Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2017.00024
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 24. August 2018
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Vorsorgestiftung Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffet
Lexcentral
Bahnhofstrasse 54, 2501 Biel/Bienne
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, absolvierte an der Universität Z.___ ein Studium der Rechtswissenschaft, welches er im März 2010 mit dem Masterdiplom erfolgreich abschloss (Urk. 12/3/5). Per 1. April 2010 trat er eine bis 31. März 2013 befristete Stelle als Assistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. A.___ an der Universität B.___ zu einem Pensum von 50 % an (Urk. 2/1/1-2) und war damit bei der Vorsorgestiftung Y.___ in der beruflichen Vorsorge versichert (Urk. 9/1-2). Am 3. April 2013 verlängerte die Universität B.___ dieses Arbeitsverhältnis bis zum 31. März 2014 (Urk. 2/1/3). Wegen einer Depression mit Störung von Antriebs- und Konzentrationsfähigkeit und verminderter intellektueller Leistungsfähigkeit meldete er sich am 18. Juni 2013 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor, unter anderem holte sie ein psychiatrisches Gutachten bei PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2014 ein (Urk. 12/37). Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/50, Urk. 12/57-59). Dabei ging sie unter anderem davon aus, dass der Versicherte seit April 2010 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, die Rente aber infolge der erst im Juni 2013 erfolgten Anmeldung erst ab dem 1. Dezember 2013 ausgerichtet werden könne (Urk. 7/50). Die Verfügung eröffnete die IV-Stelle auch der Vorsorgestiftung Y.___ (Urk. 7/59). Die Vorsorgestiftung Y.___ teilte X.___ in der Folge mit, dass sie keine Invalidenleistungen ausrichten werde, da seine Arbeitsfähigkeit bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. April 2010 erheblich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 9/20).
2. Am 18. März 2017 erhob X.___ gegen die Vorsorgestiftung Y.___ Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis eine Invalidenrente in Höhe von CHF 1'761.75 pro Monat nebst Zinsen in Höhe von 5 % von der Klageeinreichung auszurichten (Spezifikation Invalidenrente gemäss Y.___ Versicherungsausweis vom 01.01.2015 gemäss Beilage 2).
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 30. Mai 2017 durch Rechtsanwalt Daniel Hoffet die Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk. 10) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 11, Urk. 12/1-89). Der Kläger reichte keine Replik ein, was der Beklagten am 15. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von der-jenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).
1.2 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).
1.3 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die ver-sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerecht-lich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgever-hältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2 mit Hinweis).
1.4 Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall, zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Bundesgerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 [9C_127/2008 E. 2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [I 687/06 E. 5.1]; Bundesgerichtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü-gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage aus, er sei während seines Studiums der Rechtswissenschaft an der Universität Z.___ mehrheitlich arbeitstätig gewesen. Anfang 2010 habe er das Studium abgeschlossen und per 1. April 2010 die Assistenzstelle am Lehrstuhl von Prof. Dr. A.___ an der Universität B.___ angetreten. Zu Beginn seiner Anstellung hätten sich nur wenige Depressionssymptome wie z.B. konstante Müdigkeit oder Konzentrations- und Gedächtnisstörungen bemerkbar gemacht. Diese vereinzelten Defizite habe er aber mit seinem breiten juristischen Wissen und seiner überdurchschnittlichen Intelligenz ausgleichen können. Die Lehrstuhlarbeit habe er angemessen erledigen können und Prof. Dr. A.___ sei mit seiner Arbeit zufrieden gewesen. Neben seiner Anstellung bei der Universität B.___ sei er ausserdem seiner Dissertationsarbeit nachgegangen. Erst ab dem Frühjahr 2012 habe er vermehrt unter seiner Krankheit gelitten und habe massive Nebenwirkungen aufgrund von 18 Elektrokrampftherapien gehabt, welche er im ersten Quartal 2011 erhalten habe. Ab diesem Zeitpunkt könne von einer Art geschütztem Arbeitsplatz an der Universität B.___ ausgegangen werden. Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei damit während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eingetreten. Der Kläger habe nach einem klärenden Gespräch mit Prof. Dr. A.___ im November 2010 teilweise andere Aufgaben als jene der übrigen Assistenten übernommen, allerdings habe es sich dabei um ebenbürtige Lehrstuhlarbeiten gehandelt. Es seien oft eher etwas unattraktive und wenig begehrte Arbeiten gewesen, welche aber dennoch zum normalen Pflichtenheft der Assistenten gehörten wie Recherchieren und allgemeine Sekretariatsarbeiten (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führt die Beklagte aus, im Rahmen des IV-Verfahrens sei die gesundheitliche Situation des Klägers im Detail abgeklärt worden. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass der Kläger bei Antritt seiner Arbeitsstelle als Assistent an der Universität B.___ unter schweren Depressionen gelitten habe, die sich konkret auf seine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Vor seinem Stellenantritt habe der Kläger lediglich juristische Hilfstätigkeiten mit stark reduziertem Arbeitspensum ausgeführt, weshalb daraus nicht geschlossen werden könne, dass er Ende 2009/Anfang 2010 voll arbeitsfähig gewesen sei. Der Kläger stelle seine Arbeitsfähigkeit in seiner Klage wesentlich positiver dar, als es wirklich gewesen sei und seine Ausführungen stünden im Widerspruch zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit im IV-Verfahren, welche auf seinen eigenen Angaben basierten. Auch dem Kläger selber sei klar gewesen, dass er keine volle Arbeitsleistung habe erbringen können, woran auch das wohlwollende Arbeitszeugnis von Prof. Dr. A.___ nichts ändern könne. Dieser habe Verständnis für die schwierige Situation des Klägers gezeigt und sein weiteres berufliches Fortkommen nicht behindern wollen (Urk. 8).
3.
3.1 Anlässlich des Standortgesprächs mit der Sachbearbeiterin der IV-Stelle vom 10. Juli 2013 (Urk. 12/10) gab der Kläger an, er arbeite als Assistent an einem Lehrstuhl für Strafrecht. Seine Aufgaben bestünden im Kopieren, Telefonate entgegennehmen und Mails beantworten. Grundsätzlich wären seine Hauptaufgaben Lehre und Forschung, Korrigieren von Prüfungen der Studenten sowie die Erteilung von Übungen. Dies könne er aber wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr machen. Das Arbeitspensum von 50 % habe er so gewählt, weil er während den anderen 50 % an seiner Doktorarbeit habe arbeiten wollen. Er habe einen sehr verständnisvollen Chef, der seinen ursprünglich bis zum 31. März 2013 befristeten Arbeitsvertrag sogar noch um ein Jahr verlängert habe. Warum sein Chef das gemacht habe, wisse er nicht. Bevor dieser von seiner Krankheit gewusst habe, bzw. anfangs 2010, habe der Kläger sogar einen Verweis erhalten, weil er die Leistung nicht erbracht habe. Nachdem er aber offen mit seinem Chef gesprochen habe, sei dieser sehr verständnisvoll gewesen. Prof. Dr. A.___ sei ihm sehr entgegen gekommen mit der Arbeit. Er mache grundsätzlich nur noch ganz einfache Arbeiten.
3.2 Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Prof. Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2013 (Urk. 12/17) befindet sich der Kläger seit dem 15. September 2009 bei ihr in Behandlung. Es bestehe seit ca. Januar 2009 eine rezidivierende schwere Depression (ICD-10 F33.2). Der Kläger sei durch mehrere Psychiater behandelt worden. Die schwere depressive Symptomatik äussere sich in ausgeprägten Konzentrationsstörungen und Ängsten. Der Kläger sei mit allen in der Schweiz erhältlichen Antidepressiva ohne Erfolg behandelt worden, auch eine Elektrokrampftherapie habe keine Besserung gebracht. Am 25. Januar 2013 sei ein Vagusnervstimulator eingesetzt worden, dessen Wirkung noch nicht beurteilt werden könne. Der Kläger sei seit dem 1. April 2010 nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei zurzeit nicht möglich.
3.3 Laut dem psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2014 (Urk. 12/37) besteht beim Kläger eine schwere chronische und therapieresistente Depression mit invalidisierendem Charakter (ICD-10 F32.2). Erstmals in der Zeit zwischen 2008 und 2009 sei ohne erkennbare Ursache ein Zustand von Unglücklichkeit, Weinerlichkeit, Energiemangel, Freudlosigkeit und starken Schlafstörungen eingetreten. Der Appetit habe sich vermindert und es sei zu einem Gewichtsverlust gekommen. Der Kläger habe eine starke innere Unruhe und ein Gefühl der Verlangsamung erlebt. Die Symptomatik sei somit am Ende der Studienzeit aufgetreten, nach Ansicht des Klägers aber vom erstbehandelnden Psychiater nicht richtig eingeschätzt worden. Deutlich ausgeprägt sei die Symptomatik beim Stellenantritt am 1. April 2010 gewesen. So sei die Konzentration schlecht gewesen, was sich auf die Arbeit klar negativ ausgewirkt habe. Der Kläger habe negative Gedanken und Angst gehabt, seine Stelle zu verlieren. Ebenso seien häufig zum Teil intensive Suizidgedanken vorgekommen. Die Arbeitssituation habe sich infolge besonderer Bedingungen in spezieller Weise entwickelt. Der Kläger sei nicht krankgeschrieben oder entlassen worden, sondern es seien ihm nach Kenntnisnahme seiner depressiven Erkrankung sehr leichte Tätigkeiten zugewiesen worden, welche eigentlich mit seiner Anstellung nur bedingt etwas zu tun gehabt hätten (Papier nachfüllen, Listen schreiben, u.ä.). Für den Kläger sei es wichtig gewesen, dass er weiterhin im Institut habe tätig sein können. Dies sei dank eines ausserordent-lichen Entgegenkommens seines Chefs möglich gewesen. Diese Situation habe schon ab Anstellungsbeginn im April 2010 begonnen. Der Professor habe ihm im Unwissen über seine Depression einige Monate nach Anstellungsbeginn wegen ungenügender Leistung einen Verweis erteilt. Im Jahr 2011 habe sich die Depression weiter verschlechtert und es sei zu einem Suizidversuch gekommen. Im weiteren Verlauf seien gewisse Schwankungen der Depressionsschwere bei gesamthaft gleich schwerem Bild aufgetreten, ohne substantiellen Effekt auf die Arbeitsfähigkeit und das gesamte Funktionsniveau. Sein Zustand habe sich trotz intensiver Behandlung geringfügig bis gar nicht verbessert. Seine Arbeitsstelle sei nach den üblichen drei Jahren noch um ein Jahr verlängert worden bis sie am 31. März 2014 ausgelaufen sei. Trotz seiner Erkrankung sei es dem Kläger gelungen, seine 50%-Assistentenstelle an der Universität B.___ zu halten. Es hätten sich jedoch von Anfang an depressionsbedingte Einschränkungen gezeigt, welche ein effizientes Arbeiten verunmöglicht hätten. Die Depression und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten sich in der Folge verstärkt. Infolge des Entgegenkommens des vorgesetzten Professors habe er seine Stelle behalten können, er habe aber nur noch einfache, nicht seiner Anstellung entsprechende Arbeiten verrichtet. Mit seiner Dissertation sei er nicht genügend voran gekommen. Genau genommen habe der Kläger seit April 2010 bis heute unter nicht regulären Bedingungen des freien Arbeitsmarktes, sondern denen eines geschützten Arbeitsplatzes gearbeitet. Dass er überhaupt eine Leistung vollbracht habe, hänge auch mit seinem noch in der Depression bestehenden Willen zusammen, etwas Sinnvolles zu leisten, wobei gleichzeitig auf die stark verminderte Effizienz infolge Konzentrations-, Auffassungs- und anderen Störungen hinzuweisen sei. Wolle man die Arbeitsfähigkeit des Klägers beurteilen, so liege die realistisch anzunehmende obere Limite bei 10 bis 20 %. Dies gelte sicher für die Zeit ab 2012. Es könnte sein, dass zu Beginn seiner Anstellung die Arbeitsfähigkeit etwas höher, aber auch nie über 50 % gelegen sei. Gründe für die schwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit seien neben der Einengung auf das depressive Geschehen Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses, die Verlangsamung und die erhöhte Erschöpfbarkeit sowie der Antriebsmangel, zudem die anderen in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Störungen. Der Kläger sei zu 80 bis 90 % arbeitsunfähig, für seine Tätigkeit als Assistent und auch für andere Tätigkeiten. An dieser Feststellung ändere auch nichts, wenn der Kläger bis zum 31. März 2014 einen 50%-Lohn bezogen habe und in den nächsten sechs Monaten oder sogar noch länger beziehen werde. Falle diese nicht der regulären Arbeitsleistung entsprechende Vergütung weg, sollte die reale Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 90 % zum Tragen kommen.
3.4 Laut dem Abklärungsbericht über die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 23. Januar 2015 (Urk. 12/44) gab der Kläger gegenüber der Abklärungsperson der Invalidenversicherung an, er habe nach Abschluss seines Studiums im Jahre 2010 versucht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seine Doktorarbeit zu schreiben. Dies sei aber wegen seinen gesundheitlichen Problemen von Anfang an schwierig gewesen. Die von seinem Arbeitgeber eigentlich verlangte Leistung in der Tätigkeit als Assistent für Strafrecht zu 50 % habe er gar nie ausschöpfen können. Er habe immer wieder Einbrüche erlitten. Es fehle ihm an Energie, Belastbarkeit usw. Es sei ein ständiges Auf und Ab. Es gebe Tage, an denen es ihm besser gehe und er erleide immer wieder Rückschläge, nach denen dann während 1 bis 2 Wochen gar nichts mehr gehen würde. Auch für die Erstellung einer guten Doktorarbeit habe ihm stets die Energie gefehlt, weshalb er dafür überdurchschnittlich lange gebraucht habe. Sie sei nun zwar fertig, die Qualität habe aber sicher wegen seinen Beeinträchtigungen gelitten. Ohne Behinderung dauere die Erstellung einer Doktorarbeit durchschnittlich 2 Jahre, er wäre somit bereits im Laufe des Jahres 2012 damit fertig geworden. Sein weiterer Plan wäre gewesen, weiterhin auf dem Gebiet des Strafrechts tätig zu bleiben und das Anwaltspatent zu erwerben. Zu Beginn seiner Tätigkeit an der Universität B.___ sei sein Arbeitgeber (Prof. Dr. A.___) sehr unzufrieden gewesen. Er habe die ihm übertragenen Arbeiten nicht wie verlangt erledigen können. Manchmal sei einfach gar nichts mehr gegangen. Nebenwirkungen seien gewesen, dass er gezittert habe und Schübe aufgetreten seien. In einem solchen gesundheitlichen Zustand habe er einfach keine vernünftige Arbeitsleistung erbringen können. Sein Chef und er hätten sich dann aber ausgesprochen und Prof. Dr. A.___ habe sich sehr verständnisvoll gezeigt. Es seien ihm wirklich nur noch leichte und einfache Arbeiten übertragen worden, die mit den vereinbarten Anstellungsbedingungen nicht mehr übereingestimmt hätten. Trotzdem sei das Arbeitspensum und der Lohn unverändert belassen worden. Dies sei vom Arbeitgeber sehr grosszügig gewesen und er habe wie in einem geschützten Rahmen arbeiten können. Das Arbeitsverhältnis sei sogar noch um ein Jahr verlängert worden, per Ende Januar 2015 werde es aber nun endgültig aufgelöst.
4.
4.1 Streitig ist, ob beim Kläger bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 1. April 2010 eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist oder die Arbeitsfähigkeit erst im Laufe des Vorsorgeverhältnisses abgenommen hat.
Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Kläger seit April 2010 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Nachdem sich der Kläger jedoch erst am 18. Juni 2013 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, konnte ihm frühestens ab dem 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente ausgerichtet werden (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die genaue Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit erwies sich mithin im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für den Beginn des Rentenanspruchs nicht als relevant. Es kommt dem Entscheid der Invalidenversicherung damit in diesem Punkt im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren keine Bindungswirkung zu.
4.2 Sowohl die behandelnde Ärztin Prof. Dr. D.___ als auch der von der IV-Stelle als Gutachter eingesetzte PD Dr. C.___ attestieren dem Kläger eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2010 und somit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Universität B.___ bzw. des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten. Es ist zwar festzuhalten, dass keine echtzeitliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bei Prof. Dr. D.___ hat sich der Kläger aber bereits seit September 2009 in Behandlung befunden, womit ihre rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf eigenen Beobachtungen und nicht bloss auf spekulativen Annahmen beruht.
Soweit der Kläger geltend macht, dass es ihm kaum möglich gewesen wäre, mit einer schweren Depression sein Studium erfolgreich abzuschliessen, ist festzuhalten, dass von Prof. Dr. D.___ bereits zu jenem Zeitpunkt eine schwere Depression diagnostiziert und dem Kläger deshalb eine erhebliche Dosis an Psychopharmaka verschrieben wurde. Dass der Kläger sein Studium trotzdem abschliessen konnte, spricht nicht gegen eine schwere Depression und der Beschwerdeführer selber macht denn auch geltend, er habe Defizite bezüglich seiner psychischen Leistungsfähigkeit mit seinem breiten juristischen Wissen und seiner überdurchschnittlichen Intelligenz ausgleichen können (Urk. 1 S. 4). Zu dieser Einschätzung gelangte auch Dr. med. E.___, stellvertretender Chefarzt der F.___ in seinem Schreiben an Prof. Dr. D.___ vom 25. Oktober 2010 (Urk. 12/13/37), wo er festhielt, der Kläger müsse über eine überdurchschnittliche Intelligenz verfügen, dass es ihm trotz seiner Krankheit möglich gewesen sei, eine Matura und ein Jurisprudenzstudium erfolgreich abzuschliessen.
4.3 Der Umstand, dass der Kläger auch nach dem 1. April 2010 noch vollwertige Leistungen im juristischen Bereich erbringen konnte, vermag eine volle Arbeitsfähigkeit nicht zu belegen und ist vereinbar mit der Einschätzung von Dr. C.___, wonach der Kläger nach wie vor zu 10 bis 20 % arbeitsfähig ist und die Arbeitsfähigkeit im April 2010 etwas höher, aber nie über 50 % gelegen haben dürfte (Urk. 12/37/14). Die Darstellung des Klägers, dass erst im Frühjahr 2012 erhebliche Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingetreten seien (Urk. 1 S. 5), widerspricht seinen eigenen Angaben im IV-Verfahren, wonach er schon im Jahr 2010 von Prof. Dr. A.___ wegen ungenügender Leistungen einen Verweis erhalten habe.
Soweit der Kläger in der Klage geltend macht, er sei auch nach Kenntnisnahme seiner Krankheit von seinem Vorgesetzten mit Arbeiten betraut worden, welche zwar etwas unattraktiv gewesen seien, aber zum normalen Pflichtenheft eines Assistenten gehörten (Urk. 1 S. 8), widerspricht er seinen eigenen Angaben gegenüber der IV-Stelle vom 10. Juli 2013 (Urk. 12/10) und vom 23. Januar 2015 (Urk. 12/44), wo er ausführte, nach dem Gespräch mit seinem Chef habe er grundsätzlich nur noch leichte Arbeiten ausführen müssen wie Kopieren, Telefonate entgegen nehmen und Mails beantworten. Er hat mithin vor allem Aufgaben ausgeführt, welche zwar durchaus auch zum Pflichtenheft eines Assistenten gehören, bei welchen es sich aber nicht um die Kernaufgaben einer juristischen Tätigkeit handelte.
Laut dem Arbeitszeugnis von Prof. Dr. A.___ vom 23. März 2014 (Urk. 2/5) ist der Kläger vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2014 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % als wissenschaftlicher Assistent tätig gewesen. Das Arbeitszeugnis zählt sodann alle Arbeiten auf, welche der Kläger während dieser Zeit als Assistent verrichtet hat. Es sagt hingegen nichts darüber, dass der Kläger gesundheitsbedingt diesen Arbeiten nur in geringem Umfang nachgehen konnte und dem Kläger ein geschützter Arbeitsplatz geboten wurde, was unstrittig zumindest während eines grösseren Teils des Arbeitsverhältnisses der Fall war. Es wird sodann im Arbeitszeugnis festgehalten, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben korrekt und termingerecht zur Zufriedenheit seines Vorgesetzten erledigte. Die Qualität seiner Arbeit war somit laut dem Arbeitszeugnis genügend und über die Quantität enthält es keine konkreten Angaben. Die Formulierung «Er zeigte Fleiss» ist sodann in einem Arbeitszeugnis in der Regel eher negativ zu verstehen, da sie darauf hindeutet, dass der betreffende Arbeitnehmer sich zwar grosse Mühe gegeben hat, seine Arbeitsleistung jedoch trotzdem ungenügend gewesen ist. Das Arbeitszeugnis vermag damit nicht zu belegen, dass der Kläger nicht schon zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist.
4.4 Insgesamt ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Dies führt zur Verneinung der Leistungspflicht der Beklagten und zur Abweisung der Klage.
5. Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Daniel Hoffet
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger