Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2017.00025
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 6. Juni 2017
in Sachen
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel
Klägerin
gegen
X.___ GmbH
Beklagte
Nach Einsicht in die Klage vom 21. März 2017, mit welcher die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge beantragte, es sei die X.___ GmbH unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 34‘528.85 nebst Zins vom 1. Januar bis 29. November 2016 von Fr. 986.30 plus Zins zu 5 % seit dem 30. November 2016 auf Fr. 34‘528.85 zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls [entsprechend Fr. 103.30] zu beseitigen (Urk. 1 S. 2),
unter Hinweis,
dass die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 24. März 2017 angesetzten Frist (vgl. Urk. 3 und Urk. 4) keine Klageantwort erstattete, weshalb androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen ist,
in Erwägung,
dass - da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (vgl. Urk. 2/B1) - das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG]),
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 4./13. Mai 2015 (Urk. 2/B2) rückwirkend per 1. März 2015 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen (Urk. 1 S. 2),
dass in der Folge dieser Anschlussvertrag durch Kündigung der Klägerin vom 27. September 2016 (Urk. 2/B3) per 31. Oktober 2016 aufgelöst worden sei (Urk. 1 S. 2),
dass gemäss den weiteren Ausführungen der Klägerin und dem von ihr eingereichten Konto-Auszug vom 10. Februar 2017 per 29. November 2016 Beiträge inklusive Umtriebsentschädigungen für Mahnungen von Fr. 300.-- und Betreibungen von Fr. 500.-- in Höhe von total Fr. 34‘425.55 ausstanden (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2/B6), welche die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2016 in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November 2016 in Betreibung setzte (vgl. Urk. 2/B8),
dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/B8 S. 2) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
dass sodann die eingeklagte Forderung im Betrag von total Fr. 34‘425.55 sowie die Zinsen vom 1. Januar 2016 bis 29. November 2016 in der Höhe von Fr. 986.30 durch die Akten ausgewiesen sind, wobei insbesondere auf den Anschlussvertrag vom 4./13. Mai 2015 (Urk. 2/B2), den Konto-Auszug vom 10. Februar 2017 (Urk. 2/B6), sowie die Rechnungen vom 15. April und 13. Mai 2016 betreffend Umtriebsentschädigungen für Mahnung und Betreibungsverfahren (Urk. 2/B7.1-2) hinzuweisen ist,
dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages vom 4./13. Mai 2015 (Urk. 2/B2) haben und ab 1. Februar 2015 ein reglementarischer Zinssatz von 5 % gültig war (vgl. Urk. 2/B6 S. 2),
dass die Klägerin für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten ein verzinsliches Prämienkontokorrent führte (vgl. Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags vom 4./13. Mai 2015 [Urk. 2/B2] und den Konto-Auszug vom 10. Februar 2017 [Urk. 2/B6]), was unbestritten blieb,
dass für die von der Klägerin mit der eingeklagten Forderung geltend gemachten Umtriebsentschädigungen für Mahnungen von Fr. 300.-- und Betreibungen von Fr. 500.-- mit Ziff. 2 des Kostenreglements (Urk. 2/B2) eine reglementarische Grundlage besteht,
dass die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 (vgl. Urk. 2/B8) gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5) nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen sind, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]),
dass die Beklagte demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 34‘425.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November 2016 zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2016) aufzuheben ist,
dass die Beklagte sodann zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 986.30 für den Zins vom 1. Januar bis 29. November 2016 zu bezahlen,
dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1‘200.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]),
dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 34‘425.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November 2016 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2016) in diesem Umfang aufgehoben, und die Beklagte wird ferner verpflichtet, der Klägerin Fr. 986.30 für die Verzugszinsen vom 1. Januar bis 29. November 2016 zu bezahlen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wirdverpflichtet, der Klägerineine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
- X.___ GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher