Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00029


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 24. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Leimbacher Cerletti, Advokatur

Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG


Beklagte


vertreten durch Towers Watson AG

Talstrasse 62, Postfach, 8021 Zürich 1






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 1. März 1956, war bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG berufsvorsorgeversichert. Ab 10. November 2014 war er krank geschrieben (Urk. 1 S. 3). Mit Vereinbarung vom 17. Juni 2015 regelten die Y.___ AG (als Arbeitgeberin) und der Kläger (als Arbeitnehmer) die Modalitäten betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2016. Dabei wurde festgehalten, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer im Sinne einer teilweisen Ausfinanzierung der dadurch entstandenen Vorsorgelücke eine einmalige Einlage in der Höhe von Fr. 161'000.-- entrichte, welche per 31. März 2016 direkt auf das Konto des Arbeitnehmers bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG einbezahlt werde (Urk. 2/5).

    Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 stellte X.___ bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG den Antrag, ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung (also per 1. April 2016) eine Überbrückungsrente bis Alter 65 (60 x Fr. 2'350.--) sowie einen Teil der Altersleistungen in der Höhe von Fr. 75'000.-- in Kapitalform und den Rest der Altersleistungen in Rentenform als lebenslängliche Altersrente zu beziehen (Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 20. August 2015 bestätigte die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG die Auszahlung eines Teils der Altersleistungen von Fr. 75'000.-- in Kapitalform sowie die Auszahlung von monatlich Fr. 2'350.-- als AHV-Überbrückungsrente (Urk. 10/2).

    Nachdem X.___ am 23. März 2016 von der Ausgleichskasse IV-Stelle Schwyz rückwirkend ab 1. November 2015 eine unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 2/4), teilte die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG mit, dass er Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente der beruflichen Vorsorge habe und dass sich die Vereinbarung vom 17. Juni 2015 als gegenstandslos erweise. Die Pensionierung per 31. März 2016 werde deshalb nicht vollzogen und rückabgewickelt (vgl. Schreiben vom 1. September 2016, Urk. 2/13).


2.    Mit Eingabe vom 30. März 2017 liess X.___ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, die von der Y.___ AG im März 2015 getätigte Einlage von Fr. 161'000.-- seinem Alterskapital gutzuschreiben und mit dem anwendbaren Satz zu verzinsen. Eventualiter sei festzustellen, dass sich sein Sparguthaben per 31. Dezember 2016 auf Fr. 666'220.95 belaufe (Urk. 1 S. 2). Die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG schloss in der Klageantwort vom 14. Juli 2017 auf Abweisung der Klage (Urk. 9 S. 2). Mit Replik vom 1. September 2017 liess X.___ an seinen Anträgen festhalten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beiladung der Y.___ AG (Urk. 18 S. 2). Mit Verfügung vom 6. September 2017 holte das Gericht bei der Y.___ AG einen Bericht zur Frage ein, ob sie den Betrag von Fr. 161'000.-- an die Beklagte überwiesen habe (Urk. 20). Der Bericht wurde am 2. Oktober 2017 erstattet (Urk. 22, 23/1-8). Dazu nahm der Kläger mit Eingabe vom 9. November 2017 Stellung (Urk. 27). Die Beklagte liess sich dazu nicht verlauten (vgl. Urk. 29). Mit Verfügung vom 14. November 2017 wurde ihr Gelegenheit zur Duplik gegeben, wovon sie mit Eingabe vom 12. Januar 2018 Gebrauch machte (Urk. 33).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Kläger beantragte in der Klage zur Hauptsache, die Beklagte sei zu verpflichten, die von der Y.___ AG im März 2016 getätigte Einlage von Fr. 161’000.-- seinem Alterskapital gutzuschreiben (Urk. 1 S. 2). Dabei ging er davon aus, dass der Beklagten die entsprechende Einlage effektiv überwiesen worden war (Urk. 1 S. 5).

1.2    Demgegenüber stellte sich die Beklagte in ihren Rechtsschriften auf den Standpunkt, dass sie von der Y.___ AG lediglich eine Einlage von Fr. 20‘000.-- erhalten habe. Diese habe sie per 1. April 2016 dem Konto des Klägers gutgeschrieben. Bei arbeitgeberfinanzierten AHV-Überbrückungsrenten sei es zwischen der Y.___ AG und der Beklagten üblich, dass die Beklagten nie den gesamten Betrag, welcher für die Finanzierung der AHV-Überbrückungsrenten notwendig wäre, sondern lediglich monatlich die jeweilige AHV-Überbrückungsreserve überwiesen erhalte. Aus diesem Grunde seien auch die AHV-Überbrückungsrenten des Klägers monatlich und nicht als Einmaleinlage durch die Arbeitgeberin eingebracht worden. Gesamthaft seien so Fr. 11‘750.-- an AHV-Überbrückungsrenten von der Y.___ AG an die Beklagte bezahlt worden, welche die Beklagte an den Kläger weiterüberwiesen habe. Insgesamt habe die Y.___ AG also Überweisungen von Fr. 31‘750.-- an die Beklagte zu Gunsten des Klägers getätigt (Urk. 9 S. 3 f).


2.    Strittig zwischen den Parteien ist, ob die Summe von Fr. 161'000.-- von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, der Y.___ AG, an die Beklagte überwiesen wurde.


3.

3.1    Mit Verfügung vom 6. September 2017 holte das Gericht bei der Y.___ AG dazu einen Bericht ein (Urk. 20). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 bestätigte diese, dass der Beklagten die Einmaleinlage im Umfang von Fr. 20'000.-- sowie Überbrückungsrenten von April 2016 bis August 2016 von Fr. 11'750.-- (5 x Fr. 2'350.--), insgesamt also Fr. 31'750.-- überwiesen worden seien. Bei arbeitgeberfinanzierten Überbrückungsrenten würden der Pensionskasse nicht der gesamte Betrag, sondern lediglich die monatlich fälligen Überbrückungsreserven überwiesen. Arbeitgeberseitig seien dann die Auszahlungen unter der Annahme gestoppt worden, dass die Grundlage, welche zur Auszahlung der Überbrückungsrente geführt habe, hinfällig geworden sei (Urk. 22).

3.2    Von diesem Sachverhalt ist auszugehen. Zwar mag es personelle Verflechtungen zwischen der Y.___ AG und der Beklagten geben (vgl. Urk. 18 S. 5), jedoch handelt es sich dabei um zwei selbständige juristische Personen. Auch erwies sich die vorprozessuale Korrespondenz der Beteiligten als teilweise widersprüchlich, weshalb keine Klarheit über die getätigten Überweisungen bestand (vgl. Urk. 2/8, 2/9, 2/12, 2/16, 10/7). Jedoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Y.___ AG in diesem Verfahren falsche Angaben gemacht hätte. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme dazu vom 2. Oktober 2017 etwas anderes behauptet, ist ihm nicht zu folgen. Soweit er geltend macht, dass ihn die allfällige interne Abrede zwischen der Y.___ AG und der Beklagten, wonach Überbrückungsrenten monatlich zu bezahlen seien, nicht berühre (Urk. 18 S. 5, Urk. 27 S. 2), verkennt er, dass sich die Höhe der Leistungen der Beklagten an seinem Pensionskassenguthaben orientieren und es deshalb sehr wohl von Belang ist, ob und in welcher Höhe effektiv Einlagen getätigt und so seinem Konto gutgeschrieben wurden.


4.    Die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Vereinbarung vom 17. Juni 2015 zwischen der Y.___ AG und dem Kläger zu erfüllen ist, hat, wie erwähnt, Auswirkungen auf die Leistungen der Beklagten. Bei dieser Frage handelt es sich jedoch um eine arbeitsrechtliche Frage, zu deren Beurteilung das Berufsvorsorgegericht nicht zuständig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf die beantragte Beiladung der Y.___ AG zu verzichten.


5.    Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beklagten von der Y.___ AG insgesamt Fr. 31'750.-- überwiesen worden sind. In diesem Umfang hat diese entsprechende Gutschriften zu Gunsten des Klägers vorgenommen. Hingegen besteht keine Grundlage für die Annahme, dass die Y.___ AG über den Betrag von Fr. 31'750.-- hinaus Einlagen von Fr. 161'000.-- bei der Beklagten zu Gunsten des Klägers getätigt hat. Dementsprechend kann die Beklagte auch nicht verpflichtet werden, den entsprechenden Betrag von Fr. 161'000.-- dem Alterskapital respektive dem Sparguthaben des Klägers gutzuschreiben. Dies führt zur Abweisung der Klage.

    Anzufügen ist, dass nach einer allfälligen künftigen Gutschrift der Einlage von Fr. 161'000.-- (etwa infolge einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung; vgl. zur Zuständigkeit der Zivilgerichte Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2012, N 1930) bei Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der Beklagten der Klageweg nach wie vor offen steht (BGE 142 III 210 E. 2).


6.    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 72 Abs. 2 BVG). Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages (Urk. 9 S. 2) - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Towers Watson AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger