Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2017.00030
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 26. April 2018
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 31. März 2017 liess X.___ Klage gegen die «Pensionskasse der Y.___» erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die Pensionskassenleistungen und die Prämienbefreiung im Umfang von 50 % samt 5 % Zins ab 7. April 2016 zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht liess sie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Nachdem von der Y.___ die zuständige Pensionskasse nicht in Erfahrung zu bringen war (vgl. 13, 17, 21), traf das Gericht selber Abklärungen. Diese ergaben, dass es sich bei der Pensionskasse der Y.___ um die BVG-Sammelstiftung Swiss Life handelt (Urk. 23, 25, 26, 30, 35). Diese schloss in der Klageantwort vom 15. November 2017 auf Abweisung der Klage (Urk. 33 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 37, 42).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der im Jahr 2012 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung unterstehen der obligatorischen Versicherung Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 20'880.-- beziehen (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Abs. 4).
Gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVV2) in der im Jahr 2012 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Im Falle der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Dauer von drei Monaten hinaus sind sie von dem Zeitpunkt an versichert, in welchem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 1k lit. a BVV2).
Im Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (Stand 21. Dezember 2011, Urk. 2/5 Anhang) wird ebenfalls festgehalten, dass Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu drei Monaten nicht versicherungspflichtig sind (Art. 31 Abs. 2).
Im Rahmenarbeitsvertrag (Urk. 14/2; vgl. hierzu nachfolgend E. 2) wird festgelegt, dass die Arbeitnehmer/innen nur in Falle eines unbefristeten oder über drei Monate hinaus befristeten Einsatzvertrages vom ersten Tag an der BVG-Pflicht unterstehen (Ziff. C. 14).
2. Gestützt auf einen Rahmenarbeitsvertrag (datiert auf den 29. November 2011, Urk. 14/2) schlossen die Klägerin und die Y.___ am 28. November 2011 den Einsatzvertrag Nr. 70376 (temporärer befristeter Einsatz) ab (Urk. 2/4). Als Arbeitsbeginn wurde der 1. Dezember 2011 festgelegt. Laut dem Rahmenarbeitsvertrag, der integrierender Bestandteil des Einsatzvertrags bildet, gelten beim ersten Einsatz die ersten drei Monate effektiver Arbeitszeit als Probezeit. Weiter wird darin bestimmt, dass der erste Einsatzvertrag auf eine Maximaldauer von drei Monaten befristet ist, jedoch vorzeitig aufgelöst werden kann (Urk. 14/2 Ziff. B.1). Dieser von der Klägerin ins Feld geführte Einsatzvertrag, welcher als Arbeitsende den «00.00.0000» nennt, kann nicht als unbefristeter Einsatzvertrag gefasst werden, war doch im Rahmen des ersten Einsatzvertrages eine Anstellung über drei Monate gar nicht möglich.
Der Einsatzvertrag Nr. 70376 wurde in der Folge vorzeitig beendet, indem die Klägerin und die Y.___ per 1. Januar 2012 einen neuen, auf einen Monat (bis 31. Januar 2012) befristeten Einsatzvertrag (Einsatzvertrag Nr. 72531) abschlossen (Urk. 14/3).
3. Nicht der abgeschlossene Rahmenarbeitsvertrag bestimmt die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern die individuellen Arbeitsverträge (Bundesgerichtsurteil 8C_403/09 vom 1. September 2009 E. 3). Vorliegend bestanden zwei Arbeitsverhältnisse von je einem Monat. Ob es sich dabei um «unerlaubte Kettenverträge» handelte, kann offen bleiben, denn die Dauer mehrerer Einsätze wird laut Rahmenarbeitsvertrag ohnehin zusammengezählt (Ziff. C. 14). Allerdings wird auch bei gesamthafter Betrachtung keine Anstellungsdauer von drei Monaten erreicht. Damit ist erstellt, dass die Voraussetzungen für Versicherungspflicht gemäss BVG-Obligatorium nicht gegeben waren. Die Klage ist folglich abzuweisen. Im Übrigen besteht für die Feststellung der Leistungspflicht einer am Verfahren nicht beteiligten Partei, wie vom Kläger weiter gewünscht (Urk. 37 S. 3), keine rechtliche Grundlage.
4. Die Klage war von Vornherein aussichtslos. Daran ändert nichts, dass es die Y.___ (auch vorprozessual) unterliess, die zuständige Pensionskasse mitzuteilen (vgl. dazu Urk. 26). Die genaue Kenntnis der zuständigen Pensionskasse hätte am Ausgang des Verfahrens nichts geändert. Für die blosse Durchsetzung des Anspruchs auf Auskunftserteilung gegenüber der Arbeitgeberin (vgl. Art. 331 Abs. 4 des Obligationenrechts, OR) wäre das Arbeitsgericht zuständig gewesen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens traf das Sozialversicherungsgericht die nötigen Abklärungen. Insofern hatte die Klägerin keine zusätzlichen Aufwendungen. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Klage ist das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen (vgl. dazu bereits Urk. 16, 35).
Soweit die Beklagte eine Entschädigung beantragt (Urk. 33 S. 2) ist festzuhalten, dass den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger