Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00080


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Nünlist

Urteil vom 26. Juni 2019

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler

Hofmann Gehler Schmidlin, Rechtsanwälte und Notare

Lattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona


gegen


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte




Sachverhalt:

1.

1.1    Der am 11. April 1952 geborene X.___ war seit dem 1. März 1992 bei der Winterthur - Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (später: Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur [Winterthur Columna], heute: Axa Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur) vorsorgeversichert (Urk. 2/3, Zefix CHE-109.691.681). Mit Verfügung vom 25. November 2004 (Urk. 2/5) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt Y.___, IVStelle, rückwirkend ab 1. Juli 2000 eine ganze, vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 eine halbe, ab 1. Januar 2002 wiederum eine ganze, vom 1. September 2002 bis 31. Mai 2003 eine halbe Rente sowie ab 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Daraufhin erhielt der Versicherte auch seitens der beruflichen Vorsorgeeinrichtung eine entsprechende Invalidenrente, zuletzt in der Höhe von jährlich Fr. 52’323.-- (vgl. Urk. 2/2, 2/4, 2/6-7, 2/13).

1.2    Am 9. Dezember 2016 (Urk. 2/8) teilte die Axa dem Versicherten mit, dass am 1. Mai 2017 seine Altersleistung aus der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 17'380. fällig werde und man daher noch einige Informationen von ihm benötige, unter anderem, in welcher Form er die Altersleistungen beziehen möchte. Hierzu wurde dem Versicherten ein Formular zugestellt, das er ausfüllen und zurückschicken sollte. Am 22. Februar 2017 (Urk. 2/9) teilte der Versicherte der Axa mit, dass er gerne weiterhin seine bisherige Invalidenrente der beruflichen Vorsorge beziehen wolle. Daraufhin informierte ihn die Axa mit Schreiben vom 8. März 2017 (Urk. 2/7), dass die Invalidenrente invalider Personen gemäss Reglement in eine Altersrente umgewandelt werde. Löse die Altersrente eine Invalidenrente ab, so müsse die Altersrente gemäss Reglement mindestens so hoch sein, wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Es könnten dem Versicherten daher keine anderen Altersleistungen angekündigt werden. Dies wurde am 25. April 2017 (Urk. 2/11) und 7. August 2017 (Urk. 2/16) bestätigt.


2.

2.1    Mit Eingabe vom 13. November 2017 reichte X.___ Klage (Urk. 1) gegen die Axa ein und stellte folgende Anträge (S. 2):

«1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Mai 2017 eine jährliche Invalidenrente von CHF 51'000.00 zu bezahlen, auszurichten in 12 Monatsbetreffnissen.

2.    Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Mai 2017 mindestens 50 % des in der obligatorischen beruflichen Vorsorge maximal zu versichernden Jahreslohnes als jährliche Invalidenrente auszurichten, zu bezahlen in 12 Monatsbetreffnissen.

3.    Für die nicht bezahlten monatlichen Renten in noch festzulegender Höhe seit 1. Mai 2017 sei die Beklagte zu verpflichten, einen Verzugszins zu 5 % zu bezahlen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.»

2.2    In ihrer Klageantwort vom 5. Januar 2018 (Urk. 6) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage (S. 2).

2.3    Mit Replik vom 5. April 2018 (Urk. 13) hielt der Kläger vollumfänglich an seinem Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 13. November 2017 fest (S. 2). Gleiches erfolgte durch die Beklagte mit Duplik vom 11. Juni 2018 (Urk. 19) hinsichtlich ihres Antrags auf Klageabweisung (S. 2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 123 E. 3a; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] B 2/00 vom 23. März 2001 und B 69/99 vom 14. März 2001; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 38 Rz 91; Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten, Zürich 1997, S. 147). Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein (Urteil des EVG B 2/00 vom 23. März 2001 E. 2b).

1.2    Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, hat das EVG in BGE 127 V 259 auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. In BGE 130 V 369 hat es sich sodann eingehend mit der im Schrifttum geäusserten Kritik an der bisherigen Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259 auseinandergesetzt und seine Rechtsprechung geändert. Danach steht es den Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, bzw. Altersleistungen zu erbringen, die geringer als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind. Das Gericht erwog, der in BGE 127 V 259 herangezogene allgemeine Grundsatz der beruflichen Vorsorge, gemäss welchem die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters die gewohnte Lebenshaltung solle fortsetzen können, vermöge als Stütze nicht zu überzeugen. Die Verfassungsbestimmung des Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) beinhalte einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, sodass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden könne. Zudem gehe das in Art. 113 Abs. 2 lit. a BV festgeschriebene Leistungsziel der beruflichen Vorsorge - die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise - von einer vollständigen Beitrags- bzw. Versicherungsdauer in der ersten und der zweiten Säule aus. Ebenso wenig treffe die in BGE 127 V 259 angeführte Begründung zu, wonach die Verminderung der Altersvorsorge auf die Invalidität selber zurückzuführen sei, welche die weitere Finanzierung der Altersvorsorge verhindert habe. Denn die meisten Vorsorgepläne, die temporäre Invalidenrenten vorsehen, die bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters durch Altersleistungen abgelöst werden, würden das Institut der so genannten Beitragsbefreiung kennen, indem während der Dauer der Invalidität bis zum Erreichen des Rücktrittsalters auf dem im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versicherten Lohn die Beiträge für die Altersversicherung weiter geäufnet werden, sodass im selben Ausmass Beiträge für die Altersversicherung gutgeschrieben werden wie bei einem aktiven Vorsorgenehmer mit dem gleichen versicherten Lohn (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge [BVV 2] für das Obligatorium). Die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259 verletze auch das Äquivalenzprinzip, welches das versicherungstechnische Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben zum Zweck habe, da die Vorsorgeeinrichtungen ohne entsprechende reglementarische Grundlage zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet würden, für welche in der Vergangenheit keine Beiträge bezahlt worden seien. Denn die Berechnungsgrundlagen für die temporären Invalidenrenten beruhten stets auf der Annahme, dass mit Erreichen des Rücktrittsalters eine Ablösung durch in der Regel tiefere Altersleistungen stattfinde. Als entscheidender Gesichtspunkt komme der Grundsatz hinzu, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge bei der Festsetzung der Leistungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei sind. Dieses Prinzip verbiete es, die Vorsorgeeinrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu verpflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen.

1.3    Gemäss Ziff. 2.3.1 des seit 1. September 1997 gültigen Reglements der Winterthur-Columna (nachfolgend: Reglement 1997, Urk. 2/15) wird das Pensionsalter am Monatsersten nach der Vollendung des 65. Altersjahres bei Männern oder des 62. Altersjahres bei Frauen erreicht. Wird eine versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters invalid, so besteht unter anderem Anspruch auf eine Invalidenrente (Ziff. 3.4.1). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald der Invaliditätsgrad der versicherten Person mindestens ¼ erreicht hat. Sie gilt als beendet, sobald die versicherte Person wieder zu mehr als ¾ erwerbsfähig wird (Reaktivierung), das Pensionsalter erreicht oder stirbt (Ziff. 3.4.7 lit. b). Mit Erreichen des Pensionsalters entsteht der Anspruch auf Altersrente (Ziff. 3.3.1). Diese ist - wenn sie eine laufende Invalidenrente ablöst - mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente (Ziff. 3.3.4).


2.    Streitig und zu prüfen ist, ob die Umwandlung der Invalidenrente in eine (tiefere) Altersrente nach Vollendung des 65. Altersjahres des Klägers zulässig ist.

2.1    Nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge nicht verpflichtet, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten respektive Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen (E. 1.2). Eine Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente ist daher zulässig, sofern das gesetzliche Minimum eingehalten wird (E. 1.3). Die Invalidenrente im BVG-Obligatorium betrug ab 1. Januar 2009 Fr. 15'304.--jährlich (Urk. 7/4) und ab 1. Mai 2017 Fr. 16'352.-- (Urk. 2/7). Die Altersrente von jährlich Fr. 17'380.-- ab 1. Mai 2017 (Urk. 2/7 S. 2) übersteigt diesen Betrag. Dies bei einem Kapital von Fr. 260335.-- (davon Obligatorium: Fr. 240469.--; Urk. 2/8). Damit wird das gesetzliche Minimum gewahrt. Inwiefern die Berechnungen der Beklagten (Urk. 2/7, 7/4) falsch sein sollen, wird weder substantiiert dargetan (Urk. 13 S. 8) noch ist dies ersichtlich. Eine getrennte Berechnung des obligatorischen sowie des überobligatorischen Anteils der Altersrente kommt gemäss Reglementsbestimmungen schliesslich nicht in Frage (Reglement 1997 Ziff. 3.3; Urk. 1 S. 2, S. 7 f.).

2.2    Der Kläger geht davon aus, dass es sich bei der Vorsorgelösung um eine solche im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge handelt (Urk. 1 S. 6). Damit bestreitet er implizit die Richtigkeit der Angaben der Beklagten, wonach das obligatorische Kapital per 1. Mai 2017 Fr. 240'469.-- betragen hat (Urk. 2/8).

    Diese unsubstantiiert vorgetragene Rüge verfängt nicht. So ist dem «Persönlichen Ausweis» des Klägers, gültig ab 1. Januar 1999 (Urk. 2/6), zu entnehmen, dass der Saldo des Altersguthabens nach BVG am 1. Januar 1998 Fr. 36'472.-- (inklusive Überobligatorium) betrug. Bei einem versicherten Jahreslohn von Fr. 48'240.-- (Maximal versicherbarer Lohn zwischen Fr. 24'120.-- und Fr. 72'360.-- bei einem AHV-Lohn von Fr. 102'000.--; Art. 8 Abs. 1 BVG in der im Jahr 1999 anwendbaren Fassung) und Altersgutschriften von 15 % im Alter 45-54 (beim Jahrgang des Klägers [1952] ab 1999 acht Jahre) sowie 18 % im Alter 55-65 (zehn Jahre und vier Monate) ergibt sich per 1. Mai 2017 kein höheres als das von der Beklagten genannte Kapital.

    Die von der Beklagten ausgerichteten Altersleistungen liegen höher, weshalb es sich bei der Vorsorgelösung um eine solche im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge handelt. Die Hinweise des Klägers auf die im BVG-Obligatorium geltenden Gesetzesbestimmungen und die in diesem Zusammenhang erfolgten Revisionen sowie auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 130 V 369 (E. 2.1) hinsichtlich des obligatorischen Bereichs der beruflichen Vorsorge zielen daher ins Leere (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 13 S. 3 ff.).

2.3    Die Auszahlung der Altersrente ab 1. Mai 2017 hat noch nicht stattgefunden. Diesbezüglich macht der Kläger die Gewährung eines Verzugszinses in der Höhe von 5 % geltend (Urk. 1 S. 8). In diesem Zusammenhang ist er jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich zu keinem Zeitpunkt dazu äusserte, in welcher Form er seine Altersrente ausbezahlt bekommen möchte. Dies, weil er weiterhin Anspruch auf seine bisherige BVG-Invalidenrente erhebt (Urk. 2/8-10, 2/12, 2/17). In Reglement 1997 Ziff. 4.1.1 wird festgehalten, dass die reglementarischen Leistungen erst ausbezahlt würden, wenn die Anspruchsberechtigten alle Unterlagen beigebracht hätten, welche die Stiftung zur Begründung des Anspruchs benötige. Da die Beklagte bis heute keine Stellungnahme des Klägers hinsichtlich der gewünschten Auszahlungsmodalität der Altersrente erhalten hat, wurde diese bisher auch noch nicht fällig. Die Beklagte ist somit auch nicht in Verzug geraten und schuldet daher keinen Verzugszins. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNünlist