Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00081


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 25. Februar 2019

in Sachen

X.___

Klägerin


gegen


Y.___-Pensionskasse


diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Thurgauerstrasse 54, Postfach, 8050 Zürich


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, arbeitet seit dem 1. August 2005 bei der Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Y.___-Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Zu Beginn arbeitete sie auf Abruf. Ab dem 1. Januar 2007 erhielt sie ein Pensum von 50 %, welches sie ab dem 1. Februar 2014 auf 80 % erhöhen konnte (vgl. Urk. 1; Urk. 2/1; Urk. 8; vgl. auch Urk. 2/8).

    Am 28. Februar 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für den Bezug eines Hörgerätes an (Urk. 13/1). Mit Verfügung vom 3. April 2014 sprach ihr die IV-Stelle die Hörgerätepauschale zu (Urk. 13/7). Am 10. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/11). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. Juli 2016 eine halbe Rente ab dem 1. August 2016 zu (Urk. 13/44; Verfügungsteil 2, Urk. 13/41).


2.    Am 20. November 2017 reichte die Versicherte Klage gegen die Beklagte ein und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 1. August 2016 eine Invaliditätsrente aus der beruflichen Vorsorge von 50 % zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageeinreichung auszurichten (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 15. März 2018 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-6). Nach Beizug der Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 13/1-50), hielt die Klägerin replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 22). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 15. November 2018 ebenfalls an ihren Anträgen fest (Urk. 30), was der Klägerin am 19. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 31).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Klägerin brachte vor, dass sie – gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle sowie das Reglement der Beklagten – Anspruch auf eine halbe Rente habe. Es könne nicht sein, dass die Beklagte ihre Rentenberechnung anders vornehme, als die Invalidenversicherung. Dies widerspreche auch dem klaren Wortlaut im Reglement und der Informationsbroschüre. Des Weiteren wäre es auch diskriminierend, dass eine Teilzeitangestellte von vornherein nur bedingt vom obligatorischen Vorsorgeschutz profitieren könnte, worauf sie des Weiteren auch nie aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1).

1.2    Die Beklagte führte demgegenüber aus (Urk. 8), dass nach herrschender Rechtsprechung in der beruflichen Vorsorge zur Bemessung des Invaliditätsgrades vom versicherten Pensum bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei – entsprechend sei die Formulierung auch im Reglement. Demnach sei nicht derselbe Invaliditätsgrad wie in der Invalidenversicherung massgebend, wenn das versicherte Pensum tiefer sei als das hypothetische, für die IV massgebende Pensum. Entsprechendes gelte für die Formulierung in der Informationsbroschüre, welche lediglich der Veranschaulichung und Information diene – aus dem Gutglaubensschutz lasse sich nichts Anderes herleiten. Die Rechtslage sei des Weiteren nicht diskriminierend, sondern stelle lediglich sicher, dass Leistungen der beruflichen Vorsorge zu erbringen seien, soweit solche versichert seien. Entsprechend berechne sich der in der beruflichen Vorsorge massgebende Invaliditätsgrad anhand des zuletzt ausgeübten Pensums, so dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37.5 % resultiere.

    Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass gewichtige Hinweise darauf bestünden, dass die Klägerin bereits vor Versicherungsbeginn bei der Beklagten mindestens 20 % eingeschränkt gewesen sei, womit fraglich sei, ob die Beklagte überhaupt die leistungspflichtige Kasse sei.

1.3    Mit Replik vom 20. August 2018 ergänzte die Klägerin, dass sie lediglich 50 % ihres 80%-Pensums leisten könne, was einem gesundheitlich bedingt möglichen Arbeitspensum von 40 % entspreche. Auch habe sie sich auf die Angaben in der Informationsbroschüre der Beklagten verlassen können, dass sich die Beklagte für die Festsetzung der Rente auf den Invaliditätsgrad der IV abstütze. Abschliessend sei festzuhalten, dass keine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit vorliege, so dass die Beklagte klar zuständig sei (Urk. 22).

1.4    Duplicando führte die Beklagte ergänzend aus, dass die Invalidenversicherung festgestellt habe, dass die Klägerin im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei. Der Umstand, dass die Klägerin dies nicht voll ausschöpfe, habe keinen Einfluss auf die zumutbare Restarbeitsfähigkeit (Urk. 30).

2.    

2.1    Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die:

- im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;

- infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;

- als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.

    Art. 32 Abs. 1 des Vorsorgereglements 2012 (VSR) der Beklagten ist beinahe identisch mit Art. 23 BVG (Urk. 2/9). Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. Art. 33 VSR).

2.2    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


3.

3.1    Die Klägerin arbeitete ab dem 1. Februar 2014 bis zum 30. September 2017 in einem Pensum von 80 %.

    Unbestritten ist, dass die Klägerin ihr Pensum nach der Scheidung gerne auf 100 % angehoben hätte (Urk. 13/23; Urk. 8; Urk. 13/29/3; Urk. 13/10), so dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 20. Juli 2016 davon ausging, dass die Klägerin im Gesundheitsfall wieder vollumfänglich erwerbstätig wäre. Die IV-Stelle ermittelte infolgedessen den Invaliditätsgrad unter Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Urk. 13/41; Urk. 13/44).

    Im Unterschied zur Invalidenversicherung besteht im Rahmen der beruflichen Vorsorge indes ein Leistungsanspruch nur insoweit, als – im Zeitpunkt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit – eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge (BGE 144 V 63 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Im Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin für ein den Beschäftigungsgrad von 80 % übersteigendes Arbeitspensum nicht versichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit nie ein Arbeits- und Versicherungsverhältnis bestanden hat. Eine Versicherungsdeckung besteht daher einzig im Rahmen eines Pensums von 80 % und nicht für eine vollzeitliche Beschäftigung. Aufgrund der fehlenden Versicherteneigenschaft kann damit ein Leistungsanspruch ausschliesslich mit Bezug auf die Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen. Dass die Klägerin invalidenversicherungsrechtlich als im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert wurde, ist daher berufsvorsorgerechtlich nicht von Relevanz und die Frage nach der Qualifikation des den Beschäftigungsgrad von 80 % übersteigenden Pensums stellt sich bei dieser Sachlage nicht.

3.2    Die Klägerin brachte hiergegen vor, dass die Beklagte im VSR und der Inforationsbroschüre festhielt, dass sie sich auf den von der IV-Stelle berechneten Invaliditätsgrad abstütze. Sofern die Beklagte davon abweiche, verstosse sie gegen Treu und Glauben und das Vertrauensprinzip (Urk. 1).

3.2.1    Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 II 182 E. 3.6) eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:

a. es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;

b. die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;

c. die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

d. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können;

e. der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;

f. die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;

g. das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.

    Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Die Voraussetzung nach lit. d lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5).

3.2.2    Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin auf das Vorsorgereglement 2012 sowie die Informationsbroschüre «Vorsorge im Überblick» der Beklagten (Urk. 2/9-10). Allerdings handelt es sich bei beiden Dokumenten weder um konkrete, individuelle Auskünfte zuhanden der Klägerin noch hat die Klägerin gestützt darauf Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen wären. Entsprechend lässt sich aus dem Gutglaubensschutz bzw. Vertrauensschutz nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten.

3.3    Die Regelung in Art. 23 BVG und Art. 32 Abs. 1 VSR dient dazu, dass nur im jeweilig versicherten Umfang Leistungen der beruflichen Vorsorge erbracht werden. Damit sind sie – entgegen den Ausführungen der Klägerin - nicht diskriminierend.

3.4    In der Replik vom 20. August 2018 führte die Klägerin aus, sie könne lediglich noch 50 % ihres angestammten Pensums von 80 % arbeiten (Urk. 22).

    Die IV-Stelle beurteilte die Klägerin als im Gesundheitsfalle voll erwerbstätig (Feststellungsblatt vom 22. April 2016, Urk. 13/35/3) und kam – unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % - auf einen Invaliditätsgrad von 50 %, so dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

    Diese Einschätzung beruhte im Wesentlichen auf den Ausführungen von PD Dr. med. univ. Z.___, Facharzt für Neurologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. April 2016 (Urk. 13/35/4). PD Dr. Z.___ führte aus, dass in Zusammenfassung der vorliegenden Befunde mit den beschriebenen Beschwerden nach idiopathischer intrakranieller Hypertonie und Arnold Chiari Malformation ein namhafter Gesundheitsschaden bestehe. Die zuletzt ausgeübte Sachbearbeitertätigkeit könne als angepasst beurteilt werden. Darin sei die Klägerin seit August 2015 zu 50 % arbeitsunfähig. In anders angepassten Tätigkeiten sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten.

    Diese Einschätzung ist unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte nachvollziehbar und schlüssig: Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstellten Arztbericht vom 21. September 2015 aus, dass die Klägerin zu 50 % arbeitsfähig sei in der angestammten Tätigkeit (Urk. 13/20/6 f.). Daran hielt er auch in den folgenden Verlaufsberichten fest (Bericht vom 4. November 2015, Urk. 13/30/2 ff.; Bericht vom 29. Februar 2016, Urk. 13/32). Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie, konstatierte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht vom 13. Oktober 2015, dass die Klägerin 40 % arbeitsunfähig sei in ihrer 80%-Anstellung, was einer Arbeitsunfähigkeit von 52 % bezogen auf ein volles Pensum entspricht (Urk. 13/26; vgl. auch Bericht vom 17. Oktober 2015, Urk. 13/27/3 f. und Telefonnotiz vom 18. März 2016, Urk. 13/34).

    Zusammenfassend ist die Klägerin in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig bezogen auf ein volles Pensum.


4.    Nach dem Gesagten ist – in Übereinstimmung mit der Beklagten – das zuletzt ausgeübte Pensum von 80 % massgeblich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein volles Pensum resultiert eine rentenausschliessende Leistungseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 37.5 % (30 % : 80 % = 37.5 %).

    Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.


5.    Das Verfahren ist kostenlos. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova