Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00082


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 26. September 2018

in Sachen

X.___


Kläger


gegen


PV-PROMEA

Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 bei der Y.___ tätig (Urk. 10/2 S. 1 Ziff. 1) und im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses bei der PV-PROMEA berufsvorsorgeversichert. Am 7. Juli 2004 meldete sich der Versicherte erstmals aufgrund wiederkehrender Depressionen seit der Jugend bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 3/2). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychiaters von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus (Urk. 3/32/2). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 wurde dem Versicherten von der IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 3/41). Ab dem 1. August 2005 war der Versicherte bei der Z.___ in einem Vollzeitpensum angestellt (Urk. 3/35+43). Der behandelnde Psychiater attestierte dem Versicherten ab 8. August 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/44). Daraufhin stellte die IV-Stelle die Rente per 28. Februar 2006 ein (Verfügung vom 6. Januar 2006, Urk. 3/46).

    Am 1. November 2015 meldete sich der Versicherte wegen psychischen Problemen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 3/58). Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 sprach ihm letztere ab 1. Mai 2016 eine ganze Rente zu (Urk. 3/144; Begründungsteil Urk. 3/131), wobei die PV-Promea ins Vorbescheidverfahren involviert wurde (Urk. 3/135+141).

    Die PV-PROMEA teilte dem Versicherten am 11. Juli 2017 mit, dass sie sich als nicht zuständig und leistungspflichtig erachte (Urk. 10/17).


2.    Am 21. November 2017 (Urk. 1) und mit innert angesetzter Nachfrist verbesserter Rechtsschrift vom 13. Dezember 2017 (Urk. 6) erhob der Versicherte gegen die PV-PROMEA Klage mit dem Begehren, diese habe ab 1. Mai 2017 Rentenleistungen auszurichten. Mit Klageantwort vom 31. Januar 2018 beantragte die PV-PROMEA die Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Der Kläger reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein, was der Beklagten am 20. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Hingegen wird der zeitliche Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität durch eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % unterbrochen, wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5).

1.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.    

2.1    Der Kläger führte in seiner Eingabe vom 13. Dezember 2017 (Urk. 6) aus, im August 2005 sei ihm erstmals eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Diese habe er jedoch nicht angenommen, da er sich damals seiner Beeinträchtigung nicht bewusst gewesen sei. Ab zirka dem Jahr 2007 habe sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtert. Bis gegen Ende 2013 sei er wieder arbeitsunfähig geworden. Die IV-Stelle habe ihm im Mai 2017 aus denselben Gründen wie damals im Jahr 2005 eine Rente zugesprochen (S. 1 Mitte). Aus den IV-Akten sei der Krankheitsverlauf sowie der Umstand, dass er seit Januar 2003 mit Unterbrüchen in therapeutischer Behandlung sei, ersichtlich. Eine Konnexität sei daher nicht auszuschliessen (S. 2). Die Beklagte habe daher rückwirkend auf den Beginn der Rente der Invalidenversicherung im Mai 2017 (richtig: 2016) ebenfalls Rentenleistungen auszurichten (S. 1 unten).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 9), der Kläger habe zwar während des Arbeitsverhältnisses bei der bei ihr angeschlossenen Unternehmung vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 krankheitsbedingte Abwesenheiten verzeichnet. In der Folge sei er aber von August 2005 bis und mit Dezember 2012 mehr als sieben Jahre in einem 100%igen Arbeitspensum bei der Z.___ tätig gewesen. Er sei in dieser Zeit sowohl in medizinischer als auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht voll arbeitsfähig gewesen. Eine wie vom Kläger vorgebrachte relevante Gesundheitsverschlechterung ab dem Jahr 2007 lasse sich mit den medizinischen Akten nicht belegen (S. 7 Ziff. 3). Der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem nachmalig invalidisierenden Gesundheitsschaden sei angesichts dieser über siebenjährigen Arbeitstätigkeit klar unterbrochen worden. Im Übrigen sei dies selbst aufgrund einer Arbeitsfähigkeit bis Mitte 2007 der Fall (S. 8 Ziff. 4). Sodann würde es auch an einem sachlichen Zusammenhang fehlen (Ziff. 5).

2.3    Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beklagte für die Zeit ab 1. Mai 2016 (Beginn Rentenanspruch des Klägers von der Invalidenversicherung) leistungspflichtig ist.


3.

3.1    Eine erste Rentenzusprache seitens der IV-Stelle erfolgte mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (Urk. 3/41). Die zugesprochene ganze Rente resultierte aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.

    In den aktenkundigen fachärztlichen Berichten, welche der Rentenzusprache zugrunde lagen, wurden folgende Diagnosen gestellt (Bericht vom 5. August 2004 von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 3/11; Bericht vom 9. August 2004 von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 3/12; Berichte med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. September 2004, Urk. 3/15, sowie vom 15. Juli 2005, Urk. 3/30):

- psychotische Störung durch multiplen Substanzgebrauch, vorwiegend wahnhaft (ICD-10 F19.51)

- schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1)

- psychotische Störung vorwiegend wahnhaft (ICD-10 F23.3)

Eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabis mit schädlichem Gebrauch (ICD-10 F12.1), welche im Rahmen der stationären Behandlung in der D.___ vom 3. September bis 12. Oktober 2001 diagnostiziert wurde, war bei der Entlassung in gebessertem Zustand (Urk. 3/12/1 oben sowie lit. A) und wurde während der Behandlungszeit ab 4. April 2002 bei med. pract. C.___ nicht mehr festgestellt (Urk. 3/15/1-2). Der Kläger habe den Cannabiskonsum vollständig aufgegeben (Urk. 3/15/5 Mitte). Ab 1. Januar 2003 attestierte med. pract. C.___ dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der schizoiden Persönlichkeitsstörung und der vorwiegend wahnhaften psychotischen Störung. Diese Diagnosen führten schliesslich zur Rentenzusprache (vgl. Feststellungsblatt vom 23. August 2005, Urk. 3/32 S. 1 unten sowie S. 2 Stellungnahme des RAD).

3.2    Im August 2005, kurz vor der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Oktober 2005, trat der Kläger eine neue Anstellung in seiner angestammten Tätigkeit als Metallbauzeichner an. Med. pract. C.___ gab in seiner Beurteilung vom 28. Dezember 2005 was folgt an (Urk. 3/44/3): „Wider Erwarten hat der Patient in seinem angestammten Beruf eine Stelle gefunden und behauptet sich hier nach fünf Monaten immer noch. Möglicherweise hat er jetzt ein genügend gradliniges, konfliktarmes und verständnisvolles Arbeitsumfeld gefunden, in dem seine schizoide und paranoide Seite nicht zum Tragen kommt und das es ihm deshalb ermöglicht, längere Zeit an einer Stelle zu bleiben. Wie lange der gute Zustand anhält, bleibt abzuwarten. An diesem Arbeitsplatz ist der Patient auf jeden Fall seit dem 8.08.2005 und bis auf weiteres voll arbeitsfähig und verdient einen normalen Lohn. Die Rente sollte deshalb per 7.08.2005 gestoppt werden.”

3.3    Am 27. Februar 2015 stellte sich der Kläger aufgrund suizidaler Gedanken in der D.___ vor, wo er bis 9. April 2015 stationär behandelt wurde (Bericht vom 9. April 2015, Urk. 3/37/1-4). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

- psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)

    Dem Kläger wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 3/76/11).

3.4    Nach der Hospitalisierung (vorstehend E. 3.3) wurde der Kläger im Psychiatriezentrum Wetzikon der D.___ durch Dr. med. univ. E.___ ambulant nachbetreut. Mit Bericht vom 27. November 2015 (Urk. 3/65) gab diese an, der Kläger sei bezüglich depressiver Episode aktuell beschwerdefrei (S. 1 „aktuelles psychisches Leiden”). Zur weiteren Stabilisierung sei die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung notwendig (S. 3 „Beurteilung”).

3.5    Die Experten des F.___ der D.___, wo der Kläger vom 24. September 2015 bis zirka Ende Februar 2016 an einem Tagesklinikprogramm teilnahm (Bericht 27. Januar 2016, Urk. 3/70 vgl. Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5), attestierten ihm aufgrund folgender Diagnosen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.6):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit zirka 2000

- Komponenten einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit im Vordergrund stehenden Impulskontrollproblemen und emotional instabilen Persönlichkeitszügen, diagnostiziert im Dezember 2015, bestehend seit Jugend

- psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), seit Jugend bis 2013

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe das Abhängigkeitssyndrom durch Tabak.

3.6    Am 16. August 2016 nahm der Kläger die Behandlung bei med. pract. C.___ wieder auf (Bericht vom 28. Dezember 2016, Urk. 3/119 Ziff. 1.2). Dieser stellte folgende Diagnosen (lit. 1.1 f.):

- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

- frühere Diagnosen (D.___)

schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1)

psychotische Störung vorwiegend wahnhaft (ICD-10 F23.3)

    Med. pract. C.___ führte aus, der Kläger sei vollständig von den Drogen weggekommen und auch psychotische Symptome seien in den letzten Jahren nicht mehr aufgetreten. Geblieben sei eine sehr fragile Persönlichkeit. Die persönliche Fragilität habe mit den Jahren zugenommen. Aus diesem Grund habe er sich schon seit Jahren dem rauen Arbeitsklima im Metallbaugewerbe nicht mehr gewachsen gefühlt und eine neue Stelle im sozialen Bereich gesucht. Im Jahr 2005 habe er eine Stelle als Metallbauzeichner mit verständnisvollem und sehr günstigem sozialem Umfeld gefunden, so dass er sich dort bis im Jahr 2012 habe halten können. Allerdings habe sich auch hier das Arbeitsklima verschlechtert und die Überbelastungssymptome wie Schlafstörung, Konzentrationsstörung und ungenügende Alltagsbewältigung hätten zugenommen, so dass er die Stelle selber verlassen habe. An der nächsten Stelle habe er sich etwas mehr als ein Jahr halten können und sei dabei zunehmend in eine schwere depressive Krise geraten, die dann zur Hospitalisierung im Jahr 2015 geführt habe (Beiblatt Urk. 3/119/5).

    Ab Behandlungsbeginn am 16. August 2016 attestierte med. pract. C.___ dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). In geschütztem Rahmen sei ab Januar 2017 eine 50 bis 60%ige Arbeitsfähigkeit möglich (Ziff. 1.7).


4.

4.1    Die mit Verfügung der IV-Stelle vom 5. Oktober 2005 zugesprochene rückwirkende ganze Rente ab Januar 2004 erfolgte aufgrund einer damals vorgelegenen psychotischen Störung und einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (vorstehend E. 3.1). Entgegen der Darstellung des Klägers (vgl. vorstehend E. 2.1) ist es nicht zutreffend, dass er damals die IV-Rente nicht angenommen hatte. Vielmehr gelang ihm der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in seiner angestammten Tätigkeit. Er trat im August 2005 eine Anstellung an, bei welcher er über sieben Jahre bis Ende Dezember 2012 tätig war (Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2012, Urk. 3/57/3). Infolgedessen stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende Februar 2006 ein (Urk. 3/46).

    Aus den medizinischen Berichten, welche im Rahmen des ab November 2015 gestarteten Neuanmeldungsverfahrens eingeholt wurden, ist zu entnehmen, dass die im Jahr 2005 diagnostizierten Krankheitsbilder nicht mehr vorliegen. Neu wurden eine rezidivierende depressive Störung, eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide und Tabak, Komponenten einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung festgehalten (vorstehend E. 3.3 ff.). Im zeitlich letzten medizinischen Bericht, welcher durch den behandelnden Psychiater med. pract. C.___ verfasst wurde, wurde explizit festgehalten, dass der Kläger zwischenzeitlich vollständig von den Drogen weggekommen sei und die psychotischen Symptome nicht mehr aufgetreten seien (vgl. vorstehend E. 3.6). Aufgrund der ab Februar 2015 dokumentierten neu vorherrschenden Krankheitsbilder fehlt es vorliegend bereits an einem sachlichen Zusammenhang im Vergleich zur gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Zeit vor August 2005. 

4.2    Sodann ist ausweislichen der Akten belegt, dass der Kläger vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2012 bei der Z.___ in einem Vollzeitpensum tätig war (Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2005, Urk. 3/35; Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2012, Urk. 3/57/3). Den Arbeitgeberangaben vom 21. November 2005 ist zu entnehmen, dass der Kläger eine normale Arbeitsleistung erbracht hat (Urk. 3/43/2 Ziff. 13; vgl. auch Email vom 3. November 2005, Urk. 3/42). Aus dem IK-Auszug geht eine sukzessive Lohnsteigerung hervor (Urk. 3/50), was den Schluss nahelegt, dass der Kläger auch weiterhin eine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Schliesslich sind echtzeitliche Arztberichte, welche gegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in dieser Periode sprechen, auch nicht aktenkundig. Der Kläger machte eine Arbeitsunfähigkeit denn auch erst „gegen Ende 2013” geltend (vgl. Urk. 6 S. 1 Mitte). Somit wäre - selbst wenn von einem sachlichen Zusammenhang auszugehen wäre - bei einer über siebenjährigen vollzeitlichen Arbeitstätigkeit klarerweise von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs auszugehen (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Die Beklagte ist demnach nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Klage führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti