 eine Kinderrente von monatlich Fr. 388.-- erhalten. Seit Februar 2016 erhält sie zudem eine Kinderrente für den Sohn A.___ von Fr. 388.-- (vgl. Urk. 10/76, Urk. 10/92 und Urk. 2/9 S. 2).

3.2.4    Im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs am 16. Oktober 2015, bei welchem sich die Koordinationsfrage erstmals stellte, ergibt die Überentschädigungsberechnung gestützt auf E. 3.2.2 und E. 3.2.3 (vgl. auch Urk. 6 Ziff. 28-30) Folgendes:


ÜberentschädigungsgrenzeFr. 45’360.--

Anrechenbare Leistungen:

- Tatsächliches EinkommenFr. 27'300.--(13 x Fr. 2'100.--)

- InvalidenrenteFr. 11’616.--(12 x Fr. 968.--)

- Kinderrente 1Fr. 4'656.--(12 x Fr. 388.--)

- Anrechenbare Leistungen Total Fr. 43’572.--

Entgangener Verdienst (jährlich)Fr.1’788.--

3.2.5Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt der Wegfall oder das Hinzukommen einer Kinderrente zu einer neuen Leistungskoordination (Urteil des Bundesgerichts 9C_865/2008 vom 30. Dezember 2008 E. 2.3). Mit dem hinzukommen der Kinderrente im Februar 2016 sind die Leistungen neu zu koordinieren. Die diesbezüglichen Zahlen ergeben:


ÜberentschädigungsgrenzeFr. 45’360.--

Anrechenbare Leistungen:

- Tatsächliches EinkommenFr. 31'200.--(13 x Fr. 2'400.--)

- InvalidenrenteFr. 11’616.--(12 x Fr. 968.--)

- Kinderrente 1Fr.4'656.--(12 x Fr. 388.--)

- Kinderrente 2Fr.4'656.--(12 x Fr. 388.--)

- Anrechenbare Leistungen Total Fr. 52128.--

Entgangener Verdienst (jährlich)- Fr.6’768.--

3.2.6    Eine neue Koordination ergibt sich aufgrund des Wegfalls der einen der beiden Kinderrente ab 1. Oktober 2016:


ÜberentschädigungsgrenzeFr. 45’360.--

Anrechenbare Leistungen:

- Tatsächliches EinkommenFr. 31'200.--(13 x Fr. 2'400.--)

- InvalidenrenteFr. 11’616.--(12 x Fr. 968.--)

- Kinderrente 1Fr.4'656.--(12 x Fr. 388.--)

- Anrechenbare Leistungen Total Fr. 47’472.--

Entgangener Verdienst (jährlich)- Fr.2’112.--

3.3    Aufgrund der Überentschädigungsberechnung besteht damit einzig für den Zeitraum vom 16. Oktober 2015 bis Ende 2015 ein entgangener Verdienst von Fr. 372.50 (Fr. 1’788.-- : 12 x 2.5), während im Übrigen die reglementarischen Leistungen vollständig zu kürzen sind und kein Anspruch auf deren Ausrichtung besteht.


4.    Im Bereich des BVG-Obligatoriums gilt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (vgl. E. 2.1 und E. 2.4.1 und E. 2.4.2). Die Beklagte stellte diesbezüglich auf den vor Oktober 2013 deklarierten Jahreslohn von Fr. 50'400.-- sowie auf die Angaben der Klägerin in ihren Lohnabrechnungen ab. Zur Berücksichtigung mutmasslicher einkommensrelevanter Veränderungen rechnete sie dieses Einkommen der Nominallohnentwicklung entsprechend auf Fr. 51'340.70 hoch und legte die Überentschädigungsgrenze von Fr. 46'206.65 (90 % von Fr. 51'340.70) fest. Dieser Bezugsgrösse stellte sie das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 31'200.-- (13 x Fr. 2'400.--) zuzüglich Invalidenrente von Fr. 11'616.-- (12 x Fr. 968.--) und Kinderrente von Fr. 4'656.-- (12 x Fr. 388.--) gegenüber, wobei eine Überversicherung von Fr. 1'265.37 resultierte.

    Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und damit sind die gesetzlichen BVG-Mindestleistungen vollständig zu kürzen.


5.    

5.1    Damit resultiert einzig für den im Zeitraum vom 16. Oktober 2015 bis Ende 2015 ein entgangener Verdienst von Fr. 372.50, während im Übrigen die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge vollständig zu kürzen sind.

5.2    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

    Gemäss Vorsorgereglement der Beklagten (Ausgabe 01.2017, Urk. 7/6) ist ein geschuldeter Verzugszins entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz höchstens jedoch 5 Prozent vorgesehen (Ziffer 4.9.4 Abs. 8 des Reglements). Der Bundesrat hat den Mindestzinssatz im Jahr 2017 mit 1 % festgelegt (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. BVV2 12 lit. j und Anhang 2). Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 28. Februar 2017 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse von Fr. 372.50 ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen geschuldet.

    In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen.


6.    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und in Anbetracht dessen, dass es sich nur um ein sehr geringes, nur teilweises Obsiegen handelt, ist der Klägerin keine Entschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 372.50 inklusive Zins von 1 % ab 28. Februar 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es wird keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

- Allianz Suisse unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef