Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2017.00042
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 20. August 2019
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
1. Pensionskasse der Y.___
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1959 geborene X.___ ist gelernter Metzger und war in der Zeit von 1978 bis 2007 im erlernten Berufsfeld erwerbstätig (Urk. 13/1, Urk. 13/106/27). Von 2005 bis 2007 machte er nebenberuflich eine Weiterbildung in der Finanzbranche, welche er im Juli 2007 erfolgreich abschloss und in der Folge eine Stelle auf Provisionsbasis antreten konnte. Zwei Wochen nach Stellenantritt erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt, welcher die Einsetzung eines Stents nötig machte (Urk. 13/106/28, Urk. 13/82/6). Im Januar 2008 trat er eine neue Stelle in der Finanzberatung an, wobei er mangels Erfolg in ein «Riesenloch» fiel und erstmals psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit im Jahr 2009 war er an einem Start-up im Bereich der Nanotechnologie beteiligt, wobei der Geschäftspartner des Klägers nach Eingang eines Grossauftrags gegen dessen Willen das Geschäft alleine weiterführte (Urk. 13/106/29). Ab 15. April 2010 war der Versicherte bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 13/8). Die Tätigkeit als Finanzberater kündigte der Versicherte per 30. Juni 2010 aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 13/6).
1.2 Aufgrund der Herzbeschwerden sowie der seit Februar 2010 bestehenden psychischen Erkrankung meldete er sich am 2. Juli 2010 beim Amt für AHV und IV Thurgau (IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 13/1). Aufgrund einer am 8. November 2010 getroffenen Zielvereinbarung erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 22. November 2010 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der Zeit vom 8. November 2010 bis 7. Februar 2011 (Urk. 13/19 f.). Gestützt auf die Zielvereinbarung vom 16. Februar 2011 übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Aufbautraining in Zeit vom 8. Februar bis 7. August 2011 (Urk. 13/32, Urk. 13/35). Aufgrund der ab 1. Oktober 2011 in Aussicht gestellten Anstellung bei der A.___ (Urk. 13/49, Urk. 13/57) wurde das Aufbautraining bis zum 30. September 2011 verlängert (Urk. 13/50). Gestützt auf die Zielvereinbarung vom 22. September 2011 (Urk. 13/56) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss vom 1. Oktober 2011 bis 28. März 2012 (Urk. 13/58). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 31. Oktober 2012 aufgrund ungenügender Produktivität (Urk. 13/92 S. 3).
1.3 Im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung veranlasste die IV-Stelle die polydisziplinäre Abklärung des Versicherten (Urk. 13/98); das entsprechende Gutachten datiert vom 28. Juni 2013 (B.___-Gutachten; Urk. 13/106). Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 52 % - ab 1. Dezember 2013 eine halbe Invalidenrente zu, wobei von einer rechtzeitigen Anmeldung ausgegangen wurde (Urk. 13/133, Urk. 13/119; Eröffnung der Wartezeit per 1. Dezember 2012, Urk. 13/131 S. 3). Mit Urteil vom 25. August 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eine gegen die Pensionskasse C.___ gerichtete Klage betreffend Leistungspflicht nach Art. 23 lit. a BVG ab (Leistungsdeckung bis 31. Dezember 2007, Urk. 2/7). Eine vorübergehende Rentenerhöhung gewährte die IV-Stelle für die Zeit vom 1. September 2014 bis 1. März 2015 (IV-Grad von 100 %, Urk. 13/220); ab 1. Januar 2017 erfolgte die unbefristete Zusprache einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügung vom 6. Juni 2017, Urk. 13/265; Urk. 13/258).
2. Am 2. Mai 2017 erhob der Vertreter des Versicherten Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ (Beklagte 1) sowie gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) und beantragte, es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger die Invaliditätsleistungen im Umfang von 52 % ab 1. Dezember 2013 zuzüglich 5 % Zins sowie Prämienbefreiung im Umfang von 52 % auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten 1 (Urk. 1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 27. Juni 2017 beantragte die Beklagte 1 die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 6). In ihrer Klageantwort vom 12. September 2017 beantragte die Beklagte 2 ebenfalls die Abweisung der Klage, soweit diese gegen sie gerichtet ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterliegenden Partei (Urk. 9 S. 2).
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 11); weiter wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Der Vertreter des Klägers hielt mit Replik vom 29. November 2017 am gestellten Antrag fest unter Hinweis auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten (Urk. 17 S. 2).
Mit Eingaben vom 4. Januar 2018 respektive 18. Januar 2018 hielten die Beklagten je an ihren Standpunkten fest (Urk. 20, Urk. 21), was dem Kläger mit Verfügung vom 25. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.4 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3).
2.
2.1 Der Vertreter des Klägers begründete die Klage im Wesentlichen damit, dass sein Mandant nach durchlaufenem Belastbarkeits- und Aufbautraining per 1. Oktober 2011 in einem Pensum von 100 % als Kundenberater bei der A.___ angestellt worden sei (Urk. 1 S. 3). Aus den Aussagen der Arbeitgeberin in der Kündigung vom 20. März 2013 gehe eindeutig hervor, dass der Kläger bei Austritt nicht voll arbeitsfähig gewesen sei (S. 5). Durch die eindeutig verschlimmerte Depressivität habe der Kläger nicht mehr als Kundenberater eingesetzt werden können und beziehe aus den gleichen Gründen nun eine halbe Rente (S. 6). Nach dem Austritt bei der A.___ habe sich der Kläger zudem zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet, sodass allenfalls die Leistungspflicht der Auffangeinrichtung zu prüfen sei (S. 6 unten).
Im Rahmen der Replik führte der Vertreter des Klägers weiter aus, dass sein Mandant mittlerweile eine ganze Rente beziehe (Urk. 17 S. 2). Weiter wies er darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis mit der A.___ erst per April 2013 geendet habe und nicht per November 2012, wie dies die Beklagte 1 darlege; die invalidisierenden Beschwerden seien dabei spätestens Ende 2012 eingetreten (S. 6).
2.2 Demgegenüber machte die Beklagte 1 im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Abklärungen der IV-Stelle per 1. Oktober 2011 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Weiter habe der Kläger bei Austritt am 30. September 2012 bestätigt, vollständig arbeitsfähig zu sein. Die Anstellung sei aufgrund der Angaben des Klägers unter einem Vorbehalt erfolgt (Herz-Kreislauferkrankungen; Urk. 6 S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit, welche nun zur Invalidität geführt habe, habe nach Austritt aus ihrer Pensionskasse begonnen. Die psychiatrische Behandlung sei dabei vom Kläger verschwiegen worden, so dass eine allfällige Leistungspflicht infolge Anzeigepflichtverletzung auf die obligatorischen BVG-Leistungen zu begrenzen sei (S. 3; vgl. auch Urk. 20).
2.3 Die Beklagte 2 begründete ihren Standpunkt im Wesentlichen damit, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Juli bis zum 5. November 2010 sowie vom 15. Oktober 2012 bis 29. November 2013 Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen habe und damit obligatorisch bei der Beklagten 2 beruflich vorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 9 S. 4 f.). Sowohl die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 sei im Verfahren der IV nie involviert gewesen, sodass keine Bindungswirkung bestehe und eine freie Überprüfung der Invalidenleistungen erfolgen könne. Die Feststellung der IV-Stelle, dass der Kläger seit dem 1. Oktober 2011 voll arbeitsfähig sei, erstaune und widerspreche den Berichten von D.___ (S. 8); zudem habe dieser in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 Einarbeitungszuschüsse der IV erhalten, welche nur dann gewährt würden, wenn die Leistungsfähigkeit nicht dem Lohn entspreche. Aufgrund des B.___-Gutachtens sei dabei von einer depressiven Fehlentwicklung seit 2008 auszugehen, wobei es dem Kläger bedingt noch gelungen sei, Teilzeit zu arbeiten. Gestützt darauf sei von da an von einer erheblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 9). Seit dem 15. April 2010 sei die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit auch echtzeitlich belegt (S. 10 f.). Weder aus kardiologischer noch aus psychiatrischer Sicht sei es während der Versicherungszeit zum Eintritt einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gekommen (S. 17; vgl. auch Urk. 21).
3.
3.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
3.2 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass sowohl die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenzusprache nicht involviert gewesen sind (Urk. 13/129, Urk. 13/119, Urk. 13/133), sodass keine Bindungswirkung besteht (Urk. 16/104, Urk. 16/120, Urk. 16/121, Urk. 16/123).
Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache war allein die Pensionskasse C.___ am Verfahren beteiligt (Urk. 13/129). Das gegen diese angestrengte Verfahren betraf allein die Zeit bis zum Ende der Nachdeckung bei der Pensionskasse C.___ am 31. Dezember 2007. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt führte dabei in seinem Urteil vom 25. August 2015 aus, dass die für die Rentenzusprache massgebliche depressive Entwicklung das Krankheitsgeschehen nicht bereits vor Ende 2007 erkennbar mitgeprägt und so zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit geführt habe (Urk. 2/7 S. 11).
4.
4.1 Die Beklagte 2 führte aus, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Juli bis zum 5. November 2010 sowie vom 15. Oktober 2012 bis 29. November 2013 Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen habe. Dies blieb seitens des Klägers unbestritten, sodass von diesen Bezugszeiten auszugehen ist. Zu prüfen bleibt dabei zunächst, ob der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 1. Juli 2010 eingetreten ist, wie dies die Beklagte 2 geltend macht. Unbestritten ist dabei, dass es im Laufe des Jahres 2010 zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist; der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anmeldung bei der IV-Stelle am 2. Juli 2010 an, seit Februar 2010 psychisch erkrankt zu sein (Urk. 13/1 S. 6).
4.2
4.2.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, erwähnte bereits in seinem Bericht vom 9. März 2010 eine Verschlechterung des psychischen Zustandes des Klägers. Dessen Schilderungen würden ihn an eine schwierige Krankheitsverarbeitung mit depressiver Entwicklung bei Status nach Myokardinfarkt denken lassen (Urk. 13/9).
4.2.2 Dr. Z.___ führte in ihrem Bericht vom 15. April 2010 aus, dass der Kläger im Kontakt verlangsamt gewesen sei und detailliert beschrieben habe, was in seinem Leben vorgefallen sei. Es seien leichte Auffassungs- und Konzentrationsstörungen vorhanden gewesen, bei auffallend grossem Zeitaufwand beim Ausfüllen von Formularen sowie bei langsamem Reden mit einer leisen und monotonen Stimme. Der formale Denkablauf sei umständlich, jedoch ausreichend geordnet gewesen, ohne inhaltliche Denkstörungen. Die Stimmungslage sei bedrückt, umständlich und grübelnd gewesen. Er habe über vermindertes Selbstvertrauen, Kraft- und Energielosigkeit, Nachlassen von Lebensmut und Lebenswillen sowie über starke Schuldgefühle geklagt.
Der Kläger leide an einer Erschöpfungsdepression. Durch den Herzinfarkt sei er in eine gravierende Lebenskrise geraten, welche er mit einer neuen Beziehungsgestaltung zu lösen versucht habe. Dadurch seien weitere Belastungen entstanden, denen er nicht gewachsen gewesen sei (Urk. 13/8).
4.2.3 In ihrem Bericht vom 1. September 2010 diagnostizierte Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Erschöpfungsdepression bei einer konfliktvermeidenden Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F32.2) sowie einen Status nach stummem Myokardinfarkt. Der Kläger befinde sich seit dem 15. April 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Unter Psychopharmako- und Gesprächstherapie sei eine deutliche Aufhellung der depressiven Symptome eingetreten. Zur Ermittlung der aktuellen Leistungsfähigkeit sei eine Belastungserprobung notwendig (Urk. 13/15).
4.2.4 Die für das B.___-Gutachten vom 28. Juni 2013 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 13/106/47):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1-2)
- Akzentuierte, leistungsorientierte, gleichzeitig aktuell desillusionierte Persönlichkeit mit abhängigen Zügen (ICD.10 Z73.1)
- Koronare Eingefässerkrankung
Seit September 2007 sei der Kläger aus kardiologischen Gründen für schwere Tätigkeiten, wie dies auch die angestammte Arbeit als Metzger darstelle, nicht mehr arbeitsfähig. Für leichte Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht – ausser während den Spitalaufenthalten – nie eingeschränkt gewesen. Bereits ab 2008 habe sich eine depressive Fehlentwicklung eingestellt, wobei es dem Kläger noch bedingt gelungen sei, Teilzeit zu arbeiten. Seit dem Gewahrwerden, dass er in der Finanzbranche keine Perspektiven mehr umsetzen könne, habe sich eine länger bestehende Depressivität ab Ende 2012 wieder verstärkt. In einer angepassten Tätigkeit sei aus psychischen Gründen von einer Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich auszugehen (Urk. 13/106/50).
4.3
4.3.1 Aus den vorliegenden echtzeitlichen ärztlichen Berichten geht eindeutig hervor, dass der Kläger spätestens ab 15. April 2010 deutlich psychisch angeschlagen gewesen ist. Da den entsprechenden Berichten keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden kann, ist diese anhand der weiteren Akten sowie des Verlaufs der Erkrankung zu überprüfen. Aufgrund der Einschätzung der B.___-Gutachter ergibt sich dabei, dass die Rentenzusprache auf einer psychisch bedingten Leistungseinbusse beruht. In einer angepassten Tätigkeit bestand dabei aus kardiologischer Sicht nie eine längere Arbeitsunfähigkeit, vielmehr standen dabei die psychischen Probleme im Vordergrund.
4.3.2 Der Kläger war Anfang 2010 als Finanzberater erwerbstätig, wobei er die Anstellung per 30. Juni 2010 aus gesundheitlichen Gründen kündigte (Urk. 13/6 S. 2). Die Erkrankung zeigte sich damit nicht nur im Rahmen der ersten ärztlichen Untersuchungen im März und April 2010, sondern wirkte sich auch erwerblich aus. Im Rahmen der ab Juli 2010 laufenden Abklärungen der IV-Stelle wurde ein Belastbarkeitstraining ins Auge gefasst. Der Zielvereinbarung 1 vom 8. November 2010 ist dabei zu entnehmen, dass eine Steigerung der Präsenzzeit auf 50 % innerhalb von max. drei Monaten angestrebt wird (Urk. 13/19 S. 2). Im Rahmen der Zielvereinbarung 2 vom 16. Februar 2011 wurde weiter festgehalten, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von aktuell 20 % auf konstant 50 % bis zum Ende der Integrationsmassnahme angestrebt wird (Urk. 13/35 S. 2). In ihrem am 13. Juli 2011 von der IV-Stelle angeforderten Bericht führte Dr. Z.___ aus, dass als Bürokraft eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zu erwarten sei (Urk. 13/53 S. 3). Dem Bericht der D.___ bezüglich des von der IV-Stelle durchgeführten Belastbarkeits- und Aufbautrainings vom 25. November 2011 ist zu entnehmen, dass die erbrachte Leistung etwa einem Output von 50 % entspreche (Urk. 13/65). Für die Zeit ab Stellenantritt am 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012 gewährte die IV-Stelle einen Einarbeitungszuschuss in der Höhe von Fr. 3'067.-- pro Monat (50 % der Lohnkosten, Urk. 13/49; Urk. 13/56). In ihrem Bericht vom 10. Mai 2012 führte Dr. Z.___ aus, dass das Wiedereingliederungsprogramm eine Leistungsfähigkeit von 50 % ergeben habe; eine weitere Steigerung sei nicht realistisch (Urk. 13/79 S. 2). Auch der behandelnde Hausarzt ging in der Zeit ab August 2011 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, andauernd gemäss Bericht vom 28. Februar 2013 (vgl. Urk. 13/74, Urk. 13/83/5, Urk. 13/94, Urk. 13/97/5). Die Kündigung per 31. Oktober 2012 erfolgte dabei infolge ungenügender Produktivität (Urk. 13/92/3).
4.3.3 Ab Antritt des Belastungstrainings ist demnach von einer maximalen Leistungsfähigkeit des Klägers von 50 % auszugehen, die konkrete Umsetzung, welche zudem im Rahmen eines geschützten Umfeldes erfolgte, zeigte dabei, dass zu Beginn wohl eher eine Leistungsfähigkeit von 20 % gegeben war (vgl. Zielvereinbarung 2 vom 16. Februar 2011, Urk. 13/35 S. 2). Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1. September 2010 ist dabei in den ersten Monaten der Behandlung von einer deutlichen Verbesserung auszugehen, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens ab dem 15. April 2010 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen ist; realistischerweise dürfte die Leistungsfähigkeit bei Beginn der psychotherapeutischen Behandlung nahe Null gewesen sein. Der weitere Verlauf zeigt dabei, dass der Kläger seine Leistungsfähigkeit in der Zeit bis zum Rentenbezug nie mehr nachhaltig über 50 % steigern konnte. Dies geht sowohl aus den medizinischen Akten hervor, als auch aus den Stellungsnahmen der mit der Wiedereingliederung betrauten Institutionen der IV-Stelle. Auch die für das B.___-Gutachten vom 28. Juni 2013 zuständigen Ärzte legen dabei eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ab 2008 nahe. Zwischen der spätestens am 15. April 2010 eingetretenen massgeblichen Arbeitsunfähigkeit und der nun vorliegenden Invalidität besteht damit sowohl ein sachlicher als auch ein zeitlicher Zusammenhang. Offen bleiben kann im vorliegenden Verfahren, ob die massgebende Arbeitsfähigkeit schon vor dem 15. April 2010 eingetreten ist.
4.4 Zusammenfassend ist von einem Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit spätestens am 15. April 2010 auszugehen, was zur Abweisung der Klage führt.
5. Den Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Pensionskasse der Y.___
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty