Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00036


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 18. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Kläger


vertreten gewesen durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

Rechtsanwälte Pugatsch

Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der im Jahre 1952 geborene X.___ war zuletzt ab dem 19. Juni 2000 als Maschinenbediener bei der A.___ AG angestellt. Im Zusammenhang mit einem beidseitigen Karpaltunnelsyndrom musste sich der Versicherte am 9. Juni 2010 einer Operation an der linken Hand unterziehen; die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfolgte am 12. August 2010 (Urk. 11/9 S. 6 ff., Urk. 11/52 S. 2). Per 31. Dezember 2010 wurde das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk. 11/16). Nachdem am 16. März 2011 auch an der rechten Hand eine operative Sanierung erfolgt war, wurde dem Versicherten aus handchirurgischer Sicht die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2011 attestiert (Urk. 11/52 S. 2 f.), was am 1. Juni 2011 zur Anmeldung bei der zuständigen Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug bei einer angegebenen und festgelegten Vermittlungsfähigkeit von 100 % führte (Urk. 11/84). Mit Verfügung vom 14. September 2011 und ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/57).

1.2    Am 10. November 2012 stolperte der Versicherte über einen Randstein und verletzte sich insbesondere am rechten Knie (Urk. 11/73/85). Der letzte Bezug des Taggeldes der Arbeitslosenversicherung erfolgte unbestrittenermassen am 12. November 2012 (Urk. 8/1, Urk. 1 S. 4 oben). Die Suva anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht; die operative Sanierung des rechten Knies erfolgte am 17. Januar 2013 (Urk. 11/73/115). Aufgrund einer Aktivierung der Arthrose mit Schmerzauslösung anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht auch hinsichtlich der aufgetretenen Kniebeschwerden links (Urk. 11/73/97); der operative Eingriff am linken Knie erfolgte am 21. März 2013 (Urk. 11/73/113). Am 22. November 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/64). Nach Beizug der unfallversicherungsrechtlichen Akten sowie weiteren Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 17. September 2014 und Wirkung ab 1. Mai 2014 die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht (Urk. 11/87). Aufgrund der somatischen Unfallfolgen sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 und ab 1. April 2014 eine Rente zu, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 11/101). Mit Verfügungen vom 29. Januar 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Mai 2014 eine ganze Rente zu (Urk. 11/103 ff.).


2.    Am 19. April 2017 erhob der Vertreter des Versicherten Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine ganze Invalidenrente     auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % ab deren Fälligkeit.

2.    Es seien die vollständigen Akten der eidgenössischen     Invalidenversiche    rung sowie der Suva (Unfallnummer 07.39118.12.3) für das vorliegende     Verfahren beizuziehen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.»

    Mit Klageantwort vom 12. September 2017 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 wurden die Akten der eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 9). Mit Replik vom 14. Februar 2018 hielt der Vertreter des Klägers am klageweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 15 S. 2). Mit Duplik vom 22. März 2018 hielt die Beklagte ebenfalls an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 18), was dem Kläger mit Verfügung vom 26. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.4    Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3).


2.

2.1    Der Vertreter des Klägers begründete die Klage im Wesentlichen damit, dass bezüglich der Bindungswirkung des Entscheids der IV die Beklagte tatsächlich nicht im Verteiler der IV-Verfügung aufgeführt sei; die formell korrekte Eröffnung sei gegebenenfalls über eine ergänzende Nachfrage bei der IV-Stelle abschliessend zu klären (Urk. 1 S. 6). Zum Unfallzeitpunkt und damit noch während der Versicherungsdeckung des Klägers bei der Beklagten hätten zusätzlich zu den Kniebeschwerden rechts auch psychogene Störungen bestanden, welche die Suva mangels Adäquanz nicht berücksichtigt habe. So befinde sich der Kläger seit April 2012 bei Dr. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung, wobei von einer sich nach dem Unfall schleichenden Entwicklung einer depressiven Episode mit chronischer Schmerzstörung und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung auszugehen sei, bei einer seit mindestens Januar 2013 gegebenen Arbeitsunfähigkeit von 50-60 %. Entsprechend habe der Kläger in der Anmeldung bei der IV-Stelle auf die seit Dezember 2012 bestehende Depression hingewiesen; zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger noch über die Nachdeckungsfrist bei der Beklagten versichert gewesen, gemäss deren eigenen Angaben im Schreiben vom 30. November 2015 (S. 7). Im Bestreitungsfall dränge sich eine ergänzende Nachfrage beim behandelnden Psychiater zur Frage auf, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt der Kläger im Laufe der seit April 2012 bei ihm durchgeführten Behandlung 50-60% arbeitsunfähig wurde bzw. war (S. 8).

    Im Rahmen der Replik wies der Vertreter des Klägers präzisierend darauf hin, dass sein Mandant noch während der Versicherungsdauer neben den Kniebeschwerden auch an einer hypertensiven Herzerkrankung, einem beidseitigen Karpaltunnelsyndrom sowie an einem zervikobrachialen Schmerzsyndrom gelitten habe (Urk. 15 S. 3).

2.2    Demgegenüber machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass bezüglich der Feststellungen der IV keine Bindungswirkung gegeben sei, da von einer verspäteten IV-Anmeldung auszugehen sei; überdies sei ihr die Verfügung vom 29. Januar 2015 nicht zugestellt worden. Die somatischen Unfallbeschwerden seien die einzigen invalidisierenden Ursachen, deren Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit bei der Beklagten begonnen habe (Urk. 7 S. 7). Würde die unfallbedingte Teilinvalidität die Schwelle von 40 % erreichen, hätte der Kläger Anspruch auf eine Viertelsrente der Beklagten. Die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 15. oder 18. Februar 2014 echtzeitlich belegt und falle somit nicht in die Zuständigkeit der Beklagten; dies gelte auch bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2013 (S. 8). Zudem bestehe für Bezüger von Taggeldern keine Nachdeckungsfrist, relevant sei somit einzig, ab wann die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit begonnen beziehungsweise das Krankheitsgeschehen des Klägers mitgeprägt habe; dies sei bis zum Ende der Versicherungszeit der Beklagten am 12. November 2012 nicht der Fall gewesen (S. 9).

    In ihrer Duplik wies die Beklagte ergänzend darauf hin, dass der Beginn einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer hypertensiven Herzerkrankung, einem zervikobrachialen Schmerzsyndrom oder dem Karpaltunnelsyndrom während der Versicherungszeit bei der Beklagten bestritten werde (Urk. 18 S. 3).


3.

3.1    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

3.2    Durch die IV-Akten ist belegt, dass die invalidenversicherungsrechtliche Rentenzusprache nach verspäteter Anmeldung zum Rentenbezug erfolgte (Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Knieverletzung ab 10. November 2012, Anmeldung am 22. November 2013). Der Festsetzung des Beginns des Wartejahres per 10. November 2012 kommt damit für die Rentenzusprache keine entscheidende Bedeutung (Urk. 11/90 S. 5). Bezüglich des Beginns der massgebenden Arbeitsunfähigkeit besteht demnach keine Bindungswirkung, was zur freien Prüfung im vorliegenden Verfahren führt. Zudem ist aufgrund der vorliegenden IV-Akten auch davon auszugehen, dass der Beklagten weder der massgebende Vorbescheid vom 17. September 2014 noch die Verfügungen vom 29. Januar 2015 korrekt eröffnet worden sind (Urk. 11/87, Urk. 11/103 ff.).


4.

4.1    Dr. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Juli 2011 ein Karpaltunnelsyndrom beidseits sowie eine Tendovaginitis stenosans D V. Der Kläger habe in der Zeit vom 13. April 2010 bis 23. Mai 2011 in seiner ambulanten Behandlung gestanden. Aufgrund der operativen Eingriffe habe in der Zeit vom 9. Juni 2010 bis 25. Juli 2010 sowie vom 16. März 2011 bis 31. Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus handchirurgischer Sicht könne ab 1. Juni 2011 von einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/52).

4.2    Die für die ambulante Behandlung vom 10. November 2012 verantwortlichen Fachärzte des Stadtspitals D.___ diagnostizierten eine Kniekontusion rechts sowie eine Schürfwunde palmar rechts. Aufgrund der durchgeführten Röntgenuntersuchung habe keine frische ossäre Läsion festgestellt werden können bei mässigem Erguss. Bis zum 12. November 2012 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, bei Immobilisation in der Klettschiene und Stockentlastung (Urk. 11/73/222). Dr. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom regionalen ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung, schloss am 29. August 2014 (Urk. 11/90/4) aus somatischer Sicht auf eine Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit, medizinisch-theoretisch bestehe indes eine weitgehende Rest-Arbeitsfähigkeit.

4.3    Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Juni 2014 eine depressive Episode mittleren Grades (ICD-10 F32.1), eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) sowie einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung. Der Kläger stehe bei ihm seit April 2012 in Behandlung und die Beschwerden hätten sich nach dem Unfall entwickelt, mit schleichendem Beginn und Verschlechterung nach dem Unfall 2013 (Bedrücktheit, Gefühl des Nicht-mehr-weiter-Könnens zunehmend, Belastung durch Krankheit der Ehefrau). Aus psychiatrischer Sicht sei ab Januar 2013 von einer 50-60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 11/79).


5.

5.1    Unbestritten ist vorliegend, dass sich der Kläger im Anschluss an die Rekonvaleszenz im Zusammenhang mit der beidseitigen operativen Sanierung des Karpaltunnelsyndrom (vgl. Urk. 11/52) am 1. Juni 2011 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Aufgrund der angegebenen wie auch festgelegten Vermittlungsfähigkeit von 100 % bezog er in der Folge in der Zeit vom 8. Juni 2011 bis 12. November 2011 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 8/1). Dabei ist weiter unbestritten, dass er sich bei einem Sturz über einen Randstein am 10. November 2012 insbesondere am rechten Knie verletzte. Die dabei erlittene Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führte in der Folge ab 1. April 2014 zur Zusprache einer Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 26 %. In diesem Umfang wird die Leistungspflicht der Beklagten nicht bestritten; insbesondere führte die Beklagte aus, dass der Kläger bei einem allein aufgrund der somatischen Unfallfolgen bestehenden Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente hätte (Urk. 7 S. 8). Zu prüfen bleibt demgegenüber, wie es sich mit den nunmehr bestehenden psychischen und den nichtunfallbedingten somatischen Beschwerden verhält.

5.2    Von zentraler Bedeutung ist dabei der Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit. Eine solche ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgericht 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2).

5.3    Hinsichtlich der nun geltend gemachten psychischen Beschwerden ist zu prüfen, ob sich diese in der Zeit zwischen dem Unfall am 10. November 2012, 18.30 Uhr (Urk. 11/73/85), und dem Ende der Versicherungsdeckung am 12. November 2012 massgeblich auf die Arbeitsunfähigkeit ausgewirkt haben. Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es beim Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung keine Nachdeckungsfrist gibt (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG e contrario; vgl. hierzu Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2012, Rz. 696).

    Echtzeitliche ärztliche Unterlagen, welche eine solche Arbeitsunfähigkeit bescheinigen könnten, liegen den Akten nicht bei. Ausgehend von der Einschätzung von Dr. B.___ (Bericht vom 1. Juni 2014), bei welchem der Kläger seit April 2012 in Behandlung stand, ist nach dem Unfall von einer schleichenden Entwicklung der psychischen Beschwerden auszugehen, welche nach seiner Einschätzung erstmals im Januar 2013 - auch aufgrund weiterer Belastungsfaktoren – zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Selbst wenn man gestützt auf die Angaben des Klägers in der IV-Anmeldung von einem Beginn der psychischen Beschwerden im Dezember 2012 ausginge (angegebene Aufnahme der zeitnahen Behandlung, Urk. 11/64 S. 5), würde dies keine Leistungspflicht der Beklagten auslösen. Vielmehr ist es in Würdigung der gesamten Umstände und auch aufgrund des wenig dramatischen Unfallgeschehens (Urk. 11/73/85) nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger in der Zeit vom 10. bis 12. November 2012 aus psychischen Gründen massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.

    Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

    

    Bei dieser eindeutigen Ausgangslage kann damit auf die Einholung weiterer Auskünfte bei Dr. B.___ verzichtet werden, zumal seine Einschätzung der Sachlage in seinem Bericht vom 1. Juni 2014 schlüssig und nachvollziehbar ist und der Kläger selbst einen Behandlungsbeginn erst im Dezember 2012 angab.

5.4    Insbesondere im Zuge der Replik führte der Vertreter des Klägers weiter aus, dass dieser während der Versicherungsdauer neben den Kniebeschwerden auch an einer hypertensiven Herzerkrankung, einem beidseitigen Karpaltunnelsyndrom sowie an einem zervikobrachialen Schmerzsyndrom gelitten habe.

    Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass die IV-Stelle im Rahmen ihrer Rentenbemessung von einer Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 55 % ausging, dies gestützt auf die ab Januar 2013 geltende Einschätzung von Dr. B.___ (Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 %; Urk. 11/85 S. 2). Schon allein gestützt darauf erscheint es fraglich, ob die aufgeführten somatischen, nichtunfallbedingten Beschwerden zu einer Invalidität geführt haben.

    Darüber hinaus hätten die genannten Erkrankungen während der Dauer des Taggeldbezuges zu einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit führen müssen. Das beidseitige Karpaltunnelsyndrom besteht dabei seit 2010, wobei die operative Sanierung in der Zeit zwischen 9. Juni 2010 und Ende Mai 2011 erfolgte; die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung erfolgte denn auch im Anschluss an die aus handchirurgischer Sicht attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit per 1. Juni 2011 (Urk. 11/52, Urk. 11/84). Dass es dabei während der Zeit des Taggeldbezugs zu einer massgebenden Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist, ist den medizinischen Akten nicht zu entnehmen und wird seitens des Klägers auch nicht geltend gemacht; entsprechend betrug die Vermittlungsfähigkeit stets 100 %. Gleiches muss für die geltend gemachten HWS-Beschwerden gelten. Solche wurden bereits in einem undatierten ärztlichen Bericht zu Händen der IV-Stelle diagnostiziert (HWS-Schmerzen, Osteochondrose 5-7), wobei aufgrund des Datums der letzten Kontrolle auf eine Diagnosestellung spätestens am 8. September 2010 geschlossen werden kann (Urk. 11/17 S. 1). Auch in dieser Hinsicht liegt weder eine echtzeitlich bestätigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während der Dauer des Taggeldbezuges vor noch wird eine solche klageweise geltend gemacht. Die Herzprobleme des Klägers wurden im Rahmen der Vorabklärungen im Zusammenhang mit der geplanten Knieoperation erstmals festgestellt (17. Dezember 2012, Urk. 11/73/165); die entsprechenden Abklärungen erfolgten dabei am Universitätsspital F.___ am 19. Dezember 2012 (Urk. 11/73/197, vgl. auch Urk. 11/75 S. 1). Dass der Kläger aufgrund der nunmehr bekannten diagnostischen Einschätzung noch vor dem 12. November 2012 massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, ergibt sich weder aus den medizinischen Akten noch aus den klägerischen Vorbringen. Die weiteren Abklärungen erfolgten denn auch nicht auf Hinweis einer Leistungseinbusse hin, sondern routinemässig im Zusammenhang mit der anstehenden Operation am rechten Knie.

    Sofern man überhaupt davon ausgehen würde, dass die genannten somatischen Erkrankungen (Karpaltunnel, HWS, Herz) sich nun wesentlich auf die von der IV-Stelle festgestellte Invalidität ausgewirkt haben, müsste der Beginn einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit den genannten Beschwerden während der Versicherungszeit bei der Beklagten verneint werden.

5.5    Zusammenfassend ist demnach allein für die unfallbedingten Kniebeschwerden eine Leistungspflicht der Beklagten gegeben, wobei entsprechend des von der Suva festgestellten Invaliditätsgrades von 26 % kein Anspruch auf eine Rente besteht.


6.    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).


7.    Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter ist am 5. Oktober 2018 verstorben. Dieser Entscheid wird daher dem Kläger persönlich eröffnet.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty