Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2017.00069
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 21. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Anwaltskanzlei Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
GEMINI Sammelstiftung
c/o Avadis Vorsorge AG
Zollstrasse 42, Postfach 1077, 8005 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, arbeitete seit dem 17. Januar 2005 als Kundenberaterin bei der Y.___ und war damit bei der Gemini Sammelstiftung in der beruflichen Vorsorge versichert. Im Verlauf des Jahres 2005 verschlechterte sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten gesundheitsbedingt, weshalb sie ihrer beruflichen Tätigkeit nur noch zu einem reduzierten Pensum nachgehen konnte (Urk. 2/1). Die Versicherte meldete sich deshalb bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 7. Juni 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 2/2). Die Sammelstiftung erbrachte nach Ablauf des Taggeldanspruches mit Wirkung ab dem 4. April 2008 ebenfalls eine Viertelsrente in der Höhe von Fr. 5'785. pro Jahr (Urk. 7/1). In den Jahren 2008 und 2009 erlitt X.___ mehrere Unfälle, für deren Folgen die Schweizerische National-Versicherungsgesellschaft Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung ausrichtete (Urk. 2/4). Mit Verfügung vom 6. April 2010 erhöhte die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. April 2009 ihre Leistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 teilte die Versicherte der Sammelstiftung mit, dass sie von der Invalidenversicherung Leistungen für einen Invaliditätsgrad von 100 % erhalte. Leider sei jedoch seitens der Sammelstiftung bis anhin keine Anpassung auf eine ganze Rente erfolgt. Sie wäre deshalb froh, wenn sie über das weitere Vorgehen informiert werde (Urk. 2/5). Die Sammelstiftung beantwortete die Anfrage am 21. Dezember 2010 und teilte der Versicherten mit, dass die Leistungen erst berechnet werden könnten, wenn die Unfallversicherung die Umwandlung des Taggeldes in eine Rente vollzogen habe, da ihre Leistungen zusammen mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen dürften (Urk. 2/6).
1.2 Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 stellte die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft als Rechtsnachfolgerin der National fest, dass der Invaliditätsgrad der Versicherten 100 % betrage. Sie sprach der Versicherten eine Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 zu und hielt fest, dass die Taggeldleistungen mit diesem Datum dahinfallen würden (Urk. 2/8). Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 ersuchte die Versicherte durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli die Sammelstiftung um Ausrichtung von ungekürzten Invalidenleistungen für einen Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. April 2009 (Urk. 2/9). Am 27. Juli 2017 teilte die Sammelstiftung X.___ mit, da der Entscheid der Unfallversicherung nun vorliege, könne sie die Berechnung ihrer Leistungen vornehmen. Ihre Überprüfung habe ergeben, dass eine Überentschädigung bestehe und der Versicherten bereits in Form der bis anhin weiterhin ausgerichteten Viertelsrente zu hohe Leistungen zugekommen seien. Die Versicherte habe deshalb den Betrag von Fr. 26'826. zurückzubezahlen (Urk. 2/10). Die Versicherte führte in der Folge am 4. August 2017 aus, die Sammelstiftung sei bei ihrer Überentschädigungsberechnung von einem zu tiefen mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen. Berücksichtige man den korrekten Wert habe die Versicherte Anspruch auf eine Nachzahlung von Fr. 43'996.60 und die Ausrichtung einer monatlichen Rente von Fr. 831.60 ab dem 1. September 2017 (Urk. 2/11). Die Sammelstiftung anerkannte am 24. August 2017 den Einwand der Versicherten betreffend Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Sie stellte sich aber auf den Standpunkt, da die Versicherte erst im August 2017 die Erhöhung der Invalidenrente verlangt habe, seien die vor August 2012 fällig gewordenen Rentenansprüche verjährt. Dementsprechend richte sie für die Zeit ab August 2012 eine Nachzahlung von Fr. 21'765.10 und ab September 2017 eine monatliche Rente von Fr. 831.60 aus (Urk. 2/12). Mit Schreiben vom 30. August 2017 bestritt die Versicherte, dass ein Teil ihres Anspruches verjährt sei (Urk. 2/13). Mit weiteren Schreiben vom 31. August 2017 (Urk. 2/14) und vom 8. September 2017 (Urk. 2/15) hielten die Parteien an ihrer jeweiligen Rechtsauffassung fest.
2. Am 3. Oktober 2017 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Zanotelli gegen die Sammelstiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlichen und reglementarischen Rentenleistungen für den Zeitraum von 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2012 im Betrag von Fr. 20'812.— zuzüglich Zins von 5 % ab dem 20. September 2017 zu bezahlen,
unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.»
Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 8. November 2017 um Abweisung der Klage (Urk. 6). Mit Replik vom 26. Januar 2018 (Urk. 13) bzw. Duplik vom 2. Februar 2018 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Es ist unstrittig, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten hat und die Parteien sind sich auch darüber einig geworden, in welchem Umfang die Beklagte ihre Rentenleistungen infolge Überentschädigung kürzen darf. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die vor August 2012 auszurichtenden Rentenbetreffnisse verjährt sind.
2.
2.1 Die Klägerin führt dazu aus, die Fälligkeit der Forderungen sei von den Parteien auf den Zeitpunkt der Festlegung der Invalidenrente der Unfallversicherung vereinbart worden. Die Beklagte habe die Anfrage der Klägerin zum weiteren Vorgehen betreffend Anpassung der Invalidenrente am 21. Dezember 2010 dahingehend beantwortet, dass die Abrechnung über den Rentenanspruch erst nach Festlegung der Unfallversicherungsrente erfolgen könne. Diesem Vorgehen habe die Klägerin stillschweigend zugestimmt und nach dem Eintritt des vereinbarten Fälligkeitstermins im Juli 2017 habe sie die Nachzahlung der Rentenleistung umgehend geltend gemacht. Soweit man davon ausgehe, dass keine Vereinbarung über den Fälligkeitstermin vorliege, bewirke der besondere Umstand, dass zufolge Überentschädigung die Kürzung der Invalidenrente zu erfolgen habe, die Aufschiebung des Fälligkeitstermins bis zum Zeitpunkt, in welchem die Grundlagen für die Überentschädigungsberechnung vorliegen würden. Würde kein Aufschub des Fälligkeitstermins erfolgen, so stellten die ab dem 1. April 2009 von der Beklagten als vorsorglich umschriebenen Zahlungen (Viertelsrente) Abschlagszahlungen dar, welche die Verjährung unterbrechen würden. Schliesslich erweise sich das Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich. Sie habe der Klägerin mitgeteilt, dass eine Überprüfung der Überentschädigung erst nach Festlegung der Unfallversicherungsrente erfolgen könne. Die Klägerin habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Verjährung erst in diesem Zeitpunkt zu laufen beginne und mangels Beginn der Verjährung keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen angezeigt gewesen wären (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber macht die Beklagte geltend, der Rentenbeginn sei vorliegend der 4. April 2008, woran die nachfolgende Erhöhung von einer Viertelsrente auf eine ganze Rente nichts ändere. Die revisionsweise Erhöhung des Invaliditätsgrades stelle keinen neuen Versicherungsfall dar. Die einzelnen Monatsrenten seien damit ab Rentenbeginn jeweils am Monatsende fällig geworden und die Verjährung habe zu laufen begonnen. Die Tatsache, dass eine korrekte Überentschädigungsberechnung erst nach dem Entscheid der Unfallversicherung möglich gewesen sei, ändere daran nichts. Es sei zwischen den Parteien keine Vereinbarung betreffend Fälligkeit getroffen worden. Die von der Beklagten weiterhin ausgerichtete Viertelsrente könne auch nicht als Abschlagszahlung aufgefasst werden. Diese sei betraglich fixiert gewesen und nicht im Hinblick auf den Anspruch auf eine ganze Rente erfolgt. Der Anspruch auf eine Rentenerhöhung habe gerichtlich geltend gemacht werden können und die Verjährung laufe unabhängig davon, ob die Rentenzahlungen wegen einer Überentschädigung zwischenzeitlich sinken oder gar ausbleiben würden. Die Klägerin hätte somit Unterbrechungshandlungen vornehmen müssen, was sie nicht getan habe. Die Beklagte weise sodann auch den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs von sich. Sie habe mit ihrem Verhalten bei der Klägerin kein Vertrauen erweckt, welches diese davon abgehalten habe, verjährungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen (Urk. 6).
3.
3.1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_799/2013 vom 17. April 2014, E. 4.5). Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung [BVG]).
Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil BGer 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).
3.2 Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ändert die spätere Erhöhung des Rentenanspruchs der Klägerin von einer Viertelsrente auf eine ganze Invalidenrente am ursprünglichen Rentenbeginn (Ablauf der einjährigen Wartefrist im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bzw. Ablauf des Taggeldanspruches gemäss Art. 7 Abs. 2 des Reglements der Beklagten [Urk. 2/7]) nichts.
Nach der Rechtsprechung ist eine Leistung aus beruflicher Vorsorge dann fällig, wenn gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen die Forderung entsteht (BGE 132 V 162 E. 3, 126 V 263 E. 3a; Urteil B. vom 5. Juni 2001, B 6/01, E. 2 [mit Zusammenfassung in SZS 2003 S. 49]), was in Bezug auf die Invalidenrente grundsätzlich mit dem Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) der Fall ist (BGE 132 V 164 f.; SVR 2007 BVG Nr. 22 E. 3.2; vgl. auch Urteile V. vom 24. April 2003, B 91/02, E. 3.1 [mit Zusammenfassung in SZS 2004 S. 454], und F. vom 4. August 2000, B 9/99, E. 3c [mit Zusammenfassung in SZS 2003 S. 48]). Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen und nötigenfalls einklagen kann (BGE 129 III 541 E. 3.2.1; in StR 55/2000 S. 573 und Pra 2000 Nr. 169 S. 1030 veröffentlichtes Urteil M. vom 26. Mai 2000, 2P.43/2000, E. 2c; Schraner, Zürcher Kommentar, 1991, N. 22 zu Art. 75 OR).
Die einzelnen Rentenbetreffnisse wurden damit ab dem 4. April 2008 jeweils per Ende des betreffenden Monats fällig. Dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2010 (Urk. 2/6) festhielt, sie könne den Leistungsanspruch zur Zeit nicht berechnen, ändert an der Fälligkeit der einzelnen Rentenbetreffnisse nichts.
3.2 Zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, welche den Beginn der Verjährung verhinderten oder die Verjährung still stehen liessen. Die Verjährung beginnt unabhängig davon zu laufen, ob die Klägerin Kenntnis von der Existenz ihres Rentenanspruchs hat, oder nicht. Die Leistung ist einklagbar, wenn der Anspruch auf diese Leistung gemäss den rechtlichen Bestimmungen und den diesbezüglich anwendbaren gesetzlichen Regelungen entsteht (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000 S. 26, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts B 9/99 vom 4. August 2000; vgl. auch BGE 130 III 222 E. 4.2).
Es war der Klägerin unbenommen, eine Klage auf Rentenleistung bzw. deren Erhöhung gegen die Beklagte einzureichen: Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR bezeichnet einen Stillstandsgrund, bei dessen Vorliegen dem Gläubiger die Durchsetzung der Forderung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Subjektive, in den persönlichen Verhältnissen des Gläubigers liegende Umstände, die einer an sich möglichen Klage in der Schweiz entgegenstehen, fallen dagegen schon deshalb nicht unter diese Bestimmung, weil sie für den Schuldner oft nicht erkennbar sind (BGE 134 III 294 E. 2.1).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners unterbrochen. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf (BGE 134 III 591 E. 5.2.1; 119 II 368 E. 7b S. 378 f.; 110 II 176 E. 3 S. 180 f.). Die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen (BGE 134 III 591 E. 5.2.1; 110 II 176 E. 3 S. 181; Urteil 4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 E. 4). Ob eine Erklärung des Schuldners als Anerkennung zu deuten ist, welche die Verjährung unterbricht, ist mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu entscheiden (Urteile 4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 E. 4.4; 4C.134/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 4.3).
3.3.2 Mit dem Schreiben vom 21. Dezember 2010 (Urk. 2/6) hat die Beklagte ihre Schuldpflicht bzw. den Anspruch der Klägerin auf eine ganze Rente grundsätzlich anerkannt. Für die bis zu diesem Datum fällig gewesenen Rentenbetreffnisse ist die Verjährung damit unterbrochen worden und hat von neuem zu laufen begonnen (Art. 137 Abs. 1 OR). Aus diesem Umstand kann die Klägerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die in diesem Sinne neu zu laufen begonnene Verjährungsfrist am 21. Dezember 2015 wiederum abgelaufen ist. Eine Urkunde im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR, welche die längere Verjährungsfrist von 10 Jahren auslösen würde, stellt das Schreiben vom 21. Dezember 2010 nicht dar. Eine Schuldanerkennung nach Art. 137 Abs. 2 OR setzt voraus, dass die Forderung in der Urkunde nicht bloss grundsätzlich, sondern ihrer Höhe nach anerkannt und darin wie im Falle eines Urteils beziffert wird. Die Anerkennung muss für die Forderung vollen (wenn auch nicht unwiderleglichen) Beweis schaffen, weil nur unter dieser Voraussetzung derjenige Grad an Rechtssicherheit besteht, der es nach der ratio legis rechtfertigt, dass der Schuldner nach der ursprünglich kürzeren Verjährungsfrist die Forderung nunmehr auf so lange Zeit hinaus gegen sich gelten lassen muss (BGE 61 II 334 E. 3 S. 337; 113 II 264 E. 2d S. 268; Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2010 vom 12. Juli 2010 E. 4.2).
3.3.3 Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde die Verjährung nicht erneut unterbrochen durch die von der Beklagten regelmässig ausgerichteten Viertelsrenten. Diese stellen keine Abschlagszahlungen im Hinblick auf den Anspruch der Klägerin auf eine ganze Rente dar.
3.4 Für den vorliegenden Fall nicht als einschlägig erweist sich der von der Klägerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts B 54/06 vom 16. Oktober 2006. Wie das Bundesgericht in E. 4.3 dieses Entscheides festgehalten hat, wird im Fall einer Überentschädigung das Recht auf eine Rente nicht aufgehoben, sondern vorübergehend aufgeschoben. Wenn aber die Leistung aufgeschoben werde bzw. noch nicht ausgerichtet werden könne, bedeute dies nichts anderes, als dass sie eben noch nicht eingeklagt werden könne und somit nicht fällig gewesen sei. Im vorliegenden Fall wurden die Leistungen der Beklagten nicht wegen Überentschädigung aufgeschoben und es verhält sich auch nicht so, dass für die Ausrichtung der Rente wegen Überentschädigung kein Raum bestand. Wie bereits erwähnt, wäre der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ohne Weiteres zu einem früheren Zeitpunkt einklagbar gewesen.
3.5
3.5.1 Die Einrede der Verjährung stellt einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Der Schuldner muss den Gläubiger indes während offener Verjährungsfrist veranlasst haben zuzuwarten (BGE 113 II 264 E. 2e mit Hinweisen). Dabei ist kein arglistiges Verhalten des Schuldners erforderlich (BGE 108 II 278 E. 5b).
In der Rechtsprechung wurde das Verhalten einer Vorsorgeeinrichtung als rechtsmissbräuchlich eingestuft, die eine Prüfung des Leistungsanspruchs infolge eines Rentenrevisionsverfahrens mit der Begründung ablehnte, die Abklärung sei komplex und sie wolle den Revisionsentscheid abwarten. Nach Zustellung dieses Entscheids zeigte die Vorsorgeeinrichtung jedoch keine Reaktion mehr. Im Klageverfahren befand das Bundesgericht die von ihr erhobene Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich, weil das Verhalten der Vorsorgeeinrichtung dazu beitrug, dass nicht rechtzeitig eine Klage zur Unterbrechung der Verjährung eingereicht wurde (Urteil EVGer B 27/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3).
3.5.2 Vorliegend ist kein Verhalten der Beklagten während der ab dem 21. Dezember 2010 neu zu laufen begonnenen Verjährungsfrist ersichtlich, mit welchem sie die Klägerin dazu veranlasst hätte, weiter mit der Einreichung einer Klage zuzuwarten. Die Klägerin hat der Beklagten bis am 25. Juli 2017 (Urk. 2/9) keine Informationen über den Stand des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens zukommen lassen und sie insbesondere auch nicht um eine Verjährungsverzichtserklärung ersucht. Die Beklagte hat während der laufenden Verjährungsfrist sich nicht so verhalten, dass die Klägerin Anlass gehabt hätte, davon auszugehen, dass sie ihre Leistungen auf jeden Fall erbringen und auf die Verjährungseinrede verzichten werde. Ein Rechtsmissbrauch liegt demnach nicht vor.
3.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklagte gegen die eingeklagte Forderung zu Recht die Verjährungseinrede erhebt, was zur Abweisung der Klage führt.
4.
4.1 Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und der unterliegenden Klägerin keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.
4.2 Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- GEMINI Sammelstiftung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger