Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2017.00065
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
1. Personalvorsorge Y.___
2. Pensionskasse der Z.___
Beklagte
Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli
Schwarzmann Binkert Rechtsanwälte
Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Februar 2008 (Lebenslauf, Urk. 15/24, und IK-Auszug, Urk. 15/34) für die Z.___ und war dadurch bei der Pensionskasse der Z.___ berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbericht, Urk. 15/12), als er sich am 10. September 2009 bei der SVA Aargau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 15/9). Mit Verfügung vom 12. März 2010 (Urk. 15/19) verneinte die IV-Stelle mit der Begründung, es liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche die Arbeitsfähigkeit dauernd einschränke, einen Leistungsanspruch.
Ab dem 16. August 2010 war X.___ bei der A.___ angestellt und dadurch bei der Personalvorsorge Y.___ berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbericht, Urk. 15/36). Am 13. Mai 2013 meldete er sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 15/20). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten bei Dr. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 26. Juni 2014, Urk. 15/59) eingeholt wurde, sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2015 (Urk. 15/75) mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente zu.
Mit Mitteilung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 15/101) stellte die IV-Stelle einen unveränderten Invaliditätsgrad fest.
1.2 X.___ wandte sich im Anschluss an die Rentenzusprache durch die Invalidenversicherung an die Personalvorsorge Y.___ und ersuchte um Leistungen der beruflichen Vorsorge. Nachdem diese ihre Leistungspflicht verneint hatte (Einspracheentscheid vom 4. März 2016, Urk. 2/13), wandte sich der Versicherte an die Pensionskasse der Z.___. Dies lehnte eine Leistungspflicht ebenfalls ab (Schreiben vom 17. August 2015, Urk. 2/5).
2. Mit Eingabe vom 24. August 2017 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Personalvorsorge Y.___ (Beklagte 1) und die Pensionskasse der Z.___ (Beklagte 2) und beantragte:
„1. Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten leistungspflichtig ist.
2. Eventualiter sollte weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 leistungspflichtig sein, sei der zuständige BVG-Versicherer zu eruieren.
3. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Dezember 2013 die gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Leistungen auf einem Invaliditätsgrad von 65 % auszurichten bzw. die Beklage 2 sei zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Dezember 2013 die gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Leistungen auf einem Invaliditätsgrad von 65 % auszurichten.
4. Es sei das IV-Dossiers des Klägers beizuziehen.
5. Es seien dem Kläger zu Lasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten, inkl. Zins zu 5 % ab heute, zuzusprechen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1 resp. der Beklagten 2.“
Die Beklagten beantragten mit Klageantworten vom 26. September 2017 (Beklagte 1, Urk. 6) und vom 2. Oktober 2017 (Beklagte 2, Urk. 8) jeweils die Abweisung der gegen sie selber gerichteten Klage.
Nachdem mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 (Urk. 11) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen worden waren (Urk. 15/1-110), hielt der Kläger mit Replik vom 29. November 2017 (Urk. 18) an seinen Anträgen fest. Während die Beklagte 2 auf das Erstatten einer Duplik verzichtete (Urk. 21), beantragte die Beklagte 1 mit Duplik vom 21. März 2018 (Urk. 23) erneut die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Der Duplikverzicht der Beklagten 2 und die Duplik der Beklagten 1 wurde den Parteien mit Verfügung vom 26. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
1.3 Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).
Um den zeitlichen Konnex zu unterbrechen, was die Leistungspflicht der in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen entfallen lässt, sind zwei Voraussetzungen erforderlich, die kumulativ gegeben sein müssen: In einer anderen als der angestammten, dem Leiden besser angepassten Tätigkeit muss während einer bestimmten nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22) eine (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit von über 80 % bestehen (BGE 144 V 58). Diese Tätigkeit muss bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkommens erlauben (Urteil 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3 mit Hinweisen).
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbestandenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 %; Urteil 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unterbrochen worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3).
2.
2.1 Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1 und Urk. 18), er habe bei der A.___, wo er am 16. August 2010 zu arbeiten begonnen habe, zunächst eine Probezeit bestehen müssen. Seine Leistungen während der Probezeit seien gemäss Mitarbeiterbeurteilung vom 15. November 2010 sehr gut gewesen. Auch in den weiteren Mitarbeiterbeurteilungen seien seine Leistungen mit sehr gut qualifiziert worden. Seine Leistungen seien sogar so gut gewesen, dass ihm im Januar 2012 eine einmalige Zulage in Höhe von Fr. 1'000.-- ausgerichtet worden sei. Ab Juli 2012 hätten seine Krankheitsabsenzen stark zugenommen und ab Dezember 2012 sei er dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der eingehenden medizinischen Abklärungen durch die IV-Stelle sei erstellt, dass er seit Dezember 2012 zu 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Dementsprechend habe ihm die IV-Stelle ab Dezember 2013 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Da er im Zeitpunkt des Eintritts der langandauernden Arbeitsunfähigkeit, das heisse im Dezember 2012, bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei, sei diese leistungspflichtig. Erst ab Juli 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestanden.
Er bestreite nicht, dass er schon vor Antritt des Arbeitsverhältnisses teilweise an psychischen Beschwerden gelitten habe. Selbst wenn jedoch die depressive Symptomatik bei Stellenantritt nicht vollständig remittiert gewesen wäre – was bestritten werde -, hätte sich diese im Arbeitsverhältnis mit der A.___ nicht nachteilig bemerkbar gemacht. So habe er – wie dargelegt - in der Folge während längerer Zeit, das heisse während fast zwei Jahren, bei einem 100%-Pensum gesamthaft betrachtet sehr gute Leistungen erbracht. Der zeitliche Zusammenhang zur vor Eintritt bei der Beklagten bestandenen Arbeitsunfähigkeit sei damit unterbrochen worden.
2.2 Die Beklagte 1 wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 6 und Urk. 28), bereits kurz nach Eintritt bei ihr am 16. August 2010 sei der Kläger krankheitshalber gehäuft vom Arbeitsplatz abwesend gewesen. Ab November 2012 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Den medizinischen Beurteilungen sei übereinstimmend zu entnehmen, dass der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom, einer anankastischen Persönlichkeitsstörung sowie einer Alkoholabhängigkeit leide. Seit 2009 sei der Kläger ständig in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und habe wiederholt stationär eingewiesen werden müssen. Bei Aufnahme der Arbeitsstätigkeit in der A.___ im August 2010 habe lediglich vordergründig eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes vorgelegen. Effektiv sei der Gesundheitszustand zu jenem Zeitpunkt nicht genügend konsolidiert gewesen und es habe ein hohes Rückfallrisiko bestanden. Dass kurz nach Stellenantritt bei der A.___ nur einzelne und erst ab 2011 gehäuft Absenzen vom Arbeitsplatz bis hin zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zufolge weiterer Krankheitsschübe zu verzeichnen gewesen seien, ändere nichts daran, dass die manifesten Beschwerden des Klägers in einer seit geraumer Zeit vorbestandenen psychischen Erkrankung gründeten. Die Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalles, welche bei der Schubkrankheit des Klägers zu berücksichtigen seien, führe dazu, dass von einer ununterbrochenen, teilweise virulent sowie teilweise latent, seit jedenfalls dem Jahr 2009 bestehenden psychischen Erkrankung des Klägers auszugehen sei, welche ursächlich für die auftretende Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Invalidität sei. Der zeitliche Zusammenhang mit dem ursprünglichen Gesundheitsschaden sei demnach nie unterbrochen worden, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei.
2.3 Die Beklagte 2 machte geltend (Urk. 8), der Kläger sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit ihr zwar nicht durchgehend arbeitsfähig gewesen. Gemäss IV-Verfügung vom 12. März 2010 seien die beantragten IV-Leistungen jedoch abgewiesen worden, weil die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht dauerhaft eingeschränkt gewesen sei. Diese Einschätzung habe sich als richtig herausgestellt, da der Kläger vom Sommer 2010 bis November 2012 während mehr als zwei Jahren voll arbeitsfähig gewesen sei. Sowohl der Kläger selbst als auch die damalige Arbeitgeberin seien offensichtlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgegangen. Im Übrigen habe auch der Gutachter Dr. B.___ bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers erst seit Dezember 2012 verschlechtert und sich die mittelgradige depressive Symptomatik in der Folge trotz Behandlung chronifiziert habe. Somit sei der zeitliche Zusammenhang zu den Arbeitsunfähigkeiten während des Vorsorgeverhältnisses mit ihr unterbrochen worden.
3.
3.1 Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang:
3.2 Der behandelnden Psychiater des Klägers, Dr. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht an die IV-Stelle vom 6. Juni 2013 (15/29) folgende Diagnosen fest:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) mit Überlastung am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56) auf dem Boden einer
- anankastischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)
- Online-Pornographiesucht (ICD-10 F63.8)
- Migräne und Spannungskopfschmerzen
- Alkoholabhängigkeit, aktuell unter aversiver Medikation mit Antabus abstinent (ICD-10 F10.23)
- Cannabisabhängigkeit, seit Jahren abstinent (ICD-10 F12.20)
- bekanntes Restless-Leg-Syndrom
Nach einer längeren Phase der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit mit anschliessend krankheitsbedingter Kündigung bei der ehemaligen Stelle bei der Z.___ sei es dem Kläger per August 2010 gelungen, wieder einer 100 % Festanstellung bei der A.___ zu finden. Die dortige Arbeitstätigkeit und das Arbeitsumfeld hätten sich als anregend und weniger auf Leistungsmaximierung ausgerichtet erwiesen als die frühere Stelle bei der Z.___. Der Kläger habe jedoch nach kurzer Zeit der erfolgreichen Einarbeitung bald wieder immer mehr Aufträge entgegengenommen und habe sich so bei bekannt perfektionistischem Arbeitsstil bald wieder am Limit seiner Kräfte bewegt. Im Jahr 2011 sei es zu einer starken Anhäufung seiner Präsenz am Arbeitsplatz und zu vermehrten psychosomatischen Beschwerden mit Nackenschmerzen, Verspannungen der Schultern, Verdauungsstörung und Schlafbeschwerden gekommen. Bei bekannter zwanghafter Persönlichkeitsstörung habe sich der Kläger mit teils real hohen äusseren Arbeitsanforderungen, teils durch den überhöhten perfektionistischen Selbstanspruch massiv unter Druck gesetzt und es seien insbesondere im Herbst/Winter 2012 vermehrte Beschwerden mit massivem sternalem Druckgefühl, Atemnot, Magenbrennen sowie damit verbunden Angst- und depressive Beschwerden aufgetreten. Im Juli 2012 habe der Kläger eine kardial anmutende Krise mit starken sternalen Schmerzen und Atemnot sowie vernichtender Todesangst erlitten, welche während seiner Ferien in Österreich eine notfallmässige Behandlung zur Folge gehabt habe. Dabei seien eine eigentliche kardiale Genese sowie allfällige andere somatische Ursachen glücklicherweise ausgeschlossen worden. Die Beschwerden seien als psychosomatisch und Ausdruck eines drohenden Burnouts (ICD-10 Z73) interpretiert worden. In der Folge sei es dem Kläger anfänglich gelungen, seine 100%oige Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen. Vom 27. bis 28. Oktober 2012 sei wegen Erschöpfungssymptomen und obigen psychosomatischen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Im Dezember 2012 habe sich der psychische Zustand des Klägers zunehmend verschlechtert. Er habe unter wiederholten Ängsten, einer raschen geistigen und körperlichen Erschöpfung, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Antriebsverlust und zunehmenden Schlafstörungen gelitten. Er sei deshalb vom 3. bis 18. Dezember 2012 eine 50%ige und vom 19. Dezember 2012 bis 5. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Vom 6. Mai bis 9. Juni 2013 sei nun eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Dabei sei realistischerweise im günstigen Fall eine behutsame Erhöhung des Arbeitspensums mit Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit etwa per März/April 2014 geplant.
3.3 Dr. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste am 23. Juni 2013 ein vertrauensärztliches Gutachten zu Händen der Beklagten 1 (Urk. 15/31). Sie stellte dabei die folgenden Diagnosen (Urk. 15/31/8):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1)
- Persönlichkeitsstörung (anankastisch, übermässig leistungsbezogen, wahrscheinlich auch abhängige Züge; ICD-10 F61).
- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent unter Antabus (ICD-10 F10.23)
Es bestehe eine Berufsunfähigkeit von 100 % als Verantwortlicher Applikation. Der Kläger sei weiterhin im IT-Bereich Applikation für sämtliche Tätigkeiten einsetzbar, jedoch nicht mehr als System-Verantwortlicher, sondern als Mitarbeiter ohne übergeordnete Verantwortlichkeit. Er benötige eine angepasste Stelle insofern, als dass eine mit dem Arbeitgeber resp. Vorgesetzten verbindlich vereinbarte Regelung der Arbeitszeit (keine Toleranz von Überzeit) sowie der Art und des Umfanges der Aufgaben (Vermeidung der Übernahme zusätzlicher Arbeit durch den Versicherten) bestehe. Auch die Vertretungen (Ferien, Krankheit) sollten klar geregelt sein. Das Pensum sollte in Zukunft 80 und nicht mehr 100 % betragen. Die Arbeitsfähigkeit, zurzeit 30 bis 40 %, sollte nach Massgabe des behandelnden Psychiaters sukzessive erhöht werden. Bei erwartungsgemässem Verlauf sollte spätestens Ende Dezember 2013 ein Pensum von 80 % erreicht sein (Urk. 15/31/11).
Auf die Fragen der Beklagten 1 (Urk. 15/31/12): „Bestanden schon vor dem 16.08.10 Einschränkungen bezüglich der AF? Wenn ja, welche, seit wann und stehen diese in Zusammenhang mit der jetzigen AUF?“ antwortete Dr. D.___, die Persönlichkeitsstörung habe bereits seit der Jugend bestanden. Wie bei Persönlichkeitsstörungen der Cluster C-Gruppe zeige sich diese beim Kläger weniger in offensichtlich unpassendem Verhalten, sondern in einem für Aussenstehende zunächst schwierig durchschaubaren Selbst-Überforderungsmuster, das typischerweise zu Burnout und Erschöpfungsdepression prädisponiere. Die Depressionen stünden beim Kläger denn auch in engem Zusammenhang mit der dysfunktionalen Persönlichkeit im Sinne eines Circulus vitiosus. Hinzu komme noch die allgemein bekannte Rezidivneigung von Depressionen mit zunehmender Dauer und Häufigkeit der Episoden und Chronifizierungstendenz. Bei der ersten depressiven Episode im Jahr 2000 sei der Kläger etwa drei Monate arbeitsunfähig gewesen. Mit einem Abstand von etwa 4,5 Jahren sei im April 2005 die zweite depressive Episode mit einer Arbeitsunfähigkeit von etwa fünf Monaten aufgetreten. Nach vier weiteren Jahren sei die dritte depressive Episode mit einer etwa sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit, gefolgt von etwa drei Monaten Teilremission mit wieder 100%iger Arbeitsunfähigkeit im April 2010 erfolgt. Von Mai bis Juli 2010 sei der Kläger in einem Integrationsprogramm ohne Arbeitstätigkeit gestanden und dabei sicher noch teil-arbeitsunfähig gewesen. Insgesamt habe somit eine über ein Jahr dauernde volle oder Teil-Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Stellenantritt bei der A.___ Mitte August 2010 bis Ende 2010 habe der Kläger wieder voll arbeitsfähig geschienen (krankheitsbedingte Absenzen an fünf Arbeitstagen). Ab 2010 sei es jedoch zu abnorm hohen Fehlzeiten gekommen. Das Intervall habe somit nur etwa fünf Monat gedauert, bis sich wieder derselbe Kreislauf abzuzeichnen begonnen habe. Die gesundheitliche Ausgangslage sei somit sicher nicht konsolidiert gewesen und es habe grundsätzlich ein sehr hohes Rückfallrisiko eines bereits bekannten Leidens bestanden (Urk. 15/31/13).
3.4 Dr. B.___ erhob in seinem Gutachten vom 26. Juni 2014 (Urk. 15/59) die folgenden Diagnosen (Urk. 15/59/13):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronifizierte mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- anamnestisch anankastische Persönlichkeitsstörung mit überhöhten Leistungsansprüchen, Selbstüberforderungstendenz und wiederholten Dekompensationen im Sinne eines depressiven Erschöpfungssyndroms/Burnouts (ICD-10 F60.5)
- anamnestisch Status nach Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig auch nach Absetzen des Antabus bis auf Minimalkonsum abstinent, Status nach Cannabisabusus während der Militärzeit
- anamnestisch Online-Pornographiesucht (ICD-10 F6.8)
- anamnestisch Restless-Leg-Syndrom und Laktoseintoleranz
Aufgrund der chronifizierten mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung bestehe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit (insbesondere Dauerkonzentrationsfähigkeit), eine verminderte Belastbarkeit und eine verminderte Stresstoleranz. In Kombination mit der zwanghaften, selbstüberfordernden, perfektionistischen Persönlichkeit neige der Kläger zu überhöhten Arbeitseinsätzen mit nachfolgender Erschöpfung und Verstärkung der depressiven Erkrankung. Insgesamt gehe er von einer 50%igen Leistungseinschränkung auch für adaptierte Tätigkeiten aus. Eine Tätigkeit in verantwortlicher Position mit Leitungsfunktion und erhöhter Stressbelastung sei seines Erachtens nicht mehr zumutbar und würde innert Kürze zu einer deutlichen Verstärkung der depressiven Symptomatik mit nachfolgender Dekompensation führen.
Aufgrund der Kombination der Persönlichkeitsstörung und der rezidivierenden depressiven Störung sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeit als Applikation Verantwortlicher mittel- bis langfristig auszuüben. Als verantwortlicher Informatiker mit erhöhter Stressbelastung bestehe seit Dezember 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Bereits im Juli 2012 sei der Kläger für eine kurze Phase vom behandelnden Psychiater zu 50 % krankgeschrieben worden. Zu einer vollständigen Erholung sei es in der Folge nicht mehr gekommen. Im Anschluss an die Kündigung sei es zu einer weiteren Verschlechterung gekommen. In einer angepassten Tätigkeit (keine Führungsverantwortung/berechenbare Stressbelastung/abgegrenzte Tätigkeit/Möglichkeit zwischendurch Pausen einzuschalten) gehe er von einer medizinisch-theoretisch 50%igen Restarbeitsfähigkeit aus (Urk. 15/59/14-15).
Auf die Frage der IV-Stelle, ob seit ihrer Verfügung vom 12. März 2010 eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, erklärte Dr. B.___: Ja, der Kläger sei 2010/2011 zwar mit Unterbrüchen berufstätig gewesen. Seit Dezember 2012 sei es aber zu einer Verschlechterung gekommen. Die mittelgradige depressive Symptomatik sei in der Folge trotz Behandlung chronifiziert (Urk. 15/59/16).
4.
4.1 Gestützt auf die Akten steht fest, dass der Kläger – insbesondere - an einer Persönlichkeitsstörung (anankastisch) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung leidet (vgl. E. 3.2 bis E. 3.4). Diese Erkrankungen führten bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ und somit der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 zu Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Berichte der Tagesklinik E.___ vom 3. November 2009, Urk. 15/13, und von Dr. C.___, Urk. 15/14, sowie diverse ärztliche Zeugnisse, Urk. 15/12.2). Weiter steht fest und ist zwischen den Parteien unumstritten (Urk. 1 S. 11, Urk. 6 S. 3 und S. 8, und Urk. 8 S. 6), dass der Kläger – spätestens - ab Juli 2012 vermehrt Krankheitsabsenzen aufwies (vgl. Anwesenheitsspiegel, Urk. 15/36/2, Urk. 7/3 und Urk. 2/20-21), und – spätestens – ab Dezember 2012 in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig war (vgl. insbesondere E. 3.4). Ebenfalls ausgewiesen und von den Parteien anerkannt ist, dass sowohl die während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 und die während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 aufgetretene Arbeitsunfähigkeit sowie die Invalidität des Klägers in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen der während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 2 eingetretenen und der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit auch ein zeitlicher Zusammenhang besteht oder ob dieser unterbrochen wurde und somit die relevante Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetreten ist.
4.2 Der Kläger war ab dem 16. August 2010 in einem Pensum von 100 % bei der A.___ angestellt. Den aktenkundigen ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Persönlichkeitsstörung und die rezidivierende depressive Störung des Klägers bei Stellenantritt weiterhin bestanden (vgl. E. 3.2 bis E. 3.4). So war der Kläger denn auch weiterhin bei Dr. C.___ in Behandlung (Urk. 15/29/3). Wie sich aus den Mitarbeiterbeurteilungen der A.___ vom 15. November 2010 (Urk. 2/14), vom 18. April 2011 (Urk. 2/18) und vom 3. Mai 2012 (Urk. 2/19) ergibt, war es dem Kläger nichtsdestotrotz möglich, zumindest bis Ende März 2012 (Mitarbeiterbeurteilung vom 3. Mai 2012) sehr gute Arbeitsleistungen zu erbringen. Als Folge davon wurde ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine Lohnerhöhung gewährt (Urk. 2/16) und im Januar 2012 eine Einmalzulage in Höhe von Fr. 1'000.-- zugesprochen (Urk. 2/2).
Aus den aktenkundigen Abwesenheitsmeldungen ergibt sich, dass der Kläger nach dem Arbeitsantritt am 16. August 2010 erstmals im Oktober 2010 für vier Tage krank war (Urk. 15/36.3/4). Im Jahr 2010 fehlte er zudem im November noch einen Tag krankheitsbedingt (Urk. 15/36.3/3). Im Jahr 2011 wies der Kläger etliche Kurzabsenzen auf (Urk. 15/36.2/3 und Urk. 8/3). Trotz der krankheitsbedingen Abwesenheiten hatte er im Jahr 2011 jedoch eine Präsenzzeit von jedenfalls mehr als 80 %, war er doch bei 240 effektiven Arbeitstagen (ohne Ferien- und Feiertage) in etwa 40 Tage gesundheitsbedingt abwesend (34 ganze Arbeitstage, 5 Tage Teilabsenz und 12 Arztbesuche; vgl. Urk. 15/31/3, Urk. 15/36.2/3), wobei sich aus den Akten nicht ergibt, was die Ursache für die gesundheitsbedingten Abwesenheiten war. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass der Kläger im Jahr 2011 Überzeit leistete, war es ihm doch im Januar und Februar 2012 möglich, 6 Tage Überzeit zu kompensieren (Urk. 2/20). Im Jahr 2012 reduzierten sich zunächst die krankheitsbedingten Abwesenheiten (Urk. 2/20). Im Anschluss an seine Sommerferien, im Rahmen welcher er sich in notfallmässige Behandlung begeben hatte (vgl. E. 3.2), war der Kläger jedoch ab dem 9. Juli 2012 für mehrere Wochen zumindest teilarbeitsunfähig (Urk. 2/20). Bis und mit Juni 2012 wies er bei 104 effektiven Arbeitstagen (ohne Ferien-, Feier- und Kompensationstage) 9 Tage krankheitsbedingte Abwesenheit auf (Urk. 2/20). Das heisst, er hatte eine Präsenzzeit von mehr als 90 %.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es dem Kläger möglich war, zumindest bis Ende März 2012 (Mitarbeiterbeurteilung vom 3. Mai 2012, Urk. 2/19), das heisst während rund 20 Monaten, sehr gute Arbeitsleistungen zu erbringen und er dabei stets eine Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit von mehr als 80 % aufwies. Der zeitliche Zusammenhang zu der vor Antritt der Arbeitsstelle bei der A.___ (zwischenzeitlich) bestandenen Arbeitsunfähigkeit wurde daher – unabhängig davon, ob das Leiden des Klägers als Schubkrankheit qualifiziert wird oder nicht (verneinend das Urteil des hiesigen Gerichts BV.2016.00032 vom 16. Juli 2018 E. 5.1; bejahend das Urteil das hiesigen Gerichts BV.2007.00089 vom 30. September 2009 E. 1.2.2) – trotz der grundsätzlich weiterbestehenden Erkrankung unterbrochen. Die Beklagte 1 ist somit leistungspflichtig.
5. Der vom Kläger geltend gemachte Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 1 S. 2) wird von der Beklagten 1 zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 6 und Urk. 23; vgl. Urk. 15/75). Die Beklagte 1 ist daher antragsgemäss zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine Erwerbsinvalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 %, mithin eine Dreiviertelsrente, auszurichten (§ 22 der bis 31. August 2014 gültig gewesenen Statuten der damaligen Versicherungskasse für das Staatspersonal).
6. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 E. 4c).
Gemäss Reglement der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2017, welches vorliegend in Bezug auf den Verzugszinssatz anwendbar ist, werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten 1 im Verzugsfall zum jeweiligen BVG-Mindestzinsatz plus 1 % verzinst (Anhang II lit. C). Der BVG-Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. j BVV 2). Der Kläger erhob am 24. August 2017 Klage, womit ihm ab diesem Datum für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 2 % zuzusprechen sind.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 daher zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 2 - trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine Dreiviertels-Erwerbsinvalidenrente nebst Zins zu 2 % seit 24. August 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.
Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Der Beklagten 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Personalvorsorge Y.___
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler