Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2017.00073
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 27. März 2019
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
1. Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
2. Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beklagte
beide Zustelladresse: Allianz Suisse
Rechtsdienst O BT I
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, diplomierter Herrencoiffeur, war seit dem 1. Mai 1980 bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft und bei der Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft berufsvorsorgeversichert (Urk. 9/3 und Urk. 9/6). Im Juli 2013 erkrankte der Versicherte an der Parkinson-Krankheit und war ab dem 25. Juni 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) richtete Krankentaggelder aus (Urk. 12/17).
1.2 Am 27. Oktober 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und zog die Akten der Allianz (Krankentaggeldversicherung) bei (Urk. 12/17). Weiter holte sie den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 13. Januar 2015 (Urk. 12/18) und Berichte des Muskulo-Skelettal Zentrums der A.___ Klinik (Urk. 12/19) ein. Am 19. Februar 2015 teilte die IVStelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 12/22). In der Folge holte sie den Bericht der A.___ Klinik vom 31. März 2015 (Urk. 12/23) und den Bericht von Dr. Z.___ vom 1. Juni 2015 (Urk. 12/24) ein und zog erneut Akten der Allianz (Urk. 12/26) bei. Mit Vorbescheid vom 9. September 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 in Aussicht (Urk. 12/31). Daraufhin nahm sie das von der Allianz in Auftrag gegebene Kurzgutachten von Dr. med. B.___, FMH Neurologie, vom 24. August 2015 zu den Akten (Urk. 12/39). Mit Verfügung vom 14. April 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 eine ganze Rente zu (Urk. 12/46).
1.3 Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass sie – im Unterschied zur Invalidenversicherung – von einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 58 % ausgehe und er ab dem 24. Juni 2016 Anspruch auf eine halbe Rente aus beruflicher Vorsorge habe (Urk. 2/9). Mit EMail vom 28. April 2017 machte der Versicherte dagegen Einwendungen geltend (Urk. 2/10). Im Rahmen der darauffolgenden Korrespondenz hielten die Allianz und der Versicherte im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest (Urk. 2/11-15).
2. Am 13. Oktober 2017 erhob der Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft und die Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger über den 31. Mai 2015 hinaus und auf unbestimmte Zeit eine ganze Invalidenrente bzw. die vollen Invalidenleistungen aus der obligatorischen und der überobligatorischen Versicherung zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 13. Oktober 2017 auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen auszurichten;
2. Die Beklagten seien zu verpflichten, über den 31. Mai 2015 hinaus die volle Beitragsbefreiung aus der obligatorischen und der überobligatorischen Versicherung zu gewähren;
unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagten beantragten mit Klageantwort vom 10. Januar 2018 die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk. 12). Der Kläger hielt mit Replik vom 24. April 2018 an Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens fest. Die Verzugszinsforderung modifizierte er dahingehend, dass die Beklagten zu verpflichten seien, die Nachzahlung ab dem 20. Mai 2016 zu 1,25 % sowie ab dem 1. Januar 2017 zu 1 % zu verzinsen (Urk. 15 S. 1 und S. 13). Die Beklagten hielten mit Duplik vom 6. Juli 2018 an ihren Anträgen fest (Urk. 20 S. 2). Die Duplik wurde dem Kläger am 9. Juli 2018 zugestellt (Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass den Beklagten sowohl der Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. September 2015 als auch die Verfügung vom 14. April 2016 in verkürzter Fassung eröffnet worden seien. Die Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beklagten seien daher an den Rentenentscheid der IV-Stelle gebunden, sofern deren Feststellungen nicht offensichtlich unhaltbar seien. Dies sei zu verneinen. Die IV-Stelle habe sich insbesondere auch gewissenhaft mit den von der Allianz (Krankentaggeldversicherung) eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt. PD Dr. med. C.___, FMH Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe indessen aus fachärztlich-neurologischer Sicht eine andere Meinung vertreten als der Vertrauensarzt der Allianz (Urk. 1 und Urk. 15).
2.2 Die Beklagten machten demgegenüber geltend, dass ihnen die Verfügung der IVStelle vom 14. April 2016 infolge falscher Adressierung nicht zugestellt worden sei. Sie hätten dann über die Krankentaggeldversicherung Allianz eine Verfügung der IV-Stelle erhalten. Zum einen habe es sich dabei jedoch um eine andere Version gehandelt als diejenige, die dem Kläger zugestellt worden sei. Zum anderen habe der Begründungsteil gefehlt. Es sei in dieser Verfügung einzig darauf hingewiesen worden, dass der Rentenanspruch gestützt auf einen Beschluss vom 20. Oktober 2015 bestehe. Die Beklagten seien daher davon ausgegangen, dass es sich lediglich um einen Bestätigungs- bzw. Umsetzungsentscheid gehandelt habe, für dessen Anfechtung kein Anlass bestanden habe. Bereits aufgrund dieses Eröffnungsfehlers entfalle die Bindungswirkung der Feststellungen der IV-Stelle. Hinzu komme, dass die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz dem RAD erst nach der Beschlussfassung vom 20. Oktober 2015 – und damit nach bereits erfolgter Festlegung des Invaliditätsgrades – zur Beurteilung vorgelegt worden seien. Der festgestellte Invaliditätsgrad von 100 % beruhe demnach auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Die IVrechtliche Betrachtung sei deshalb offensichtlich unhaltbar. Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (Urk. 8 und Urk. 20).
3.
3.1 RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in der Stellungnahme vom 26. Juni 2015 fest, dass in Zusammenfassung der vorliegenden Befunde mit den Defiziten eines idiopathischen Parkinsonsyndroms ein namhafter Gesundheitsschaden bestehe. Ab dem 25. Juni 2014 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden (Urk. 12/29/4).
3.2 Dr. B.___ erklärte im an die Allianz gerichteten Kurzgutachten vom 24. August 2015, dass die Diagnose eines Parkinsonsyndroms auf neurodegenerativer Grundlage klinisch wie vor allem auch durch die DAT-Scan-Untersuchung klar belegt und nicht in Zweifel zu ziehen sei. Die geklagten Einschränkungen seien gut nachvollziehbar. Eine Bewegungseinschränkung der rechten Hand und eine Verlangsamung und Verminderung der Fingerfertigkeit seien mit dem Beruf eines Coiffeurs schlecht vereinbar. Auch andere Tätigkeiten im Coiffeurbetrieb wie die Rezeption seien deutlich erschwert. Der Kläger sei etwas verlangsamt, was ebenfalls zur Krankheit gehöre, und deutlich weniger stressresistent. Ein weiteres Problem stelle die Verlangsamung beim Schreiben dar, so dass telefonische Bestellungen oder Reservierungen nicht mehr genügend schnell in die Agenda übertragen werden könnten. Möglicherweise ebenfalls etwas hinderlich sei der Gesamthabitus des Klägers, wobei hier lediglich eine diskrete Hypomimie zu sehen sei. Die bisherige medikamentöse Therapie sei mit grosser Zurückhaltung angewandt worden. Der Kläger habe erklärt, dass er aufgrund der Angaben in den Beipackzetteln grosse Bedenken habe, noch mehr Medikamente einzunehmen. Im Gegenzug habe er sich vor allem auf viel Gymnastik, sportliche und ergotherapeutische Übungen verlegt, was von ärztlicher Seite bei einer Parkinson-Krankheit sehr begrüsst werden könne. Allerdings sei noch nie versucht worden, die medikamentöse Therapie auszubauen, was wahrscheinlich eine deutlich bessere Handfertigkeit bewirken würde. Unter optimaler Medikation wäre der Kläger als Coiffeur in einem kleineren Betrieb etwa zu 50 % arbeitsfähig. Letztlich sei dies aber Theorie. Man müsse eine entsprechende medikamentöse Behandlung zuerst versuchen. Grundsätzlich könnte der Kläger auch die administrative Tätigkeit des Coiffeurgeschäfts übernehmen. Bei der Parkinsonerkrankung handle es sich um eine neurodegenerative Erkrankung, das heisse um ein langsames Absterben spezifischer Neurone und somit um eine langsam fortschreitende Verringerung der Hirnfunktionen. Zunächst werde diese als Bewegungsstörung manifest, später auch durch vegetative Dysfunktionen und durch abnehmende kognitive Funktionen (Urk. 12/39/8-12).
3.3 Im Bericht vom 8. September 2015 zuhanden der Allianz ergänzte Dr. B.___, dass mit der von ihm vorgeschlagenen Medikation in einem Zeithorizont von einem bis zwei Monaten mit einer Teilarbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Die Zumutbarkeit eines L-Dopa-Präparats sei durchaus gegeben. Bezüglich des vorgeschlagenen Dopaminagonists (Requip bzw. Ropinorol) sei die Zumutbarkeit dann gegeben, wenn keine schwereren Nebenwirkungen (Impulskontrollstörungen, Einschlafattacken) auftreten würden. Da der Kläger Ropinirol bisher gut toleriert habe und keine schwerwiegenden Nebenwirkungen aufgetreten seien, stünden die Chancen sehr gut, dass auch bei einer weiteren Aufdosierung keine schweren Nebenwirkungen auftreten würden. Mit den Medikamenten könnten zwar die Feinmotilität und die Geschicklichkeit des Klägers deutlich verbessert werden. Es bleibe jedoch eine gewisse Verlangsamung, welche durch kein Medikament verbessert werden könne (Urk. 12/39/13-14).
3.4 Dr. med. D.___, FMH Neurologie, gab im Bericht vom 10. November 2015 zuhanden von Dr. Z.___ an, dass sich beim Kläger nach wie vor eine bradykinetische Veränderung der Motorik zeige, die ihn einseitig rechts deutlich behindere, mit klinisch Rigor und nur geringem Tremor. An und für sich wäre der Kläger sicher geeignet für eine L-Dopa-Behandlung, wobei er sich diesbezüglich etwas schwertue. Anscheinend habe er vor zwei Jahren bei einer anderen Neurologin einen Versuch ohne Erfolg gehabt (Urk. 12/44/5).
3.5 RAD-Arzt Dr. C.___ erklärte in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2015, dass der Kläger in dieser Konstellation nicht auf eine Dosiserhöhung zu drängen sei. Der mögliche Erfolg sei völlig offen. Demnach bleibe er bei seiner Einschätzung gemäss Stellungnahme vom 26. Juni 2015 (Urk. 12/40/2).
3.6 In der Stellungnahme vom 31. März 2016 führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, dass der Versuch einer medikamentösen Therapieoptimierung zu begrüssen sei. Bisher seien Medikationsversuche mit Madopar bis 375 mg/d und Ropinorol bis 16 mg/d berichtet worden. Diese Ropinoroldosis sei durchaus im höheren Bereich gelegen; dass darunter keine Besserung der Feinmotorik eingetreten sei, deute auf ein schlechtes Ansprechen auf die Medikation hin. Auch unter weiteren Medikationsversuchen halte er ein Wiedererreichen der Arbeitsfähigkeit als Coiffeur für ausgeschlossen. In möglichen administrativen Bereichen sei neben der Feinmotorikstörung auch die Bradyphrenie (allgemeine Verlangsamung der mentalen Verarbeitungsgeschwindigkeit) zu beachten. Für höhere Dosierungen wären dann auch Nebenwirkungen zu erwarten. Prognosen über die mögliche Wirksamkeit einer Schadenminderungspflicht könnten in dieser Konstellation nicht gemacht werden (Urk. 12/45).
4.
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beklagten 1 Invalidenrenten versichert sind und bei länger dauernder Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Beitragsbefreiung besteht (Urk. 9/3 und Art. 1.4 der Besonderen Reglementsbestimmungen, BRB, Urk. 9/5). Bei der Beklagten 2 sind Invalidenrenten dagegen nicht versichert. Bei länger dauernder Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit besteht einzig Anspruch auf eine Beitragsbefreiung (Urk. 9/6 und Art. 1.4 BRB Berufliche Zusatzvorsorge, Urk. 9/8).
4.2 Was die Frage der Bindungswirkung der Feststellungen der IV-Stelle anbelangt, haben die Beklagten im Wesentlichen erklärt, dass ihnen die Verfügung vom 14. April 2016, mit welcher dem Kläger per 1. Juni 2015 eine ganze Rente zugesprochen wurde, nicht zugestellt worden sei. Anders als der Vorbescheid vom 9. September 2015 sei die Verfügung offenbar versehentlich an eine Adresse mit der Postleitzahl 8050 statt 8010 versandt worden. An dieser Adresse würden sich jedoch keine Büros der Allianz befinden. In der Folge seien sie über die Krankentaggeldversicherung Allianz in Besitz der Verfügung vom 14. April 2016 in verkürzter Fassung (ohne Begründungsteil) gelangt (Urk. 8 S. 3 ff.).
Vor diesem Hintergrund erscheint es tatsächlich fraglich, ob vorliegend von einer formgültigen Eröffnung der Rentenverfügung - was eine der Voraussetzungen für die Bindungswirkung der Feststellungen der IV-Stelle bildet (vgl. E. 1.4) - ausgegangen werden kann. Die Frage der Bindungswirkung muss indes nicht abschliessend geklärt werden, da die von der IV-Stelle verfügte Rentenzusprache per 1. Juni 2015 – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – auch bei freier Überprüfung nicht zu beanstanden ist.
4.3 Die IV-Stelle stützte sich in der Verfügung vom 14. April 2016 (Urk. 12/46) in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. C.___. Dieser legte in der Stellungnahme vom 26. Juni 2015 zunächst dar, dass der Neurologe Dr. med. E.___ von der A.___ Klinik in den Berichten vom 11. Oktober 2013, 8. Mai 2014 und 31. März 2015 ein idiopathisches Parkinsonsyndrom vom akinetisch-rigiden Typ in Rechts-Betonung und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert habe. Zuletzt seien ein Rigor der Arme beidseits in Rechtsbetonung, eine Bradydiadochokinese rechts mehr als links, ein verlangsamtes Fingerspiel rechts mehr als links, nur eingeschränkt mögliches Schreiben, eine aufgehobene Mitbewegung des Armes rechts beim Gehen und eine etwas verkürzte Schrittlänge beschrieben worden. Der Allgemeinmediziner Dr. Z.___ bestätige die Diagnose und attestiere ab dem 25. Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeur und als Geschäftsführer. In Zusammenfassung der vorliegenden Befunde bestehe mit den Defiziten eines idiopathischen Parkinsonsyndroms ein namhafter Gesundheitsschaden. Ab dem 25. Juni 2014 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen (Urk. 12/29/3-4).
Diese fachärztliche Beurteilung von RAD-Arzt Dr. C.___, welche er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. Sie deckt sich im Wesentlichen auch mit der Einschätzung von Dr. Z.___, der aufgrund der raschen Progression der Krankheit und trotz Ausschöpfen aller medikamentösen Therapien lediglich noch von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 10 % bis 20 % ausging (Urk. 12/18/2).
4.4 Nach Versand der Mitteilung des Beschlusses vom 20. Oktober 2015 (Urk. 12/35) erfuhr die IV-Stelle von den weiteren Abklärungen der Krankentaggeldversicherung Allianz und zog insbesondere das Kurzgutachten von Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 12/39) und den Bericht von Dr. D.___ vom 10. November 2015 (Urk. 12/43) bei. Zum von diesen beiden Ärzten empfohlenen Ausbau der medikamentösen Behandlung nahm RAD-Arzt Dr. C.___ Stellung und erklärte, dass der Kläger in der vorliegenden Konstellation nicht auf eine Dosiserhöhung zu drängen sei. Dies deshalb, weil der mögliche Erfolg völlig offen und seine Bedenken bezüglich der Nebenwirkungen nicht ohne Realität seien. Überdies sei bisher - trotz einer durchaus im höheren Bereich gelegenen Ropinoroldosis - keine Besserung der Feinmotorik eingetreten, was auf ein schlechtes Ansprechen auf die Medikation hindeute. Auch unter weiteren Medikationsversuchen halte er das Wiedererreichen einer Arbeitsfähigkeit als Coiffeur für ausgeschlossen. Schliesslich bemerkte RAD-Arzt Dr. C.___, dass in möglichen administrativen Tätigkeiten neben der Feinmotorikstörung auch die Bradyphrenie (allgemeine Verlangsamung der mentalen Verarbeitungsgeschwindigkeit) zu beachten sei. Diese betreffe unter anderem das Erlernen neuer Arbeitsgänge (Urk. 12/40/2 und Urk. 12/45).
RAD-Arzt Dr. C.___ hat sich demnach mit den abweichenden ärztlichen Beurteilungen betreffend die medikamentöse Behandlung und auch mit der Einschätzung von Dr. B.___ zur theoretischen Arbeitsfähigkeit des Klägers nach einer erfolgreichen Behandlung auseinandergesetzt. Seine begründeten fachärztlichen Darlegungen sind dabei plausibel. Dass Dr. B.___ zum Schluss kam, dem Kläger könnte die (anspruchsvolle und hektische) Tätigkeit als Coiffeur und Geschäftsführer eines (kleineren) Coiffeurbetriebs wieder in einem 50%-Pensum zumutbar sein (Urk. 12/39/11), ist nicht nachvollziehbar.
4.5 Der Einwand der Beklagten, dass der festgestellte Invaliditätsgrad von 100 % auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt beruhe (vgl. E. 2.2), ist unzutreffend. Die IV-Stelle hat vorliegend sämtliche Berichte der behandelnden Ärzte (inkl. Verlaufsberichte) eingeholt und mehrfach Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz beigezogen (vgl. Sachverhalt E. 1.2). Gestützt auf diese Aktenlage erging die Stellungnahme von RAD-Dr. C.___ vom 26. Juni 2015 (Urk. 12/29/3-4). In der Folge erfuhr die IV-Stelle von den weiteren Abklärungen der Krankentaggeldversicherung Allianz und zog diese ebenfalls bei (Urk. 12/39 und Urk. 12/43-44). Die IV-Stelle war bzw. ist jedoch nicht verpflichtet, sämtliche medizinischen Unterlagen einer Krankentaggeldversicherung (oder einer anderen Sozialversicherung) beizuziehen oder deren allfällige noch nicht durchgeführten Abklärungen abzuwarten. Sie kann vielmehr bereits dann entscheiden, wenn der medizinische Sachverhalt – nach Vornahme der notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten kann. Dies war vorliegend zum Zeitpunkt, da RAD-Arzt Dr. C.___ die Stellungnahme vom 26. Juni 2015 abgab, der Fall. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Urk. 20 S. 7) waren sodann keine Gründe gegeben, die einen neuerlichen Vorbescheid erforderlich gemacht hätten. Da gegen den Vorbescheid vom 9. September 2015 (Urk. 12/31) kein Einwand erhoben worden war, ist auch nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Begründung aus diesem Vorbescheid in der Verfügung vom 14. April 2016 (Urk. 2/6) übernahm. Zusätzliche medizinische Abklärungen waren im Übrigen nicht angezeigt (Urk. 20 S. 15).
4.6 Selbst wenn man jedoch mit Dr. B.___ annehmen würde, dass dem Kläger einfache administrative Tätigkeiten – nach einer erfolgreichen medikamentösen Behandlung – wieder zumutbar wären (Urk. 12/39/11), hätte dieser Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Denn gestützt auf die durchschnittlichen Einkommenszahlen der letzten drei Jahre, in denen der Kläger voll erwerbstätig war (2011 bis 2013), ist vorliegend von einem Valideneinkommen im Jahr 2015 in Höhe von Fr. 185'622.65 ([Fr. 120'000.-- + Fr. 215'868.-- + Fr. 221'000.--] : 3) auszugehen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 10. November 2014, Urk. 12/8/1). Da der Kläger nebst dem Diplom als Herrencoiffeur (höhere Fachprüfung) über keine anderweitigen Ausbildungen verfügt (Urk. 12/2-3), wäre aufseiten des Invalideneinkommens der monatliche Medianlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik von 2014 in der Höhe von Fr. 5'312.-- (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1, Männer) heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) und der Nominallohnentwicklung von Männern (Bundesamt für Statistik, T1.1.10 Nominallohnindex, 2011 - 2016) würde sich das hypothetische Jahreseinkommen bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf Fr. 66'652.50 (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,003) belaufen. Da der Kläger auch in einer angepassten Tätigkeit insbesondere aufgrund der nicht behandelbaren allgemeinen Verlangsamung der mentalen Verarbeitungsgeschwindigkeit (Urk. 12/39/14 und Urk. 12/45) erheblich eingeschränkt wäre, würde sich die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % (vgl. dazu BGE 126 V 75) rechtfertigen. Das hypothetische Invalideneinkommen würde somit Fr. 53'322.-- (Fr. 66'652.50 x 0,8) betragen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 185'622.65 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'322.-- ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 132‘300.65 und damit ein Invaliditätsgrad von abgerundet 71 % (Fr. 132‘300.65 : Fr. 185‘622.65; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.
5.1 Da dem Kläger mit Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 12/46), ist ihm ab diesem Zeitpunkt demnach auch eine volle Rente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG und Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2014 vom 28. September 2014 E. 5.2). Dieser Anspruch ist aufzuschieben, solange der Kläger Taggelder aus der Krankenversicherung in der Höhe von 80 % des entgangenen Lohnes bezieht (Art. 4.3.4 Abs. 1-2 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen, ARB, Urk. 9/4). Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt sodann praxisgemäss einstweilen der Beklagten 1 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).
5.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet. Nach Art. 4.8.3 Abs. 6 ARB sind Leistungen 30 Tage nach Entstehung des Anspruchs zur Auszahlung fällig, sofern sämtliche für die Auszahlung erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Stiftung vorliegen. Danach befindet sich die Stiftung in Verzug (Urk. 9/4). Diese reglementarische Bestimmung geht der Regelung von Art. 105 Abs. 1 OR, wonach der Verzugszins erst mit Klageeinreichung geschuldet ist, vor (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1126). Als Zeitpunkt, zu dem der Beklagten 1 die für die Auszahlung erforderlichen Informationen und Unterlagen vorlagen, kann spätestens der 10. November 2016 gelten, als ihr sämtliche Akten der IV-Stelle zugestellt worden waren (Urk. 12/48).
Gemäss Art. 4.8.3 Abs. 7 ARB entspricht der bei Verzug geschuldete Verzugszins dem BVG-Mindestzinssatz (Urk. 9/4). Damit ist für den Zeitraum ab dem 10. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Verzugszins von 1,25 % und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 ein Verzugszins von 1 % geschuldet (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).
5.3 In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage ist die Beklagte 1 somit zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 1 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 10. November 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Im Weiteren ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 25. September 2014 (Ablauf der dreimonatigen Wartefrist nach Eintritt der Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit) die vollständige Beitragsbefreiung zu gewähren (Art. 4.3.2 ARB i.V.m. Art. 1.4 BRB, Urk. 9/4-5).
5.4 Ferner ist die Beklagte 2 in teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage zu verpflichten, dem Kläger ab dem 25. September 2014 (Ablauf der dreimonatigen Wartefrist nach Eintritt der Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit) die vollständige Beitragsbefreiung zu gewähren (Art. 4.3.2 ARB ZV i.V.m. Art. 1.4 BRB, Urk. 9/78).
Im Übrigen ist die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage abzuweisen.
6. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für den anwaltlich vertretenen Kläger von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen. Diese ist von der Beklagten 1 zu leisten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 1 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 10. November 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Im Weiteren wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab dem 25. September 2014 die vollständige Beitragsbefreiung zu gewähren.
2. In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger ab dem 25. September 2014 die vollständige Beitragsbefreiung zu gewähren.
Im Übrigen wird die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Allianz Suisse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl