Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2017.00088


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 6. März 2019

in Sachen

X.___


Klägerin


vertreten durch lic. iur. Y.___



gegen


Pro Medico Stiftung

c/o Mark & Michel, Inhaber Michel & Pagnoncini

Löwenstrasse 25, 8001 Zürich

Beklagte










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, arbeitete ab März 2005 zunächst für Dr. med. Z.___ und ab 1. Juli 2012 als Selbständigerwerbende im Betrieb von Dr. Z.___ und ist in diesen Eigenschaften bei der Pro Medico Stiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/1). Das Pensum betrug sowohl als Angestellte als auch Selbständigerwerbende 50 % (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2. Mai 2017, Urk. 13/47; vgl. auch Urk. 10/2; Urk. 13/9; Urk. 13/16; Urk. 13/43/11).

    Am 30. Oktober 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 13/8). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, insbesondere dem Einholen des interdisziplinären Gutachtens der Abklärungsstelle A.___ (folgend: Medas) vom 3. Februar 2017 (Urk. 13/43/2 ff.), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. September 2017 eine halbe Rente ab dem 1. April 2016 zu (Urk. 13/53-54).


2.    Am 18. Dezember 2017 reichte die Versicherte Klage gegen die Beklagte ein und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. April 2016 eine halbe Invalidenrente und Verzugszins zu 5 % auf die seit der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle vom 14. September 2017 ausstehenden Invalidenrenten zu bezahlen (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 12. April 2018 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-9). Nach Beizug der Akten der IV-Stelle (Urk. 13/1-60) hielt die Klägerin replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Die Beklagte schloss mit Duplik vom 11. Juni 2018 wiederum auf Abweisung der Klage, worüber die Klägerin am 12. Juni 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21). Mit Schreiben vom 16. November 2018 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, so dass sie ein Revisionsgesuch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingereicht habe (Urk. 22). Die Beklagte wurde hierüber am 19. November 2018 informiert (Urk. 24).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Klägerin konstatierte, dass die gesundheitlichen Einschränkungen, welche zu einer Zusprechung der halben Invalidenrente der Invalidenversicherung geführt hätten, ausgewiesen seien. Die Beklagte sei im Verfahren bei der IV-Stelle miteinbezogen worden und sie habe die Möglichkeit gehabt, sich vernehmen zu lassen. Damit sei sie an den Entscheid der IV-Stelle gebunden. Ein Hinweis, dass der Anspruch offensichtlich unhaltbar sei, bestehe nicht. Die Feststellungen der IV-Stelle seien somit verbindlich für die Beklagte und sie habe eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente auszuzahlen (Urk. 1).

    Die Beklagte brachte demgegenüber vor (Urk. 9), dass die Klägerin stets 50 % gearbeitet habe. Es sei geplant gewesen, dass sie nach dem Erreichen des 16. Altersjahres des Sohnes (Oktober 2013) zu 80 % und ab dem 18. Geburtstag des Sohnes (Oktober 2015) wieder voll arbeiten würde. Diese Steigerung habe jedoch aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht realisiert werden können. Entsprechend sei die Klägerin lediglich für das Arbeitspensum von 50 % versichert gewesen. Für ein höheres Arbeitspensum habe nie ein Arbeits- und Versicherungsverhältnis bestanden. Es fehle daher an der Versicherteneigenschaft für die mit einer halben Rente der Invalidenversicherung abgegoltene Erwerbsunfähigkeit. Aus diesem Grunde bestehe kein Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente.

    Die Klägerin führte replicando ergänzend aus, dass ihr die Versicherungseigenschaft entgegen den Ausführungen der Beklagten zuzusprechen sei, so dass ihr eine halbe Rente zustehe (Urk. 17).


2.    

2.1    Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die:

- im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;

- infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;

- als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.

    Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 69 Abs. 1 des Vorsorgereglements 2012 der Beklagten (VSR 2012, Urk. 10/7) diejenigen versicherten Personen, bei denen gemäss Vorsorgeplan eine Invalidenrente versichert ist, sofern sie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Stiftung versichert waren. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 69 Abs. 5 VSR 2012; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 und 5VSR 2017, Urk. 10/8)

2.2    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

    Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


3.

3.1    Vorab festzuhalten ist, dass gemäss den Feststellungen der IV-Stelle eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug vorliegt (Feststellungsblatt vom 21. Juni 2017, Urk. 13/48/6). Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat dies rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (vgl. E. 2.2). Allerdings hat dies zur Zeit – wie folgend gezeigt wird – keine Auswirkungen auf einen allfälligen Anspruch der Klägerin auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente.

3.2    Die Klägerin arbeitete ab März 2005 zunächst für Dr. med. Richard Z.___ und ab 1. Juli 2012 als Selbständigerwerbende im Betrieb von Dr. Z.___ und ist in diesen Eigenschaften bei der Pro Medico Stiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/1). Das Pensum betrug sowohl als Angestellte als auch Selbständigerwerbende 50 % (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2. Mai 2017, Urk. 13/47; vgl. auch Urk. 10/2; Urk. 13/9; Urk. 13/16; Urk. 13/43/11). Die Klägerin hätte gerne ihr Pensum auf 80 % bzw. auf 100 % erhöht, als ihr Sohn 16 (Oktober 2013), bzw. 18 Jahre (Oktober 2015) alt geworden ist (Urk. 13/47/3). Dies blieb seitens der Parteien unbestritten (Urk. 1; Urk 9; Urk. 17). Die IV-Stelle ermittelte infolgedessen den Invaliditätsgrad unter Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Urk. 13/41; vgl. auch Urk. 13/47/7 und Urk. 13/48).

    Im Unterschied zur Invalidenversicherung besteht im Rahmen der beruflichen Vorsorge indes ein Leistungsanspruch nur insoweit, als – im Zeitpunkt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit – eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge (BGE 144 V 63 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Im Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin für ein den Beschäftigungsgrad von 50 % übersteigendes Arbeitspensum nicht versichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit nie ein Arbeits- und Versicherungsverhältnis bestanden hat. Eine Versicherungsdeckung besteht daher einzig im Rahmen des zuletzt ausgeübten Pensums und nicht für einen höheren Beschäftigungsgrad. Aufgrund der fehlenden Versicherteneigenschaft kann damit ein Leistungsanspruch ausschliesslich mit Bezug auf die Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen. Dass die Klägerin invalidenversicherungsrechtlich als im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert wurde, ist daher berufsvorsorgerechtlich nicht von Relevanz.

3.3    Die IV-Stelle beurteilte die Klägerin als im Gesundheitsfalle voll erwerbstätig (Feststellungsblatt vom 21. Juni 2017, Urk. 13/48). Das Valideneinkommen berechnete die IV-Stelle dabei mithilfe der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 (LSE). Dem stellte die IV-Stelle die zuletzt erzielten Einkünfte als selbständige Ärztin aus den Jahren 2013-2015 als Invalideneinkommen gegenüber, welche sie um eine Gewinnreduktion für fehlende Betriebsaufwendungen von 25 % berichtigte (Urk. 13/47/7 f.).

    Ob diese Berechnung – insbesondere unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 13/43/23 ff. und Urk. 13/48/4 f.) – ohne Weiteres übernommen werden kann, kann in casu offen bleiben: Die Klägerin übt das bisherige und bei der Beklagten versicherte Pensum weiterhin aus. Entsprechend liegt aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht unter Berücksichtigung des versicherten bzw. zuletzt ausgeübten Pensums ein klarerweise rentenausschliessender Invaliditätsgrad vor, womit sich weitere Ausführungen erübrigen.

    Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.


4.    Mit Schreiben vom 16. November 2018 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie deshalb am 30. Oktober 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht habe (Urk. 22 samt Beilagen Urk. 23/1-2). Dieses Vorbringen der Klägerin hat keine Weiterungen in diesem Verfahren zur Folge. Sollte die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch eintreten und in der Folge einen höheren Invaliditätsgrad feststellen, steht es der Klägerin frei, erneut die Beklagte um eine allfällige Invalidenrente zu ersuchen.


5.    Das Verfahren ist kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Pro Medico Stiftung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova