Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
BV.2017.00053
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 18. September 2017
in Sachen
X.___
Klägerin
gegen
Y.___
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 12. Juni 2017, mit der die X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Y.___ erhob (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 14‘008.--, nebst Zins zu 5 % seit dem 11.03.2017, zuzüglich CHF 543.85 Zins bis 10.03.2017 und vertragliche Betreibungsspesen zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen,
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 15. Juni 2017 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag Nr. O.___ vom 31. Januar bzw. 11. März 2014 (Urk. 2/1) per 1. Februar 2014 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe seit dem 30. September 2016 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht mehr bezahlt und sei ihr solche in der Höhe von Fr. 14‘008.-- zuzüglich Zins bis 10. März 2017 im Umfang von Fr. 543.85 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diese Beiträge zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. März 2017 sowie vertragliche Betreibungsspesen zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/15) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug per 30. September 2016 (Urk. 2/6), die Kostenverzeichnisse der Jahre 2015 und 2016 sowie die dazugehörigen Abrechnungen und die Abrechnung vom 25. Januar 2017 (Urk. 2/7-8), die Lohndeklaration 2015 (Urk. 2/9), die Mahnungen vom 15. Februar, 15. März und 16. August 2016 (Urk. 2/10-12), die Kündigung vom 6. September 2016 (Urk. 2/13), die Schlussabrechnung vom 31. Januar 2017 (Urk. 2/14) sowie den Zahlungsbefehl vom 15. März 2017 (Urk. 2/15) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
sich die Höhe der geforderten Verzugszinsen und der Beginn der Verzinsung aus Ziffer 12 des Anschlussvertrags (Urk. 2/1) und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) ergeben,
die Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 700.-- (Urk. 2/14) sowie die Inkassomassnahmen in Höhe von Fr. 450.-- (Urk. 2/14; Mahnungen vom 15. März und 15. Februar 2016 sowie Erstellung Zahlungsplan, Urk. 2/10-11; Urk. 2/6) ihre Grundlage in Ziff. 2 und 3 des Kostenreglements finden (Urk. 2/1 Anhang),
es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren geforderten „vertraglichen Betreibungsspesen“ offensichtlich um die gemäss Kostenreglement Ziff. 2.2 (Urk. 2/1 Anhang) geschuldete Summe von Fr. 300.-- für die Einleitung eines Betreibungsbegehrens handelt (vgl. dazu auch den Zahlungsbefehl vom 15. März 2016, Urk. 2/15), weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 14‘008.-- nebst Zins zu 5 % seit 11. März 2017 und Zinsen bis 10. März 2017 in der Höhe von Fr. 543.85 sowie Fr. 300.-- (Umtriebsentschädigung für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. 318096 des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 15. März 2017, Urk. 2/15) aufzuheben ist,
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer),
Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen,
erkennt der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 14‘008.-- nebst Zins zu 5 % seit 11. März 2017 und Zinsen bis 10. März 2017 in der Höhe von Fr. 543.85 sowie Fr. 300.-- (Umtriebsentschädigung für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 15. März 2017) aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagtenauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler