Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
BV.2017.00026
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 24. August 2017
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin
gegen
X.___
Beklagte
Nach Einsicht in die Klage vom 20. März 2017 (Urk. 1) und die Replik vom 23. Mai 2017 (Urk. 9), mit welchen die Klägerin beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 10‘728.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Januar 2016 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren abzüglich Teilzahlungen in Höhe von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Kloten der Rechtsvorschlag vom 25. Mai 2016 in diesem Umfang zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen,
sowie nach Einsicht in die Klageantwort vom 21. April 2017 (Urk. 5), mit welcher die Beklagte sinngemäss beantragte, es sei zusätzlich die Teilzahlung von Fr. 3‘000.-- vom 26. April 2016 von der Gesamtforderung abzuziehen sowie die Rechtsöffnung zu verweigern und die Klägerin sei anzuweisen, eine vertragliche Einigung einzugehen,
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass sich die Beklagte mit Anschlussvertrag vom 21. März 2013 (Urk. 2/2) per 1. Januar 2013 der Klägerin zur Durchführung der beruflichen Vorsorge anschloss,
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet,
dass die Klägerin zum Nachweis ihrer Beitragsforderung die Prämienrechnungen des Jahres 2014 (Urk. 2/9.1-9.4), das Vorsorgeverzeichnis per 1. Januar 2015 (Urk. 2/11), die Prämienrechnungen für das Jahr 2015 (Urk. 2/12.1-12.3), die Ergänzung zum Vorsorgeverzeichnis (Urk. 2/13.2), das Schreiben vom 4. September 2015 (Urk. 2/14), die Schlussabrechnung vom 27. Januar 2016 (Urk. 2/15), die Mahnung vom 11. April 2016 (Urk. 2/16) sowie die Kontoauszüge vom 1. Januar 2014 bis zum 20. März 2017 (Urk. 2/18.1-18.4) einreichte,
dass es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren weiter geforderten „Bearbeitungsgebühren“ offensichtlich um die gemäss Kostenreglement (Urk. 2/4 Ziff. 2) geschuldete Summe von Fr. 600.-- für Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag zwischen Fr. 10‘000.00 und Fr. 50‘000.00 handelt (vgl. dazu den Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2016, Urk. 2/17),
dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist (vgl. Schlussabrechnung vom 27. Januar 2016, Urk. 2/15), die Zinsen bis zum 4. März 2016 allerdings bereits in der Forderung von Fr. 10‘728.35 enthalten sind, womit die Zinsen zu 5 % im Sinne von Art. 104 Abs. 1 OR erst ab dem 5. März 2016 geschuldet sind (vgl. Urk. 2/15 und Urk. 2/16),
dass nach der Schlussabrechnung vom 27. Januar 2016 am 15. Juli und 17. August 2016 je eine Teilzahlung in Höhe von Fr. 500.-- und am 14. November 2016 eine Teilzahlung in Höhe von Fr. 1‘500.-- erfolgten (Urk. 2/18.3), womit jeweils Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 10‘728.35 vom 5. März bis zum 14. Juli 2016, Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 10‘228.35 vom 15. Juli bis zum 16. August 2016, Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 9‘728.35 vom 17. August bis zum 13. November 2016 und Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 8‘228.35 seit dem 14. November 2016 geschuldet ist,
dass die Beklagte einen Betrag in Höhe von Fr. 3‘000.-- mit einem Einzahlungsschein der Z.___ (Urk. 9; Urk. 10/1.1-1.3, Urk. 5 und Urk. 6/1-2) an die Klägerin überwies, woraufhin die Klägerin diesen Betrag zugunsten der Z.___ anrechnete, welche unbestritten ebenfalls grössere Zahlungsausstände bei der Klägerin aufwies (Urk. 10/1.1-1.3),
dass die Beklagte damit eine Forderung der Klägerin gegenüber der Z.___ beglich, weshalb die Klägerin den Betrag ohne Weiteres auf dem Z.___-Konto anrechnen durfte,
dass die Beklagte, sollte sie tatsächlich einem Irrtum unterlegen sein, einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Z.___ geltend machen könnte (vgl. Art. 62 ff. des Obligationenrechts, OR),
dass die Beklagte den Rest der Forderung in Höhe von Fr. 5‘228.35 nicht bestritt (Urk. 5) und dass auch keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
dass die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin einen Betrag von Fr. 8‘228.35 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren sowie
- Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 10‘728.35 vom 5. März bis zum 14. Juli 2016
- Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 10‘228.35 vom 15. Juli bis zum 16. August 2016
- Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 9‘728.35 vom 17. August bis zum 13. November 2016 sowie
- Zins zu 5 % auf Fr. 8‘228.35 seit dem 14. November 2016 zu bezahlen
dass im entsprechenden Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Kloten (Urk. 2/17) aufzuheben ist,
dass der obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keine Prozessentschädigung zusteht (§ 34 Abs. 2 GSVGer; BGE 128 V 124 E. 5b) und kein Anlass besteht, vorliegend – trotz des entsprechenden Antrages der Klägerin (Urk. 1) – von diesem Grundsatz abzuweichen (vgl. dazu BGE 128 V 323),
erkennt der Einzelrichter:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 8‘228.35 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren nebst
- Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 10‘728.35 vom 5. März bis zum 14. Juli 2016,
- Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 10‘228.35 vom 15. Juli bis zum 16. August 2016,
- Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 9‘728.35 vom 17. August bis zum 13. November 2016 sowie
- Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 8‘228.35 seit dem 14. November 2016
zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2016) in entsprechender Höhe aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler