Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
BV.2017.00052
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Beschluss vom 4. Juli 2017
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart
Niklaus Konrad-Strasse 12, 4500 Solothurn
gegen
1. Y.___
2. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Helbling
Wyss & Partner Rechtsanwälte
Mühlebachstrasse 173, Postfach 1281, 8034 Zürich
Beklagte 2 Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
1.
1.1 Die Klägerin und der Beklagte 1 gelangten am 16. April 2014 mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren an das Gericht Noord-Nederland, Standort Assen, und ersuchten dieses, über die Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. In der Folge reichten sie dem Gericht eine von ihnen am 4. beziehungsweise 14. April 2014 unterzeichnete Scheidungskonvention ein (Urk. 2/1-2, S. 1). Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 schied der Einzelrichter am Gericht Noord-Nederland die am 16. Dezember 1996 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Beklagten 1 (Urk. 2/1-2, S. 1). Im Dispositiv dieser Verfügung legte er unter anderem fest, dass die Klägerin und der Beklagte 1 mit der Scheidungskonvention die Regelung ihrer vermögensrechtlichen Verhältnisse vereinbart hätten (Urk. 2/1-2, S. 1). Hinsichtlich der angesparten Vorsorgeguthaben vereinbarten die Klägerin und der Beklagte 1 in Art. 4 der Scheidungskonvention (Urk. 2/1-2) folgendes:
“4a. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass auf der Grundlage des Gesetzes ‘Ausgleich Rentenansprüche bei Scheidung‘ Ansprüche auf Altersrente aufgebaut wurden durch den Mann bei:
Winterthur, Vertragsnr. …, AXA Life Ltd, General-Guisan-Strasse 40, PO Box 300, 8401 Winterthur …
Von der Frau wurden keine Rentenansprüche aufgebaut.
4b. Die vom Mann während der Ehe aufgebauten Vorsorgeguthaben werden gemäss der in Artikel 3 des Gesetzes ‘Ausgleich Rentenansprüche bei Scheidung‘ verfassten Standardregel ausgeglichen. Der Mann wird der Pensionskasse den vereinbarten Ausgleich innerhalb von zwei Monaten nach der Scheidung mitteilen.
4c. Die (besondere) Hinterbliebenenrente, welche bis zum Datum der Auflösung der Ehe vom Mann aufgebaut wurde, wird in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung beitragsfrei für die Frau reserviert.“
1.2 Mit Urteil vom 7. Mai 2015 erkannte das Bezirksgericht Winterthur, dass die Scheidungsverfügung des Gerichts Noord-Nederland vom 16. Juli 2014 in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt werde (Urk. 2/5).
2.
2.1 Mit einer Eingabe per E-Mail vom 1. Juni 2015 (Urk. 2/6) ersuchte der Beklagte 1 die Beklagte 2 um Teilung seines Vorsorgeguthabens gemäss anerkannter und vollstreckbar erklärter Scheidungsverfügung.
Die Beklagte 2 erklärte daraufhin in einer an den Beklagten 1 gerichteten E-Mail-Nachricht vom 30. Juni 2015, sie könne das Urteil nicht vollziehen, da der in einem ausländischen Scheidungsverfahren angeordnete Vorsorgeausgleich für eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich sei, wenn diese im ausländischen Verfahren eine Durchführbarkeitserklärung abgegeben habe. Sie habe indes erst im hiesigen Anerkennungsverfahren eine solche abgegeben. Entsprechend müsse die Ausgleichssumme durch das Sozialversicherungsgericht berechnet werden (Urk. 2/7).
2.2 Mit als "Gesuch gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO" bezeichneter Eingabe vom 7. Juni 2017 (Urk. 1) gelangte die Klägerin an das hiesige Gericht und liess folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
"1. Das Sozialversicherungsgericht habe die Austrittsleistungen festzustellen und den Betrag festzulegen, den die beteiligte Einrichtung zu bezahlen hat.
2. Das Sozialversicherungsgericht hat anschliessend die beteiligte Einrichtung zu verpflichten, den errechneten Betrag auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin zu überweisen.
3. Nachdem das Beweisergebnis vorliegt, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Forderungen zu konkretisieren.
4. Der Gesuchsgegner habe die Verfahrenskosten zu tragen und der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung auszurichten."
3.
3.1 Die Abgrenzung der Zuständigkeit für die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge in Scheidungsverfahren zwischen dem Zivilgericht und dem nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) zuständigen Gericht wird in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in den Artikeln 280 und 281 geregelt. Art. 280 äussert sich dabei zum Vorgehen und zur Zuständigkeit bei Abschluss einer Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen und Art. 281 zu Konstellationen, bei denen keine Einigung vorliegt.
Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Verbindung mit Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Einsetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). In diesem Fall besteht keine sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts (vgl. demgegenüber Art. 281 Abs. 3 ZPO).
3.2 Aus den von der Klägerin aufgelegten Akten geht hervor, dass sich die Parteien im Scheidungsverfahren vor dem Gericht Noord-Nederland, Standort Assen, über die Aufteilung der Austrittsleistung des Beklagten 1 bei der Beklagten 2 geeinigt haben (Urk. 2/1 und 2/2; vgl. auch die Abklärungen des Bezirksgerichts Winterthur im Anerkennungsverfahren, wonach es sich dabei um eine hälftige Teilung handle, Urk. 2/4 S. 2). Da die Beklagte 2 im Anerkennungsverfahren eine Durchführbarkeitserklärung abgegeben hat (Urk. 2/7), liegt grundsätzlich eine Vereinbarung im Sinne von Art. 280 ZPO vor. Eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts besteht somit nicht - das von der Beklagten 2 in ihrer E-Mail-Nachricht vom 30. Juni 2015 zitierte Bundesgerichtsurteil bezieht sich auf die vor dem 1. Januar 2011 massgebende Rechtslage -; wenn sich die Vorsorgeeinrichtung in einem solchen Fall weigert, die im Scheidungsurteil vorgesehene Teilung durchzuführen, hat die klagende Partei den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten (Mosimann, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2016, Art. 280 N 19).
3.3 Wenn davon ausgegangen würde, dass zwischen den Parteien keine gültige Vereinbarung im Sinne von Art. 280 ZPO vorliegen sollte, wäre das hiesige Gericht für die Regelung des Vorsorgeausgleichs ebensowenig zuständig. Diesfalls wäre nämlich zunächst das Scheidungsurteil zu ergänzen (Siehr/Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 280 N 12); wenn sich dabei herausstellen sollte, dass weder die Voraussetzungen von Art. 280 ZPO noch jene von Art. 281 Abs. 1 und 2 ZPO erfüllt wären, müsste das Zivilgericht die Streitsache im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO von Amtes wegen an das hiesige Gericht überweisen.
4. Nach dem Gesagten ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der von der Klägerin erhobenen Klage nicht zuständig, weshalb ohne Einholung von Stellungnahmen der Beklagten auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart
- Rechtsanwalt Johannes Helbling unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 5 sowie einer Kopie von Urk. 6
- AXA Leben AG unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 5 sowie einer Kopie von Urk. 6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Hübscher