Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2017.00019
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, VorsitzenderSozialversicherungsrichterin AnnaheimSozialversicherungsrichterin DaubenmeyerGerichtsschreiberin Locher
Beschluss vom 28. März 2017
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Petra Camathias
MCE Rechtsanwälte
Othmarstrasse 2, Postfach 1616, 8032 Zürich
gegen
1. Y.___
2. CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule
Pionierstrasse 3, 8400 Winterthur
Beklagte
sowie
Y.___
Kläger
gegen
1. X.___
2. CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule
Pionierstrasse 3, 8400 Winterthur
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Petra Camathias
MCE Rechtsanwälte
Othmarstrasse 2, Postfach 1616, 8032 Zürich
1.
1.1 In Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 29. November 2013/2. Dezember 2013 betreffend Scheidung von X.___ und Y.___ ordnete der High Court of Justice Principal Registry of the Family Division von London in Bezug auf die Teilung der beruflichen Vorsorge an, dass X.___ vom Guthaben von Y.___ bei der Pensionskasse der Credit Suisse Group Fr. 118‘243 erhält (Urk. 2/2 und Urk. 2/4). Am 7. Februar 2014 wurde die Scheidung der Eheleute XY.___ rechtskräftig (Urk. 2/3 und Urk. 2/5).
1.2 Im vor Bezirksgericht Zürich angehobenen Prozess betreffend Vollstreckbarerklärung wurde mit Entscheid vom 3. August 2016 das Urteil des High Court of Justice Principal Registry of the Family Division vom 29. November 2013 bezüglich Dispositivziffer 2 – mangels vollstreckbaren Inhalts – lediglich anerkannt, nicht aber für vollstreckbar erklärt (Urk. 2/9).
2. Mit Eingabe vom 25. Februar 2017 erhob X.___ Klage gegen Y.___ mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Es das Urteil des High Court of Justice Principal Registry of the Family Division von London (Hauptgeschäftsstelle der Familienrechtsabteilung des Obersten Zivilgerichtes) (Angelegenheit FD10D01586) vom 29. November 2013/2. Dezember 2013 (Apostille vom 15. Januar 2015) mit Rechtskraftbescheinigung vom 7. Februar 2014 (Apostille vom 10. Dezember 2014) in Bezug auf dessen Dispositivziffer Ziff. 2 wie folgt zu ergänzen, bzw. abzuändern:
Die Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, Pionierstrasse 3, 8400 Winterthur, Postfach 4700, 8401 Winterthur, auf den die Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz), Postfach 1, 8070 Zürich das Pensionskassenguthaben des Beklagten überwiesen hat, sei anzuweisen, vom ihrem Sammelkonto mit IBAN Z.___ bzw. von noch vom Beklagten zu benennenden Kontonummer betr. Freizügigkeitskonto bei der vorgenannten Freizügigkeitsstiftung insgesamt die Summe von CHF 118‘243 zuzüglich aufgelaufene Zinse ab 01.03.2013 0.875 %, ab 01.08.2013 0.625 %, ab 01.07.2014 0.500 %, ab 01.04.2015 0.300 %, ab 01.07.2016 0.200 % Zins auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin bei der Credit Suisse, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, Postfach 4700, 8401 Winterthur, BC-Nr. Konto-Nr. A.___; IBAN B.___ zu überweisen.
2.Das gemäss Ziffer 1 dieses vorliegenden Rechtsbegehrens abgeänderte Urteil des High Court of Justice Principal Registry of the Family Division von London (Hauptgeschäftsstelle der Familienrechtsabteilung des Obersten Zivilgerichtes) (Angelegenheit FD10D01586) vom 29. November 2013/2. Dezember 2013 (Apostille vom 15. Januar 2015) mit Rechtskraftbescheinigung vom 7. Februar 2014 (Apostille vom 10. November 2014) sei bezüglich der neuen Dispositivziffer 2 vollstreckbar zu erklären.
3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, eine Durchführbarkeitserklärung der Credit Suisse, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, Postfach 4700, 8401 Winterthur samt Zins-Aufrechnung sowie die Kontonummer seines eigenen Freizügigkeitskonto bei der Credit Suisse, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, Postfach 4700, 8401 Winterthur beizubringen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8 % MwSt. zulasten des Beklagten.“
3. Aufgrund des Austritts von Y.___ aus der Pensionskasse der Credit Suisse Group per 30. Juni 2013 befand sich im Zeitpunkt des Urteilsspruchs des High Court of Justice Principal Registry of the Family Division von London am 29. November 2013 kein ihm zuzurechnendes Vorsorgeguthaben bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung mehr. Das Freizügigkeitsguthaben war zwischenzeitlich an die Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule überwiesen worden (Urk. 2/7). Vor diesem Hintergrund wurde der Entscheid des Londoner Gerichts in Bezug auf die Teilung von Guthaben bei der Pensionskasse der Credit Suisse Group vom Bezirksgericht Zürich nicht für vollstreckbar erklärt (Urk. 2/9 S. 9 ff.).
4.
4.1 X.___ verlangt als Hauptbegehren die Ergänzung beziehungsweise Abänderung des Urteils des High Court of Justice Principal of the Family Division von London vom 29. November 2013 (Urk. 1 S. 2).
4.2 Art. 64 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; vgl. zur Anwendbarkeit der Bestimmungen des IPRG auch Urk. 2/9 S. 5 f.) regelt die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte zur Abänderung oder Ergänzung von Scheidungs- und Trennungsurteilen und das darauf anwendbare Recht. Die Bestimmung trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass gewisse bei der Scheidung geregelte Nebenfolgen mit der Zeit an veränderte Verhältnisse angepasst werden sollten und damit einer Abänderung bedürfen. Zum anderen kann es der ursprüngliche Scheidungsrichter unterlassen haben, eine Frage zu regeln, die bei der Scheidung hätte geregelt werden müssen, so dass das Urteil diesbezüglich der Ergänzung bedarf. Die Ergänzung oder Abänderung eines Scheidungsurteils bezieht sich daher ausschliesslich auf die scheidungsrechtlichen Nebenfolgen (BSK IPRG-Bopp, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 64 N 1 und N 3).
4.3
4.3.1 Das Sozialversicherungsgericht ist, soweit es das Bundesrecht vorschreibt oder zulässt, als einzige kantonale Gerichtinstanz zuständig für Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss Art. 89bis Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung; neu: Art. 89a ZGB) und Klagen nach Art. 142 ZGB (in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung; neu: Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]) in Verbindung mit Art. 25a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) sowie nach Art. 25 FZG (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
4.3.2 X.___ ist insoweit zuzustimmen (Urk. 1 S. 4), als das hiesige Gericht zuständig ist für Klagen auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge. Dabei ist erstens in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt. Die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG ist zweitens in persönlicher Hinsicht dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Drittens ist der Geltungsbereich von Art. 73 BVG in zeitlicher Hinsicht auf die Beurteilung von Streitigkeiten beschränkt, in welchen der Versicherungsfall nicht vor dem 1. Januar 1985 eingetreten oder die in Frage stehende Forderung bzw. Verpflichtung nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden ist (Mosimann, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 2 N 4).
4.4 Aus dem Urteil des High Court of Justice Principal Registry of the Family Division vom 29. November 2013 geht hervor, dass X.___ Anspruch auf Fr. 118‘243.-- aus dem Vorsorgeguthaben von Y.___ bei der Pensionskasse der Credit Suisse Group hat. Dabei wurde – wie erwähnt – die Pensionskasse der Credit Suisse Group angewiesen und nicht die Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, wo sich das Guthaben zum Zeitpunkt der Urteilsfällung befand. Das Rechtsbegehren zielt nun im Wesentlichen darauf ab, der Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule anstelle der Pensionskasse der Credit Suisse Group aufzugeben, X.___ Fr. 118‘243.-- (samt aufgelaufener Zinsen) zu überweisen. Eine Streitigkeit, die spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge anbelangt respektive ihre rechtliche Grundlage in der beruflichen Vorsorge hat, liegt damit nicht vor, zumal auch nicht die Teilung von Austrittsleistungen Thema des vorliegenden Prozesses ist (vgl. Urk. 1 S. 7). Es geht vielmehr um eine scheidungsrechtliche Anpassung des (falschen) zivilrechtlichen Urteils. Aus diesem Grund ergibt sich auch keine Zuständigkeit des hiesigen Gerichts aufgrund des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Daran ändert nichts, dass an der vorliegenden Streitigkeit Vorsorgeeinrichtungen mitbeteiligt sind, führt doch auch dieser Umstand nicht per se zu einer Zuständigkeit des hiesigen Gerichts. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich verwies denn in ihrem Entscheid auf die fehlende Auflage einer Durchführbarkeitsbestätigung, welche einer entsprechenden Anweisung entgegen stand (Urk. 2/9 S. 11). Mit anderen Worten dürfte eine Auflage wohl am zuständigen Zivilgericht zum Erfolg führen.
Vor diesem Hintergrund braucht vom hiesigen Gericht nicht geprüft zu werden, ob das ausländische Urteil einer Abänderung respektive Ergänzung – bei fehlenden veränderten Verhältnissen und mangels Aufweisen einer Lücke – grundsätzlich überhaupt zugänglich ist.
5. Nach dem Gesagten ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der von X.___ erhobenen Klage nicht zuständig, weshalb ohne Einholung von Stellungnahmen von Y.___ und der Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Petra Camathias
- Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 1
- CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Locher