Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2017.00062
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 27. Februar 2019
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
1. Y.___-Pensionskasse
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Beklagte
Beklagte 1 Zustelladresse: Y.___-Pensionskasse
diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Thurgauerstrasse 54, Postfach, 8050 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1974 geborene X.___, welcher 1994 eine Lehre als Detailhandelsangestellter abgeschlossen hatte (Urk. 16/4/18), erwarb 2002 die Matura (Urk. 16/4/17) und 2008 einen Master of Science in Business Administration der Z.___ (Urk. 16/4/5). Nach Abschluss des Studiums bezog X.___ vom 15. September 2008 bis 31. Dezember 2008 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/1) und war danach ab dem 1. Januar 2009 in einem Vollzeitarbeitsverhältnis als Revisor bei der damaligen A.___ tätig und dadurch bei der Y.___-Pensionskasse berufsvorsorgeversichert (Urk. 16/4/19, Urk. 16/4/1-2, Urk. 16/3/3). Nachdem X.___ das Arbeitsverhältnis per 31. August 2009 gekündigt hatte (Urk. 16/4/19), bezog er vom 1. September 2009 bis am 12. Mai 2010 erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/1), wodurch er wieder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert war. In der Folge war er selbständig als Berater tätig (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 16/4/1). Am 9. Juni 2011 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 16/7). Ab September 2011 gewährte die Invalidenversicherung dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 16/30), in deren Rahmen unter anderem eine Potentialabklärung bei der B.___ (Urk. 16/37, Urk. 16/39 und Urk. 16/42) und anschliessend bis Ende Juni 2012 im Sinne von beruflichen Massnahmen ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt als Verkäufer bei der Firma C.___ durchgeführt wurde (Urk. 16/44, Urk. 16/46, Urk. 16/48 und Urk. 16/52). Gemäss Schlussbericht vom 23. Juli 2012 der D.___, welche für die Durchführung der Massnahmen zuständig war, schien eine Integration in den Arbeitsmarkt in einem Angestelltenverhältnis trotz Stellenangebot zum damaligen Zeitpunkt jedoch keine erfolgsversprechende Lösung zu sein (Urk. 16/53). Die beruflichen Massnahmen wurden aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Versicherten beendet (Urk. 16/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Urk. 16/55, Urk. 16/58 und Urk. 16/59) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (Urk. 16/62) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 29. August 2013 (Urk. 16/69) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 27. Februar 2013 aufhob und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückwies. In Nachachtung des Urteils gab die IV-Stelle bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 11. Januar 2014 erstattete (Urk. 16/87). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. E.___ weitere Auskünfte ein (Urk. 16/92, 16/93, 16/97 und 16/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Mai 2014, Urk. 16/102) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 31. Juli 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab Januar 2013 eine Viertelsrente zu (Urk. 16/107).
1.2 In der Folge wandte sich der Versicherte an die Y.___-Pensionskasse und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Die Y.___-Pensionskasse verneinte jedoch mit Schreiben vom 6. August 2014 eine Leistungspflicht ihrerseits (Urk. 2/4).
Mit Mitteilung vom 6. April 2017 (Urk. 16/120.5) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an welche der Versicherte zuständigkeitshalber von der IV-Stelle des Kantons Aargau überwiesen worden war (Urk. 16/113), einen unveränderten Invaliditätsgrad fest.
2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2017 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Y.___-Pensionskasse (Beklagte 1) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) erheben und beantragen:
«1. Die Y.___-Pensionskasse (Beklagte 1) sei zu verpflichten, dem Kläger eine Rente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Januar 2013 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung.
2. Eventualiter sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) zu verpflichten, dem Kläger eine Rente aus der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Januar 2013 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung.
3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten.»
Die Beklagten beantragten mit Klageantworten vom 6. Oktober 2017 (Beklagte 2, Urk. 9) und vom 16. Oktober 2017 (Beklagte 1, Urk. 11) jeweils die Abweisung der gegen sie selber gerichteten Klage.
Nachdem mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 (Urk. 13) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen worden waren (Urk. 16/1-132), hielt der Kläger mit Replik vom 28. Februar 2018 (Urk. 21) an seinen Anträgen fest. Während die Beklagte 2 auf das Erstatten einer Duplik verzichtete (Urk. 28), beantragte die Beklagte 1 mit Duplik vom 22. Mai 2018 (Urk. 30) erneut die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Der Duplikverzicht der Beklagten 2 sowie die Duplik der Beklagten 1 wurde den Parteien am 23. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 32).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
1.3 Es wird in der Regel, aber nicht in jedem Fall, eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
1.4 Der Anspruch setzt zudem einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 134 V 20 E. 3.2).
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2).
Um den zeitlichen Konnex zu unterbrechen, was die Leistungspflicht der in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen entfallen lässt, sind zwei Voraussetzungen erforderlich, die kumulativ gegeben sein müssen: In einer anderen als der angestammten, dem Leiden besser angepassten Tätigkeit muss während einer bestimmten nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer (BGE 134 V 20 E. 3.2.1) eine (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit von über 80 % bestehen (BGE 144 V 58). Diese Tätigkeit muss zudem bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkommens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3 mit Hinweisen).
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3). Dasselbe gilt, wenn sie einwendet, die während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten Arbeitsunfähigkeit sei in der Folge unterbrochen worden (Art. 8 ZGB).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen (Urk. 1 und Urk. 21), die Diagnosen, welche zur Berentung durch die Invalidenversicherung geführt hätten, hätten schon lange vor der Anstellung bei der A.___ und somit der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 vorgelegen. Sie hätten jedoch nie zu einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit geführt. Er habe sich zwar schon im September 2008 wieder zu Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung begeben, erst im Juni 2009 habe dieser jedoch zusätzlich Remeron eingesetzt. Gemäss Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, könne ab diesem Zeitpunkt medizinisch-theoretisch von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Er habe bis zum Austritt aus der A.___ seine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit zwar mit zusätzlichem Effort kompensieren können. Dieser zusätzliche Effort habe ihn jedoch gesundheitlich überfordert, weshalb er schliesslich gezwungen gewesen sei, seine Stelle zu kündigen. Eine solche übermässige Anstrengung sei versicherungsrechtlich einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen.
Die Invalidenversicherung habe den für sie relevanten Eintritt der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres auf Januar 2012 festgesetzt. Sie habe sich dabei auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 11. Januar 2014 gestützt. Abgesehen davon, dass für den Bereich der beruflichen Vorsorge nicht der Eintritt der durchschnittlich 40%igen Arbeitsunfähigkeit, sondern der Eintritt der anhaltenden mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit massgebend sei, werde auch der von der Invalidenversicherung festgesetzte Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch das Gutachten nicht bedingungslos gestützt. Dr. E.___ schreibe in seinem Gutachten, eine detaillierte retrograde Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ihm nicht möglich, während die vom behandelnden Psychiater Dr. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 80 % seit anfangs September 2009 für ihn nur teilweise nachvollziehbar sei. An keiner Stelle behaupte Dr. E.___ jedoch, die 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei erst anfangs 2012 eingetreten. Aus seiner Formulierung müsse vielmehr angenommen werden, er gehe selber von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ab September 2009 aus, welche aber keine 60 % bis 80 % betragen habe. Ferner könne davon ausgegangen werden, dass die Angaben von Dr. E.___ betreffend 40%ige Arbeitsunfähigkeit bereits ab Beginn der Potentialabklärung im September 2011 gälten, schreibe er doch in seinem Gutachten, seine Angaben gälten ab Beginn der beruflichen Massnahmen im Januar 2012. Ganz offensichtlich sei ihm entgangen, dass die beruflichen Massnahmen bereits im September 2011 begonnen hätten.
Sollte die Beklagte 1 nicht leistungspflichtig sein, liege die Leistungspflicht bei der Beklagten 2. Dass er seit dem 1. September 2009 in erheblichem Ausmass in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, ergebe sich aus den Berichten von Dr. F.___. Soweit diesen nicht gefolgt werde, stehe jedenfalls fest, dass es im Zusammenhang mit der Steigerung der ADHS-Medikation in der ersten Hälfte 2010 spätestens ab Juni 2010 zu einer psychotischen Entwicklung gekommen sei, die spätestens ab Juli 2010 in einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gegipfelt habe. Nachdem sich die Psychose langsam zu ihrer vollen Ausprägung entwickelt habe, müsse bereits im Juni, spätestens gegen Ende Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von beträchtlichem Ausmass vorgelegen haben, sicher aber über 20 %. Von dieser Arbeitsunfähigkeit habe er sich bis zur Berentung durch die Invalidenversicherung nie mehr erholt. Damit sei die massgebliche anhaltende Arbeitsunfähigkeit spätestens im Juni 2010 und somit in der Nachdeckungszeit der Beklagten 2 eingetreten.
2.2 Die Beklagte 1 wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 11 und Urk. 30), sie sei an den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden. Sowohl der Vorbescheid als auch die Verfügung vom 31. Juli 2014 seien ihr zugestellt worden. Daraus folge die Verbindlichkeitswirkung für sie an die einschlägigen Feststellungen in der Verfügung vom 31. Juli 2014 hinsichtlich der Höhe des Invaliditätsgrades (40 %) und auch des Beginnes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit per Januar 2012. Eine Leistungspflicht ihrerseits bestehe daher nicht.
Eine Leistungspflicht ihrerseits würde auch ohne Bindungswirkung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid nicht bestehen. Obschon der Kläger seit seiner Kindheit an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leide, sei es ihm namentlich möglich gewesen, berufsbegleitend und erfolgreich die Kantonale Maturitätsschule sowie ein Universitätsstudium in Betriebswirtschaftslehre zu absolvieren. Im Anschluss daran sei er vom 1. Januar bis 31. August 2009 bei der A.___ angestellt und dadurch bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen. Der Kläger habe bei der A.___ durchgehend ausgezeichnete Arbeit ohne Anzeichen einer Leistungseinschränkung erbracht. Während der achtmonatigen Anstellungszeit sei er einzig an einem Tag krankheitsbedingt von der Arbeit abwesend gewesen. Es lägen auch keine echtzeitlichen medizinischen Berichte vor, die eine relevante Einbusse am funktionellen Leistungsvermögen während der Versicherungsunterstellung bei ihr belegen würden.
Rechtsprechungsgemäss und entgegen der Meinung des Klägers könne der Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht durch nachträgliche medizinische und spekulative Überlegungen, wie dies mit der vom Kläger in Auftrag gegebenen Aktenbeurteilung von Dr. G.___ vom 15. Juli 2016 versucht worden sei, erbracht werden.
2.3 Die Beklagte 2 machte im Wesentlichen geltend (Urk. 9), sie sei nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren miteinbezogen worden. Sie sei daher nicht an die Feststellungen der IV-Organe gebunden.
Der Kläger sei erstmals vom 15. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 bei ihr versichert gewesen. Obwohl er sich im September 2008 notfallmässig bei seinem Psychiater wegen Angstzuständen gemeldet habe, sei nicht von einem Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit während dieser Zeitspanne auszugehen. Dies werde auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
Der Kläger habe vom 1. September 2009 bis am 12. Mai 2010 erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Da ihres Erachtens keine Nachdeckung nach dem 12. Mai 2010 bestehe, sei der Kläger somit vom 1. September 2009 bis 12. Mai 2010 bei ihr versichert gewesen. Der Kläger habe am 31. August 2009 seinen letzten Arbeitstag bei der A.___ gehabt. Für sie sei es nicht plausibel, dass bereits am nächsten Tag die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll. Dies insbesondere in Anbetracht des Gutachtens von Dr. E.___, welcher die Einschätzung von Dr. F.___ in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im September 2009 anzweifle. So lasse die Krankengeschichte des Klägers bereits zu früheren Zeitpunkten seiner Biographie die Annahme des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit zu. Diesbezüglich sei beispielsweise belegt, dass er infolge des Therapieabbruchs im August 2006 psychotische Symptome sowie eine Depression entwickelt habe. Ob der Kläger danach wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht habe, bleibe aufgrund der vorliegenden Akten unklar. Anhand der Berichte des behandelnden Psychiaters/Psychotherapeuten lasse sich der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Zur Klärung der Sachlage bzw. der Krankengeschichte wären die Akten von Dr. F.___ beizuziehen. Der Annahme des Klägers, die Arbeitsunfähigkeit sei im September 2009 eingetreten, sei entgegenzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit für September 2009 nicht echtzeitlich belegt sei. Dr. F.___ beurteile die Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 3. November 2015 rückwirkend. Der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit per September 2009 oder Juni 2010 lasse sich jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen. Sie sei daher nicht leistungspflichtig.
3.
3.1 Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang:
3.2 Dr. F.___ nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 15. August 2011 (Urk. 16/13) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) seit Kind
- kombinierte Persönlichkeitsstörung, teils histrionisch, teils narzisstisch (ICD-10 F61.0)
- Status nach akuter vorübergehender psychotischer Störung 2010 (ICD-10 F23.8)
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0), gegenwärtig remittiert.
Der Kläger sei ab der 1. Schulklasse auffällig gewesen, er sei zum Schulpsychiater geschickt worden, da er unruhig gewesen sei und andere Kinder gestört habe. Er sei mit Medikamenten, wahrscheinlich Ritalin, behandelt worden. Ab der 7. Klasse habe er begonnen Haschisch zu rauchen. Ab etwa 1990 habe er auch Kokain konsumiert, bald regelmässig; später auch Ecstasy und LSD. Es sei zu heftigen Auseinandersetzungen mit den Eltern und Autoritäten gekommen. Ab Februar 1994 sei es zu einer ersten Behandlungsphase (ein halbes Jahr) bei ihm gekommen. Dies nachdem der Kläger im Zusammenhang mit der Drogenproblematik mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sei. Der Kläger habe sich zu jener Zeit als homosexuell geoutet und sich von den Drogen distanziert. Ab 1999 habe der Kläger eine langjährige psychoanalytische Behandlung bei ihm aufgenommen. Diese habe sich stabilisierend ausgewirkt, nicht nur bezogen auf die kontinuierliche Arbeitsfähigkeit, sondern vor allem auf die Beziehungsfähigkeit. Unruhe, eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit etc. und depressive Einbrüche seien jedoch bestehen geblieben. Schliesslich sei der Kläger der Ansicht gewesen, er stagniere und habe die Behandlung im Sommer 2006 abgebrochen. Im September 2008 habe sich der Kläger notfallmässig wieder bei ihm gemeldet und sein Befinden nach Abbruch der Behandlung als von Verfolgungsängsten geprägt, vermutlich zeitweise psychotisch, beschrieben. Später hätten sich eine Depression und eine Reihe somatischer Symptome entwickelt, weshalb er sich im H.___ von Spezialisten habe untersuchen lassen. Nun seien erneut massive Angstzustände, vor allem Verfolgungsängste aufgetreten. Diese hätten sich unter Seroquel beruhigt.
Nach Aufnahme der Stelle bei der A.___ per 1. Januar 2009 habe sich der Kläger sehr gestresst gefühlt. Wiederholt seien Ängste, Unruhe und Depersonalisationssymptome aufgetreten. Auch ein Wechsel des Neuroleptikums auf Zyprexa, ergänzt durch Temesta, habe sein Befinden auf Dauer nicht verbessert. Er sei erneut depressiv geworden und habe sich genötigt gesehen, die Stelle per Ende August 2009 zu kündigen. Das Ende der Arbeitsbelastung habe einerseits das Befinden des Klägers verbessert, andererseits habe er sich damit konfrontiert gesehen, den Belastungen des Arbeitslebens als BWL-Absolvent psychisch nicht gewachsen zu sein, was eine längere Trauerreaktion ausgelöst habe. In der Folge sei er arbeitslos geblieben und sei keiner bzw. nur sporadischer, selbständiger Berufstätigkeit als Berater nachgegangen.
Im Herbst 2009 habe der Kläger bei ihm abgeschlossen, da er – der Kläger - nach I.___ umgezogen sei. Der Kläger habe dann Dr. J.___ aufgesucht. Dieser habe unter der Hypothese der ADHS-Diagnose die Behandlung mit Concerta ausgereizt, was zum Vollbild einer Psychose mit vorübergehender Hospitalisation in der K.___ geführt habe.
Der Kläger habe sich Mitte September 2010 erneut bei ihm gemeldet. Unter Medikation mit Seroquel und Remeron sei er recht stabil und zuversichtlicher Stimmungslage.
Dr. F.___ attestierte dem Kläger ab 1. September 2009 eine 60- bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.3 Dr. E.___ hielt in seinem Gutachten vom 11. Januar 2014 (Urk. 16/87) als Diagnosen fest (Urk. 16/87/13):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen, emotional instabilen und abhängigen Zügen (ICD-10 F61)
- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0)
- anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- anamnestisch Status nach akuter vorübergehender psychotischer Störung 2009 (ICD-10 F23.8)
- Status nach Polytoxikomanie in der Jugend, gegenwärtig abstinent
Die von Dr. F.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit als BWL-Absolvent seit anfangs September 2009 sei für ihn nur teilweise nachvollziehbar. Die effektive Quantifizierung der Beeinträchtigung bezogen auf die Arbeitsfähigkeit sei schwierig. Es bestünden beim Kläger insbesondere interaktionelle Schwierigkeiten. Die Gruppenfähigkeit und die Teamfähigkeit seien aufgrund der erhöhten Kränkbarkeit und der Selbstbezogenheit eingeschränkt. Bei Tätigkeiten, die der Kläger möglichst selbständig und in eigener Regie sowie ohne intensive interpersonelle Kontakte ausüben könne, gehe er von einer schätzungsweisen 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Eine detaillierte retrograde Beurteilung sei ihm nicht möglich. Aufgrund der Aktenlage habe nach der psychotischen Dekompensation 2010 wahrscheinlich vorübergehend (2 bis 3 Monate) eine höher einzustufende Arbeitsunfähigkeit wie von Dr. F.___ attestiert bestanden. Spätestens seit Aufnahme der beruflichen Massnahme anfangs 2012 gehe er jedoch im Durchschnitt von der jetzigen schätzungsweise 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 16/87/14).
3.4 Auf Zusatzfragen der IV-Stelle erklärte Dr. E.___ mit Stellungnahme vom 31. Januar 2014 (Urk. 16/93/2-3), aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der Aufmerksamkeitsstörung gehe er für sämtliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt, also auch für die vom Kläger früher ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer, von einer etwa 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus.
3.5 Die Zusatzfrage der IV-Stelle, ob die Arbeitsfähigkeit von etwa 60 % auch für die vom 1. Januar bis 31. August 2009 ausgeübte Tätigkeit als Revisor bei der A.___ gelte, verneinte Dr. E.___ am 25. April 2014 (Urk. 16/101). In dieser Phase sei der Kläger vorübergehend während wenigen Monaten voll arbeitstätig gewesen. Es habe sich dabei aber um eine Tätigkeit gehandelt, bei welcher der Kläger jeweils in wechselnden Filialen eingesetzten worden sei und die interpersonellen Schwierigkeiten aufgrund der Persönlichkeitsstörung deshalb möglicherweise zumindest kurzzeitig kompensiert gewesen seien.
Auf die Frage, seit wann rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % in der Tätigkeit als Revisor bestehe und wie der seitherige Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei, antwortete Dr. E.___, wahrscheinlich seit dem 1. September 2009. Ab diesem Zeitpunkt sei der Kläger auch von Dr. F.___ krankgeschrieben worden. Dr. F.___ sei in seinem Bericht ab diesem Zeitpunkt von einer 60- bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Dies sei wie im Gutachten beschrieben für ihn nicht nachvollziehbar. Eine detaillierte retrograde Beurteilung sei ihm jedoch nicht möglich. Spätestens ab Aufnahme der beruflichen Massnahmen anfangs 2012 gehe er wie beschrieben von einer durchschnittlichen 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus.
3.6 Dr. F.___ erklärte auf Frage des Rechtsvertreters des Klägers mit Bericht vom 3. November 2015 (Urk. 2/7), die zweitletzte Sitzung bei ihm habe am 29. September 2009 stattgefunden. Damals habe der Kläger bereits einen Termin bei Dr. J.___ in L.____ vereinbart gehabt. Ab dann könne er den Kläger nicht mehr konkret beurteilen. Hernach habe er den Kläger vom 14. September 2010 bis am 14. Mai 2013 erneut behandelt und seit dem 27. Februar 2015 stehe er wiederum in seiner Behandlung.
Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Bericht an die IV-Stelle vom 15. August 2011 hätten sich auf die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit bezogen. In einer angepassten Tätigkeit könne seines Erachtens nach einer Phase von 100%iger Arbeitsunfähigkeit (etwa ein Monat) ab Oktober 2009 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Da der Kläger nach August 2009 kein Anstellungsverhältnis mehr eingegangen sei, handle es sich hierbei jedoch nur um eine theoretische Umschreibung.
Auf die Frage, wie sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ab Wiederaufnahme der Behandlung bis zum 31. Dezember 2012 präsentiert habe, erklärte Dr. F.___, der Kläger habe etwa seit Beginn 2010 versucht, eine selbständige Tätigkeit als Berater aufzubauen; dies jedoch mit durchzogenem Erfolg. Gleichzeitig sei er von seinem damaligen Freund grosszügig unterstützt worden. Was möglich gewesen wäre, könne er nur schätzen, Grössenordnung 20 bis 40 %.
3.7 Dr. G.___ erklärte gestützt auf die Krankengeschichte von Dr. J.___ inklusive Medikamentenblatt und die Angaben des Klägers mit Stellungnahme vom 15. Juli 2016 (Urk. 2/8), der Behandlungsbeginn mit Remeron im Juni 2009 lasse auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes per dann schliessen. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (mit der A.___) habe sich der Kläger mittels übermässiger Willensanstrengung, versicherungspsychiatrisch als Dissimulation zu bezeichnen, noch über Wasser halten können, wenn auch mit Hilfe von Ferieneinlösung. Er habe sich krankheitsbedingt keinesfalls krankschreiben lassen wollen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit habe im Juni 2009 gelegen. Diese habe aufgrund der medikamentösen Situation ab dem 16. Juni 2009 20 % betragen, wobei aufgrund der psychischen Symptomatik eine zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von 40 % addiert werden sollte, was insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ergebe. Gemäss dem IV-Gutachter sei ab 1. September 2009 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 40 % wahrscheinlich. Der Kläger habe anfangs September 2009 die Neuroleptika abgesetzt, sodass die medikamentös bedingte 20 % Arbeitsunfähigkeit weggefallen seien. Infolge medikamentös induzierter Psychose (Ritalin, Concerta) sei es ab 1. Juni 2010 bis zum Abklingen der Psychose etwa Ende September 2010 vorübergehend zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Seit 1. Oktober 2010 liege eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Anzufügen sei, dass er bei der Einschätzung des Grades der andauernden Arbeitsunfähigkeit von 40 % davon ausgegangen sei, dass diese von Dr. E.___ begründet worden sei. Er stütze sich auf diese Einschätzung, ohne dass er sie überprüft hätte. Er habe jedoch den Eindruck, dass die Arbeitsunfähigkeit von Dr. E.___ mit 40 % zu tief eingeschätzt worden sei. Seiner Meinung nach liege sie bei 50 %.
4. Die IV-Stelle sprach dem Kläger mit Verfügung vom 31. Juli 2014 (Urk. 16/107) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Viertelsrente zu. Den Beginn des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) setzte sie dabei auf Januar 2012 fest.
Die Beklagte 1 war zwar ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren miteinbezogen worden (vgl. Urk. 16/102 und Urk. 16/107). Nachdem der Kläger im Januar 2012 jedoch nicht mehr bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert war und wie nachfolgend zu zeigen, der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 eingetreten ist (vgl. E. 5.2), kann offenbleiben, ob bzw. inwieweit eine Bindungswirkung der Beklagten 1 an den Entscheid der Invalidenversicherung besteht.
Die Beklagte 2 wurde weder ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren miteinbezogen noch beruft sie sich auf den Entscheid der Invalidenversicherung (Urk. 9 S. 13), weshalb für sie keine Bindungswirkung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid besteht.
5.
5.1 Der Kläger war ab dem 1. Januar 2009 bei der A.___ AG angestellt und ab diesem Zeitpunkt bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3). Das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG endete am 31. August 2009 (Urk. 16/4/19). Da der Kläger ab dem 1. September 2009 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (vgl. Urk. 10/1), endete das Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 1 am 31. August 2009 und war der Kläger ab dem 1. September 2009 bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG).
Der Kläger bezog in der Folge bis am 12. Mai 2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/1). Er war dadurch bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert. Es kann vorliegend offenbleiben, ob der Kläger nach dem Ende des Taggeldbezugs in den Genuss der Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG kommt (vom Bundesgericht bisher explizit offengelassen: Urteile 9C_361/2011 vom 11. November 2011 E. 5.2, 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.4, BGE 140 V 213 E. 2; einen Anspruch auf Nachdeckung verneinend: Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz. 696), da die die relevante Arbeitsunfähigkeit – wie nachfolgend zu zeigen – nicht zwischen dem 13. Mai und dem 12. Juni 2010 eingetreten ist.
5.2 Der Kläger wies während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ keine relevanten krankheitsbedingten Absenzen auf. Wie sie sich aus dem Arbeitszeugnis der A.___ vom 31. August 2009 (Urk. 16/4/19) ergibt, erbrachte der Kläger gute Arbeitsleistungen. Auch hinsichtlich persönlichen Verhaltens wurde dem Kläger ein einwandfreies Arbeitszeugnis ausgestellt. Weiter ist dem Arbeitszeugnis zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin die vom Kläger eingereichte Kündigung sehr bedaure. Soweit der Kläger geltend macht, er habe die volle Leistung nur unter Leistung eines zusätzlichen Efforts erbringen können, welcher in der Folge zur Dekompensation geführt habe, weshalb er versicherungsrechtlich bereits während der Tätigkeit für die A.___ arbeitsunfähig geworden sei (E. 1.1), verkennt er, dass gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine relevante Arbeitsunfähigkeit nur vorliegen bzw. eintreten kann, wenn sie sich sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt (vgl. E. 1.3, zuletzt auch Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 E. 3.2). Dies war während des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der A.___ – wie dargelegt - gerade nicht der Fall.
Dem Kläger wurde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ zudem weder von seinem ihn damals behandelnden Psychiater Dr. F.___ noch vom IV-Gutachter Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 15. August 2011 (E. 3.2) zwar während der Dauer des Arbeitsverhältnisses auftretende psychische Probleme fest, er attestierte dem Kläger jedoch erst ab dem 1. September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit. Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 25. April 2014 (vgl. E. 3.5) ausdrücklich fest, dass während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe.
Dr. G.___ attestierte dem Kläger demgegenüber ab dem 16. Juni 2009 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. G.___, welcher den Kläger im fraglichen Zeitraum nicht behandelte, gab diese Einschätzung im Wesentlichen gestützt auf die vom Kläger bezogenen Medikamente ab. Seinem Bericht sind weder Befunde noch eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen von Dr. F.___ und Dr. E.___ zu entnehmen. Der Bericht von Dr. G.___ ist daher betreffend die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. September 2009 nicht nachvollziehbar.
Nach dem Gesagten war der Kläger während der gesamten Versicherungsdauer bei der Beklagten 1 in der Lage, eine gute Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Auswirkung der bestehenden psychischen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit zeigte sich nicht. Darüber hinaus wurde dem Kläger für die Dauer der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 mit Ausnahme von Dr. G.___, dessen Einschätzung jedoch nicht nachvollziehbar ist, auch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Beklagte 1 ist daher nicht leistungspflichtig, weshalb die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen ist.
5.3
5.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte 2 leistungspflichtig ist. Vorweg ist dabei festzuhalten, dass eine allfällig vorbestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch die achtmonatige Arbeitstätigkeit für die A.___, in welcher wie eben dargelegt, keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, unterbrochen worden wäre (BGE 144 V 58).
5.3.2 Dr. F.___ setzte den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit – wie dargelegt – auf den 1. September 2009 und somit auf einen Zeitpunkt während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 fest (E. 3.2). Dr. F.___ attestierte diese Arbeitsunfähigkeit zwar nicht echtzeitlich, seine Einschätzung basiert jedoch auf seinen echtzeitlichen Untersuchungen, stand der Kläger doch im September 2009 in seiner Behandlung.
Der IV-Gutachter Dr. E.___ hielt in seinem Gutachten vom 11. Januar 2014 fest, dass seines Erachtens spätestens seit Aufnahme der beruflichen Massnahmen anfangs 2012 im Durchschnitt die im Gutachtenszeitpunkt ebenfalls gegebene 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (E. 3.3). In seiner Stellungnahme vom 25. April 2014 (E. 3.5) erklärte er auf die entsprechende Frage, dass wahrscheinlich seit dem 1. September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestehe. Gleichzeitig betonte er jedoch erneut, dass die von Dr. F.___ attestierte 60- bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit für ihn nicht nachvollziehbar sei und eine detaillierte retrograde Beurteilung nicht möglich sei. Für die Beurteilung, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 eingetreten ist, ist unerheblich, ob der Kläger ab dem 1. September 2009 im Umfang von 60 bis 80 % oder lediglich zu 20 % arbeitsunfähig war, genügt für deren Eintritt doch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (BGE 144 V 58 E. 4.4). Es kann somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger ab dem 1. September 2009 zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war und somit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Zu prüfen bleibt, ob diese Arbeitsunfähigkeit in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit steht.
5.3.3 Dr. F.___ attestierte dem Kläger mit Bericht vom 15. August 2011 (E. 3.2) eine seit dem 1. September 2009 ununterbrochen bestehende 60- bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit. In seiner Stellungnahme vom 3. November (E. 3.6) ging er für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Revisor von einer 100%igen und für eine angepasste Tätigkeit schätzungsweise von einer 60- bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit aus.
Dr. E.___ wies in seiner Stellungnahme vom 25. April 2014 (E. 3.5) zwar explizit darauf hin, dass er die Arbeitsfähigkeit des Klägers retrospektiv nicht detailliert beurteilen könne und er eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 60 bis 80 % als nicht plausibel erachte, er erklärte aber gleichzeitig, dass er eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % als für wahrscheinlich erachte.
Für die Zeit zwischen dem 29. September 2009 und dem 14. September 2010 ist keine Beurteilung eines Arztes aktenkundig, welcher den Kläger in dieser Zeit behandelte (vgl. Urk. 1 S. 11). Wie sich dem Bericht von Dr. G.___ (E. 3.7), welcher die von Dr. J.___ erstellte Krankengeschichte und den Medikamentenbezug des Klägers analysierte, ergibt, erhöhte der Kläger nach dem Ende der Behandlung bei Dr. F.___ seine Remeron-Dosis ab dem 2. Oktober 2009 von 30 auf 45mg. Zudem nahm er ab dem 20. November 2009 Ritalin ein, wobei er zunächst 3 x 5mg und ab dem 3. Dezember 2009 3 x 10mg einnahm. Ab dem 8. Dezember 2009 wechselte er auf Concerta, wobei er mit 36mg startete und die Dosis ab dem 24. März 2010 auf 54 mg, ab dem 26. April 2010 auf 72 mg und ab dem 23. Juni 2010 auf 90 mg steigerte. Am 3. August 2010 wurde die Einnahme gestoppt, ab dem gleichen Zeitpunkt nahm der Kläger jedoch Seroquel ein (Urk. 3/5). Vom 25. August bis 3. September 2010 war der Kläger in teilstationärer Behandlung in der K.___ (Urk. 12/9). Die steigenden Dosen der vom Kläger eingenommenen Medikamente lassen darauf schliessen, dass sich sein Gesundheitszustand zwischen September 2009 und September 2010 zumindest nicht wesentlich verbesserte. Dr. G.___ ging in seinem Bericht vom 15. Juli 2016 denn auch davon aus, dass der Kläger ab September 2009 weiterhin arbeitsunfähig war (E. 3.7).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zwischen den berichtenden Ärzten Differenzen betreffend den Umfang der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 1. September 2009 bestehen, jedoch Einigkeit darüber herrscht, dass der Kläger andauernd zumindest zu 20 % arbeitsunfähig war. Diese mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit steht in Übereinstimmung mit den vom Kläger ab September 2009 tatsächlich erbrachten Leistungen. So empfahl die B.___, welche eine Potentialabklärung vorgenommen hatte, zwar die Durchführung eines Aufbautrainings mit dem Ziel einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 16/42). Die D.___, welche für das in der Folge durchgeführte Aufbautraining zuständig war, kam gemäss ihrem Bericht vom 9. Juli 2012 jedoch zum Schluss, dass eine Integration in den Arbeitsmarkt in einem angestellten Verhältnis keine erfolgsversprechende Lösung sei (Urk. 16/53). Ein Versuch des Klägers als Selbständigerwerbender blieb erfolglos (vgl. Urk. (Urk. 16/87/8). Nichts relevantes anderes ergibt sich auch aus den Angaben des Klägers im Februar 2010 zu Händen der Organe der Arbeitslosenversicherung, er sei aus gesundheitlichen Gründen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/5), kann Zeiten, in welchen als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder bezogen werden doch nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2.1).
Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen, dass Dr. E.___ in seiner Stellungahme vom 31. Januar 2014 grundsätzlich für sämtliche Tätigkeiten eine gleich grosse Einschränkung festhielt (E. 3.4), ist – nachdem Dr. F.___ auch für eine angepasste Tätigkeit von einer 60- bis 80%oigen Einschränkung ausgegangen ist - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der am 1. September 2009 eingetretenen und der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen wurde. Da der sachliche Zusammenhang unbestrittenermassen gegeben ist, ist die Beklagte 2 somit leistungspflichtig.
5.3.4 Der vom Kläger sinngemäss geltend gemachte Invaliditätsgrad von 40 % wird von der Beklagten 2 zu Recht nicht in Frage gestellt. Der Kläger hat daher Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 23 des Vorsorgereglements der Beklagten 2, Urk. 10/24). Diese ist entsprechend der Invalidenrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2013 geschuldet (vgl. Art. 23 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 2).
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Gemäss Art. 34 des Vorsorgereglements der Beklagten 2 entspricht der Verzugszins dem BVG-Zins. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 7. August 2017 (vgl. Poststempel Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 1 % zuzusprechen.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage gutzuheissen und diese zu verpflichten ist, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertels-Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 7. August 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Im Übrigen ist die Klage, soweit sie eine Leistungspflicht der Beklagten 1 betrifft, abzuweisen.
6.
6.1 Da der Kläger vorliegend mit seiner gegen die Beklagte 2 gerichteten Klage obsiegt, steht ihm eine Prozessentschädigung zu. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Sie ist auf Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
6.2 Der Beklagten 1 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertels-Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 1 % pro Jahr für die bis am 7. August 2017 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’400 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler
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