Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00072


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 28. Februar 2019

in Sachen

X.___


Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Careal Holding BVG-Kasse

c/o Careal Holding AG

Utoquai 49, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Thurgauerstrasse 54, Postfach, 8050 Zürich




Sachverhalt:

1.    Der 1954 geborene X.___ war vom 1. Juni 1989 bis 30. November 2015 als Logistikmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Careal Holding BVG-Kasse (nachfolgend: Careal) berufsvorsorgeversichert (Urk. 13 S. 172-173). Vom 15. April 2014 bis 30. Mai 2016 wurden ihm Krankentaggeldleistungen aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Urk. 2/6 und Urk. 2/3). Ab dem 1. Juni 2016 bezog er - auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende – Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/20), bei welcher er sich am 15. Januar 2016 angemeldet hatte (Urk. 2/5).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, bei der sich der Versicherte am 14. Juli 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, wies sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. November 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 16 % ab (Urk. 2/9).

    Mit Schreiben vom 7. September 2016 (Urk. 2/10) teilte die Careal dem Versicherten mit, es bestehe Anspruch auf eine vorzeitige Pensionierung und damit auf eine monatliche Altersrente von Fr. 1'384.70 ab 1. Dezember 2015. Der Versicherte setzte die Careal daraufhin am 2. November 2016 darüber in Kenntnis, dass eine Frühpensionierung für ihn keine Option sei (Urk. 2/11) und ersuchte sie mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 um Überweisung seiner Freizügigkeitsleistung anstelle der Ausrichtung einer Altersrente (Urk. 2/14). Dies wurde von der Careal abgelehnt (Urk. 2/13, Urk. 2/15 und Urk. 2/23).


2.    Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 erhob der Versicherte Klage gegen die Careal mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die reglementarische Freizügigkeitsleistung in Höhe von mindestens CHF 276'757.-- zu bezahlen.

2.Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Freizügigkeitsleistung ab 1.12.2015 mit dem Mindestzinssatz gemäss BVG zu verzinsen.

3.Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Freizügigkeitsleistung ab 22.1.2016 im Sinne von Art. 7 FZV zu verzinsen.

4.Es sei die Beklagte zu verpflichten, die vollständigen Akten zu edieren.

5.Es seien dem Unterzeichner die vollständigen Akten der Beklagten zur Verfügung zu stellen und ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“

    Am 5. Februar 2018 beantragte die Careal, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 23. Februar 2018 (Urk. 10) die Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau in Sachen des Klägers beigezogen worden waren (Urk. 13/1-95), hielten die Parteien replicando (Urk. 17) und duplicando (Urk. 20) an ihrem Rechtsbegehren fest, was ihnen mit Verfügungen vom 25. Mai 2018 (Urk. 18) und 20. August 2018 (Urk. 21) jeweils zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Frauen erwerben diesen Anspruch gestützt auf lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) in Verbindung mit Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beziehungsweise mit der Zurücklegung des 62. Altersjahres, sofern sie vor 1942 geboren sind (Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG; zu den Jahrgängen 1942 und 1943 vgl. Art. 62b Abs. 1 BVV 2). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 erster Satz BVG).

1.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist - auch unter der Herrschaft des Freizügigkeitsgesetzes - bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Dementsprechend kann die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Austrittsleistung nicht mehr beansprucht werden, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen besteht - und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt demnach zur Entstehung des Anspruches auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, dies ungeachtet der Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 33/04 vom 18. Mai 2005 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Nach dem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Art. 2 Abs. 1bis FZG können Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Careal (Ausgabe April 2015, gültig ab 24. April 2015; nachfolgend: Vorsorgereglement, Urk. 2/17) hat der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Lebensjahres und vor Erreichen des Rentenalters aufgelöst wird oder die Versicherungspflicht wegfällt. Tritt der Versicherte in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers ein oder ist er als Arbeitsloser angemeldet, so kann er anstelle der vorzeitigen Altersrente die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung verlangen.


2.    

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er habe aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 14. März 2014 bis 30. Mai 2016 Krankentaggelder erhalten. Sein Arbeitsverhältnis sei am 21. August 2015 seitens der ehemaligen Arbeitgeberin per Ende November 2015 gekündigt worden. Am 15. Januar 2016 habe er sich bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zur Arbeitsvermittlung angemeldet und beziehe von dieser seit dem 1. Juni 2016 bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Taggelder. Mit Schreiben vom 7. September 2016 habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass ihm seit 1. Dezember 2015 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'384.70 zustehe, da er per Austrittsdatum das 58. Altersjahr überschritten habe und somit der Vorsorgefall «Alter» als Erstes eingetroffen sei. Er habe bei ihr opponiert und anstelle der Altersrente die Freizügigkeitsleistung verlangt. Die Beklagte habe den geltend gemachten Anspruch verneint (Urk. 1 S. 3-6). Für ihre Begründung, das Risiko Alter sei zuerst eingetreten und er hätte nur Anspruch auf Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung gehabt, wenn er sich unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Arbeitsloser angemeldet hätte, bestehe weder eine reglementarische noch eine gesetzliche Grundlage. Die Anmeldung per 15. Januar 2016 beim RAV Baden sei rechtzeitig erfolgt (S. 7 f.). Der Zeitpunkt zur Willenskundgebung für den Bezug der reglementarischen Freizügigkeitsleistung werde im Reglement nicht festgehalten. Sie sei unmittelbar nach dem Schreiben der Beklagten vom 7. September 2016 telefonisch und am 2. November 2016 in schriftlicher Form erfolgt (S. 8).

    Im Laufe des Verfahrens (Urk. 17) hielt der Kläger ergänzend fest, im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei er bei der Invalidenversicherung angemeldet gewesen, da die Krankentaggeldversicherung dies im Rahmen der Schadenminderungspflicht von ihm verlangt habe. Da der Entscheid der Invalidenversicherung massgebend gewesen wäre für allfällige Invalidenrentenleistungen der Beklagten, er zudem arbeitsunfähig gewesen sei und weder eine neue Stelle habe antreten noch sich beim RAV habe anmelden können, habe er sich noch nicht veranlasst gesehen, das Wahlrecht im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Vorsorgereglement auszuüben (S. 2). Eine Fälligkeit der Altersleistungen lasse sich allenfalls nach Ausübung des Wahlrechts ableiten, wofür eine Willenskundgabe notwendig sei. Für den Standpunkt der Beklagten, er hätte die Austrittsleistung verlangen müssen, bevor der Vorsorgefall Alter eingetreten sei, bestehe weder eine gesetzliche noch eine reglementarische Grundlage. Die Annahme, er hätte vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Freizügigkeitskapital verlangen müssen, sei zudem reglementswidrig. Die im Reglement aufgestellten Voraussetzungen (Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung oder Anmeldung als Arbeitsloser) könnten nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden (S. 2 f.). Es werde bestritten, dass es nicht vom Willen des Versicherten abhänge, ob bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des vorzeitigen Rentenalters eine Altersleistung fällig werde (S. 4).

2.2    Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, Altersleistungen würden gemäss Vorsorgereglement fällig, wenn das Vorsorgeverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahrs aufgelöst werde. Irrelevant sei, ob der Versicherte vorzeitige Altersleistungen wünsche oder nicht. Es bedürfe deshalb keines Gesuchs um vorzeitige Pensionierung. Für die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung statt der vorzeitigen Altersrente sei hingegen eine entsprechende Erklärung erforderlich. Der Anspruch sei rechtzeitig geltend zu machen, wozu eine Anmeldung als Arbeitsloser nicht genüge (Urk. 9 S. 3-5). Der Kläger habe bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - in welchem Zeitpunkt er bereits 61 Jahre alt gewesen sei - keine Austrittsleistung verlangt, sondern erst ein Jahr nach der Auflösung geltend gemacht, er habe die vorzeitige Pensionierung nie gewünscht (S. 5). Die Anmeldung beim RAV sei zudem erfolgt, während gleichzeitig ein Gesuch um Invalidenleistungen hängig gewesen sei. Es sei ihm damit nicht darum gegangen, vorübergehend bis zum Antritt einer neuen Stelle während einer Erwerbslosigkeit eine Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, sondern diese Leistungen als Vorleistungen der Arbeitslosenversicherung zu erhalten (S. 7-8).

    Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 20), nachdem sich der Kläger am 14. Juli 2015 bei der Invalidenversicherung angemeldet habe, hätte er frühestens ab Januar 2016 Invalidenleistungen beziehen können. Der Vorsorgefall Invalidität wäre somit nicht vor dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung der ehemaligen Arbeitgeberin per 30. November 2015 eingetreten. Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hätte er ohne entsprechende Willenserklärung nur, wenn der Vorsorgefall Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten wäre (S. 4).


3.    

3.1    Das Arbeitsverhältnis des zu diesem Zeitpunkt 61-jährigen Klägers wurde per 30. November 2015 aufgelöst (Urk. 13 S. 172). Am 15. Januar 2016 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, dies ab dem 1. Juni 2016 basierend auf einer Vermittelbarkeit von 100 % (Urk. 2/5 und Urk. 2/20). Mit Schreiben vom 7. September 2016 (Urk. 2/10) teilte ihm die Beklagte mit, er habe rückwirkend ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine Altersrente. Der Kläger teilte ihr daraufhin am 2. November 2016 mit (Urk. 2/11), dass er von der vorzeitigen Pensionierung keinen Gebrauch machen wolle und ersuchte am 22. Dezember 2016 um Überweisung seiner Freizügigkeitsleistung (Urk. 2/14). Die Beklagte lehnte dies ab mit der Begründung, er habe seinen Anspruch auf Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung nicht rechtzeitig geltend gemacht (vgl. E. 2.2 hievor). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

3.2    Wie bereits dargelegt (E. 1.2 hievor) führte nach der bundesgerichtlichen Praxis die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Zeitpunkt, in dem die reglementarischen Voraussetzungen der Vorsorgeeinrichtung für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, zur Entstehung des Anspruchs auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, auch wenn die versicherte Person weiterhin erwerbstätig sein wollte. Dadurch erhielt diese bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstelle einer Freizügigkeitsleistung eine Altersrente. Gemäss dem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 14. Januar 2009 zur parlamentarischen Initiative «Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer - Änderung des Freizügigkeitsgesetzes» (BBl 2009 S. 1101-1106) ergeben sich aus einer derartigen «Zwangsverrentung» offensichtliche Nachteile für die versicherte Person, welche den Bemühungen, Anreize für ältere Personen zu schaffen, damit diese länger im Erwerbsleben verbleiben, widersprechen. Für Kritiker der bundesgerichtlichen Praxis widerspricht diese überdies dem Sinn und Geist des FZG (S. 1102). Vor diesem Hintergrund schlug die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates die Schaffung eines neuen Art. 2 Abs. 1bis FZG vor, dessen primäres Ziel die künftige Verhinderung des zwangsweisen vorzeitigen Bezugs von Rentenleistungen in der beruflichen Vorsorge war (S. 1102 f.). Die neue Bestimmung soll gemäss der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates nur jenen Personen, die ihre Erwerbstätigkeit weiterführen wollen, einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung geben. Da der diesbezügliche subjektive Wille der versicherten Person nicht überprüft werden kann, stellt die Bestimmung auf möglichst objektive Kriterien ab. Dazu gehört die tatsächliche Weiterführung der Erwerbstätigkeit, beispielsweise wenn der Versicherte ein neues Arbeitsverhältnis eingeht. Auch die tatsächliche Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt als Weiterführung der Erwerbstätigkeit. Der eigentlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse, da Personen, die nicht unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle finden, nicht benachteiligt werden sollen (S. 1103 f.).

3.3

3.3.1    Wie bereits dargelegt kann der Versicherte gemäss Art. 26 Abs. 2 Vorsorgereglement anstelle der vorzeitigen Altersrente die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn er in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers eintritt oder als Arbeitsloser angemeldet ist. Die Ansicht der Beklagten, ohne «rechtzeitige» entsprechende Meldung des Versicherten trete automatisch der Vorsorgefall «Alter» ein, ist reglementswidrig, entfällt doch für den Versicherten so jegliche Auswahlmöglichkeit. Weder dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 Vorsorgereglement noch demjenigen von Art. 2 Abs. 1bis FZG lässt sich eine Frist entnehmen, innert welcher eine versicherte Person, bei welcher das Arbeitsverhältnis zwischen Vollendung des frühestmöglichen und vor Erreichung des ordentlichen reglementarischen Rentenalters aufgelöst wird, die Ausrichtung der Austrittsleistung zu beanspruchen hat. Einzige Voraussetzung dafür, dass ein solcher Versicherter die Freizügigkeitsleistung verlangen kann, ist ein zuvor erfolgter Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers oder die Anmeldung als Arbeitsloser (Art. 26 Abs. 2 Vorsorgereglement). Auch aus den Materialien zu Art. 2 Abs. 1bis FZG ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diesbezüglich eine Frist einzuhalten wäre (vgl. <https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20070436 > besucht am 7. Februar 2019). Sinn und Zweck des seit 1. Januar 2010 in Kraft stehenden Art. 2 Abs. 1bis FZG ist der Schutz vor einer Zwangsverrentung von älteren Arbeitnehmern, welche ihre Erwerbstätigkeit auch nach Erreichen des frühestmöglichen reglementarischen Rentenalters weiterführen möchten. Ein solcher Schutz wäre nicht gewährleistet, würde von den entsprechenden Versicherten verlangt, dass der Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers beziehungsweise die Anmeldung als Arbeitsloser unmittelbar nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung des ehemaligen Arbeitgebers zu erfolgen hätte. Art. 2 Abs. 1bis FZG soll wie bereits dargelegt all jenen Personen, welche ihre Erwerbstätigkeit weiterführen wollen, einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung geben. Der entsprechende Nachweis gilt mit der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse als erbracht. Dass diese sofort nach oder gar vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat, ergibt sich nach dem Gesagten aus Art. 2 Abs. 1bis FZG nicht.

3.3.2    Vorliegend hat sich der Kläger 1.5 Monate nach Austritt aus der Beklagten bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau angemeldet und damit den Tatbeweis erbracht, dass er auch nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses weiterhin erwerbstätig sein wollte. Dass er zu diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig war und die Invalidenversicherung einen Anspruch auf Versicherungsleistungen prüfte, ändert daran nichts, ist doch nicht davon auszugehen, dass er bei guter Gesundheit auf eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung verzichtet hätte. Entsprechend blieb er denn ab dem 1. Juni 2016, ab welchem Zeitpunkt er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war, auch weiterhin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet.

    Mit Schreiben vom 2. November 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, keine Frühpensionierung gewünscht zu haben (Urk. 2/11), am 22. Dezember 2016 ergänzte er, die Freizügigkeitsleistung sei an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen (Urk. 2/14). Bei Erlass dieser beiden Schreiben war er nach wie vor bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und erfüllte damit die reglementarische Voraussetzung zum Bezug der Austrittsleistung anstelle einer vorzeitigen Altersrente. Dass er erst ein Jahr nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung statt den Bezug der Altersrente verlangte, kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, teilte doch die Beklagte ihm erst mit Schreiben vom 7. September 2016 (Urk. 2/10) mit, dass ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2015 eine Altersrente ausgerichtet werde. Bereits knapp zwei Monate nach Kenntnisnahme dieses Schreibens opponierte der Kläger gegen die von der Beklagten vorgesehene Zwangsverrentung. Dass die Austrittsleistung unmittelbar nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung der ehemaligen Arbeitgeberin beziehungsweise der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und noch vor Kenntnisnahme der von der Beklagten geplanten Zwangsverrentung beansprucht werden müsste, ergibt sich weder aus dem FZG beziehungsweise dem Vorsorgereglement noch den Materialien und ist auch nicht mit Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 1bis FZG - dem Schutz älterer Arbeitnehmer - zu vereinbaren. Schliesslich lief ein IV-rechtliches Abklärungsverfahren, welches erst am 2. November 2016 (Urk. 2/9) seinen Abschluss fand. Bei einer Rentenzusprache der Invalidenversicherung samt einer solchen der Beklagten hätte gar kein Raum für die Auszahlung einer Altersrente bestanden. Mithin stellte sich die Frage des Schicksals des Vorsorgekapitals erst zu einem späteren Zeitpunkt. Insgesamt ist die vom Kläger verlangte Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung vorliegend als rechtzeitig erfolgt anzusehen.

3.4    Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 1bis FZG die Annahme nahe legen, dass weder für die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse noch für das Beanspruchen der Austrittsleistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Frist einzuhalten ist. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung anstelle einer vorzeitigen Altersrente damit rechtzeitig geltend gemacht.


4.    Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, eine nachvollziehbare Abrechnung über die genaue massliche Berechnung des Freizügigkeitskapitals des Klägers zu erstellen und ihm anschliessend dieses Kapital (samt Zinsen) zu überweisen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass der Kläger bis am 30. November 2015 Anspruch auf die reglementarischen Zinsen und anschliessend und bis am 21. Januar 2017 auf den Mindestzinssatz nach BVG hat (Art. 35 Abs. 3 Vorsorgereglement). Zudem ist das Kapital ab 22. Januar 2017 (30 Tage nach der klägerischen Mitteilung, dass die Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen sei, Urk. 2/14) mit dem Verzugszins gemäss Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) zu verzinsen (vgl. Art. 35 Abs. 3 Vorsorgereglement). Im Falle einer Auseinandersetzung über die konkrete Höhe des zu überweisenden Betrages wäre wiederum eine Klage zulässig.


5.    Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage vom 13. Oktober 2017 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das ihm zustehende Freizügigkeitskapital (zzgl. Zins) zu überweisen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher