Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2017.00083
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 26. März 2019
in Sachen
X.___
Klägerin
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1988, war aufgrund des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern seit dem 1. Januar 2014 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch berufsvorsorgeversichert (Urk. 6/3). Die obligatorische Versicherung endete per 30. September 2014 (vgl. Urk. 5 S. 6). Seit dem 1. Februar 2016 bezog X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 6/2). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sprach ihr am 21. Juni 2017 mit Wirkung ab 1. Februar 2016 Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zu (Urk. 6/3). In der Folge beantragte X.___ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 8. August 2017 die freiwillige Weiterführung der gesamten Vorsorge (Plan WG) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 (Urk. 6/4). Daraufhin teilte ihr die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 11. August 2017 mit, dass sie gemäss ihrem Reglement nicht mehr in der beruflichen Vorsorge versichert werden könne (Urk. 6/5). Alsdann ersuchte X.___ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 16. August 2017 um Aufnahme in die freiwillige Risikoversicherung (Plan WR) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 (Urk. 6/6). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lehnte dieses Gesuch mit Schreiben vom 21. und 23. August 2017 ab (Urk. 6/7-8). Den am 27. Oktober 2017 gestellten Antrag von X.___ auf freiwilligen Einkauf in die reglementarische Leistungen lehnte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 31. Oktober 2017 ebenfalls ab (Urk. 6/9-10).
2. Am 23. November 2017 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, in Gutheissung ihrer Klage sei die Beklagte zu verpflichten, sie rückwirkend per 1. Oktober 2014 in die freiwillige Risikoversicherung aufzunehmen (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 18. Dezember 2017 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage, unter Kostenfolge für die Klägerin (Urk. 5).
Die Klägerin erklärte mit ihrer Replik vom 6. Januar 2018, dass sie sich mit ihrer Klage vom 23. November 2017 nicht nur auf die freiwillige Weiterführung der Risikoversicherung (Plan WR), sondern auch auf die freiwillige Weiterführung der gesamten Vorsorge (Plan WG) bezogen habe (Urk. 9 S. 1). Die Beklagte beantragte mit Duplik vom 7. Februar 2018, dass die Klage vollumfänglich abzuweisen sei (Urk. 12 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 wurde der Klägerin das Doppel der Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich und vorliegend ist kein Fall zu beurteilen, in welchem die Beklagte eine Verfügung erlässt, gegen welche eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht möglich wäre (Art. 33 lit. h des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [VGG] i.V.m. Art. 54 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]).
Damit ist angerufene Gericht örtlich (Art. 73 Abs. 3 BVG) und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auch sachlich zuständig.
1.2 Nach § 28 lit. b GSVGer in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Abs. 2). Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig (Abs. 3).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb sowohl der Antrag der Klägerin auf rückwirkende Aufnahme in die freiwillige Risikoversicherung (mit Klage vom 23. November 2017 gestelltes Rechtsbegehren [Urk. 1]) als auch der Antrag auf rückwirkende Bewilligung der freiwilligen Weiterführung der gesamten Vorsorge (Klageänderung mit Replik vom 6. Januar 2018 [Urk. 9 S. 1]) zu beurteilen sind.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin die Aufnahme in die freiwillige Versicherung für die gesamte Vorsorge und/oder die Risikoversicherung zu Recht verweigert hat.
2.2 Scheidet eine versicherte Person aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann sie die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 1 BVG). Die aus der obligatorischen Versicherung nach Art. 2 Abs. 3 BVG (Versicherung für Bezügerinnen und Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) ausscheidenden versicherten Personen können die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 2 BVG).
2.2
2.2.1 Das Vorsorgereglement «Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)» der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2017) sieht in Art. 1 vor, dass Arbeitnehmer, welche aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, ihre Vorsorge gemäss Art. 47 BVG weiterführen können. Die Anmeldung zur Weiterführung der Vorsorge hat innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge zu erfolgen. In Art. 2 wird festgehalten, dass die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die versicherte Person aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung (Urk. 6/11).
2.2.2 Das Vorsorgereglement «Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Risikoversicherung für Arbeitslose (WR)» der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2017) sieht in Art. 1 vor, dass Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, welche aus der obligatorischen Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität ausscheiden, ihre Vorsorge gemäss Art. 47 BVG weiterführen können, solange sie nicht unter das BVG-Obligatorium fallen und auch keiner anderen freiwilligen BVG-Vorsorge beitreten können. Die Anmeldung zur Weiterführung der Vorsorge hat innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge zu erfolgen. In Art. 2 wird festgehalten, dass die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die versicherte Person aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung (Urk. 6/12).
2.2.3 In den «Allgemeinen Bestimmungen» zum Vorsorgereglement der Beklagten wird in Art. 3 Abs. 2 lit. f unter anderem vorgesehen, dass Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind, nicht in die obligatorische Vorsorge aufgenommen werden können (Urk. 6/13).
3.
3.1 Aus diesen reglementarischen Bestimmungen der Beklagten ergibt sich zunächst, dass für die Klägerin keine freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (Plan WG) in Frage kommt, weil sie zuletzt als Bezügerin von Arbeitslosentaggeldern nur gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert war (vgl. Art. 2 Abs. 3 BVG) und dieser Vorsorgeplan gemäss Art. 1 des Reglements nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen steht, welche aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden (Urk. 6/11).
3.2
3.2.1 Was die freiwillige Weiterführung der Risikoversicherung für Arbeitslose (Plan WR) betrifft, so ist der Antrag auf Aufnahme in diesen Vorsorgeplan gemäss Art. 1 des Reglements innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge zu stellen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erwog in E. 3.2 und E. 3.3 des Urteils BV.2015.00057 vom 21. Dezember 2015 in Sachen der Beklagten, dass die in Art. 47 BVG statuierte Möglichkeit der Weiterversicherung ohne Erwerbstätigkeit einen Ausnahmetatbestand zur Regel darstelle, wonach der obligatorischen beruflichen Vorsorge nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise für die Risiken Tod und Invalidität auch Arbeitslose unterstellt sind (Art. 2 BVG). Als Ausnahmetatbestand sei die Bestimmung restriktiv auszulegen. Der jederzeitige Eintritt in die freiwillige Versicherung bei der Beklagten wäre mit der Zweckbestimmung des Art. 47 BVG nicht vereinbar. Da eine Weiterversicherung nahtlos zu erfolgen habe, sei die Anmeldung vorzunehmen, bevor ein Unterbruch eingetreten sei. Damit sei hinreichend definiert, bis wann eine Anmeldung vorzunehmen ist. Dass die Beklagte eine 90tägige Frist gewähre, sei eine Kulanz und habe plausible praktische Gründe (Urk. 5 S. 4).
Vorliegend endete die obligatorische Versicherung für Arbeitslose der Klägerin per 30. September 2014 (vgl. Urk. 5 S. 6). Die Klägerin stelle jedoch erst am 16. August 2017 einen Antrag auf freiwillige Weiterführung der Risikoversicherung für Arbeitslose (Urk. 6/6). Diese Anmeldung ist bei der Beklagten am 17. August 2017 eingegangen (Urk. 5 S. 6, Urk. 6/6). Damals war die 90tägige Frist bereits abgelaufen, weshalb die Beklagte die Klägerin zu Recht nicht in diesen Vorsorgeplan aufgenommen hat.
3.2.2 Im Antrag vom 16. August 2017 führte die Klägerin aus, dass es ihr wegen ihrer psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen sei, den Antrag während der 90tägigen Frist einzureichen (Urk. 6/6). Zwar haben die Abklärungen der IV-Stelle ergeben, dass der Klägerin seit Oktober 2014 keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr zumutbar gewesen sei (Urk. 6/2), dies kann jedoch nicht mit einer Unfähigkeit, bei der Beklagten ein Antragsformular einzureichen, gleichgesetzt werden. Wie ihre Eingaben bei der Beklagten und im vorliegenden Verfahren zeigen, ist die Klägerin - mit Unterstützung (vgl. Urk. 9 S. 2) - trotz ihre Erkrankung in der Lage, bei Behörden schriftliche Eingaben zu machen. Sie hat keine echtzeitlichen Arztberichte eingereicht, welche belegen könnten, dass während der 90tägigen Frist aus psychischen Gründen diesbezüglich eine Handlungsunfähigkeit bestanden hätte. Auch von der von der Klägerin beantragten nachträglichen ärztlichen Untersuchung (Urk. 2/2, Urk. 9 S. 2) sind keine weiteren verlässlichen Aufschlüsse zu erwarten, weil sich die von ihr geltend gemachte Handlungsunfähigkeit aus psychischen Gründen rückwirkend nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen liesse.
Zudem machte die Klägerin geltend, dass sie von ihrem «Arbeitgeber» keine Informationen bezüglich der Aufnahme in die freiwillige Versicherung erhalten habe (Urk. 6/6). Die Beklagte führte diesbezüglich aus, dass sie sowohl auf der Anmeldung zur Weiterführung der Vorsorge als auch auf ihrer Homepage mitgeteilt habe, dass die Anmeldung zur freiwilligen Vorsorge innerhalb dreier Monate nach dem Ende der Taggeldzahlungen eingereicht werden müsse (Urk. 5 S. 7). Vorliegend kann offen bleiben, ob die Information auf der Internetseite der Beklagten genügt hätte (verneint in: BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 a. E.). Im von der Klägerin ausgefüllten «Fragebogen zur freiwilligen Weiterführung der Risikoversicherung (Plan WR)» wird ausdrücklich festgehalten, dass die Anmeldung zur freiwilligen Vorsorge innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Taggeldabrechnungen eingereicht werden muss (Urk. 6/6). Eine gesetzliche Pflicht der Arbeitslosenkasse, Versicherte über die Möglichkeit der freiwilligen Weiterführung der beruflichen Vorsorge aufzuklären, besteht nicht (Umkehrschluss aus Art. 86b BVG). Demgegenüber sind die Arbeitgeber und die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 72 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung ausdrücklich dazu verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren, weshalb das entsprechende Vorbringen der Klägerin nicht durchdringt.
3.2.3 Anzufügen ist schliesslich, dass gemäss Art. 2 des Vorsorgereglements «Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Risikoversicherung für Arbeitslose (WR)» die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die versicherte Person aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung (Urk. 6/11). Die Klägerin bezieht seit 1. Februar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 6/2). Sie gilt somit seit dem 1. Februar 2016 als zu 100 % invalid im Sinne der IV. Daraus folgt, dass sie am 16. August 2017, als sie ihr Aufnahmegesuch gestellt hatte (Urk. 6/6), aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. c der Allgemeinen Bestimmungen der Beklagten (Urk. 6/13) nicht mehr in den Vorsorgeplan WR aufgenommen werden konnte, weil sie zu mehr als 70 % invalid war. Auch aus diesem Grund war die nachträgliche Aufnahme zu verweigern.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
5. Da § 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und der unterliegenden Klägerin keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher