Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00018


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 29. März 2018

in Sachen

X.___


Klägerin


gegen


Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, O BT IB

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beklagte


Zustelladresse: Allianz Suisse

Rechtsdienst LRD

Postfach, 8010 Zürich





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, absolvierte von 1996 bis 1998 eine Ausbildung als Dentalassistentin (Urk. 11/4/10). Vom 1. April 2003 bis zum 31. Januar 2006 (letzter effektiver Arbeitstag: 4. November 2005) arbeitete sie in diesem Beruf bei Dr. med. dent. Y.___ und war damit bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft vorsorgeversichert (Urk. 7/1). In der Folge arbeitete die Versicherte an verschiedenen Stellen einerseits weiterhin als Dentalassistentin, andererseits aber auch in anderen Berufen wie Call Center Agentin und Tierpflegerin (Urk. 11/4). Vom 1. April 2010 bis zum 31. Januar 2011 arbeitete sie im Telemarketing bei der Z.___ und war damit erneut bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse vorsorgeversichert (Urk. 11/4/14). Zuletzt war sie vom 1. Mai 2011 bis zum 31. März 2012 bei der A.___ als Call-Agentin erwerbstätig (Urk. 11/4/12, Urk. 11/14). Am 15. Oktober 2012 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und führte Eingliederungsmassnahmen durch. Mit Verfügungen vom 28. Januar 2016 sprach sie X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. April 2013 bis zum 30. November 2013 und ab dem 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/118). Der Unterbruch in den Rentenleistungen für die Zeit von Dezember 2013 bis Juli 2014 ergab sich dabei nicht aufgrund einer vorübergehenden Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern weil die Beschwerdeführerin in dieser Zeit berufliche Massnahmen absolviert und damit bereits Taggelder der Invalidenversicherung erhalten hatte (Urk. 11/115).


2.    Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 erhob X.___ Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft und stellte sinngemäss den Antrag, es sei die Sammelstiftung zu verpflichten, ihr Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten (Urk. 1). Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 23. Mai 2017 um Abweisung der Klage (Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 (Urk. 8) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 11/1-141). Die Klägerin machte keine weiteren Ausführungen zur Replik, reichte aber am 16. August 2017 den Arztbericht von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2013 und zwei Seiten der Verfügung der IV-Stelle betreffend Invalidenrente ein (Urk. 14). Die Beklagte nahm dazu am 24. September 2017 Stellung (Urk. 17), was der Klägerin am 3. Oktober 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 18).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).

1.2     Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).

1.3     Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

    Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2 mit Hinweis).

1.4    Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall, zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Bundesgerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 [9C_127/2008 E. 2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [I 687/06 E. 5.1]; Bundesgerichtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Klägerin hat in ihrer Klage vom 28. Februar 2017 nicht näher begründet, weshalb die Beklagte ihr Invalidenleistungen erbringen soll (Urk. 1). Aus ihrem Schreiben an die Beklagte vom 24. Januar 2017 (Urk. 2/28) ergibt sich jedoch, dass sie sich auf den Standpunkt stellt, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei während dem Arbeitsverhältnis mit Dr. Y.___ am 4. November 2005 entstanden zu welchem Zeitpunkt sie bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen ist.

2.2    Die Beklagte macht demgegenüber geltend, es treffe zwar zu, dass die Klägerin im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses bei Dr. Y.___ vom 1. April 2003 bis zum 31. Januar 2006 bei ihr vorsorgeversichert gewesen ist und sie habe der Klägerin auch aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit die Befreiung von der Beitragszahlung gewährt, vom 4. November 2005 bis zum 30. April 2006 zu 100 % und vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006 zu 50 %. Per 1. November 2006 sei die Arbeitsfähigkeit aber wieder vollständig hergestellt gewesen, weshalb die Beklagte ihre Leistungen eingestellt und die Austrittsleistung der Klägerin auf eine Freizügigkeitspolice überwiesen habe. Vom 1. April 2010 bis zum 31. Januar 2011 sei die Klägerin sodann im Rahmen der Erwerbstätigkeit bei
der Z.___ erneut bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen. Arbeitsunfähigkeiten aus dieser Zeit seien aber nicht bekannt bzw. seien
der Beklagten nicht gemeldet worden. Die IV-Stelle habe den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf den 1. April 2014 (richtig: 2012) und damit – für die Beklagte verbindlich - auf einen Zeitpunkt ausserhalb des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten festgelegt. Deshalb lehne die Beklagte eine Leistungspflicht ab (Urk. 6).


3.

3.1    Laut dem Gutachten von Prof. Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Senior Consultant am Muskulo-Skelettal Zentrum der D.___, vom 30. Juli 2015 (Urk 11/99) bestehen bei der Klägerin eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01). Es fänden sich bereits in der späten Pubertätszeit und frühen Adoleszenz Hinweise auf eine Angststörung. Die anamnestischen Angaben zeigten bis weit zurück in die Adoleszenz ein Verhalten der Klägerin, welches durch niedrige Frustrationstoleranz, eine tiefe Schwelle für aggressive Ausbrüche und Mühe mit dem Einhalten sozialer Normen (beispielsweise Regeln am Arbeitsplatz) geprägt gewesen sei. Es sei denkbar, dass diese Verhaltensformen an einem der Arbeitsplätze der Klägerin durch Besonderheiten des Umgangs des Vorgesetzten begünstigt worden seien. Die Auffälligkeiten der Klägerin hätten zu häufigem Stellenwechsel geführt und es habe eine offensichtliche Unfähigkeit bestanden, sich in einem Betrieb zu integrieren. Die Klägerin berichte von wiederholt konflikthaften Situationen mit Vorgesetzten, bei welchen (zumindest partiell) die Auflehnung gegen die Normen eine wichtige Rolle gespielt hätten. Im Arbeitstraining sei die (mangelnde) Fähigkeit der Klägerin, sich Normen zu unterziehen, besonders offensichtlich geworden. Es sei auch die Angst der Klägerin vor Menschenmengen zum Ausdruck gekommen. Zudem seien die erwähnten Verhaltensformen (tiefe Frustrationsschwelle, keine Korrektur des Verhaltens bei Einforderung der Regeln und Normen, bestehen auf den eigenen „Rechten”, aggressives Verhalten) besonders eklatant aufgefallen. Es sei aber auch dokumentiert, dass die Klägerin ihr Verhalten durchaus anpassen könne, wenn sie nicht mit den Normen konfrontiert werde. Wenn man sie „in Ruhe lasse”, könne sie angepasst sein. Die dokumentierten Verhaltensweisen deuteten im weitesten Sinne auf eine Missachtung der sozialen Verpflichtungen hin. Die Auswirkungen der diagnostizierten Störungen auf die Funktionsfähigkeit der Klägerin seien vor allem vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung zu interpretieren. Die tiefe Frustrationstoleranz bzw. die Unfähigkeit, sich den Normen unterzuordnen und die aggressiven Reaktionsweisen führten zur Unfähigkeit, sich in einem hierarchisch strukturierten Milieu (was bei jedem Betrieb der üblichen Struktur entspreche) zu integrieren. Die therapeutischen Möglichkeiten seien weitgehend ausgeschöpft worden, wobei jede Therapie von der behandelten Person erfordere, sich an gewisse Ziele zu halten, was bei der Persönlichkeitsstörung der Klägerin gerade nicht möglich sei. Es sei ein Wesen der dissozialen Persönlichkeitsstörung, dass in rationalisierender Weise die (in eigener Logik) Sinnlosigkeit, sich an irgendwelche Normen zu halten, ein Grund für Nichttherapierbarkeit sei. Das habe zur Folge, dass auch die grundsätzlich behandelbare Agoraphobie bei der Klägerin nicht behandelt werden könne. Trotz langer therapeutischer Bemühungen sei es offenbar auch nicht zu einer Stabilisierung gekommen (Urk. 11/99/36-39). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin und auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit der letzten ausgeübten Tätigkeit. Das werde damit begründet, dass aufgrund aller verfügbaren Informationen nach der letzten Tätigkeit sämtliche anderen Beschäftigungen vor dem Hintergrund der psychischen Störung nicht mehr möglich gewesen seien. Dieser Zustand könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Eine Eingliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr möglich (Urk. 11/99/39-43).

3.2    Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Arbeitsmedizin, vom 14. August 2015 (Urk. 11/105) leidet die Klägerin seit dem jungen Erwachsenenalter unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie einer Agoraphobie mit Panikstörung. Limitierend für die berufliche Eingliederung seien vor allem die dissozialen Merkmale, welche insbesondere die Fähigkeit, sich an Regeln und Normen in der Umwelt anzupassen, beinhalte. Schon im frühen Erwachsenenalter sei die Klägerin dazu nicht mehr in der Lage gewesen, so dass es ausschliesslich zu zahlreichen, aber nur kurzen Arbeitsverhältnissen gekommen sei, die jeweils nach kurzer Zeit konflikthaft, meist durch Kündigung, geendet hätten. Auch die beruflichen Massnahmen seien konfliktreich verlaufen. Nach einem internen Wechsel aufgrund von Konflikten mit der Vorgesetzten hätten die beruflichen Massnahmen am neuen Ort vorzeitig beendet werden müssen. Seit über drei Jahren habe die Klägerin nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet. Selbst die Aussicht, in den nächsten Monaten auch keine Taggeldzahlungen mehr zu erhalten, habe nicht dazu geführt, dass sich die Klägerin eine Rückkehr ins Erwerbsleben habe vorstellen können. Dabei scheine es der Klägerin nicht gleichgültig gewesen zu sein, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nur noch mit Mühe habe nachkommen können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eine Rückkehr ins Erwerbsleben nicht einfach eine motivationale Frage sei. Aufgrund des Verlaufs in den letzten ca. 15 Jahren, der dabei aufgetretenen chronischen Schwierigkeiten mit Autoritätspersonen, Regeln und Normen sowie der Beruhigung in einem selbstbestimmten Umfeld, könne die Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.___ nachvollzogen werden. Aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung sei weder in angestammter noch angepasster Tätigkeit, weder im geschützten noch im freien Arbeitsmarkt, eine verwertbare Arbeitsleistung möglich. Die zusätzlich bestehende Angststörung, welche vor allem unter Stress sowie in Situationen, in denen ein Ausweichen nicht möglich sei, zu Symptomen führe, sei eher als zusätzlich verstärkendes und nicht dominierendes Geschehen zu bewerten. Weiter habe der bisherige Verlauf in den letzten Jahren gezeigt, dass die Störung durch therapeutische Massnahmen nicht nachhaltig habe verbessert werden können. Das Gutachten von Dr. C.___ sei formal korrekt aufgebaut, unter Berücksichtigung der Vorakten, Einbezug der geklagten Beschwerden und ausführlicher fremdanamnestischer Auskünfte, ausführlicher Befunderhebung und nachvollziehbarer Diagnosestellung aufgrund objektivierbarer Befunde. Die Beurteilung sei medizinisch nachvollziehbar und schlüssig. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit seit dem Verlust der letzten Arbeitsstelle per 1. April 2012 bestehe. Seither sei es der Klägerin nicht nur unmöglich gewesen, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen, auch die beruflichen Massnahmen im geschützten Rahmen hätten vorzeitig beendet werden müssen. Die psychiatrischen Therapien hätten nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt. Aktuell seien keine Therapien vorhanden, welche zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes führen würden.


4.

4.1    Die IV-Stelle Aargau hat sich bei ihrem Entscheid, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 1. April 2012 festzulegen, auf die Beurteilungen im von ihr eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ und von RAD-Ärztin Dr. E.___ gestützt. Wohl ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zumindest zeitweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen ist. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung hat sich gemäss den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ bereits in der Jugend bzw. in der Adoleszenz manifestiert und es fällt auf, dass die Klägerin nach der Absolvierung ihrer Lehre kaum Arbeitsverhältnisse von längerer Dauer hatte und immer wieder die Unterstützung der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen musste (vgl. IK-Auszug [Urk. 11/8], Lebenslauf [Urk. 11/69]). Es ist sodann eine echtzeitliche Bestätigung der Psychiaterin F.___ vorhanden, wonach die Klägerin vom 4. November 2005 bis zum 1. November 2006 in psychiatrischer Behandlung gewesen und ihr eine mindestens 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist. Ab dem 1. November 2006 hat die Klägerin aber die Psychotherapie nicht mehr besucht und es ist ihr auch keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt worden (Urk. 11/9/8). Es liegen mithin keine ärztlichen Bestätigungen dafür vor, dass die Klägerin seit dem 4. November 2005 ununterbrochen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

4.2    Vom 1. April 2010 bis 31. Januar 2011 war die Klägerin bei der Z.___ erwerbstätig damit erneut bei der Beklagten vorsorgeversichert. Es wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und es ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit während der Dauer dieses Versicherungsverhältnisses eingetreten wäre.

4.3    Zusammenfassend ist die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht während der Dauer des Versicherungsverhältnisses der Klägerin mit der Beklagten eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Klage.

5.

5.1    Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und der unterliegenden Klägerin keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.

5.2    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Allianz Suisse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger