Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
BV.2017.00032
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 30. November 2018
in Sachen
X.___, geb. 2002
Kläger
vertreten durch die Beiständin Y.___
Soziale Dienste, Sozialberatung
diese vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Etzelblickstrasse 1, 8834 Schindellegi
gegen
Vorsorgestiftung Z.___
Beklagte
weitere Verfahrensbeteiligte:
A.___
Beigeladene
vertreten durch Fürsprecher und Notar Franz Müller
III dasadvokaturbuero, advokatur notariat mediation
Herrengasse 22, Postfach, 3001 Bern
Sachverhalt:
1. Am 15. Februar 2016 starb der 1963 geborene B.___ (Todesurkunde vom 24. Februar 2016 Urk. 2/4). Aufgrund des Todesfalls erhoben sowohl A.___, ehemalige Lebenspartnerin, als auch der Sohn des Verstorbenen, X.___, Anspruch auf ein Todesfallkapital bei der Vorsorgestiftung Z.___ (Urk. 6 S. 2). Die Vorsorgestiftung Z.___ ersuchte deshalb beim Bezirksgericht Zürich um Hinterlegung der auf zwei Konten des Verstorbenen liegenden Guthaben von Fr. 16'635.02 und Fr. 55'901.65. Diesem Gesuch wurde mit Urteil des Bezirksgerichts vom 6. Februar 2017 stattgegeben (Urk. 2/1 S. 2).
2. Am 5. April 2017 reichte X.___ Klage gegen die Vorsorgestiftung Z.___ ein und beantragte (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Beklage sei zu verpflichten, das bei der Bezirksgerichtskasse Zürich hinterlegte Guthaben von total CHF 72'536.67 aus Konto NR. 0232 511583.FIF und aus Konto Nr. 0232 511583.F9M des verstorbenen B.___ samt Zins zu 5 % seit Klageerhebung dem Kläger zu bezahlen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
Mit Klageantwort vom 24. Mai 2017 beantragte die Beklagte, es sei A.___ zum Verfahren beizuladen und Frist zur Klageantwort anzusetzen, sobald die Beigeladene ihre Klageantwort eingereicht habe (Urk. 6 S. 2).
Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (Urk. 8) wurde A.___ zum Prozess beigeladen. Diese reichte am 4. Oktober 2017 eine Stellungnahme ein und beantragte (Urk. 16 S. 2), die Klage sei abzuweisen und es sei ihr für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Replik vom 27. November 2017 reduzierte der Kläger sein bisheriges Rechtsbegehren um die Verzugszinsen und hielt an den übrigen Anträgen fest (Urk. 21). Die Beklagte verzichtete am 7. Dezember 2017 (Urk. 23) auf das Erstatten einer Duplik. Die Beigeladene hielt in ihrer Stellungnahme «Duplik» vom 7. Februar 2018 (Urk. 27) an ihrem bisherigen Rechtsbegehren fest. Dies wurde den anderen Verfahrensbeteiligten am 12. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 (überlebender Ehegatte) und 20 (Waisen) begünstigten Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
1.2 Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 11 ihres ab 1. Juni 2015 gültig gewesenen Reglements (Urk. 2/6) begünstigte Personen für die Auszahlung des Todesfallkapitals vorgesehen. Unter dem Titel Begünstigtenordnung bestimmt Art. 11 des Reglements:
«Folgende Personen sind begünstigt:
a) im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
b)nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
1.der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner;
2.die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Mass unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dem Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
3. die Eltern;
4. die Geschwister;
5. die übrigen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Der Vorsorgenehmer hat das Recht, durch schriftliche Mitteilung an Z.___ eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Abs. 1 lit. b) Punkt 2 genannten Begünstigten zu bestimmen und deren Ansprüche näher zu bezeichnen. Personen gemäss Abs. 1 lit. b) Punkt 2, für deren Unterhalt der Vorsorgenehmer in massgeblicher Weise aufgekommen ist, sind Z.___ schriftlich bekannt zu geben. Die Person, die mit dem Vorsorgenehmer eine Lebensgemeinschaft gemäss Abs. 1 lit. b) Punkt 2 geführt hat, hat nach dem Ableben des Vorsorgenehmers Z.___ gegenüber den schriftlichen Nachweis der ununterbrochenen Lebensgemeinschaft während der letzten fünf Jahre zu erbringen. […] Werden im Todesfall Begünstigte bestimmt, deren Reihenfolge geändert oder Ansprüche näher bezeichnet, ist das von der Stiftung zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die auf dem Formular gemeldeten Präzisierungen und/oder Änderungen werden nur dann in die Verteilung mit einbezogen, wenn die Stiftung bis spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung vom Todesfallkapital darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Anspruch auf das Todesfallkapital. […]»
2.
2.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2 f.), sein Vater beziehungsweise der Verstorbene sei seit dem 16. Juni 2012 von C.___, der Mutter des Klägers, geschieden gewesen und habe ihn als Sohn und direkten Nachkommen als einzigen gesetzlichen Erben hinterlassen. Das Reglement der Beklagten stelle Personen, die mit dem Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben, auf das gleiche Niveau wie die direkten Nachkommen, sofern diese Voraussetzungen gegeben seien. Diese Person müsse aber nach dem Ableben des Vorsorgenehmers den schriftlichen Nachweis der ununterbrochenen Lebensgemeinschaft während der letzten fünf Jahre erbringen. Dieser Nachweis sei die Lebenspartnerin (folgend Beigeladene) schuldig geblieben, da dieser nicht zu erbringen sei. Die Beweispflicht, wonach sie zur Gruppe gehöre, die entweder vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sei oder mit ihm eine fünfjährige Lebensgemeinschaft geführt habe, obliege einzig ihr und die Folgen der Beweislosigkeit habe sie zu tragen. Der Verstorbene sei praktisch mittel- und arbeitslos sowie schwer krank und die letzten Monate vor seinem Tod vollständig gelähmt und ans Bett gebunden gewesen. Zudem habe er nicht mehr sprechen und sich, wenn überhaupt, nur über die Augen verständigen können. Die einzig massgebende Frage sei damit, ob ab dem 15. Februar 2011 zwischen der Beigeladenen und dem Verstorbenen bis zum Tod am 15. Februar 2016, ununterbrochen eine fünfjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt worden sei (Urk. 1 S. 1 f). Strittig seien aber auch die Umstände, ob es zu einer Begünstigung zugunsten der Beigeladenen gekommen sei. Denn der Verstorbene sei gar nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Willen schriftlich oder mündlich zu bekunden, wie dies das Reglement im Falle einer Änderung der Begünstigtenordnung verlange.
Die frühere Lebenspartnerin des Verstorbenen, D.___, habe festgehalten, dass sie vom 25. April 2009 bis 9. Mai 2011, während gut zwei Jahren, ein Paar gewesen seien und in dieser Zeit der Verstorbene offiziell in E.___ angemeldet und die meiste Zeit bei ihr in F.___ gewohnt habe. Manchmal sei auch sein Sohn (der Kläger) bei ihnen gewesen und dies sei bis zum Ende der Beziehung so gewesen. Die letzte gemeinsame Zeit sei das Wochenende vom 7. bis 9. Mai 2011 gewesen, wobei sie an diesem Sonntag noch die Steuererklärung des Verstorbenen ausgefüllt habe. Danach hätten sie sich getrennt (S. 4 f.). Bis Anfang Mai 2011 sei D.___ und nicht die Beigeladene selbst aus Sicht des Verstorbenen, wie auch aus Sicht seiner Familie und seinem Umfeld, seine Partnerin gewesen. Im damaligen Zeitpunkt könne nicht von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Beigeladenen ausgegangen werden. Die Feste seien mit der Partnerin D.___, die Besuchswochenenden entweder in E.___, das sehr nahe bei G.___ liege, oder aber in F.___ bei der damaligen Lebensgefährtin des Verstorbenen verbracht worden (S. 5 f.). Im Frühling / Sommer 2011 habe die Beziehung des Verstorbenen von der bisherigen Freundin D.___ neu zur Beigeladenen gewechselt. Diese habe bis Oktober 2011 mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt zusammen gelebt und die Scheidung der Eheleute sei erst im Frühling 2013 erfolgt. Eine fünfjährige ununterbrochene eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen der Beigeladenen und dem Verstorbenen ab dem Jahre 2011 sei nicht belegt. Die Folgen der Beweislosigkeit habe die Beigeladene zu tragen. Demgegenüber sei erwiesen, dass der Kläger der direkte Nachkomme des Verstorbenen und somit Begünstigter aller Guthaben der Säule 3a gemäss Reglement und Gesetz sei.
2.2 Die Beklagte führte aus (Urk. 6), die Beigeladene habe mehrfach Anspruch auf die beim Bezirksgericht Zürich hinterlegten Todesfallleistungen erhoben. Der Vorsorgenehmer, B.___ sel., habe am 26. Januar 2016 das Formular «Änderung der Begünstigtenordnung» eingereicht und dabei sei die Beigeladene als begünstigte Person bezeichnet worden. Die Beigeladene habe somit ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens und sei zum Verfahren zuzulassen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Beklagte dereinst nicht von der Beigeladenen in Anspruch genommen werde. Es handle sich um einen klassischen Prätendentenstreit und die Beklagte sei nicht in der Position zu beurteilen, welcher der beiden Prätendenten das bessere Recht habe.
2.3 Die Beigeladene brachte zur Begründung ihres Anspruchs vor (Urk. 16 S. 3 f.), der Verstorbene habe sie testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt und ausgeführt, er setze sie als seine Lebenspartnerin ein, welche sich jahrelang in aufopfernder Art und Weise um ihn und seine Belange gekümmert habe. Auch wenn dieses Testament letztlich zufolge Ausschlagung aller nächsten Erben (Überschuldung des Nachlasses) nicht zum Zuge gekommen sei, sei es ein gewichtiges Indiz für die Beziehung zwischen dem Verstorbenen und der Beigeladenen. Dem Hinterlegungsgesuch vom 9. Januar 2017 der Beklagten an das Zivilgericht Basel-Stadt sei zu entnehmen, dass der Beklagte am 1. Februar 2016 das Formular „Änderung der Begünstigtenordnung" eingereicht habe. Darin sei die Beigeladene als begünstigte Person bezeichnet. Diese Änderung habe dem Wunsch des Verstorbenen entsprochen und er sei am 1. Februar 2016 auch noch in der Lage gewesen, seinen Willen entsprechend zu äussern.
Für die Beigeladene und ihren Partner sei wichtig gewesen, ihre Beziehung behutsam anzugehen, namentlich gegen aussen, dies mit Rücksicht auf die beidseitigen Kinder und aus Rücksicht auf die ehemaligen Lebenspartner. Die Ehe des Verstorbenen mit seiner Frau sei da noch nicht geschieden gewesen. Die Tatsache, dass die Beigeladene noch bis Oktober 2011 mit ihrem früheren Ehemann im gemeinsamen Haushalt zusammengelebt habe, schliesse jedoch nicht aus, dass der Ehewille bereits damals erloschen war und von einer qualitativen Lebensbeziehung ungeachtet des Ehebandes nicht mehr die Rede sein konnte. Es seien primär finanzielle Gründe gewesen, die damals eine frühere Trennung verunmöglicht hätten (S. 6).
Auch nach Auffassung des Klägers komme es wesentlich darauf an, ob nachgewiesen werden könne, dass bereits ab Februar 2011 eine qualifizierte Lebensbeziehung bestanden habe. Die Beigeladene und der Verstorbene hätten sich bereits seit über zwanzig Jahren gekannt. Im Portrait über den Verstorbenen in den Schaffhauser Nachrichten vom 13. Juni 2015 habe die Beigeladene diese Beziehung als „heisse Affäre" bezeichnet. Über Facebook seien sie dann nach ca. zwanzig Jahren wieder zueinandergekommen, vorerst übers Internet, dann persönlich, wobei es beim Treffen im Oktober 2010 sofort wieder gefunkt habe. Dies habe der Verstorbene auch in einer seiner Kurzgeschichten beschrieben, die er im Herbst 2012 in den gemeinsamen Ferien im Lötschental geschrieben habe. Die Beigeladene und der Verstorbene hätten sich anschliessend mehrfach getroffen und zusammen übernachtet. Im Zeitraum zwischen Herbst 2010 und Frühling 2011 seien die Telefonrechnungen „gigantisch" geworden und in Facebook-Einträgen mit ihrer Freundin sei der Beginn dieser Beziehung beschrieben worden. In der Berner Sportwoche 2011, die Anfang Februar stattgefunden habe, habe die Beigeladene mit dem Verstorbenen fünf Tage alleine verbracht. Ihr Sohn sei damals in den Skiferien gewesen und diese fünf Tage seien entscheidend gewesen und hätten als Initialzündung für alles Weitere gegolten. Für die innige Verbundenheit der beiden sprächen auch die persönlichen Botschaften, die sie in dieser Phase gegenseitig per SMS ausgetauscht hätten und die die Beigeladene in kleine Büchlein eingetragen habe. Auch Eintragungen des Verstorbenen im gemeinsamen „Küchenbuch" in Basel sprächen eine deutliche Sprache und Aufzeichnungen des Verstorbenen in einem Büchlein mit seinen Gedanken und Gedichten, verfasst während seiner Entzugskur 2013. Die beiden hätten bereits im Jahr 2011 viel Zeit miteinander verbracht, wie der stichwortartigen Aufzeichnung der Beigeladenen zu entnehmen sei. Zu erwähnen seien insbesondere Ostern und Pfingstferien am Bodensee, Ausflüge mit Übernachtung in Bad Zurzach und in Trasadingen, zwei Wochen Sommerferien im Camping-Wagen am Bodensee zu viert und zu dritt, Sommerferien in Deutschland und im Schwarzwald, Herbstferien im Schwarzwald in einer Familienwohnung zu viert, Weihnachts-Besuch in Deutschland und Besuche von Eltern und Freunden. Bereits 2011 sei eine Wohnung in H.___ bezogen worden und zwar als „Sicherheit" wegen der Kinder. Anfang Oktober 2011 hätten sie eine Wohnung in Bern bezogen, wobei die nicht gemeinsamen Kinder ein gemeinsames Zimmer hatten. Da die Parteien es gerade wegen der Kinder noch nicht als tunlich erachtet hätten, ganzzeitig zusammen zu wohnen, habe der Verstorbene nach der Trennung von Frau D.___ kurz bei einem Freund gelebt, dann bei seinen Eltern und anschliessend in einem Haus in E.___, wo er von der Beigeladenen mit ihrem Sohn besucht worden sei. Nach Bezug der gemeinsamen Wohnung in H.___ habe die Beigeladene ihre Freizeit zusammen mit ihrem Sohn immer in H.___ verbracht (S. 8 f.).
Dem Protokoll des Gemeinderates der Gemeinde G.___ vom 29. September 2011 betreffend Kindesschutzmassnahmen sei zu entnehmen, dass gemäss einer Besprechung mit der Kindsmutter am 7. September 2011 diese erwähnte, „die neue Partnerschaft des Kindesvaters etwas Ruhe gebracht habe". Es sei nicht anzunehmen, dass angesichts der aus diesem Protokoll zum Ausdruck kommenden konfliktbelasteten Situation zwischen den Eltern des Klägers im damaligen Zeitpunkt seitens der Behörde von einer beruhigenden Auswirkung einer Partnerschaft gesprochen worden wäre, wenn diese nicht bereits seit einiger Zeit gedauert hätte (S. 10).
Im Jahre 2012 habe die Beziehung weiterhin intensiv angedauert und jede freie Minute hätten die Beigeladene und der Verstorbene miteinander und meist mit einem oder beiden Söhnen verbracht. Das Jahr 2013 sei durch die leider erfolglose Arbeitssuche des Verstorbenen geprägt gewesen. Dieser sei verzweifelt gewesen und habe psychiatrischen Beistand suchen müssen. Er sei in den Alkohol geflüchtet, habe aber medizinische Hilfe bekommen und im Herbst 2013 einen längeren Entzug unternommen. Die Beigeladene habe jedes Wochenende bei ihm verbracht. Das Jahr 2014 sei im Zeichen der Gesundheit gestanden und der Verstorbene sei nach seinem Entzug zuversichtlich gewesen, eine neue Anstellung zu finden. Im Mai 2014 habe er einen akuten ischämischen Hirnschlag bei Basilaristhrombose erlitten und im Herbst 2015 habe sich die gesundheitliche Situation verschlechtert und Anfang Februar 2016 sei eine weitere Operation erfolgt, die problemlos verlaufen sei. Sieben Tage nach dem Austritt aus dem Spital I.___ sei er jedoch verstorben (S. 10 ff.).
Die Beigeladene habe mit aller nur erdenklichen Fürsorge und Hingabe den Verstorbenen gepflegt und betreut, wie es ein Mensch nur mache, wenn eine langdauernde gefestigte und tiefe Beziehung bestehe. Der Beweis sei damit mit der rechtsgenüglichen Beweisdichte erbracht und die reglementarischen Voraussetzungen für die Ausrichtung der Guthaben der Säule 3a erfüllt (S. 13 f.)
3.
3.1 Der Anspruch auf das reglementarische Todesfallkapital aus dem Vorsorgeverhältnis der Beklagten mit dem verstorbenen Vorsorgenehmer B.___ sel. liegt im Streit. Dabei stehen der Kläger als direkter Nachkomme und die Beigeladene als Lebenspartnerin des Verstorbenen gemäss der reglementarischen Rangordnung (vgl. E. 1.2) auf gleicher Stufe, wobei die Beigeladene die Voraussetzung erfüllen muss, dass sie die letzten fünf Jahre bis zum Tod des Vorsorgenehmers mit diesem ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Im Folgenden ist dementsprechend zu prüfen, ob die Beigeladene die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 11 des im Jahr 2016 gültig gewesenen Reglements der Beklagten erfüllt.
3.2 Die von der Beklagten in Art. 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 des im Jahr 2016 gültigen Reglements (Ausgabe Juni 2015) statuierte Regelung anspruchsberechtigter Personen, «die mit dem Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat», entspricht wörtlich der gesetzlichen Regelung von Art. 20a Abs. 1 BVG (vgl. E. 1.1 hiervor), sodass für die Auslegung dieser Bestimmung auf die Rechtsprechung zu Art. 20a BVG abgestellt werden kann. Gemäss dieser ist unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Eine weit über eine Freundschaft hinausgehende, enge und stabile Beziehung genügt für die Annahme einer Lebenspartnerschaft (BGE 134 V 369 E. 6 und E. 7).
3.3 Der Kläger anerkennt, dass die Beigeladene im Zeitpunkt des Todes von B.___ sel. dessen „Partnerin“ gewesen ist (Urk. 1 S. 3). Im Weiteren anerkannte er gegenüber der Beigeladenen auch, dass diese mit dem Verstorbenen eine Liebesbeziehung geführt hat (vgl. etwa Urk. 21 zu Ziffer 3). Gleich wurde die Beziehung zwischen der Beigeladenen und dem Verstorbenen auch von Drittpersonen, wie der Mutter des Klägers wahrgenommen, wurde doch etwa im Protokoll des Gemeinderates der Gemeinde G.___ vom 29. September 2011 im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen für den Kläger gestützt auf ihre Aussage auf eine neue Partnerschaft des Kindsvaters, B.___ sel. hingewiesen (Urk. 17/16 S. 2). Dass es sich hierbei um die Partnerschaft zwischen B.___ sel. und der Beigeladenen handelte, blieb unbestritten (vgl. Urk. 21 S. 9 Ziff. 6). Der Kläger brachte sodann selber vor, dass B.___ sel. die Beigeladene seinen Eltern (Eltern des Verstorbenen respektive Grosseltern des Klägers) am 29. August 2011 vorgestellt habe (Urk. 1 S. 7 f., vgl. Urk. 2/14).
3.4 Der Vorsorgenehmer verstarb am 15. Februar 2016. Entscheidend ist damit, ob die Beigeladene bereits seit 15. Februar 2011 mit dem Verstorbenen eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft im vorerwähnten Sinne geführt hat. Das Reglement bestimmt hierzu, dass nach dem Ableben des Vorsorgenehmers der Anspruchssteller gegenüber der Vorsorgeeinrichtung den schriftlichen Nachweis der ununterbrochenen Lebensgemeinschaft während der letzten fünf Jahre zu erbringen hat. Weitere Beweisanforderungen stellt das Reglement nicht. Damit ist für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 11 des Reglements der Beklagten insbesondere nicht erforderlich, dass eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft oder ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt. Entscheidend ist einzig, dass der Verbindung Ausschliesslichkeitscharakter in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zukommt, wobei die Merkmale nicht kumulativ vorliegen müssen, sondern entscheidend ist, ob in Würdigung sämtlicher Umstände darauf zu schliessen ist, ob von der Bereitschaft beider Partner auszugehen ist, einander Beistand und Unterstützung zu leisten (vgl. E. 3.2 hiervor).
3.4.1 Die Beigeladene beruft sich darauf, dass sie und B.___ sel. bereits vor mehr als zwanzig Jahren eine Beziehung hatten. Über Facebook hätten sie dann wieder zueinander gefunden und vorerst sei der Kontakt übers Internet erfolgt und danach sei es im Oktober 2010 zu einem ersten Treffen gekommen, wobei es sofort wieder «gefunkt» habe (Urk. 16 S. 8 Ziff. 2). In der Berner Sportwoche 2011, die Anfang Februar 2011 stattgefunden habe, habe sie fünf Tage alleine mit B.___ sel. verbracht. Ihr Sohn sei damals in den Skiferien gewesen. Für die beiden seien diese fünf Tage entscheidend gewesen und hätten als Initialzündung für alles Weitere gegolten (Urk. 16 S. 9 Ziff. 4, vgl. auch Urk. 17/19 S. 5).
Die Sachdarstellung belegte die Beigeladene unter anderem mit einem Ausdruck aus einem Facebook-Chatverlauf zwischen ihr und ihrer Freundin, wobei im Eintrag vom 29. Oktober 2010 auf eine «grosse Liebe» von vor ca. 14 Jahren» hingewiesen und im Eintrag vom 30. Oktober 2010 B.___ sel. namentlich erwähnt wurde. Aus dem folgenden Chatverlauf ergibt sich, dass die Beigeladene und B.___ sel. sich verschiedentlich getroffen haben, wobei die Beilgeladene am 15. November 2010 gegenüber ihrer Freundin äusserte, dass B.___ sel. seinen Job verloren habe. Sie erwähnte auch eine vermutete Alkoholproblematik. Im Eintrag vom 24. November 2010 schrieb die Beigeladene: «er ist immer noch wie Droge und Gegengift in einer Person, ich bin schon wieder etwas ernüchtert. Aber nur ein bissel». In einem weiteren Eintrag vom 30. November 2010 hielt sie fest: «ich hadere wieder mal mit dem dort oben, jetzt wäre eine Chance und die Gefühle hätten gestimmt und da muss er ihn mir als Alki über den Weg schicken, ...». Am 1. März 2011 schrieb sie, es sei «alles im Umbruch», sie werde in den nächsten Tagen ihrem Mann eröffnen, dass sie sich scheiden lassen wolle, und mit B.___ (dem Verstorbenen) sei es wie immer spannend, sie könnte bereits jetzt ein Buch darüber schreiben» (vgl. Urk. 17/12).
Als weitere Beweismittel reichte die Beigeladene zwei handschriftlich geführte Büchlein ein (Urk. 17/13 Buch 1 und Buch 2) in denen Nachrichten zwischen ihr und dem Verstorbenen eingetragen sind. Im Eintrag vom 11. Februar 2011 (vgl. S. 3) steht: «Sonnenuntergang vorbei Garstige grüne Lampe brennt und ich sehne mich nach meinem Wolf und lege mich gleich ein wenig auf das Bett, in dem wir uns 5 Tage geliebt haben, ja gelebt und geweint haben und halte dich ganz fest. Grosser Kuss Vermisse Dich». Im Eintrag vom 12. Februar 2011 (Urk. 17/13 Buch 1 S. 10) steht: «Küsse Dich innig Dein Mann Nur ein schneller Kuss. Ich möchte mit Dir Leben». Gemäss weiteren Einträgen im Zusammenhang mit der erfolgreichen Stellenbewerbung von B.___ sel. am 16. Februar 2011 ist festgehalten (vgl. Urk. 17/13 Buch 2 S. 6 ff.); «Mir ist ganz schlecht, ist es wahr - bist du ganz sicher. Ich bin so unendlich froh und glücklich und bedaure es, nicht bei dir zu sein. Ich würde Dich jetzt so gerne festhalten und den Moment gemeinsam bewahren nach der Achterbahn der letzten Wochen und Tage Liebe Dich».
3.4.2 Der Kläger hält demgegenüber fest, gerade im ersten Halbjahr 2011 sei der Verstorbene noch verheiratet gewesen und habe ebenfalls noch eine feste Beziehung mit der damaligen Partnerin D.___ gepflegt, die bis im Mai 2011 angedauert habe. Auch die Beigeladene sei noch verheiratet gewesen und habe mit ihrem Ehemann zusammengelebt (Urk. 21 S. 2). Der Kläger stützte sich hierbei auf ein Bestätigungsschreiben von D.___ ab, welche am 26. Juni 2016 (Urk. 2/7) ausführte, B.___ sel. und sie seien gut zwei Jahre lang vom 25. April 2009 bis am 9. Mai 2011 ein Paar gewesen. In dieser Zeit sei B.___ sel. offiziell in E.___ angemeldet gewesen, habe aber die meiste Zeit bei ihr in F.___ gewohnt. Manchmal sei auch sein Sohn X.___ (der Kläger) bei ihnen gewesen. Dies sei bis zum Ende der Beziehung so gewesen. B.___ sel. habe sich von F.___ aus auch auf Arbeitsstellen in der Umgebung beworben und dabei jeweils „unsere" Adresse angegeben. Am 18. März 2011 sei ihre Mutter gestorben und neben ihrem Namen auf der Traueranzeige stehe auch der Name von B.___ sel., wie das beim Lebenspartner üblich sei. Das Wochenende vom 16. auf den 17. April 2011 habe X.___ mit seinem Papa bei ihr in F.___ verbracht. Am Samstag, den 16. April habe der „Dreissigste", der Gedenktag an ihre Mutter, stattgefunden. X.___ habe B.___ sel. und sie zur Gedenkfeier begleitet. Das Wochenende vom 7. - 9. Mai 2011 sei die letzte gemeinsame Zeit gewesen. B.___ sel. habe die letzten drei Tage bei ihr in F.___ verbracht und sie habe an diesem Sonntag noch seine Steuererklärung ausgefüllt. Danach hätten sie sich getrennt.
4.
4.1 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beigeladene und der Verstorbene, B.___ sel., welche sich bereits aus einer früheren, mehrere Jahre zurückliegenden Beziehung kannten, zunächst Kontakt übers Internet hatten, sich im Oktober 2010 wieder getroffen haben. In der Folge entwickelte sich eine Liebesbeziehung, welche schliesslich bis zum Tod von B.___ sel. am 15. Februar 2016 dauerte.
Nach dem hiervor Gesagten ist strittig, ab welchem Zeitpunkt dieser Beziehung die Qualität einer Lebensgemeinschaft zugemessen werden kann. Dass dies bereits im Oktober 2010 der Fall war, nachdem sich die Beigeladene und der Verstorbene erstmals wieder persönlich getroffen, vorausgehend aber bereits intensiven Schriftverkehr gepflegt hatten, macht die Beigeladene zu Recht nicht geltend. Darauf kann insbesondere aus dem Chatverlauf der Beigeladenen mit ihrer Freundin nicht geschlossen werden, zeigt sich doch anfänglich ein Wechselbad von Gefühlen und Verunsicherungen, nachdem die Beigeladene Mitte November 2010 vom Alkoholproblem des Verstorbenen erfahren und dieser auch noch seine Anstellung verloren hatte (vgl. Urk. 17/12). Aus dem weiteren Verlauf ergibt sich aber, dass die Beziehung nicht beendet wurde, was angesichts der Umstände und der lediglich kurzen Dauer der neuen respektive wieder aufgenommenen Beziehung verständlich gewesen wäre. Vielmehr stand man sich trotz aller Widrigkeiten weiter bei, litt zusammen und unterstützte sich nach Möglichkeiten, was anschaulich etwa aus den Notizen über die erfolgreiche Stellenbewerbung am 16. Februar 2011 zum Ausdruck kommt (Urk. 17/13 Buch 2 S. 6 ff.). So bezeichnete die Beigeladene denn auch als Termin, «der wegweisend und verbindlich Richtung Zukunft ging und von der an sich alles andere fügte», die Sportwoche 2011 und die gemeinsamen Tage (Urk. 17/19).
Die Ansicht des Klägers, die Beziehung habe in diesem Zeitraum und auch darüber hinaus qualitativ lediglich einer nach 20 Jahren wieder aufflammenden Bettgeschichte entsprochen (vgl. Urk. 21 zu Ziffer 2), greift damit zu kurz. Davon kann insbesondere im massgebenden Zeitraum ab Februar 2011 nicht mehr ausgegangen werden, nachdem das Paar seine nunmehr mehr als drei Monate andauernde Liebschaft weiterhin pflegte und die Intensität und die Leidenschaft der Verbindung trotz schwieriger Umstände, wie der Stellenverlust und die Alkoholsucht des Verstorbenen, weder zu einer Abkühlung noch zu einem Abbruch des Kontakts geführt hatten. Dass die innige Beziehung darüber hinaus Bestand hatte, trotz weiterer Schwierigkeiten mit erneuter Arbeitslosigkeit, stationärem Alkoholentzug und letztlich eines Hirninfarktes, welcher zur vollständigen Pflegebedürftigkeit B.___ sel. führte, ist unbestritten.
Für die Bejahung einer Lebensgemeinschaft ist nach dem hiervor Gesagten entscheidend, ob dieser Ausschliesslichkeitscharakter in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zukommt, wobei die Merkmale nicht kumulativ gegeben sein müssen und letztlich in Würdigung sämtlicher Umstände abzuwägen ist, ab welchem Zeitpunkt von der Bereitschaft beider Partner ausgegangen werden kann, einander Beistand und Unterstützung zu leisten (E. 3.2 hiervor).
Soweit der Kläger ausführte, es sei vorliegend geradezu verwerflich und unmoralisch, diese Beziehung im Jahr 2011 als eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu bezeichnen, da der Verstorbene zum einen noch verheiratet und zum anderen noch eine Beziehung mit D.___ gepflegt und die Beigeladene nicht bloss verheiratet, sondern auch noch mit ihrem Mann zusammengelebt habe (Urk. 21 S. 2), kann dem insofern nicht beigepflichtet werden, als eine ungeschiedene Ehe bei erloschenem Ehewillen eine Lebensgemeinschaft, welcher Ausschliesslichkeitscharakter in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zukommt, nicht ausschliesst. Am Ausschliesslichkeitscharakter der Verbindung zwischen der Beigeladenen und dem Verstorbenen ändert auch nichts, dass der Zusammenzug in eine gemeinsame Wohnung erst in einem späteren Zeitpunkt erfolgte, legte doch die Beigeladene unter Bezugnahme auf ihre finanziellen Möglichkeiten und als Mutter eines noch schulpflichtigen Sohnes nachvollziehbar dar, dass ein früherer Auszug beim (Noch-) Ehegatten aus organisatorischen und finanziellen Gründen nicht sofort erfolgen konnte. Eine ähnliche Situation lag auch bei B.___ sel. vor, welcher getrennt von seiner Ehegattin seit längerer Zeit in einer Partnerschaft mit D.___ stand, Anfang November 2010 seine Arbeit verloren hatte (vgl. Urk. 17/12 Nachricht vom 16. November 2011) und ebenfalls auf die Bedürfnisse eines damals schulpflichtigen Sohnes (den Kläger) Rücksicht nehmen musste. Insofern D.___ in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2016 (Urk. 2/7) erklärte, sie sei mit dem Verstorbenen bis am 9. Mai 2011 ein Paar gewesen, mag dies zwar aus ihrer Sicht zutreffen. Auch ist bezüglich ihrer Darstellung, dass sich der Verstorbene jeweils unter Angabe ihrer Adresse von F.___ aus auf Arbeitsstellen in der Umgebung beworben habe anzumerken, dass dies einzig mit einer Bewerbung am 7. Dezember 2010 belegt wurde (vgl. Urk. 2/8), und offenbar bereits im Zusammenhang mit der Bewerbung, welche zur Anstellung ab 1. März 2011 führte, nicht mehr der Fall war (vgl. Urk. 2/13). Zutreffend ist wohl auch, dass nachdem die Mutter von D.___ erkrankt (vgl. Urk. 17/22 S. 2) und am 18. März 2011 verstorben war - B.___ sel. zusammen mit seinem Sohn an den Trauerfeierlichkeiten teilnahm. Die Teilnahme an diesen Feierlichkeiten besagt aber einzig, dass B.___ sel. der verstorbenen Mutter Anstand und Respekt zollte, was mit Blick auf die am 25. April 2009 eingegangene Partnerschaft mit der Tochter ohne Weiteres verständlich ist. Der Wille zur (Fort) Führung der Partnerschaft mit D.___ kommt darin jedoch nicht zum Ausdruck. Vorliegend fällt auch nicht ins Gewicht, dass B.___ sel. angeblich das Wochenende vom 7. bis 9. Mai 2011 noch bei D.___ verbracht hatte und diese dabei noch seine Steuererklärung ausgefüllt habe, da der Verstorbene und die Beigeladene unbestrittenermassen bereits seit Oktober 2010 eine intime (Liebes-) Beziehung pflegten. Dafür, dass eine solche Beziehung insbesondere im Jahr 2011 auch noch zu D.___ bestanden hat, sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen.
4.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwischen der Beigeladenen und dem verstorbenen B.___ sel. ab Oktober 2010 bis zu seinem Tod am 15. Februar 2016 eine Liebesbeziehung bestanden hat, welche spätestens im massgebendem Zeitpunkt ab 15. Februar 2011 die Voraussetzungen einer Lebensgemeinschaft erfüllt. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Kriterien der tiefen geistigen und seelischen als auch körperlichen Verbundenheit des Paars. Dies zeigte sich einerseits darin, dass die Beigeladene und der Verstorbene seit Oktober 2010 eine sexuelle Beziehung pflegten, wobei an der Innigkeit und Leidenschaftlichkeit aufgrund der handschriftlichen Notizen und Nachrichten, die sich das Paar gegenseitig zukommen liess, keine Zweifel bestehen. Anderseits zeigte sich die geistige und seelische Verbundenheit darin, dass auch nach dem Bekanntwerden der Alkoholsucht und weiteren Schwierigkeiten zufolge Arbeitslosigkeit sich das Paar gegenseitig nach seinen Möglichkeiten unterstützte und aufbaute, und sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf ein Erkalten der Beziehung oder auf deren fehlende Aufrichtigkeit schliessen lassen. Kein Gewicht ist dem wirtschaftlichen Element im Sinne einer finanziellen Unterstützung zuzumessen, nachdem sowohl die Beigeladene als auch der Verstorbene unbestrittenermassen nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügten und damit gar nicht in der Lage waren, eine solche Unterstützung zu ermöglichen. Immerhin verzichtete die Beigeladene auf eine bereits aufgegleiste Weiterbildung zur Tagesschulleiterin (vgl. Urk. 17/22 S. 3) zu Gunsten der Pflege ihres Partners, nachdem dieser den Hirnschlag erlitten hatte. Anderseits wollte B.___ sel. seine Partnerin auch testamentarisch – neben der Begünstigung betreffend der Todesfallleistung – weitestgehend berücksichtigen (Urk. 17/2 S. 2). Naheliegend erscheint deshalb, dass sich das Paar in finanzieller Hinsicht wohl auch früher unterstützt hätte, wären die entsprechenden Mittel vorhanden gewesen. Von untergeordneter Bedeutung und nicht entscheidend ist auch das Fehlen eines gemeinsamen Wohnortes (Wohnsitzes) während einer gewissen Zeitspanne der fünfjährigen Lebensgemeinschaft. Eine solche Voraussetzung sieht das Reglement einerseits nicht vor, und dass das Paar nicht früher in einen gemeinsamen Haushalt ziehen konnte, ist in finanzieller und organisatorischer Hinsicht mit zwei schulpflichtigen Kindern ohne Weiteres erklärbar.
4.3 Die vom Kläger geäusserten Zweifel an der Rechtmässigkeit der Änderung der Begünstigtenordnung, da der Verstorbene im Zeitpunkt der Aufschrift unter dem Locked-in-Syndrom gelitten und der Umwelt ausgeliefert gewesen sei, wurden nicht weiter substantiiert (vgl. Urk. 1 S. 3 oben und Urk. 21 S. 3 zu Ziffer 1 und zu Ziffer 5).
Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang das Formular «Änderung der Begünstigtenordnung» der Beklagten, welches am 26. Januar 2016 (vgl. Urk. 6 S. 5) durch die Gemeinde Ostermundigen, Kindes- und Erwachsenenschutz, unterzeichnet wurde. Hierbei wurde die Rechtmässigkeit der Unterschrift geprüft und mit entsprechendem Stempel versehen. Sodann ist aus dem Schreiben vom 27. März 2015 (Urk. 17/21) mit der Überschrift «Beglaubigung einer Zustimmung» zu entnehmen, dass der Verstorbene aufgrund des erlittenen Locked-in Syndroms körperlich vollständig gelähmt und unfähig war, sich sprachlich zu verständigen, und insbesondere auch nicht eigenhändig unterzeichnen konnte, jedoch ein volles Bewusstsein mit intakter visueller und akustischer Wahrnehmungsfähigkeit vorlag. Sodann wird im Schreiben darauf hingewiesen, dass anlässlich eines psychiatrischen Konsiliums von ärztlicher Seite habe bestätigt werden können, dass keine Einschränkung der Urteilsfähigkeit feststellbar sei, jedoch eine Kommunikation ausschliesslich durch vertikale Augenbewegungen erfolgen könne. Anhaltspunkte, dass die bei der Beklagten eingereichten Begünstigtenordnung nicht dem Willen des Verstorbenen entsprochen hat, liegen somit nicht vor, und die geäusserten Zweifel sind unbegründet.
5. Nach dem hiervor Gesagten ist die Klage abzuweisen und festzustellen, dass die Beigeladene die reglementarischen Voraussetzungen der Beklagten einer mit dem Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen geführten Lebensgemeinschaft erfüllt. Infolgedessen ist das beim Bezirksgericht Zürich seitens der Beklagten hinterlegte Kapital (Geschäftsnummer "...") der Beigeladenen A.___ herauszugeben.
6. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Der Kläger unterliegt mit seinen Anträgen. Die Beklagte hat ihre grundsätzliche Leistungspflicht anerkannt und die Beigeladene obsiegt vollständig. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Kläger der Beigeladenen eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche auf Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gesuch der Beigeladenen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen und das beim Bezirksgericht Zürich unter der Geschäftsnummer "..." hinterlegte Kapital ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an A.___ herauszugeben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hubatka
- Vorsorgestiftung Z.___
- Fürsprecher und Notar Franz Müller
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Bezirksgerichtskasse Zürich (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef