Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2017.00087
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 21. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Klägerin
gegen
Personalvorsorge Y.___
Rechtsdienst
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, arbeitete vom 21. Juni 2000 bis zum 30. November 2016 für Z.___ und war infolgedessen bei der Personalvorsorge Y.___ (folgend: Y.___) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 7/3-4). Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 teilte die Versicherte der Y.___ mit, dass sie einen vorzeitigen Altersrücktritt per 30. November 2016 plane und sie beabsichtige, vor ihrem Altersrücktritt noch einen Einkauf zu tätigen. Sie lasse bereits den Antrag auf Überbrückungszuschuss zur Altersrente zugehen (Urk. 7/6). Der ehemalige Arbeitgeber teilte der Y.___ den vorzeitigen Altersrücktritt per 30. November 2016 am 20. Juni 2016 mit (Urk. 7/5).
Mit Entscheid vom 28. November 2016 teilte die Y.___ der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf folgende Altersleistungen habe (Urk. 7/7):
Altersleistungen | |
Sparguthaben zur Rentenberechnung | Fr. 447'812.45 |
Umwandlungssatz | 5.5400 % |
Jährliche Altersrente | Fr. 24'809.-- |
Überbrückungszuschuss | Fr. 24'746.-- |
Nach Wegfall des Überbrückungszuschusses ab dem 1. Dezember 2020 werde die jährliche Altersrente um Fr. 2'970.-- gekürzt und betrage noch Fr. 21'839.--.
Die Versicherte teilte hierauf am 28. Juni 2017 mit, dass sie gegen diesen Entscheid Einsprache erhebe (Urk. 7/7) und beantrage, dass die Y.___ den gesenkten Rentenkürzungssatz von 2.3 % anwende. Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2017 wies die Y.___ das Begehren der Versicherten ab (Urk. 2/12).
2. Am 11. Dezember 2017 erhob die Versicherte am hiesigen Gericht Klage und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, den ab 1. Januar 2017 geltenden, jährlichen Kürzungssatz der Altersrente von 2.3 % (statt 3 %) auf den gesamten bezogenen Überbrückungszuschuss zu gewähren, dies ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Überbrückungszuschusses bis an ihr Lebensende.
Mit Klageantwort vom 16. April 2018 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-12). Die Klägerin hielt replicando an ihrem Antrag fest (Urk. 11) und die Beklagte schloss mit Duplik vom 15. August 2018 wiederum auf Abweisung der Klage (Urk. 15), worüber die Klägerin am 15. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor (Urk. 1/1; Urk. 11), dass im Zeitpunkt ihres vorzeitigen Altersrücktritts noch ein Rentenkürzungssatz von 3 % anwendbar gewesen sei, sie allerdings Anspruch habe auf den ab 1. Januar 2017 geltenden Rentenkürzungssatz von 2.3 %. Sie habe ihren Altersrücktritt per 31. Mai 2017 geplant gehabt und hätte dann den per 1. Januar 2017 gesenkten Rentenkürzungssatz von 2.3 % erhalten. Allerdings habe sie aufgrund der irreführenden Auskünfte betreffend freiwillige Einlagen im Hinblick auf die Rentenreform 2017 ihren Altersrücktritt vorverschoben. Sie sei seitens der Beklagten auch im Rahmen ihrer Planung des Altersrücktrittes nie über die bevorstehende Senkung des Rentenkürzungssatzes informiert worden, so dass sie zusammen mit den vorher geflossenen Informationen bezüglich Rentenreform 2017 ihren Rücktritt auf den 30. November 2016 geplant habe. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten den Vertrauensschutz und die Informationspflicht grob verletzt, so dass sie Anspruch auf den gesenkten Rentenkürzungssatz von 2.3 % habe.
1.2 Die Beklagte führte demgegenüber im Wesentlichen aus (Urk. 6; Urk. 15), dass jene Fassung des Vorsorgereglements anwendbar sei, welche im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles am 30. November 2016 gegolten habe. In diesem werde ein Rentenkürzungssatz von 3 % festgehalten. Daran ändere auch die im Jahr 2015 erfolgte Auskunft bezüglich freiwillige Einlagen nichts. Sie habe die Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 2016 unter anderem darauf hingewiesen, dass sie in ihrem Newsletter vom Juli 2015 über die Änderungen der technischen Grundlagen per 1. Januar 2017 sowie über die Überarbeitung des Vorsorgereglements, des Teilliquidationsreglements und des Reglements über die versicherungstechnischen Rückstellungen informiert habe. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass auf ihrer Website weitere Informationen zu finden seien. Der Klägerin seien entsprechend bereits im Januar 2016 sämtliche notwendigen Informationen vorgelegen, womit sie hätte erkennen können, dass der Rentenkürzungssatz nach Wegfall des Überbrückungszuschusses ab 1. Januar 2017 2.3 % betrage. Im Weiteren sei auch eine nachteilige Disposition seitens der Klägerin zu verneinen, da eine solche kausal sein müsse zur unzutreffenden bzw. unterlassenen Auskunft, welche allerdings gar nicht vorliege.
Ihre Auskunft im Schreiben vom 21. August 2015, dass gemäss Vorsorgereglement 2017 unter anderem sämtliche freiwilligen Einkäufe, welche nach dem 7. Juli 2015 eingingen, von der Aufwertung sowie vom Besitzstand per 31. Dezember 2016 ausgenommen seien, sei nicht derart bestimmt, dass sie eine Vertrauensgrundlage bilden könne. Sie habe entsprechend auch ihre Auskunft mit Schreiben vom 5. April 2016 präzisiert, wobei die Klägerin bei pflichtgemässer Sorgfalt seit Januar 2016 durch Einsicht ins Vorsorgereglement 2017 alle Informationen hätte kennen können.
Selbst wenn der Entschluss zum vorzeitigen Altersrücktritt massgeblich vom Rentenkürzungssatz beeinflusst gewesen wäre, wäre das Interesse an der richtigen und für alle Destinatäre rechtsgleichen Reglementsanwendung höher zu gewichten.
2.
2.1 Die Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen sind in Art. 86b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt und gelten kraft Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Nach Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben, die Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51 informieren. Zu den Leistungsansprüchen gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Invalidität, Tod; BGE 136 V 331 E. 4.2). Auf Anfrage hin sind den Versicherten Jahresrechnung und Jahresbericht auszuhändigen sowie Informationen über den Kapitalertrag, Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung und Deckungsgrad abzugeben (Art. 86b Abs. 2 BVG).
2.2 Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 II 182 E. 3.6) eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:
a. es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
b. die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;
c. die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können;
e. der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f. die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g. das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Die Voraussetzung nach lit. d lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5).
3. Die relevante Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
3.1 Mit Schreiben vom 21. August 2015 (Urk. 2/3) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass jeder Versicherte, welcher am 31. Dezember 2016 das 60. Altersjahr vollendet habe, die per 31. Dezember 2016 berechnete Rente nach dem Vorsorgereglement 2014 als garantierte Mindestrente erhalte. Sämtliche freiwilligen Einkäufe, welche mit Valuta nach dem 7. Juli 2015 eingingen, seien von der Aufwertung sowie vom Besitzstand per 31. Dezember 2016 ausgenommen. Damit ein freiwilliger Einkauf ihrem Sparguthaben gutgeschrieben und auf die Höhe der Altersleistungen wirksam werde, müsse die Alterspensionierung vor dem 31. Dezember 2016 erfolgen, ausser die Altersrente nach den Bestimmungen ab 2017 sei höher als die Besitzstandrente.
3.2 Die Beklagte teilte der Klägerin am 25. Januar 2016 (Urk. 7/10) unter anderem mit, dass im Newsletter vom Juli 2015 über die Änderung der technischen Grundlagen per 1. Januar 2017 informiert worden sei. Die Anpassung der Grundlagen habe zu vielen Reaktionen geführt. Diese möchten sie im beiliegenden Merkblatt «Y.___ 2017» richtigstellen.
Das Vorsorgereglement, das Teilliquidationsreglement und das Reglement über die versicherungstechnischen Rückstellungen seien überarbeitet worden. Die ab 1. Januar 2017 gültigen Reglemente sowie weiterführende Informationen zu den neuen technischen Grundlagen seien auf der Homepage abrufbar. Auf der Webseite könne ausserdem der elektronische Newsletter abonniert werden.
3.3 Auf Rückfrage der Klägerin führte die Beklagte im Schreiben vom 5. April 2016 aus, dass für die Berechnung der Besitzstandrente per 31. Dezember 2016 auch Einkäufe mitberücksichtigt würden, welche im 2016 noch getätigt würden. Hingegen würden Einkäufe, welche ab Juli 2015 getätigt würden, nicht für die Berechnung der Aufwertungsgutschriften mitberücksichtigt (Urk. 2/4).
3.4 Mit Schreiben vom 10. September 2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie aufgrund der irreführenden Auskünfte seitens der Beklagten ihren Altersrücktritt auf den 30. November 2016 geplant habe. Im Merkblatt «Überbrückungszuschuss zur Altersrente» stehe nach wie vor 3 % und im Merkblatt «Y.___ 2017» sei nichts über eine Reduktion des Rentenkürzungssatzes des Überbrückungszuschusses vermerkt, sondern es stehe, dass seitens der Beklagten keine Änderungen geplant seien.
Im April 2016 habe die Beklagte ihre Aussagen richtiggestellt, so dass sie den Zeitpunkt des Altersrücktrittes noch einmal hätte verschieben können. Weil sie sich jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits seit Monaten auf den Rücktritt im Jahr 2016 konzentriert und vorbereitet habe, habe sie ihn so kurz vor der geplanten Kündigung nicht nochmals um ein halbes Jahr auf den 31. Mai 2017 verschieben wollen. Wäre sie allerdings im April 2016 über die Änderung bezüglich des Überbrückungszuschusses informiert worden, so hätte sie den vorzeitigen Altersrücktritt um mindestens einen Monat verschieben können, das heisst auf den 31. Dezember 2016, womit sie in den Genuss des Rentenkürzungssatzes ab 1. Januar 2017 gekommen wäre.
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass das Vorsorgereglement 2014, gültig ab 1. Januar 2016 (VSR 2014), welches zur Zeit des vorzeitigen Altersrücktrittes per 30. November 2016 anwendbar war, eine jährliche Rentenkürzung von 3 % des bezogenen Überbrückungszuschusses ab AHV-Alter vorsah (Art. 80 Abs. 2-4 i.V.m. Art. 32 und Art. 33 VSR 2014; Urk. 7/9). Gestützt auf das Vorsorgereglement 2017 (VSR 2017), somit bei einem (vorzeitigen) Altersrücktritt ab 31. Dezember 2016, wird die Altersrente lebenslang um jährlich um 2.3 % des gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses gekürzt (Art. 81 Abs. 3 VSR 2017; Urk. 7/8).
4.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin infolge Vertrauensschutz bzw. einer Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte einen Anspruch auf den Rentenkürzungssatz von 2.3 % hat, welcher bei Pensionierungen per 31. Dezember 2016 bzw. Rentenbezug ab 1. Januar 2017 gilt, obwohl im Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktrittes per 30. November 2016 das VSR 2014 und damit ein Rentenkürzungssatz von 3 % anwendbar war (vgl. Urk. 1, Urk. 6, Urk. 7/8 und Urk. 7/9).
4.3 Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 5. April 2016 ihre ursprünglich falschen Angaben im Schreiben vom 21. August 2015 nach Rückfrage durch die Klägerin richtig und hielt fest, dass für die Berechnung der Besitzstandrente per 31. Dezember 2016 auch Einkäufe mitberücksichtigt würden, welche im Jahr 2016 noch getätigt würden (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Der Klägerin wäre es zu diesem Zeitpunkt entsprechend möglich gewesen, ihren vorzeitigen Altersrücktritt wieder wie ursprünglich geplant nach hinten zu verschieben, da sowohl die Kündigung der Arbeitsstelle als auch der Antrag auf vorzeitigen Altersrücktritt erst Ende Mai, bzw. im Juni erfolgten (vgl. hierzu Kündigung vom 30. Mai 2016, Urk. 12/4; Formular für Arbeitgeber Alterspensionierung vom 20. Juni 2016, Urk. 7/5; Antrag auf Überbrückungszuschuss zur Altersrente vom 14. Juni 2016, Urk. 7/6). Dies blieb auch seitens der Klägerin unbestritten (vgl. Urk. 1).
Aus der Tatsache, dass die Beklagte die Richtigstellung erst nach Rückfrage durch die Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2016 vornahm, lässt sich entgegen den Vorbringen der Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn auch festzuhalten ist, dass dies seitens der Beklagten äusserst ungünstig vonstattenging.
Der Entschluss der Klägerin, sich per 30. November 2016 pensionieren zu lassen, ist damit nicht mehr kausal auf die ursprünglich fehlerhafte Information der Beklagten zurückzuführen, womit diesbezüglich ein Anspruch aus Vertrauensschutz zu verneinen ist (vgl. E. 2.2).
4.4 Des Weiteren ist zu prüfen, ob eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unterblieben ist und die Klägerin in ihrem berechtigten Vertrauen zu schützen ist, bzw. die Beklagte ihre Informationspflicht im Sinne von Art. 86b BVG verletzt hat (vgl. E. 2).
4.4.1 Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 (vgl. E. 3.2) teilte die Beklagte unter anderem mit, dass die ab 1. Januar 2017 gültigen Reglemente sowie weiterführende Informationen zu den neuen technischen Grundlagen auf der Website abrufbar seien. Bereits im Newsletter vom Juli 2015 wurde darauf hingewiesen, dass auf der Homepage weiterführende Informationen und Antworten zu finden seien (Urk. 2/15 S 4). Damit waren die notwendigen Grundlagen, so insbesondere das VSR 2017 für jedermann online einsehbar.
4.4.2 Die Klägerin brachte vor, dass die Beklagte sie zusammen mit dem Schreiben vom 4. April 2016 bezüglich der Berechnung der Besitzstandsrente auch über den neuen Rentenkürzungssatz bezüglich des Überbrückungszuschusses hätte informieren müssen. Dies ist allerdings nicht nachvollziehbar, ersuchte die Klägerin - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht um diese Auskunft, sondern lediglich um Auskunft bezüglich Berücksichtigung von Einkäufen für die Berechnung der Besitzstandsrente.
Des Weiteren ist auch nicht zu bemängeln, dass im Merkblatt «Überbrückungszuschuss zur Altersrente» noch der damals gültige Zinssatz von 3 % aufgeführt war, da – wie gezeigt – die ab 1. Januar 2017 geltenden Grundlagen jederzeit auf der Homepage abrufbar waren (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 2/13).
Im Merkblatt «Y.___ 2017» wurde auf die Frage «Gibt es den Überbrückungszuschuss weiterhin?» festgehalten, «Der Überbrückungszuschuss bleibt eine Vertragsoption des Arbeitgebers. Es sind seitens der Y.___ keine Änderungen geplant.». Dies ist entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht zu bemängeln, da der Überbrückungszuschuss wie im Merkblatt festgehalten auch nach dem 1. Januar 2017 bestehen blieb – lediglich der entsprechende Rentenkürzungssatz veränderte sich. Dieser war – wie bereits erwähnt – zu jeder Zeit ersichtlich aus dem öffentlich einsehbaren VSR 2017.
Selbst wenn die Reglemente online – wie von der Klägerin vorgebracht – erst nach längerem Suchen auffindbar gewesen sein sollten, so ändert dies nichts daran, dass sie über das Vorhandsein des VSR 2017 mit Schreiben vom 25. Januar 2016 seitens der Beklagten informiert wurde. Entsprechend wäre es ihr durch Rückfrage bei der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, ein Reglement zu bestellen (vgl. Urk. 7/10).
4.4.3 Zusammenfassend kann weder aus Art. 86b BVG noch aus Art. 9 BV eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin ohne ausdrückliche Rückfrage ihrerseits zum geltenden Rentenkürzungssatz in einem persönlichen Schreiben zu informieren, abgeleitet werden. Die Beklagte kam ihrer Informationspflicht durch das Bereitstellen der entsprechenden Grundlagen im Internet hinreichend nach.
Ein Anspruch der Klägerin auf den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Rentenkürzungssatz infolge bezogenem Überbrückungszuschuss in Höhe von 2.3 % ist damit zu verneinen und die Klage ist vollumfänglich abzuweisen.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Personalvorsorge Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova