Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2017.00021
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 8. November 2018
in Sachen
X.___
Klägerin
gegen
Personalvorsorge Y.___
Beklagte
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1930, war bei der Personalvorsorge Y.___ berufsvorsorgeversichert und bezog ab 1. März 1995 eine Altersrente aus der Vorsorgeeinrichtung (Urk. 5/3). Er verstarb am 24. Oktober 2016 (Urk. 5/4).
Mit Schreiben vom 14. November 2016 (Urk. 2/5) ersuchte X.___ (geb. 1940), welche vom 26. Oktober 1963 bis zur Scheidung am 3. September 1998 mit dem Verstorbenen verheiratet war (Urk. 2.1), die Personalvorsorge Y.___, ihre Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen als geschiedene Ehegattin von A.___ zu prüfen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 (Urk. 2/6) teilte diese mit, dass ein jährlicher Anspruch auf Hinterlassenenleistungen von Fr. 26'542.20 bestehe. Dagegen erhob die Versicherte am 29. Dezember 2016 (Urk. 2/7) Einsprache und machte geltend, es bestehe ein Anspruch auf 2/3 der Altersrente des geschiedenen Ehegatten. Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 hielt die Y.___ am berechneten jährlichen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen von Fr. 26'542.20 fest und wies die Einsprache ab (Urk. 2/8).
2. Mit Eingabe vom 5. März 2017 (Urk. 1) erhob die Versicherte Klage gegen die Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren:
«Die Beamtenversicherungskasse Y.___ sei anzuweisen, mir - der Witwe des A.___, verstorben am 24. Oktober 2016 - die ordentliche Witwenrente von derzeit 2/3 der letzten Altersrente von CHF 5'153.95, wie im Y.___ Vorsorgereglement, gültig seit 1. Sept. 2014, Art. 48 Absatz 1 vorgesehen, auszurichten.»
Die Y.___ schloss in ihrer Klageantwort vom 26. April 2017 (Urk. 4) auf Abweisung der Klage unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 8 und 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 18 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus beruflicher Vorsorge nur, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war.
1.2 Gemäss Art. 19 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Gemäss Abs. 3 regelt der Bundesrat den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 19 Abs. 3 BVG hat der Bundesrat in Art. 20 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) die Bestimmungen über den Anspruch der geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen erlassen. In der hier anwendbaren, bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung von Art. 20 BVV 2 (vgl. dazu E. 4.1 nachfolgend) ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsfall eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (lit. b). Weiter bestimmt Abs. 2: Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen.
1.3 Das Vorsorgereglement der Beklagten (Ausgabe 1. Januar 2016, Urk. 5/6) sieht unter dem Titel «Rente an den geschiedenen Ehegatten» in Art. 48 vor:
1 Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, wenn er das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und er durch den Tod der versicherten Person einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente verlustig geht.
2 Die Leistungen an den geschiedenen Ehegatten entsprechen höchstens dem Anspruch aus dem Scheidungsurteil, abzüglich der Hinterbliebenenleistungen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV/IV.
1.4 Unter Art. 100 hält das Reglement fest, dass jene Fassung dieses Reglements oder der Statuten anwendbar ist, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gegolten hat.
2.
2.1 Die Beklagte stellte folgende Berechnung der Hinterlassenenleistungen an:
Letzte versicherte Besoldung:Fr. 103'158.00
Reglementarische Ehegattenrente pro JahrFr.41'263.20
(40 % der letzten versicherten Besoldung)
Unterhaltsbeitrag Fr.26'542.00
(gemäss Scheidungsurteil vom 3. September 1998 pro Jahr)
Todesfallleistungen der SVA pro JahrFr.0.00
Total Anspruch pro JahrFr.26'542.20
Die monatlichen Leistungen von Fr. 2'211.85 richtete sie ab 1. November 2016 aus (Urk. 2/6 S. 2).
2.2Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit, dass ihr eine ordentliche Witwenrente von 2/3 der letzten Altersrente von A.___ von Fr. 5'135.95 zustehe. Bei den Erwägungen der Scheidungsrichter, ob die Scheidungsklage nach dem alten Scheidungsrecht abzuweisen sei, seien noch die vorherigen Statuten der Y.___ mit dem Art. 32 Abs. 1 massgebend gewesen. Darin sei festgeschrieben, dass im Scheidungsfalle eine Witwenrente von 5/6 der letzten Altersrente fällig würde, wenn der geschiedene Ehegatte vorversterben sollte. Im Scheidungsurteil seien ihr als geschiedene Witwe die gleichen Ansprüche auf Hinterlassenenrente zugesichert worden, wie einer ehelichen Witwe. Im Mai 2010 seien die Unterhaltsbeiträge neu angepasst und eine aussergerichtliche Vereinbarung getroffen worden, welche mit dem Tod von A.___ erloschen sei (Urk. 1). Die Feststellungen im Scheidungsurteil seien massgebend und Art. 48 Abs. 2 (des Reglements) für die geschiedenen Witwen komme vorliegend nicht zum Tragen (Urk. 8).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Höhe der ab 1. November 2016 der Klägerin zugesprochenen Hinterlassenenleistungen, wobei im Vordergrund die für die Berechnung anwendbaren (Reglements-)Bestimmungen stehen.
3.
3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass A.___ am 24. Oktober 2016 verstorben ist und zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten versichert war (Urk. 5/4 und Urk. 5/3).
3.2 Aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 1998 (Urk. 2/1) ergibt sich, dass die Klägerin mit dem Verstorbenen vom 26. Oktober 1963 bis zur Scheidung vom 3. September 1998 verheiratet war.
Im Scheidungsurteil wurde der Verstorbene verpflichtet, der Klägerin in- dexierte monatliche Unterhaltsbeiträge bis zu deren Eintritt ins AHV-Alter von Fr. 1'600.-- zu entrichten. Von da an sei lebenslänglich die Hälfte der Differenz zwischen dem Einkommen, welches der Verstorbene aus der AHV und seinem Pensionskassenguthaben erziele, und dem Einkommen, welches die Klägerin aus der AHV und ihren Pensionskassenguthaben (bei einer Weiterbeschäftigung im Umfang von Ende 1996 und dem damaligen Lohn bei ihrem damaligen Arbeitgeber) erzielt hätte, geschuldet. Erziele die Klägerin ein niedrigeres Pensionskassenguthaben, so bleibe dieses unabhängig von den Ursachen, die zu einer Reduktion geführt hätten, unberücksichtigt. Erziele die Klägerin dagegen ein höheres Pensionskassenguthaben, so sei dieses zu berücksichtigen (Urk. 2/1 S. 25 f.).
3.3 Im Weiteren ist ein Schreiben der Rechtsvertreterin des Verstorbenen aktenkundig, wonach sich der Verstorbene bereit erklärte, ab 1. November 2010 monatliche Unterhaltsbeiträge an die Klägerin von Fr. 2'211.85 zu leisten (Urk. 5/5/11).
4.
4.1 Die berufliche Vorsorge versichert die Risiken Alter, Tod und Invalidität (Art. 1 Abs. 1 BVG). Versichertes Ereignis in Bezug auf Hinterlassenenleistungen ist der Todesfall der bis dahin versicherten Person (vgl. E. 1.1 hiervor). Vorliegend ist der Todesfall und damit der Vorsorgefall am 24. Oktober 2016 eingetreten. Anwendbar sind grundsätzlich die im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses geltenden Bestimmungen. Damit übereinstimmend erklärt das Reglement der Beklagten jenes Reglement für anwendbar, das im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gegolten hat (vgl. E. 1.4). Insofern die Klägerin einen früheren Zeitpunkt (Scheidungsurteil im Jahr 1998) geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden, da der Versicherungsfall in diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war.
4.2 Die Klägerin ist unter Berufung auf das Scheidungsurteil aus dem Jahr 1998 der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente von der Beklagten zustehe. Nach dem hiervor Gesagten (E. 4.1) kann dem nicht beigepflichtet werden. Bei Eintritt des Versicherungsfalls war die Klägerin bereits seit rund 18 Jahren vom Verstorbenen geschieden. Eine Anspruchsberechtigung als überlebende Ehegattin fällt damit nicht in Betracht. Diesbezüglich lässt sich auch nichts aus den Erwägungen im Scheidungsurteil vom 3. September 1998 ableiten, in denen sich das Obergericht des Kantons Zürich mit der Thematik der rechtsmissbräuchlichen Verweigerung einer Scheidung nach langjähriger Trennung auseinandersetzte und in diesem Zusammenhang Überlegungen zur mutmasslichen finanziellen Situation der Klägerin im Falle der Scheidung und in jenem des weiteren Getrenntlebens anstellte (vgl. Urk. 2/1 S. 17 ff. und S. 22 E. dd des Urteils). Im Scheidungsurteil könnten ohnehin keine Regelungen getroffen werden, die sich zu Lasten der gar nicht als Partei einbezogenen Pensionskasse auswirken respektive dem Reglement widersprechen. Fakt ist, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr Ehegattin des Verstorbenen war.
4.3 Art. 48 des Vorsorgereglements der Beklagten (Ausgabe 1. Januar 2016) sieht unter dem Titel «Rente an den geschiedenen Ehegatten» eine Gleichstellung gegenüber dem überlebenden Ehegatten vor, wenn bestimmte Kriterien, nämlich 45. Altersjahr vollendet, die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert und durch den Tod der versicherten Person erfolgt ein Verlust einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente, erfüllt sind. Überdies hält das Reglement fest, dass die Leistungen an den geschiedenen Ehegatten höchstens dem Anspruch aus dem Scheidungsurteil, abzüglich der Hinterbliebenenleistungen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV/IV, entsprechen (Urk. 5/6, vgl. E. 1.3 hiervor).
Die reglementarische Bestimmung deckt sich damit mit der gesetzlichen Vorgabe (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Interpretation der Klägerin, wonach Art. 48 Abs. 2 des Reglements nur für geschiedene Witwen zum Tragen komme, die keine der festgelegten Bedingungen — gemeint wohl die in Art. 48 Abs. 1 festgelegten Kriterien — erfüllen und deshalb in ihrem Fall nicht anwendbar sei (vgl. Urk. 8 S. 2), kann weder dem Wortlaut des Gesetzes noch jenem der reglementarischen Bestimmung entnommen werden.
4.4
4.4.1 Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für Hinterlassenenleistungen gemäss Art 48 Abs. 1 des Reglements (Ausgabe 2016), was unbestritten ist, und wofür die Akten auch keine anderen Anhaltspunkte liefern. Zu prüfen bleibt damit die Höhe der Leistungen nach den Vorgaben von Art. 48 Abs. 2 des Reglements, wonach die Leistungen an den geschiedenen Ehegatten höchstens dem Anspruch aus dem Scheidungsurteil, abzüglich der Hinterbliebenenleistungen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV/IV entsprechen.
4.4.2 Die Klägerin war im Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Ehegatten 76jährig und im AHV-Rentenalter. Gemäss Scheidungsurteil vom 3. September 1998 wurde der Verstorbene verpflichtet, der Klägerin ab ihrem Eintritt ins AHV-Rentenalter lebenslänglich monatliche Unterhaltsbeiträge zu entrichten, deren Höhe im Urteil wie folgt umschrieben wurde (Urk. 2/1 S. 25 f.):
«b) Von da an lebenslänglich die Hälfte der Differenz, zwischen dem Einkommen, welches der Kläger [Ehegatte] aus der AHV und seinem Pensionskassenguthaben erzielt, und dem Einkommen, welches die Beklagte [Ehegattin] aus der AHV und ihren Pensionskassenguthaben (bei einer Weiterbeschäftigung im Umfang von Ende 1996 und dem damaligen Lohn bei ihrem damaligen Arbeitgeber) erzielt hätte. Erzielt die Beklagte ein niedrigeres Pensionskassenguthaben, so bleibt dieses unabhängig von den Ursachen, die zu einer Reduktion geführt haben, unberücksichtigt. Erzielt die Beklagte dagegen ein höheres Pensionskassenguthaben, so ist dieses zu berücksichtigen.»
4.4.3 Gemäss Schreiben vom 13. September 2010 (Urk. 2/4) berechnete die damalige Rechtsvertreterin der Klägerin die auszugleichende Differenz der Einkommen und bezifferte die vom geschiedenen Ehegatten geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge mit Fr. 2'211.85, was dieser gemäss Schreiben vom 15. Oktober 2010 akzeptierte (vgl. Urk. 5/5/11). Monatliche Zahlungen in entsprechender Höhe sind zudem mit Postkontoauszügen der Klägerin belegt (Urk. 5/5/7, 5/5/9, 5/5/12). Die Höhe der monatlichen Unterhaltsbeiträge vor Eintritt des Versicherungsfalls sind damit ausgewiesen und blieben überdies unbestritten. Gestützt auf diese Grundlage legte die Beklagte den jährlichen Anspruch auf Fr. 26'542.20 (12 x Fr. 2'211.85) fest. Die Berechnung der Beklagten ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Klage ist damit unbegründet und folglich abzuweisen.
5. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Personalvorsorge Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef