Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00066


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 26. Februar 2019

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden


gegen


1.    BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich


2.    Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich


Beklagte



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, war von 1998 bis zum 30. April 2010 als Finanzbuchhalter bei der Y.___ angestellt (Urk. 14/3/6) und in diesem Rahmen bei der BVG-Sammelstifung Swiss Life berufsvorsorgeversichert. Danach war er arbeitslos und in diesem Rahmen bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 10/1).

    Der Versicherte meldete sich am 1. Dezember 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aarau, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine schwere Herzinsuffizienz zum Leistungsbezug an (Urk. 14/3). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab Juni 2011 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 14/33; vgl. auch Verfügungen vom 15. Mai und 20. Juni 2012, Urk. 14/37 und Urk. 14/42). Die ganze Rente wurde in den von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen in den Jahren 2012, 2014 und 2017 (Mitteilung vom 10. Dezember 2012, Urk. 14/49; Mitteilung vom 3. April 2015, Urk. 14/61; Mitteilung vom 30. August 2017, Urk. 14/72) unverändert bestätigt.


2.    Am 29. August 2017 reichte der Versicherte am hiesigen Gericht Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Beklagte 1) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) ein und stellte folgende Rechtsbegehren (Urk. 1):

«1.    Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten leistungspflichtig ist.

%1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Juni 2011 die gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Leistungen auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, mindestens jedoch eine jährliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 26'250.--.

%1. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Juni 2011 die gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Leistungen auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten.

%1. Subeventualiter sollte weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 leistungspflichtig sein, sei der zuständige BVG-Versicherer zu eruieren.

%1. Es sei dem Kläger zu Lasten der als leistungspflichtig anerkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten, inkl. Zins zu 5 % ab heute, zuzusprechen.

%1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1 respektive der Beklagten 2.»

    Mit Klageantworten vom 25. September und 3. November 2017 schlossen die Beklagten jeweils auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 6 und Urk. 9). Nach Beizug der Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle (Urk. 14/1-74), hielt der Kläger mit Replik vom 12. Januar 2018 vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest (Urk. 19). Die Beklagte 2 verzichtete auf eine Duplik (Urk. 22) und die Beklagte 1 hielt duplicando an ihren Anträgen fest (Urk. 23), worüber die Parteien am 15. Februar 2018 je wechselseitig in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 25).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Kläger brachte im Wesentlichen vor (Urk. 1 und Urk. 19), dass er sich im Jahr 2000 einen Herzschrittmacher habe implantieren lassen müssen, welcher im 2005 gewechselt worden sei. Nachdem er den Herzschrittmacher erhalten habe, habe er das ursprüngliche Leistungsvermögen nie mehr erreicht und es habe maximal noch 75 % betragen. Im Jahr 2010 hätten sich die Herzprobleme massiv verstärkt, so dass er im Oktober 2010 erneut am Herzen habe operiert werden müssen. So sei den medizinischen Akten zu entnehmen, dass er ab dem 1. Mai 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Die IV-Stelle habe demnach festgehalten, dass ihm theoretisch ab 1. Mai 2011 eine Rente zustehe, er sich aber erst verspätet am 1. Dezember 2010 angemeldet habe, womit die Auszahlung erst ab 1. Juni 2011 erfolgen könne. Am 1. Mai 2010 sei er aufgrund der Nachdeckung noch bei der Beklagten 1 versichert gewesen, womit diese auch leistungspflichtig sei. Des Weiteren sei die Verfügung der IV-Stelle auch nicht offensichtlich unzutreffend und die Beklagte 1 sei daran gebunden. Dass der Kläger Arbeitslosentaggelder bezogen habe, ändere nichts an seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, da eine bei der Invalidenversicherung angemeldete Person als vermittlungsfähig gelte, wenn er nicht offensichtlich vermittlungsunfähig sei. Eine Person sei dabei subjektiv vermittlungsfähig, wenn sie bereit und willens sei, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen – was der Kläger gewesen sei. Ob die versicherte Person objektiv in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, sei im Abklärungsverfahren von den Ärzten zu beurteilen.

    Eventualiter sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung der Invalidenrente verpflichtet, da die Arbeitsunfähigkeit spätestens zur Zeit, in der er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen sei, eingetreten sei.

1.2    Die Beklagte 1 führte demgegenüber aus (Urk. 6 und Urk. 23), dass der Kläger die von der ehemaligen Arbeitgeberin für alle Mitarbeitenden beschlossene Lohnreduktion auf den 1. Februar 2010 nicht habe akzeptieren wollen und ihm darum per 30. April 2010 gekündigt worden sei. Danach habe sich der Kläger auch bei der Arbeitslosenkasse als voll vermittelbar gemeldet und zwischen Mai 2010 und März 2011 Taggelder erhalten. Die Verfügung der IV-Stelle sei des Weiteren bezüglich des massgebenden Zeitpunkts des Eintritts der Invalidität nicht bindend, da die Anmeldung verspätet erfolgt sei. Die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, sei erst im Herbst 2010 und damit in einem Zeitpunkt, in welchem der Kläger nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei, eingetreten.

1.3    Die Beklagte 2 führte demgegenüber aus, dass sie nicht in das IV-Verfahren einbezogen worden sei, womit für sie keine Bindungswirkung bestehe. Sie berufe sich allerdings auf die IV-Verfügung, womit sich der Kläger diese entgegenhalten lassen müsse. Demnach sei die relevante Arbeitsunfähigkeit per 1. Mai 2010 eingetreten. Der Kläger sei allerdings erst ab dem 10. Mai 2010 bei ihr versichert gewesen, womit die relevante Arbeitsunfähigkeit nicht während der Zeit eingetreten sei, in welcher der Kläger bei ihr versichert gewesen sei (Urk. 9).


2.    

2.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

2.2    Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

2.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


3.    Die für den Fall relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:

3.1    Die Ärzte der Kardiologie des Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 12. Juni 2003 die folgenden, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest (Urk. 14/14/13):

- Dilatative Kardiomyopathie unklarer Aetiologie

- Mittelschwere Mitralinsuffizienz

- Kongenitaler AV-Block III°

- Lungenzyste rechts basal

    Anlässlich der letzten Kurzkontrolle am 2. Mai 2003 habe der Kläger angegeben, dass er einen allgemeinen Leistungsknick verspüre mit vermehrter Müdigkeit und Abgeschlagenheit. Ende Mai 2003 sei dann noch ein grippaler Infekt mit Halsschmerzen und wahrscheinlich auch Fieber aufgetreten. Eine eigentliche Zunahme der Herzinsuffizienz-Symptome sei nicht beobachtet worden.

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin spez. Kardiologie, notierte in seinem Bericht vom 4. Februar 2009 folgende Diagnosen (Urk. 14/60/23 f.):

- Kardiomyopathie: exzentrische Linksherzhypertrophie mit mittelschwerer Mitralinsuffizienz und leichter Aorteninsuffizienz

- Mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre Auswurffraktion von 36 %

- Kongenitaler AV-Block III°

- Status nach Schrittmacher-Erstimplantation am 20. Januar 2000 und Schrittmacherwechsel am 29. Juni 2005 (Biotronik II SLR)

    Die Farbdopplerechokardiographie zeige unveränderte Verhältnisse gegenüber der Untersuchung von vor zwei Jahren. Eine exzentrische Linksherzhypertrophie, verbunden mit einer mittelschweren Mitralinsuffizienz und einer leichten Aorteninsuffizienz liege vor. Die linksventrikuläre Funktion sei mittelschwer eingeschränkt. Die Schrittmacherfunktion sei einwandfrei. Bei seinen täglichen Verrichtungen sei der Kläger weitgehend beschwerdefrei.

3.3    Am 5. Mai 2009 führte Dr. A.___ eine technische Schrittmacherprüfung und eine Ergometrie durch (Urk. 14/60/20). In seinem Bericht vom 13. Mai 2009 führte er diesbezüglich aus, dass der Kläger in der Ergometrie eine Leistung von 75 % der Soll-Arbeitskapazität erreiche. Dieses Ergebnis sei erfreulich. Am Ende der Belastung werde die maximal programmierte Stimulationsfrequenz von 160/min erreicht und der Schrittmacher gehe in einen 2:1 Stimulationsmodus. Aus diesem Grunde habe er die maximale Stimulationsfrequenz auf 184/min hochprogrammiert. Damit dürfte der Kläger noch leistungsfähiger werden.

3.4    PD Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin spez. Kardiologie im C.___ der D.___, konstatierte in seinem Bericht vom 21. September 2010, dass sich eine Kardiomyopathie unklarer Genese entwickelt habe, welche in der letzten Zeit insbesondere durch eine Zunahme von enddiastolischem und endsystolischem Diameter des linken Ventrikels aufgefallen sei. Klinisch sei der Kläger weiterhin kompensiert mit stabiler Herzinsuffizienzsymptomatik ohne kardiopulmonale Dekompensation. Nach Diskussion des Falles im kardiologisch-chirurgischen Konsil sei die Indikation zur Implantation einer linksventrikulären Elektrode bei schrittmacherpflichtigem Patienten und hochgradig eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion gestellt worden (Urk. 14/60/18).

3.5    In der Folge implantierte PD Dr. B.___ dem Kläger am 20. Oktober 2010 einen biventrikulären Herzschrittmacher (vgl. Bericht vom 25. Oktober 2010, Urk. 14/60/15 f.; Bericht von PD Dr. B.___ vom 3. Januar 2011, Urk. 14/60/10). Einen Monat postoperativ hielt PD Dr. B.___ fest, dass sich ein einwandfreies Ergebnis nach Upgrade des Herzschrittmachers auf ein biventrikuläres System finde. Unter der biventrikulären Ventrikelstimulation verspüre der Kläger subjektiv keine Verbesserung der Symptomatik. Das Vorhofflimmern liege weiter vor. Die orale Antikoagulation sei jetzt im therapeutischen Bereich, so dass sie für Ende des Monats die Elektrokonversion unter einer antiarrhythmischen Medikation mit Cordarone vorgesehen hätten. Er hoffe, dass es möglich sein werde, den Sinusrhythmus zu halten und dann auch eine bessere Hämodynamik unter AV-sequentieller biventrikulärer Stimulation zu erreichen (Urk. 14/60/13 f.).

3.6    Dr. A.___ notierte im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 25. Februar 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/14/2):

- Dilatative Kardiomyopathie mit stark eingeschränkter linksventrikulärer Auswurffraktion von 32 %

- Mässig schwere Mitralinsuffizienz, Linksherzhypertrophie

- Kongenitaler AV-Block 3. Grades

- Status nach Schrittmachererstimplantation am 20. Januar 2000, Schrittmacherwechsel am 29. Juni 2005 und biventrikulärem Herzschrittmacher am 20. Oktober 2010

    Er behandle den Kläger seit dem 22. Juni 2004. Der Beschwerdeführer leide unter Anstrengungsintoleranz und Ruhedyspnoe. Bei kleinsten körperlichen Belastungen und teilweise auch in Ruhe bestehe Atemnot. Er sei seit dem 1. Mai 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig.

3.7    Dr. A.___ meldete den Kläger mit Schreiben vom 29. April 2011 zur Sprechstunde im Hinblick auf eine Herztransplantation im E.___ an. Er führte aus, dass er am 29. Juni 2005 einen Batteriewechsel beim Herzschrittmacher durchgeführt habe. Im Herbst 2010 sei eine progrediente Veschlechterung mit Dyspnoe aufgetreten und der Kläger, welcher bis dahin zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, habe einen Stellenwechsel geplant (Urk. 14/22).

3.8    Die Ärzte des F.___ des E.___ untersuchten den Kläger am 23. Mai 2011 im Hinblick auf eine mögliche Herztransplantation. Sie hielten dafür, dass aufgrund der Zusammenschau der Befunde, insbesondere der guten VO2max eine Herztransplantationslistung noch nicht indiziert sei. Sie empfählen den weiteren Ausbau der Herzinsuffizienztherapie im Verlauf mit einem Aldosteronantagonisten (Urk. 14/48/5 ff.).

3.9    Im Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2012 attestierte Dr. A.___ einen unveränderten Gesundheitszustand, wobei der Kläger in den letzten 12 Monaten vermehrt unter Dyspnoe leide (Urk. 14/48).

3.10    Die IV-Stelle holte im Rahmen der Revisionen in den Jahren 2014 und 2017 weitere Arztberichte von PD Dr. B.___ und Dr. G.___ ein (vgl. Urk. 14/59; Urk. 14/60; Urk. 14/71), welche jeweils bestätigten, dass die Herzerkrankung langsam progredient verlaufe. Vom 5. bis 7. Januar 2016 fand eine Hospitalisierung in der D.___ statt infolge des Generatorenwechsels, welcher von PD Dr. B.___ durchgeführt wurde (Urk. 14/71).

4.    Es gilt vorab zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2011 besteht, mit welcher die IV-Stelle dem Kläger gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab Juni 2011 zugesprochen hatte (Urk. 14/33). Die Verfügung wurde der Beklagten 1 eröffnet, nicht aber der Beklagten 2 (Urk. 14/33; vgl. auch Urk. 14/37; Urk. 14/42).

    Nachdem sich der Kläger im Dezember 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 14/3), ein Rentenanspruch somit frühestens per Juni 2011 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), war die IV-Stelle einzig verpflichtet zu prüfen, ob das Erfordernis einer durchschnittlich 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns erfüllt war. Eine Notwendigkeit, eine frühere Eröffnung des Wartejahrs zu prüfen, bestand nicht. Die IV-Stelle hielt in ihrem Beschluss vom 26. September 2011 zuhanden der zuständigen Ausgleichskasse allerdings fest, dass der Invaliditätsgrad ab 1. Mai 2011 100 % betrage, die Anmeldung jedoch verspätet erfolgt sei (Urk. 14/32). Eine Bindungswirkung des IV-Entscheides in Bezug auf den Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit entfällt damit und der Eintritt der für die berufliche Vorsorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist dementsprechend beiden Beklagten gegenüber frei zu prüfen (vgl. E. 2.4).


5.    Von den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten schlüssig nachvollziehbar ist, dass dem Kläger gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zusteht.

    Strittig und zu prüfen ist, wann sich die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit erstmals manifestierte.

5.1

5.1.1    Im Arbeitgeberfragebogen vom 23. März 2011 (Urk. 14/18.1) wurde festgehalten, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2010 gekündigt habe, da sich der Kläger den neuen Arbeitsbedingungen nicht habe anpassen wollen. Er habe jeweils 42.5 Stunden in der Woche gearbeitet. Im Arbeitszeugnis vom 3. Mai 2010 attestierte die Arbeitgeberin volle Zufriedenheit mit seiner beruflichen Tätigkeit und hielt fest, dass ihre Branche von der derzeitigen angespannten, negativen wirtschaftlichen Situation leider äusserst stark betroffen sei, was sie dazu zwinge, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufzulösen. Sie bedauerten diesen Schritt ausserordentlich (Urk. 14/5).

    Aus diesen Ausführungen der ehemaligen Arbeitgeberin gehen keine Hinweise hervor, die auf eine während dem Arbeitsverhältnis verminderte Belastbarkeit bzw. eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würden (vgl. hierzu auch Telefonnotiz vom 6. Juni 2011, Urk. 14/26).

    Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 bestätigte allerdings der frühere Geschäftsinhaber der ehemaligen Arbeitgeberin, dass das «effektive Arbeitsverhältnis von Herr X.___ von H.___ in der Zeit ab Herbst 2000 bis Frühling 2010 noch ca. 75 % betrug und ihm eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wurde (1x die Woche plus Ferienstellvertretung)». Dies lässt auf eine bereits wesentlich früher eingetretene relevante Leistungseinbusse infolge der Herzerkrankung schliessen.

5.1.2    Die Beklagte 1 brachte dagegen vor, dass ihr die verminderte Leistungsfähigkeit nie gemeldet worden sei, obwohl das Reglement Leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 25 % vorsehe. Die Bestätigung des ehemaligen Geschäftsführers, dass der Kläger bereits seit Jahren eingeschränkt gewesen sei, widerspreche dem Fragebogen für Arbeitgebende, worin ein volles Pensum attestiert worden sei. Auch habe der unterzeichnende ehemalige Geschäftsinhaber im relevanten Zeitpunkt im Jahr 2010 gar nicht die Geschäftsführung innegehabt und andere Personen hätten im engen Kontakt zum Kläger gearbeitet. Hinzu komme, dass die ehemalige Arbeitgeberin in notorischen finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe, so dass sie den Lohn des Klägers überwiegend wahrscheinlich an die angeblich effektive Leistungsfähigkeit angepasst hätte (Urk. 6).

    Der Unterzeichner der Bestätigung, I.___, war dem Handelsregister-Auszug der Y.___ folgend, bis ins Jahr 2013 Präsident des Verwaltungsrates und in dieser Funktion berechtigt zur Einzelunterschrift. Damit ist er durchaus geeignet, eine Bestätigung über den Zeitraum bis und mit 2010 zu erteilen. Warum die attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beklagten 1 nie gemeldet und keinen ersichtlichen Einfluss auf den Lohn hatte, ist – rückblickend – nicht zu beantworten, kann allerdings unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage auch offen bleiben.

5.2    

5.2.1    In den Berichten vom 4. Februar und 13. Mai 2009 attestierte Dr. A.___ keine Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom 4. Februar 2009 konstatierte Dr. A.___, dass der Kläger bei seinen täglichen Verrichtungen weitgehend beschwerdefrei sei und es ihm aus klinischer Sicht recht gut gehe (Urk. 14/60/23 f.). Der nächste echtzeitliche Arztbericht datiert vom 21. September 2010 und stammt von PD Dr. B.___, welchem der Kläger von Dr. A.___ überwiesen wurde. PD Dr. B.___ führte aus, dass der Kläger klinisch weiterhin kompensiert sei mit stabiler Herzinsuffizienzsymptomatik ohne kardiopulmonale Dekompensation. Es liege die Indikation zur Implantierung eines neuen Herzschrittmachers vor (Urk. 14/60/18). Dies lässt darauf schliessen, dass sich der Zustand des Klägers im Zeitraum zwischen dem 13. Mai 2009 und der Überweisung an PD Dr. B.___ im September 2010 verschlechterte.

    Dr. A.___ hielt entsprechend in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 25. Februar 2011 fest, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 14/14/3 f.). Dem widersprechend führte Dr. A.___ im Bericht vom 29. April 2011 aus, dass im Herbst 2010 eine progrediente Verschlechterung mit Dyspnoe aufgetreten und der Kläger, welcher bis dahin zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, einen Stellenwechsel geplant habe (vgl. Urk. 14/22). Allerdings ist hier davon auszugehen, dass Dr. A.___ versehentlich Herbst 2010 schrieb aber Frühling 2010 meinte, da die Verschlechterung seinen Ausführungen folgend zusammen mit dem geplanten Stellenwechsel aufgetreten ist – welcher nachweislich im Frühling 2010 stattfand.

    Gestützt auf die ärztlichen Berichte ist entsprechend davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand zwischen Sommer 2009 und Frühling 2010 relevant verschlechterte und der Kläger infolgedessen vollumfänglich arbeitsunfähig wurde. Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass bereits vor dem 1. Mai 2010 eine relevante Einbusse der Arbeitsfähigkeit im Umfang von mindestens 20 % infolge der Herzerkrankung bestand.

5.2.2    Die Beklagte 1 brachte insbesondere hiergegen vor, dass PD Dr. B.___ lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 20. Oktober bis zum 2. November 2010 attestiert habe und danach von der uneingeschränkten Wiederaufnahme der Arbeit ausgegangen sei (vgl. hierzu Urk. 14/9/3). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass PD Dr. B.___ ausdrücklich festhielt, lediglich den neuen Herzschrittmacher implantiert zu haben – die vorhergehende Behandlung und weiterführende Betreuung erfolge durch Dr. A.___ (Urk. 14/10). Entsprechend attestierte PD Dr. B.___ auch nur für den kurzen Zeitraum der Operation eine Arbeitsunfähigkeit.

5.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der ehemalige Geschäftsinhaber bzw. Vorsitzende des Verwaltungsrats eine relevante Leistungseinbusse von 25 % ab Herbst 2000 bestätigte (E. 6.2.1). Auch die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2010, so dass es überwiegend wahrscheinlich scheint, dass der Kläger bereits vor Mai 2010 zumindest teilweise eingeschränkt war, da er unter einer progredienten Herzerkrankung leidet. Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Einbusse des Leistungsvermögens des Klägers bereits vor Mai 2010 mindestens 20 % betrug und sich sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirkte. Damit ist die Ursache der Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 1 eingetreten.


6.    Zu prüfen bleibt, ob ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 1 und der eingetretenen Invalidität besteht oder dieser allenfalls unterbrochen wurde.

6.1    Der sachliche Zusammenhang ist ohne Weiteres zu bejahen, da die Arbeitsunfähigkeit immer auf die gleiche, progrediente Herzerkrankung zurückzuführen ist.

6.2    Bezüglich des zeitlichen Zusammenhangs ist zu prüfen, ob der Bezug der Arbeitslosentschädigung von Mai 2010 bis März 2011 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % den zeitlichen Zusammenhang unterbrach (vgl. Urk. 10/18).

    Zur Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges sind neben den ärztlichen Attesten vor allem auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse zu berücksichtigen, so zum Beispiel die Angaben der versicherten Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Zwar kann dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden wie der Zeit, während welcher die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird, da im Bereich der Arbeitslosenversicherung für körperlich oder geistig Behinderte ein weiter Begriff der Vermittlungsfähigkeit festgelegt wird, was auch bei der Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges berücksichtigt werden muss. Doch gibt der Leistungsansprecher durch seine eigene Bezeichnung der vollständigen Vermittlungsfähigkeit das Bestehen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nach aussen unmissverständlich kund, worauf er gegebenenfalls zu behaften ist. Wenn die versicherte Person bloss auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage keine neue Anstellung findet, darf sich dies nicht zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung auswirken. Einem Bezug von Arbeitslosentaggeldern bei voller Vermittlungsfähigkeit sollte in Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang jedenfalls dann erhöhte Bedeutung zugemessen werden, wenn er sich an eine Erwerbstätigkeit anschliesst und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit erneut arbeitsunfähig geworden wäre. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn sich die versicherte Person kurz nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in einen länger dauernden Spitalaufenthalt begeben muss und bereits während des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses in ihrer Leistungsfähigkeit teilweise eingeschränkt war (Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2010, Art. 23 N 30).

    Gestützt auf die medizinischen Akten sowie die Ausführungen des ehemaligen Geschäftsinhabers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger bereits vor dem 1. Mai 2010 in berufsvorsorgerechtlich erheblichem Masse eingeschränkt gewesen ist in seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4). Hinzu kommt, dass sich der Kläger im Oktober 2010 – somit während des Bezuges von Arbeitslosentaggeldern – erneut einer Herzschrittmacheroperation unterziehen musste, was einen kurzen Spitalaufenthalt zur Folge hatte. Danach bestätigte PD Dr. B.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 20. Oktober bis zum 2. November 2010 infolge der Operation (vgl. E. 3.5 und E. 4.2.2).

    Eine dauerhafte Wiedererlangung einer Erwerbsfähigkeit während der Dauer des Bezuges von Arbeitslosentaggeldern von Mai 2010 bis März 2011 ist mit Blick auf diese Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung, dass der Kläger unter einer progredienten Herzerkrankung leidet, nicht objektiv wahrscheinlich.


7.

7.1    Der Kläger machte in der Klage vom 29. August 2017 geltend, es stünden ihm Leistungen aus beruflicher Vorsorge von jährlich mindestens Fr. 26‘250.-- inkl. Zins von 5 % ab Klageerhebung (29. August 2017) gegenüber der Beklagten 1 zu. Damit bezifferte der Kläger seine Forderungsklage gegenüber der Beklagten 1 nicht genau. Er verzichtete auch in der Replik vom 12. Januar 2018 darauf. Dementsprechend ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten 1, der Invaliditätsgrad und der Rentenbeginn am 1. Juni 2011 (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 29 IVG) festzustellen, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist, wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2008 vom 3. Juli 2008 E. 5.1).

7.2    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_799/2013 vom 17. April 2014, E. 4.5). Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR).

    Die jährlichen Renten werden gemäss Art. 8 Abs. 2 des Reglements für das Vorsorgewerk der Y.___, Zürich, gültig ab 1. Januar 2005 (Urk. 7/2), in vierteljährlichen vorschüssigen Teilbeträgen ausbezahlt; Rentenfälligkeitstage sind der 1. Januar, der 1. April, der 1. Juli und der 1. Oktober.

    Die Beklagte 1 macht geltend, dass jeder vor dem 7. Juli 2011 fällig gewordene Leistungsanspruch in jedem Fall verjährt sei (Urk. 23). Dies blieb seitens des Klägers unbestritten. Entsprechend sind die Rentenleistungen bis und mit 30. September 2011 verjährt.

7.3    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Urk. 7/2) keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Der Kläger erhob am 29. August 2017 Klage gegen die Beklagte 1. Mangels einer anderslautenden reglementarischen Regelung sind dem Kläger somit ab dem 29. August 2017 Verzugszinsen von 5 % pro Jahr für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen.

7.4    Nach dem Gesagten ist die Klage gegen die Beklagte 1 in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 1 zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Oktober 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, jeweils zuzüglich Verzugszins wie vorstehend dargelegt.

    Im Übrigen ist die Klage, soweit sie eine Leistungspflicht der Beklagten 2 betrifft, abzuweisen.


8.    Das Verfahren ist kostenlos.

    Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beklagte 1 ist deshalb zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % pro Jahr für die bis zum 29. August 2017 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

    Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Zimmermann

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



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