Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00049


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 22. August 2017

in Sachen

X.___

Kläger


gegen


Y.___

Beklagte



weitere Verfahrensbeteiligte:


Z.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwältin Esther Bayer Bürgi






1.    Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 (Urk. 1) gelangte X.___ ans hiesige Gericht und beantragte die Auszahlung seines Vorsorgeguthabens bei der Y.___. Zur Begründung seiner Klage führte er im Wesentlichen aus, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Seine Ehefrau, von welcher er getrennt lebe, verweigere jedoch die Zustimmung zur Barauszahlung.

    Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (Urk. 4) wurde die Ehefrau des Klägers, Z.___, zum Prozess beigeladen. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2017 (Urk. 8) liess sie erklären, dass sie, solange nicht sichergestellt sei, dass sie den ihr zustehenden Anteil am Freizügigkeitskonto des Klägers ausbezahlt erhalte, einer Barauszahlung des Vorsorgeguthabens nicht zustimme. Nachdem diese Stellungnahme dem Kläger und der Beklagten zugestellt worden war (Verfügung vom 4. August 2017, Urk. 10), reichte der Kläger am 14. August 2017 eine Stellungnahme ein (Urk. 11).


2.    Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung unter andrem verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt (Abs. 2 von Art. 5 FZG). Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden (Art. 3 von Art. 5 FZG).


3.    In Anbetracht dessen, dass die Zustimmung der Ehefrau des Klägers für eine Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens nicht vorliegt und für die Beurteilung, ob die Beigeladene die Zustimmung aus triftigem Grund verweigert, gemäss der seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung von Art. 5 Abs. 3 FZG nicht das hiesige Gericht, sondern das Zivilgericht zuständig ist, kann die Beklagte nicht zur Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens des Klägers verpflichtet werden. Die Klage ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

    Im Übrigen wäre die Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung zu richten gewesen.


4.    Nachdem die Beigeladene keinen Antrag auf Ersatz der Parteikosten gestellt hat und die Beklagte im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme zu erstatten hatte, sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Rechtsanwältin Esther Bayer Bürgi unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstWyler