Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2017.00022
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 31. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Y.___
Case Management & Sozialversicherungsrecht
Augustin Keller-Strasse 32, Postfach 538, 5600 Lenzburg
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, absolvierte von April 1987 bis April 1991 eine Ausbildung als Elektromonteur. Nach einer Umschulung zum Technischen Kaufmann durch die Eidgenössische Invalidenversicherung (Urk. 10/1-6) war der Versicherte vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2013 als Geschäftsleiter bei der Z.___ (vormals: A.___) angestellt und dadurch bei der BVG-Sammel-stiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (Urk. 6/1, Urk. 6/19 und Urk. 10/17.1). Ab Mai 2012 war er zu 50 % und ab Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/131.1/14).
1.2 Am 10. Dezember 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog das von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Swiss Life AG am 12. April 2013 erstattete Gutachten (Urk. 10/44) bei. Am 8. Mai 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass er Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Integration erhalte (Urk. 10/48). In der Folge nahm die IV-Stelle die von der Swiss Life AG veranlasste Expertise von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Dezember 2013 zu den Akten (Urk. 10/80; vgl. auch ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 12. Januar 2014, Urk. 10/83). Der Versicherte reichte der IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Januar 2013 (richtig: 2014) ein (Urk. 10/85). Am 12. Februar 2014 nahm Dr. C.___ zu diesem Gutachten von Dr. D.___ Stellung (Urk. 10/88). Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/99). Daraufhin veranlasste sie bei der E.___ Begutachtung des F.___ ein polydisziplinäres Gutachten, das am 30. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 10/131). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 23. Juli 2015 (Urk. 10/134) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 10/144) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 79 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zu. Gestützt auf diese Verfügung der IV-Stelle richtete die BVG-Sammelstiftung Swiss Life dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 (nach Ablauf der zweijährigen Wartefrist) eine volle Invalidenrente aus (Urk. 2/14 und Urk. 5 S. 4).
1.3 Am 14. März 2016 gab Dr. C.___ zum Gutachten des E.___ vom 30. Juni 2015 eine Stellungnahme ab (Urk. 2/18). Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 teilte die Swiss Life AG dem Versicherten mit, dass sie die Invalidität unabhängig von der IV-Stelle mit 50 % bemesse und die Leistungen ab dem 1. September 2016 entsprechend reduziere (Urk. 2/15). Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 machte der Versicherte dagegen Einwendungen geltend (Urk. 2/16). Im Rahmen der darauffolgenden Korrespondenz hielten die Swiss Life AG mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 (Urk. 2/17) und vom 18. Januar 2017 (Urk. 2/20) sowie der Versicherte mit Schreiben vom 8. November 2016 (Urk. 2/19) je an ihren Standpunkten fest.
2. Am 10. März 2017 erhob der Versicherte Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte, es sei ihm ab dem 1. September 2016 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2. Mai 2017 die Abweisung der Klage (Urk. 5). Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 3. Mai 2017 (Urk. 7) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 10) beigezogen hatte, hielten der Kläger mit Replik vom 20. Juni 2017 (Urk. 12) und die Beklagte mit Duplik vom 13. Juli 2017 (Urk. 15) je an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 18. Juli 2017 zugestellt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 4. September 2018 (Urk. 19) reichte der Kläger die Mitteilung der IV-Stelle vom 14. August 2018 (Urk. 20) ein, mit welcher dessen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigt wurde. Dies wurde der Beklagten am 10. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).
3.Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
1.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.3 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler, BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder «Prokrustesbett»?, in: AJP 2002 S. 927).
2.
2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass die Beklagte an die Feststellungen der IV-Stelle in der Verfügung vom 10. November 2015 grundsätzlich gebunden sei. Die IV-Stelle habe sich in medizinischer Hinsicht auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 30. Juni 2015 gestützt, das durch deren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) überprüft worden sei. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 79 % ergeben habe. Die IV-rechtliche Betrachtung sei damit nicht offensichtlich unhaltbar (Urk. 1 und Urk. 12).
2.2 Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle unhaltbar sei. Aus medizinsicher Sicht sei das neuropsychologische Teilgutachten des E.___ vom 9. März 2015 insofern nicht schlüssig, als die festgestellte leichtgradige neuropsychologische Störung keine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bewirken könne. Diese Beurteilung des neuropsychologischen Gutachters sei von der IV-Stelle jedoch unkritisch übernommen worden. Hinzu komme, dass die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleichs bei der Ermittlung des Invalideneinkommens den Tabellenlohn eines ungelernten Hilfsarbeiters gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen habe. Da der Kläger im Jahr 1999 eine Umschulung zum Technischen Kaufmann abgeschlossen und danach während mindestens zehn Jahren auf diesem Beruf gearbeitet habe, hätte indes auf den Tabellenlohn eines Technischen Kaufmanns abgestellt werden müssen (Urk. 5 und Urk. 15).
3.
3.1 Dr. B.___ stellte im Gutachten vom 12. April 2013 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.11). Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Dr. B.___ erklärte, dass der Kläger in der Tätigkeit als Geschäftsleiter aktuell zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 10/44/9-10).
3.2 Dr. C.___ nannte im Gutachten vom 11. Dezember 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode ohne somatisches Syndrom im Rahmen eines rezidivierenden depressiven Geschehens (ICD-10 F33.10). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er (1) anamnestisch Lese- und Rechtschreibstörung («Legasthenie»; ICD-10 F81.0) und (2) einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) an (Urk. 10/80/26). Dr. C.___ hielt fest, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (von 100 %) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsleiter anzunehmen sei. In einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (von 100 %; Urk. 10/80/52).
3.3 Dr. D.___ diagnostizierte im Gutachten vom 7. Januar 2013 (richtig: 2014) (1) eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit protrahiertem Verlauf (ICD-10 F33.2), Rezidiv, erste Episode 1995, (2) chronische Schmerzen aufgrund eines Lumbovertebralsyndroms, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, und (3) eine akzentuierte Persönlichkeit mit hoher Leistungsorientierung und Hang zum Perfektionismus. Dr. D.___ erklärte, dass der Kläger aktuell zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 10/85/5-6).
3.4 Prof. Dr. med. G.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 6. März 2014 aus, dass der Kläger an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) leide. Nach den diagnostischen Leitlinien von ICD-10 sei es sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Tätigkeiten fortzuführen (Urk. 10/93/6).
3.5 Die Ärzte des E.___ hielten im polydisziplinären Gutachten vom 30. Juni 2015 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/131.1/28):
(1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
(2) eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) bei
- akzentuierter Persönlichkeitsorganisation (narzisstisch; ICD-10 F71.1)
(3) eine leichte neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7)
- multifaktoriell bedingt
Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 10/131/28):
(1) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei multisegmentalen lumbalen Diskopathien (Osteochondrose Lendenwirbelkörper [LWK]2/3, Diskushernien LWK3/4, LWK4/5 und Diskusprotrusion LWK5/S1 sowie Spondylarthrosen LWK2 bis S1, gemäss MRI der Lendenwirbelsäule vom 20. Januar 2014)
- intermittierendes radikuläres S1-Schmerzsyndrom rechts, ohne nachweisbarem sensomotorischem Ausfall, vermutlich bei chronisch-degenerativ veränderter Wirbelsäule mit mechanischer intermittierender Irritation der S1-Wurzel rechts
(2) Status nach zervikospondylogenem Schmerzsyndrom bei geringgradigen degenerativen Halswirbelsäule-Veränderungen laut Akten
(3) unspezifische Knieschmerzen
(4) eine muskuläre Dysbalance am Beckengürtel (Rectus femoris und Knieflexoren beidseits)
(5) ein leichter Knick-Senkfuss links
- Spreizfüsse
(6) eine episodische Migräne ohne Aura
Die Gutachter des E.___ erklärten, dass im angestammten Beruf als Technischer Kaufmann in leitender Funktion aufgrund der neuropsychologisch festgestellten Defizite keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Es handle sich hier jedoch nicht um einen Endzustand. Durch eine Besserung der depressiven Symptomatik, aber auch durch neuropsychologisches Training sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für kognitiv einfache, strukturierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, welche in einem zeitlichen Arbeitspensum von 60 % ausgeübt werden sollten. Auch bei der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei eine Verbesserung möglich. Mit Ausnahme der Zeiträume der stationären Behandlung habe seit Stellung des IV-Antrages in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestanden. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Arztberichte sei am wahrscheinlichsten davon auszugehen, dass die im Vordergrund stehende depressive Erkrankung seit Oktober 2012 in – mit für diese Erkrankung üblichen kleineren Schwankungen – unverändertem Schweregrad als mittelschwere Depression vorliege (Urk. 10/131.1/30).
4.
4.1 Fest steht, dass die Beklagte ins Vorbescheidverfahren der IV-Stelle einbezogen und ihr die Rentenverfügung vom 10. November 2015 formgültig eröffnet wurde (Urk. 10/134 und Urk. 10/144), wobei sie diese Verfügung nicht angefochten hat.
Die Beklagte ist demnach unbestrittenermassen an den Entscheid der IV-Stelle gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (vgl. E. 1.2).
Die Frage, ob die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar und daher für die berufliche Vorsorge nicht verbindlich ist, beurteilt sich nach der Aktenlage bei Erlass der Rentenverfügung. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die IV-Stelle nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nur beachtlich, sofern sie im Rahmen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.2 mit Verweis auf BGE 126 V 308 E. 2a).
4.2 Die IV-Stelle stützte sich in der Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 10/144) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 30. Juni 2015 (Urk. 10/131).
Die Gutachter des E.___ legten in dieser Expertise der Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie, die sie in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgaben, im Wesentlichen dar, dass aktuell eine depressive Erkrankung im Vordergrund stehe, welche im Ausprägungsgrad als mittelschwer einzustufen sei. Zusätzlich bestehe eine Dysthymie bei einer narzisstisch gefärbten, akzentuierten Persönlichkeit. Da sich bereits in den vergangenen Jahren Hinweise auf relevante neurokognitive Beeinträchtigungen bei Schlafstörung mit exzessiver Tagesschläfrigkeit und Hypersomnie ergeben hätten, sei eine neuropsychologische Beurteilung durchgeführt worden. Diese habe Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, des verbalen Gedächtnisses sowie in den Teilbereichen der Exekutivfunktionen ergeben. Bei erhaltener Validität der Befunde habe sich beim Lösen der psychologischen Fragestellung eine verminderte Belastbarkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit gezeigt. Als Ursache für die neuropsychologischen Beeinträchtigungen würden sie am ehesten von einem multifaktoriellen Geschehen ausgehen, welches sich neben den üblichen, bei einer depressiven Erkrankung vorliegenden Defiziten, auch aus weiteren Anteilen zusammensetze. Differenzialdiagnostisch seien diese am ehesten als Medikamenten-Nebenwirkungen zu verstehen. Möglich sei auch ein Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, der Migräneerkrankung oder einer allfälligen neurodegenerativen Erkrankung (Urk. 10/131.1/29).
4.3 Dass die Gutachter des E.___ den Kläger in der zuletzt ausgeübten geistig bzw. kognitiv anspruchsvollen Tätigkeit als Geschäftsleiter einer Firma mit mehreren Angestellten, im Rahmen derer er für das Personalwesen, die interne Organisation, EDV und Projektleitung zuständig war (Urk. 10/17.1), als zu 100 % arbeitsunfähig einstuften, ist angesichts der genannten psychiatrischen und neuropsychologischen Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen - jedenfalls - nicht offensichtlich unhaltbar. Dasselbe gilt auch für die von den Gutachtern des E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit mit dem nachvollziehbar umschriebenen Belastungsprofil. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der neuropsychologische Gutachter des E.___ zwei verschiedene Beschwerdevalidierungstests (DMT und TBFN) durchgeführt hatte, deren Ergebnisse – ebenso wie die aufgrund von Verhaltensbeobachtungen festgestellte Leistungsbereitschaft - unauffällig gewesen seien. Im Übrigen sprach der neuropsychologische Gutachter mit Blick auf die eigenanamnestisch beschriebene Alltags- und Berufsfunktionalität auch von konsistenten kognitiven Testbefunden und hielt explizit fest, dass nicht von einer Symptomverdeutlichung oder Aggravation ausgegangen werden müsse (Urk. 10/131.6/17-18).
4.4 Was die Beklagte gegen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter des E.___ respektive der IV-Stelle vorbrachte, ist nicht stichhaltig. So haben die Gutachter des E.___ ihre Schlussfolgerungen – entgegen der Behauptung der Beklagten (Urk. 5 S. 9) – sehr wohl konsensual besprochen (Urk. 10/131/28-32). Dass der Kläger zum ersten Mal neuropsychologisch begutachtet wurde, weshalb die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % in diesem Bereich von keinem anderen Arzt bestätigt wurde (Urk. 5 S. 10), vermag den Beweiswert des Gutachtens des E.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Im Weiteren erging die Beurteilung der Gutachter des E.___ insbesondere auch in Kenntnis des Gutachtens von Dr. C.___ vom 11. Dezember 2013 (Urk. 10/131.1/10-11), wobei der psychiatrische Gutachter des E.___ in Übereinstimmung mit Dr. C.___ von einer aus rein psychiatrischer Sicht bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 10/131.3/12). Die von Dr. C.___ erst am 14. März 2016, das heisst nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2015 (Urk. 10/144) verfasste Stellungnahme zum Gutachten des E.___ (Urk. 2/18) ist im Zusammenhang mit der Frage, ob die damalige IV-rechtliche Betrachtung offensichtlich unhaltbar war, sodann unbeachtlich (vgl. E. 4.1). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten des E.___ von den RAD-Ärzten med. pract. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und med. pract. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eingehend geprüft und als nachvollziehbar erachtet wurde (Urk. 10/132-133). Dass die IV-Stelle die Beurteilung durch den neuropsychologischen Gutachter des E.___ unkritisch übernommen habe (Urk. 5 S. 9), erweist sich aufgrund des Gesagten als unzutreffend.
5.
5.1 Nicht offensichtlich unhaltbar ist auch der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 10/144).
5.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).
Angesichts des von Juli 2006 bis Juni 2013, das heisst insgesamt sieben Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ (Urk. 10/17.1 und Urk. 6/19) kann davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsrat der Firma mit der Arbeitsleistung des Klägers offenbar zufrieden war und dieser – entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Urk. 5 S. 8 f.) – mit dieser Tätigkeit nicht überfordert war. Mit Blick auf die vom Kläger in den Jahren 2006 bis 2011 vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Jahreseinkommen zwischen Fr. 108'000.-- und Fr. 120'237.-- (Urk. 6/1 und Urk. 10/23) ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom Lohn in der Höhe von Fr. 126'000.-- ausging, den der Kläger im Jahr 2012 bei der Z.___ zuletzt erzielte (Urk. 10/17.1).
5.3 Da der Kläger nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, zog die IV-Stelle bei der Bemessung des Invalideneinkommens die Löhne gemäss LSE 2012 heran. Dass sie dabei aufgrund der von den Gutachtern des E.___ umschriebenen psychiatrischen und neuropsychologischen Einschränkungen (Urk. 10/131.1/29) nicht auf den Tabellenlohn eines Technischen Kaufmanns, sondern auf denjenigen eines Hilfsarbeiters (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer) in der Höhe von Fr. 26'091.-- abstellte (ohne einen Leidensabzug zu gewähren), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 126‘000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘091.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 99‘929.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 79 % (Fr. 99‘929.-- : Fr. 126‘000.--).
5.5 Die Bindungswirkung der Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2015 (Urk. 10/144) ist demzufolge zu bejahen.
6.
6.1 Die von der Beklagten per 1. September 2016 vorgenommene Reduktion der vollen auf eine halbe Rente erfolgte damit zu Unrecht. Der Kläger hat mit Wirkung ab dem 1. September 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 79 % weiterhin Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten.
6.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Der Kläger erhob am 10. März 2017 Klage gegen die Beklagte (Urk. 1). Mangels einer anderslautenden reglementarischen Regelung sind ihm somit ab dem 10. März 2017 Verzugszinsen von 5 % pro Jahr für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen.
6.3 In Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 79 % weiterhin eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 10. März 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
7. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für den vertretenen Kläger von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 79 % weiterhin eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 10. März 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl