Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00078


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 30. April 2019

in Sachen

X.___


Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Personalvorsorge Y.___

Rechtsdienst


Beklagte




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, war vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. März 2014 in einem 70%-Pensum als Sozialarbeiter bei der Z.___ angestellt (Urk. 1 S. 3 und Urk. 10/191) und dadurch bei der Personalvorsorge Y.___ (nachfolgend: Y.___) berufsvorsorgeversichert.

1.2    Nachdem der Versicherte zwischen 2002 und 2011 wegen psychischer Beschwerden Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, berufliche Massnahmen) bezogen hatte (Urk. 10/1-132), meldete er sich am 6. Februar 2014 (Eingangsdatum) erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/147). Am 26. März 2014 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme eine Laufbahnberatung (Urk. 10/163, Urk. 10/184 und Urk. 10/186). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Juni 2015, Urk. 10/198, und Einwand der Y.___ vom 16. Juli 2015, Urk. 10/203) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Vergung vom 4. November 2015 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 10/214; vgl. auch Urk. 10/209).

    Vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2016 war der Versicherte in einem 50%-Pensum bei der Sozialberatung der A.___ angestellt (Urk. 10/181-182 und Urk. 10/226). Am 1. Januar 2017 trat er bei der B.___ eine 60%-Stelle als Sozialarbeiter an (Urk. 10/229). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 2. Mai 2017 (Urk. 10/237) kürzte die IV-Stelle die bisherige halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 22. Juni 2017 per 1. August 2017 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % auf eine Viertelsrente (Urk. 10/242; vgl. auch Urk. 10/240). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2017 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle, es sei ihm erneut eine halbe Rente auszurichten, da er das Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % habe reduzieren müssen (Urk. 10/251). Am 15. November 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass er ab dem 1. September 2017 Anspruch auf eine Übergangsleistung habe (Urk. 10/260). Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte ab dem 1. September 2017 Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 10/269).

1.3    Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 hatte der Versicherte bei der Y.___ ein Leistungsgesuch eingereicht (Urk. 7/8). Mit Entscheid vom 10. März 2016 lehnte die Y.___ eine Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass er bereits vor ihrer Versicherungszeit erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/9). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Juli 2016 Einsprache (Urk. 7/10). Mit Entscheid vom 29. November 2016 hiess die Y.___ die Einsprache gut, hob den Entscheid vom 10. März 2016 auf und stellte fest, dass der Versicherte Anspruch auf Invalidenleistungen der Y.___ habe. Die Höhe der Invalidenrente sowie der Rentenbeginn würden mit separatem Entscheid mitgeteilt. Die Y.___ begründete dies damit, dass die im Januar 1997 eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf rezidivierende Psychosen bei einer schizoiden Charakterstruktur zurückzuführen gewesen sei, währenddessen die am 3. Oktober 2013 eingetretene Arbeitsunfähigkeit in erster Linie auf eine rezidivierende depressive Störung zurückzuführen sei. Das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Perioden von Arbeitsunfähigkeiten sei deshalb zu verneinen. Im Weiteren würden sich aus den vorhandenen Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Versicherte bereits bei Stellenantritt bei der Z.___ am 1. Dezember 2012 eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen aufgewiesen hätte (Urk. 7/11). Mit Entscheid vom 17. Mai 2017 hielt die Y.___ fest, dass der Versicherte ab dem 1. April 2014 bei einer Erwerbsinvalidität von 100 % Anspruch auf eine Vollrente der Y.___ habe. Ab Juni 2014 sei ihm die bisherige Tätigkeit wieder in einem 50%-Pensum möglich gewesen, weshalb er unter Berücksichtigung des bei der Y.___ versicherten Pensums von 70 % ab diesem Zeitpunkt bei einem Invaliditätsgrad von 29 % (100 : 70 x 20 [70 - 50]) Anspruch auf eine Teilrente der Y.___ habe. Da der Versicherte gemäss Vorbescheid der IV-Stelle vom 2. Mai 2017 das Arbeitspensum ab Januar 2017 auf 60 % habe erhöhen können, resultiere ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 14 % (100 : 70 x 10 [70 - 60]) respektive von unter 25 %. Per 31. Dezember 2016 würden die Invalidenleistungen daher eingestellt (Urk. 7/14).


2.    Am 30. Oktober 2017 erhob der Versicherte Klage gegen die Y.___ mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Juli 2017 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und für die Zeit vom 1. August 2017 bis auf Weiteres eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % auszurichten.

Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

    Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 25. Januar 2018 die Abweisung der Klage (Urk. 6). Nachdem mit Verfügung vom 29. Januar 2018 (Urk. 8) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen worden waren (Urk. 10), hielten der Kläger mit Replik vom 8. März 2017 (Urk. 12) und die Beklagte mit Duplik vom 30. April 2018 (Urk. 14) je an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 2. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die:

a.im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;

b.infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;

c.als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.

1.2    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

1.3    Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten der Beklagten (Version 2013, Urk. 7/15) haben versicherte Personen, die vor Vollendung des 65. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausgerichtet.

    Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei einem Invaliditätsgrad bis 24 % besteht kein Rentenanspruch. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 bis 59 % besteht ein Anspruch gemäss Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % und mehr auf eine Vollrente (§ 20 Abs. 1 und 2 Y.___-Statuten).

1.4    Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn eine volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (§ 21 Abs. 1 Y.___-Statuten). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (§ 21 Abs. 2 Y.___-Statuten).

    Bei teilweiser Erwerbsinvalidität gilt dieselbe Rentenabstufung wie bei der Berufsinvalidenrente (§ 22 Abs. 1 und 2 Y.___-Statuten).

1.5    Dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Erwerbsinvalidität führen zu einer Anpassung der Invalidenrenten. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sie mehr als 10 % eines vollen Pensums beträgt (§ 22 Abs. 5 Y.___-Statuten).


2.

2.1    Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass der Beklagten sowohl der Vorbescheid vom 10. Juni 2015 als auch die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2015 zugestellt worden seien. Die formellen Voraussetzungen für eine Bindungswirkung des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheids für die Vorsorgeeinrichtung seien daher erfüllt. Die Feststellungen der IV-Stelle seien sodann nicht offensichtlich unhaltbar und die Beklagte somit insbesondere an den von der IV-Stelle festgelegten erwerblichen Status des Klägers als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig und an den Invaliditätsgrad gebunden. Das Vorbringen der Beklagten, dass sich der Umfang der Versicherungsdeckung nach dem Beschäftigungsgrad richte, vermöge daran nichts zu ändern (Urk. 1 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 12).

2.2    Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge vorliegend frei zu beurteilen sei, da die in den §§ 19 und 21 der Y.___-Statuten verwendeten Invaliditätsbegriffe weiter gefasst seien als in der Invalidenversicherung. Im Weiteren sei der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der hier massgebenden Arbeitsunfähigkeit für ein den Beschäftigungsgrad von 70 % übersteigendes Arbeitspensum nicht berufsvorsorgeversichert gewesen (Urk. 6 S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 14).

2.3    Unbestritten ist, dass der Kläger vom 1. April 2014 (Ende der Lohnzahlung: 31. März 2014) bis zum 31. Mai 2014 Anspruch eine volle Berufsinvalidenrente der Beklagten hat (Urk. 6 S. 7). Streitig und zu prüfen sind dagegen die Höhe des Rentenanspruchs ab dem 1. Juni 2014 sowie die Rentenaufhebung per 31. Dezember 2016.


3.

3.1    Die Bindungswirkung der Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2015 (Urk. 10/214) für die Beklagte ist - entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 1 S. 6 ff.) - zu verneinen. Die Bindung der Vorsorgeeinrichtung an eine Rentenvergung der Invalidenversicherung auf dem Gebiet der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt nämlich nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (BGE 126 V 308 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.3.1). Dies trifft für die Beklagte nicht zu. Deren Statuten unterscheiden zwischen Leistungen für Berufsinvalidität (§ 19 f.) und Erwerbsinvalidität (§ 21). Während bei der Berufsinvalidität die bisherige Berufstätigkeit massgebend ist, setzt der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente voraus, dass die versicherte Person auch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder aufgrund eines Entscheids der Invalidenversicherung invalid erklärt wurde. Mit Blick auf diese vom Invaliditätsbegriff nach IVG abweichenden Definitionen, namentlich den Terminus der Berufsinvalidität, die regelmässig vorab zum Tragen kommen dürfte, entfällt nach der zitierten Rechtsprechung die Bindungswirkung (Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2018 vom 22. November 2018 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.2    Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist sodann nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 141 V 127 E. 5.3.2). Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1 und 141 V 127 E. 5.3.2).

    Vorliegend war der Kläger bei der Beklagten für ein den Beschäftigungsgrad von 70 % übersteigendes Arbeitspensum somit nicht versichert. Ein Leistungsanspruch konnte demnach ausschliesslich mit Bezug auf die Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen. Dass der Kläger invalidenversicherungsrechtlich als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig qualifiziert wurde (Urk. 10/195/4), ist daher berufsvorsorgerechtlich nicht von Bedeutung. Entgegen dem Vorbringen des Klägers (Urk. 12 S. 2 f.) gilt dies nicht nur dann, wenn im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die gemischte Methode zur Anwendung gelangte.

3.3    Im Weiteren kann gestützt auf die gegebene medizinische Aktenlage als erstellt gelten und ist unbestritten, dass der Kläger in erster Linie aufgrund einer depressiven Symptomatik in der bisherigen Berufstätigkeit als Sozialarbeiter und auch in einer allfälligen angepassten Tätigkeit vom 3. Oktober 2013 bis zum 31. Mai 2014 zu 100 % und vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2016 zu 50 % arbeitsunfähig war. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er ab dem 1. Januar 2017 ebenfalls bedingt durch die (mittel- bis schwergradige) Depression zu 40 %, ab Mitte Mai 2017 zu 60 %, ab dem 21. Juni 2017 zu 100 % und ab ca. Mitte August 2017 wieder dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig war (dies auch in angepassten Tätigkeiten; Urk. 10/173, Urk. 10/188, Urk. 10/195/4-7, Urk. 10/252 und Urk. 10/261).

3.4    Da der Kläger ab dem 1. Juni 2014 zu 50 % arbeitsunfähig war, betrug der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt demnach 29 % (100 : 70 x 20 [70 - 50]). Nach den je kurzzeitigen Phasen der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ab Januar 2017 und der Verschlechterung ab Mitte Mai 2017 war er ab ca. Mitte August 2017 wiederum anhaltend zu 50 % arbeitsunfähig. Vor diesem Hintergrund war vorliegend keine dauerhafte – das heisst eine voraussichtlich mehr als ein Jahr bestehende - und wesentliche Änderung des Grades der Erwerbsinvalidität im Sinne von § 22 Abs. 5 der Y.___-Statuten gegeben, welche eine Anpassung oder allenfalls Aufhebung der Rente rechtfertigen würde (vgl. E. 1.5). Der Kläger hat deshalb über den 31. Dezember 2016 hinaus Anspruch auf die bisherige Teilrente der Beklagten.


4.

4.1    Ab dem 1. Juni 2014 hat der Kläger somit Anspruch auf eine Rente der Beklagten wegen teilweiser Berufsinvalidität und ab dem 1. April 2016 (nach Ablauf der zweijährigen Befristung; vgl. E. 1.3) auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsinvalidität, je basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % (Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sind vorliegend identisch, vgl. Urk. 10/209). Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisgemäss einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

4.2    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

    Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 30. Oktober 2017 (Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zuzusprechen. Gemäss Anhang II lit. C der Y.___-Statuten werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen Mindestzinssatz plus 1 % verzinst. Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung ein Verzugszins von 2 % geschuldet (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).

4.3    In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % eine Erwerbsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2 % seit dem 30. Oktober 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.


5.    Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer reduzierten Prozessentschädigung für den anwaltlich vertretenen Kläger von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % eine Erwerbsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2 % seit dem 30. Oktober 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

- Personalvorsorge Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl