Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00038


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 2. August 2017

in Sachen

Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

c/o Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, O BT IB

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Klägerin


Zustelladresse: Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

Rechtsdienst O BT IB

Postfach, 8010 Zürich


gegen


X.___


Beklagte




Nach Einsicht in die Klage vom 27. April 2017, mit welcher die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 57‘526.15 nebst Zins zu 3.75 % seit dem 1. Januar 2017 zuzüglich Fr. 1‘500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen,

in Erwägung,

dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die Sache gegeben ist (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts B 136/06 vom 9. Juli 2007, Meyer/Uttinger in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Art. 73 N 1 ff.),

dass die Beklagte innert der mit Verfügung vom 2. Mai 2017 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, weshalb der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,

dass die Beklagte sich der Klägerin mit bis zum 31. Dezember 2017 befristeten Anschlussvertrag vom 6./12. Dezember 2012 mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 zur Durchführung der weitergehenden beruflichen Vorsorge anschloss (Urk. 2/4, vgl. Ziffer 1.1),

dass gemäss Ziffer 10.1 und 10.5 des Anschlussvertrages (Urk. 2/4) die Beklagte die gesamten geschuldeten Beiträge zu entrichten hat,

dass die eingeklagte Forderung von Fr. 57‘526.15 dem von der Klägerin geltend gemachten Saldo des Kontokorrents per 31. Dezember 2016 entspricht (Urk. 2/18),

dass gemäss Ziffer 10.6 des Anschlussvertrages (Urk. 2/4) Rechnungen und Kontoauszüge als vom Arbeitgeber anerkannt gelten, sofern sie nicht spätestens innert 30 Tagen nach Erhalt gegenüber der Klägerin schriftlich beanstandet werden (vgl. auch Gabriel in: Honsell/Vogt/Wiegand, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Art. 117 N 10 ff.),

dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte soweit ersichtlich auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe des geltend gemachten Ausstandes in Zweifel gezogen hat,

dass gemäss den Bestimmungen für das Prämienkonto (Urk. 2/7) die Prämien grundsätzlich am 1. Januar des Versicherungsjahres fällig werden (Ziffer 1 Abs. 2) und ein verbleibender Restbetrag spätestens vor Ablauf des Versicherungsjahres zu überweisen ist, sodass das per 31. Dezember abgeschlossene Prämienkonto keinen Saldo zulasten des Arbeitgebers aufweist (Ziffer 4 Abs. 1),

dass die von der Klägerin in ihre Gesamtforderung integrierten Mahn- (Urk. 2/15, Urk. 2/16 und Urk. 2/17) und Betreibungskosten (Urk. 2/16 und Urk. 2/17) sowie die eingeklagte Umtriebsentschädigung im Kostenreglement (Urk. 2/8) ihre Grundlage finden (Ziffer 4.6),

dass sich die Höhe der eingeforderten Zinsen aus Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sowie aus Ziffer 9.1 des Anschlussvertrags (Urk. 2/4) in Verbindung mit Ziffer 3 Abs. 1 der Bestimmungen für das Prämienkonto (Urk. 2/7) ergibt und die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein verzinsliches Kontokorrent abzuwickeln, findet (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/7),

dass keine Anzeichen für durch die Klägerin gemachte Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen (vgl. insbesondere die Prämien- und Saldoberechnungen, Urk. 2/13-20),

dass die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 57‘526.15 nebst Zins zu 3,75 % seit dem 1. Januar 2017 zuzüglich Fr. 1‘500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu bezahlen,

dass der obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keine Prozessentschädigung zusteht (§ 34 Abs. 2 GSVGer; BGE 128 V 124 E. 5b) und kein Anlass besteht, vorliegend – trotz des entsprechenden Antrages der Klägerin (Urk. 1 S. 2) – von diesem Grundsatz abzuweichen, ist doch die Klägerin durch die vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung für die Kosten des vorliegenden Verfahrens für ihre Umtriebe hinreichend entschädigt und ist das Verhalten der Beklagten zwar als aussichtslos, aber nicht als mutwillig anzusehen (vgl. dazu BGE 128 V 323),



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 57‘526.15 nebst Zins zu 3,75 % seit dem 1. Januar 2017 zuzüglich Fr. 1‘500.-- Umtriebsentschädigung zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler