Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00027



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 7. Juli 2017

in Sachen

X.___


Klägerin


gegen


Y.___


Beklagte




Nach Einsicht in die Klage vom 23. März 2017, mit welcher die X.___ beantragte, es sei die Y.___ unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 31‘778.55 abzüglich der Zahlung vom 6. Februar 2017 von Fr. 5‘150.-- zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag vom 20. Februar 2017 in der Betreibung Z.___ des Betreibungsamtes Seuzach aufzuheben und ihr die Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 2),

unter Hinweis,

dass die Beklagte mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 ohne Auflage von Belegen behauptete, die ausstehenden Beiträge seien bezahlt (Urk. 6), woraufhin die Klägerin am 13. Juni 2017 ausführte, sie habe bislang keine Zahlung der Beklagten erhalten (Urk. 9),

dass die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 16Juni 2017 angesetzten Frist (Urk. 10) keine weitere Stellungnahme einreichte, weshalb androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen ist (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 28. März 2017 [Urk. 3]),


in Erwägung,

dass - da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich) - das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG]),

dass gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,

dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 20./24. Juli 2012 (Urk. 2/3) per 1. Januar 2013 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen (Urk. 1 S. 2),

dass gemäss den weiteren Ausführungen der Klägerin und dem von ihr eingereichten Konto-Auszug vom 22. März 2017 per 30. Dezember 2016 Beiträge für das 2. bis 4. Quartal 2016 inklusive Verzugszinsen in der Höhe von total Fr. 31‘778.55 ausstanden (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2/6), welche sie mit Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2017 in der Betreibung Z.___ des Betreibungsamtes Seuzach in Betreibung setzte (vgl. Urk. 2/10),

dass die Klägerin weiter vorbringt, die Beklagte habe am 6. Februar 2017 Fr. 5‘150.-- bezahlt, weshalb sich die Betreibungsforderung auf Fr. 26‘628.55 reduziere. Zuzüglich der Kosten für den Zahlungsbefehl betrage der Forderungsbetrag Fr. 26‘768.45 (Urk. 1 S. 2, 3; Urk. 2/6),

dass die Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10 S. 2) - vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat (vgl. Urk. 2/8),

dass sie im vorliegenden Verfahren aber geltend machte, die ausstehenden Beiträge seien bezahlt und die Klägerin habe ihre Forderung aufgrund unklarer Verrechnungen und nicht aktualisierten Daten erhoben (Urk. 6),

dass die Forderung über Fr. 26‘628.55 (Saldo zu Gunsten der Klägerin per 30. Dezember 2016 von Fr. 31‘778.55 minus der Zahlung der Beklagten vom 6. Februar 2017 von Fr. 5‘150.--, Urk. 2/6) jedoch durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Anschlussvertrag vom 20./24. Juli 2012 (Urk. 2/2), die Akontorechnungen für das 2. bis 4. Quartal 2016 (Urk. 2/11-13) sowie den Konto-Auszug vom 22. März 2017 (Urk. 2/6) hinzuweisen ist,

dass die Beklagte demgegenüber für ihre Behauptungen weder Beweismittel einreichte noch solche bezeichnet hat, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann,

dass die Klägerin für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten ein verzinsliches Prämienkontokorrent führte (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Kassenreglements der Klägerin [Urk. 2/15] und den Konto-Auszug vom 22. März 2017 (Urk. 2/6), was unbestritten blieb,

dass die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 139.90 (vgl. Urk. 2/10 S. 1-2) gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5) nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen sind, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]),

dass die Beklagte demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 26‘628.55 zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Z.___ des Betreibungsamtes Seuzach (Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2017) in diesem Umfang aufzuheben ist,

dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb es sich rechtfertigt, der Beklagten, deren unbelegte Behauptungen das vorliegende Verfahren nur verzögerten, die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]),

dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen,



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 26‘628.55 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Z.___ des Betreibungsamtes Seuzach (Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2017) in diesem Umfang aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)


5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher