Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
BV.2017.00061
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 16. August 2017
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Müller
Haltiner + Müller, Advokatur Verwaltung
Stapferstrasse 2, Postfach, 5201 Brugg AG
gegen
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beklagte
Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst O BT IB
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 7. August 2017 (Urk. 1) erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. René Müller gegen die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Klage auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 7):
„1.In Gutheissung der Klage sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 23‘585.70 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 5‘569.70 seit 17.12.16 und für den Restbetrag ab einem mittleren Zinsverfall von 15.4.14 zu bezahlen.
2.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 22.8.2014 die gesetzlichen Leistungen an Krankentaggeld zu erbringen.
3.Der Klägerin sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt als ihr Vertreter zu ernennen.“
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Klägerin war bzw. ist als Arbeitnehmerin der Y.___ bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft für die berufliche Vorsorge versichert (Vertrag Z.___, Urk. 2/5-7). Klage erhoben hat sie jedoch gegen die Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft AG, bei welcher es sich nicht um eine Leistungserbringerin der beruflichen Vorsorge handelt, welche gemäss Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein muss.
2. Die Klägerin macht geltend, bei ihrer Klage gehe es um „Leistungen aus beruflicher Vorsorge, Vertrag Z.___“ (Urk. 1 S. 1). Wie sich aus ihren Ausführungen ergibt, setzt sich ihre Forderung gemäss Antrag Ziffer 1 in der Höhe von Fr. 23‘585.70 jedoch aus „Nachzahlung 50 % Krankentaggeld“ vom 1. November 2013 bis zum 21. August 2014 in der Höhe von Fr. 18‘016.-- sowie einer „Rückerstattung des zu Unrecht weggenommenen Pensionskassenguthabens“ vom 16. Dezember 2016 von Fr. 5‘569.70 zusammen. Darüber hinaus verlangt sie in Antrag Ziffer 2 die „gesetzlichen Leistungen an Krankentaggeld“ ab dem 22. August 2014 (Urk. 1 S. 5). Mithin fordert die Klägerin hauptsächlich die Leistung von Krankentaggeldern, bei welchen es sich offensichtlich nicht um Leistungen aus beruflicher Vorsorge handelt. Die Klägerin tut denn auch nicht dar, auf welche gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen der beruflichen Vorsorge sie ihren Anspruch stützt. Vielmehr beruft sie sich in ihren Ausführungen gar nicht auf den Vorsorgevertrag Z.___, sondern auf den Kollektivversicherungsvertrag mit der Policen-Nr. A.___ (Urk. 1 S. 2). Dieser besteht jedoch weder mit der beklagten Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG noch mit der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, sondern mit der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 2/3-4).
3. Soweit die Klägerin Anspruch auf ein Freizügigkeitsguthaben geltend macht, handelt es sich zwar um einen im Verfahren nach Art. 73 BVG zu beurteilenden Anspruch aus beruflicher Vorsorge, es ergibt sich aber aus den Ausführungen der Klägerin nicht, inwiefern die Beklagte der Klägerin ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 5‘569.70 „weggenommen“ und welche „behauptete Zuvielleistung“ sie gegenüber der Klägerin damit angeblich ausgeglichen haben soll (Urk. 1 S. 4). Wie vorstehend ausgeführt (E. 1), handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Ein Anspruch auf Freizügigkeitsleistung gegenüber der Beklagten entfällt bereits aus diesem Grund. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf die von der von der Klägerin eingereichte Abrechnung der Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der B.___ vom 16. Dezember 2016 (Urk. 2/8) vielmehr davon auszugehen ist, dass sich das fragliche Guthaben bei der vorliegend nicht beklagten Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft befindet, es aber der Klägerin nicht weggenommen worden ist, sondern von der Sammelstiftung ein Konto zu ihren Gunsten geführt wird. Die Beklagte hat hierzu namens der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft mit Schreiben an die Klägerin vom 8. Februar 2017 (Urk. 2/6) denn auch ausgeführt, da eine Leistungspflicht für die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin bestehe, werde diese Freizügigkeitsleistung gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) zurückgefordert. Inwiefern diese Vorgehensweise nicht gesetzeskonform sein soll, macht die Klägerin weder geltend noch führt sie aus, worauf sie die von ihr beantragte Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens stützt.
4. Zusammenfassend bestehen gegen die Beklagte weder Ansprüche aus beruflicher Vorsorge noch solche aus dem von der Klägerin genannten Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag.
Da sich die vorliegende Klage als offensichtlich aussichtslos erweist, ist ohne Anhörung der Beklagten zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und die Klage abzuweisen.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
5.2 Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten nicht mit Aussicht auf Erfolg Leistungen aus beruflicher Vorsorge geltend machen, da es sich bei der Beklagten nicht um eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 BVG handelt. Es kommt hinzu, dass die Klägerin hauptsächlich gar keine Ansprüche aus beruflicher Vorsorge geltend macht und soweit sich ihr Anspruch auf die berufliche Vorsorge bezieht, dieser als unbegründet erscheint. Ihre Klage auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge ist unter diesen Umständen aussichtslos und grenzt an Mutwilligkeit. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. René Müller
- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 2/2-15)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger