Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00035


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 21. Dezember 2018

in Sachen

X.____

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte





Sachverhalt

1.    X.____, geboren 1960, meldete sich erstmals am 6. Februar 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 2/3), woraufhin die IV-Stelle Kostengutsprache für verschiedene Hilfsmittel erteilte (Urk. 2/4). Mit Gesuch vom 28. April 2004 beantragte die Versicherte weitere Leistungen bei der IV-Stelle und gab an, dass sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der Personalvorsorgestiftung der Y.____ berufsvorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 2/5 S. 3). Mit Verfügung vom 26. November 2004 wies die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % vorliege (Urk. 2/7).

    Am 25. November 2005 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 2/8). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2/9). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. Juli 2008 des hiesigen Gerichts (Verfahrens-Nr. IV.2006.01073, Urk. 2/11) sowie mit Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2009 (Verfahrens-Nr. 9C_801/2008, Urk. 2/12) abgewiesen.

    Die Versicherte ersuchte die IV-Stelle am 23. August 2013 erneut um Ausrichtung von Leistungen (Urk. 2/13), woraufhin ihr die IV-Stelle mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 (Urk. 2/14) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab dem 1. April 2014 zusprach.


2.    Die Beschwerdeführerin war vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2008 bei der Y.____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Personalvorsorgestiftung der Y.____ berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/15-18 und Urk. 1 S. 6).

    Die Personalvorsorgestiftung der Y.____ wurde per Stichtag 1. Januar 2010 von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life übernommen (Verfügung des Amts für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich vom 9. Februar 2011, Urk. 2/19), woraufhin die Personalvorsorgestiftung der Y.____ aufgehoben und gelöscht wurde (Handelsregisterauszug des Kantons Zürich vom 18. April 2017, Urk. 2/20; Auszug Tagesregister vom 22. Juni 2011, Urk. 2/21).


3.

3.1    Am 19. April 2017 reichte die Versicherte Klage gegen die Beklagte ein und stellte folgende Rechtsbegehren (Urk. 1):

«1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Dezember 2004 bis 31. März 2014 eine jährliche Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 33 % gemäss anwendbaren reglementarischen Bestimmungen zzgl. 5% der verfallenen Leistungen auszurichten.

2.Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. April 2014 eine jährliche Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % gemäss anwendbaren reglementarischen Bestimmungen zzgl. 5 % der verfallenen Leistungen, auszurichten.

Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. April 2014 eine jährliche Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 33 % gemäss anwendbaren reglementarischen Bestimmungen und 17 % gemäss BVG zzgl. 5 % der verfallenen Leistungen, auszurichten.

3.Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin im Bestreitungsfalle das für sie massgebliche Reglement zu edieren.

4.Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beklagten.»

    In prozessualer Hinsicht ersuchte die Klägerin um einen zweiten Schriftenwechsel sowie eventualiter um die Möglichkeit, nach Eingang der Klageantwort zu den Ausführungen der Beklagten Stellung zu nehmen.

3.2    Am 2. Juni 2017 erstattete die Beklagte Klageantwort und schloss auf Abweisung der Klage (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-6). Replicando hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 12) und die Beklagte schloss in ihrer Duplik erneut auf Abweisung der Klage (Urk. 15), worüber die Klägerin am 23. Oktober 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16).

    Nachdem das hiesige Gericht die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich mit Schreiben vom 9. Juli 2018 um die Statuten und Reglemente der Personalvorsorgestiftung der Y.____ für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zu deren Auflösung am 22. Juni 2011 (Urk. 17) ersucht hatte, reichte diese die entsprechenden Dokumente am 17. Juli 2018 ein (Urk. 18 und Urk. 19/1-6). Die Klägerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu den entsprechenden Dokumenten (Urk. 22). Die Beklagte liess sich mit Schreiben vom 27. August 2017 erneut hierzu vernehmen (Urk. 23), worüber die Klägerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 24), welche ihrerseits wiederum auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 29).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Klägerin brachte vor (Urk. 1 und Urk. 12), dass die Zuständigkeit der Beklagten und der Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. April 2014 unbestritten sei und die Beklagte hierfür die Minimalleistungen von der Beklagten erhalte. Die Beklagte begründe dies damit, dass die Erhöhung des Invaliditätsgrades nach Dienstaustritt erfolgt sei. Die Klägerin habe mehrfach darum ersucht, das bei Entstehung des Leistungsanspruches von 33 % gültige Reglement zu erhalten – die Beklagte habe allerdings jeweils lediglich das Reglement gültig ab 1. Januar 2010 zugestellt, da die Beklagte nicht im Besitz von früheren Unterlagen sei. Gestützt auf dieses Reglement bestehe ab einer Teilinvalidität von mindestens 25 % ein Anspruch auf Leistungen. Invalid sei gemäss Reglement, wer im Sinne der Invalidenversicherung invalid sei oder durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise den Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben könne.

    Da die Beklagte sämtliche Rechte und Pflichten der Personalvorsorgestiftung der Y.____ übernommen habe, sei sie für sämtliche bestehenden Leistungsverpflichtungen der Personalvorsorgestiftung leistungspflichtig und zwar unabhängig davon, wann diese entstanden seien. Die Beklagte habe einen gesetzlichen Auftrag, die Reglemente aufzubewahren und der Klägerin zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden Fristen seien noch nicht abgelaufen, so dass sie sich nicht darauf berufen könne, dass sie das Reglement nicht mehr habe.

    Selbst wenn es zutreffe, dass das Reglement nicht mehr auffindbar sei, könne dies nicht zulasten der Klägerin gehen und es seien ihr gestützt auf das ab 1. Januar 2010 gültige Reglement Invalidenleistungen seit November 2004 zuzusprechen.

1.2    

1.2.1    Die Beklagte brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 7 und Urk. 15), dass unbestritten sei, dass die Klägerin seit dem 10. Dezember 2002 arbeitsunfähig sei. Sie habe das Reglement von der Personalvorsorgestiftung der Y.____ nie erhalten und könne es damit auch nicht editieren. Das ab 1. Januar 2010 gültige Reglement sei klarerweise nicht anwendbar.

    Nach dem Grundsatz, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen habe, der aus ihr Rechte ableite, habe die Klägerin mittels Vorlegen des im Jahr 2004 geltenden Reglements nachzuweisen, dass eine reglementarische Grundlage für ihren behaupteten Anspruch bestehe. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Personalvorsorgestiftung der Y.____ der Klägerin zumindest bei Eintritt ein Reglement abgegeben habe und die Klägerin aufgrund des Zeitablaufs zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Austritt ihren Anspruch auf Invalidenleistungen geltend gemacht und ein Reglement verlangt habe. Die Folgen für eine Beweislosigkeit trage die Klägerin, so dass ihr dann nur die gesetzlichen Mindestleistungen zustünden.

    Des Weiteren habe die Beklagte alle Unterlagen, die sie erhalten habe, aufbewahrt - rechtswidriges Verhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei der Übernahme des Versichertenbestandes nicht vollständig dokumentiert worden sei.

1.2.2    Nachdem die Unterlagen von der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich eingereicht wurden (Urk. 19/1-6), brachte die Beklagte vor (Urk. 23), dass sie ihre Leistungspflicht ab dem 1. April 2014 nicht bestreite. In den Reglementen der Personalvorsorgestiftung der Y.____ gültig ab dem 1. Januar 1996 (folgend: Reglement 1996) als auch in demjenigen gültig ab dem 1. Januar 2005 (folgend: Reglement 2005) sei eine Invalidenrente erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorgesehen.

    Bei der Übernahme des Versichertenbestandes habe die Beklagte ein neues Reglement erstellt, worin keine übergangsrechtliche Regelung betreffend erwerbsunfähiger Versicherter vorgesehen sei.

    Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach diejenigen Reglementsbestimmungen massgebend seien, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruches gültig gewesen seien, komme das Reglement 2010 für die Beurteilung der Invaliditätsleistungen ab dessen Inkrafttreten zur Anwendung. Gestützt auf dieses Reglement und dessen Bestimmungen zur Nachhaftung habe die Klägerin entsprechend ab dem 1. April 2014 lediglich Anspruch auf Invaliditätsleistungen im Umfang des BVG-Obligatoriums.


2.    Unbestritten ist, dass die Klägerin seit dem 10. Dezember 2002 im Umfang von 33 % arbeitsunfähig war (Urk. 2/7; Urk. 2/9; Urk. 2/11-12) und seit dem 1. April 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat (Urk. 2/14; Urk. 2/23). Ebenfalls unbestritten und aufgrund der Akten nachvollziehbar ist, dass die Beklagte an die Entscheide der IV-Stelle gebunden ist.

    Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Klägerin einen reglementarischen Rentenanspruch vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. März 2014 bzw. einen über das BVG-Obligatorium hinausgehenden Rentenanspruch ab dem 1. April 2014 hat.

2.1    Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Berufsvorsorgeprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2). Eine Umkehr der Beweislast tritt ein, wenn die beweisbelastete Partei den Beweis aus Gründen nicht zu erbringen vermag, welche die Gegenpartei zu verantworten hat (BGE 92 I 257 E. 3; vgl. auch BGE 124 V 375 f. E. 3).

    Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass offen bleiben kann, ob die Beklagte die Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten verletzt hat bzw. welche Folgen dies auf die Beweislast hätte (vgl. Art. 41 Abs. 8 BVG i.V.m. Art. 27i-k BVV2), da das Gericht den entsprechenden Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hinreichend abklärte.

2.2    In Art. 11.1 des Reglements 1996 ist festgehalten, dass Arbeitnehmer, die im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert gewesen sind, Anspruch auf eine Invalidenrente haben (Urk. 19/3). Diese Regelung entspricht derjenigen von Art. 12.1 im Reglement 2005 (Urk. 19/4; vgl. auch Nachtrag Nr. 2 zum Reglement 2005 gültig ab 1. Januar 2008, Urk. 19/6).

    Sowohl im Reglement 1996 (Art. 27) als auch im Reglement 2005 (Art. 30) ist übergangsrechtlich vorgesehen, dass bereits erworbene Ansprüche der Bezugsberechtigten durch eine Reglementsänderung nicht berührt werden und dass das jeweils neu in Kraft gesetzte Reglement alle bisherigen Reglemente ersetzt (Urk. 19/3 und Urk. 19/4).

    Damit besteht gestützt auf die Reglemente 1996 und 2005 kein Anspruch der Klägerin auf eine reglementarische Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 33 %.

2.3    Zu klären bleibt, ob die Klägerin gestützt auf das Reglement 2010 einen Rentenanspruch hat.

2.3.1    Nach Art. 26 Abs. 1 des Reglements 2010 (Urk. 2/25) beträgt die Nachdeckungsfrist für versicherte Leistungen bei Tod und Invalidität maximal einen Monat und die Versicherten bleiben währenddessen unverändert versichert, sofern in dieser Zeit kein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird. Ist eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bzw. bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähig und wird in der Folge innerhalb von 360 Tagen im Sinne von Art. 5 invalid erklärt, so besteht Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach diesem Reglement. Erhöht sich der Invaliditätsgrad aus gleicher Ursache innert weiterer 90 Tage, oder erhöht sich der Invaliditätsgrad einer bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bzw. bei Ablauf der Nachdeckungsfrist bei invaliden Personen aus gleicher Ursache innert 90 Tagen, so werden auch für die Erhöhung die Invalidenleistungen nach diesem Reglement erbracht. Tritt die Invalidität oder die Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht innerhalb der genannten Fristen ein, so richtet sich ein allfälliger Anspruch auf Invaliditätsleistungen oder höhere Invaliditätsleistungen ausschliesslich nach den Bestimmungen des BVG. Es werden höchstens die Mindestleistungen nach BVG erbracht (Art. 26 Abs. 2 Reglement 2010).

    Invalidität im Sinne des Reglements 2010 liegt vor, wenn die versicherte Person im Sinne der IV invalid ist oder durch ärztliche Befunde objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Ein Anspruch auf Leistungen besteht ab 25 % Teilinvalidität (Art. 5 Reglement 2010).

2.3.2    Die Klägerin trat per Ende Juli 2008 aus dem Unternehmen Y.____ aus, wobei von der IV-Stelle bereits damals ein Invaliditätsgrad von 33 % festgesetzt war, was auch seitens der Beklagten unbestritten ist. Die Personalvorsorgestiftung der Y.____ wurde per Stichtag 1. Januar 2010 von der Beklagten übernommen (Verfügung vom 9. Februar 2011, Urk. 2/19), welche ein neues Reglement, gültig ab 1. Januar 2010, erstellte (Reglement 2010). Die IV-Stelle sprach der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. April 2014 – damit nach Austritt aus der Y.____ und nach Übernahme der Personalvorsorgestiftung der Y.____ durch die Beklagte - eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zu.

    Entsprechend konnte die Klägerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements 2010 nicht (mehr) reglementarisch im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Reglements 2010 versichert seinAuch die Nachdeckungsfristen von 360 bzw. 90 Tagen waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Reglementes per 1. Januar 2010 abgelaufen. Damit sind – gestützt auf Art. 26 Abs. 2 des Reglements 2010 – von vornherein lediglich die Mindestleistungen nach BVG geschuldet.

    Die Beklagte richtet seit dem 1. April 2014 die BVG-Mindestleistungen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % aus, was seitens der Parteien unbestritten ist (vgl. Urk. 2/22; Urk. 2/23). Damit kommt die Beklagte ihrer Leistungspflicht nach und die Klage ist vollumfänglich abzuweisen.


3.    Das Verfahren ist kostenlos. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life unter Beilage eines Doppels von Urk. 29

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova