Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00001



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Nef

Beschluss vom 30. Januar 2018

in Sachen

X.___


Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Haferkorn

Schaffhauserstrasse 27, DE-79798 Jestetten


gegen


Y.___


Beklagter



1.

1.1 Mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen Familiengericht vom 8. März 2017 wurde die Ehe von X.___ und Y.___ geschieden (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 1). Der Beschluss wurde durch das Oberlandesgericht Karlsruhe, Zivilsenat – Senat für Familiensachen vom 28. September 2017 abgeändert, indem Ziffer 2 des ersten Absatzes im vorinstanzlichen Beschluss durch einen Zusatz in Bezug auf die Teilung von Ansprüchen aus der deutschen Rentenversicherung ergänzt wurde (Urk. 2/2a S. 2. Ziff. 1). Hierauf wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen Familiengericht vom 1. Dezember 2017 die Rechtskraft des Beschlusses in Bezug auf Ziff. 1 per 7. März 2017 (Scheidungspunkt) festgestellt und die Rechtskraft betreffend Ziff. 2 (Ausgleich von Vorsorgeleistungen) per 21. November 2017 bestätigt (Urk. 2/21b S. 3).

1.2 Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 liess X.___ durch Rechtsanwältin Michaela Haferkorn beantragen, es sei in Ergänzung zum Scheidungsbeschluss des Familiengerichts Waldshut-Tiengen vom 7. März 2017 in Sachen der Parteien die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, die BVG Sammelstiftung Swiss Life, Z.___ AG, A.___, anzuweisen, den hälftigen Betrag der während der Ehezeit erworbenen Vorsorgeguthaben auf ein durch die Klägerin zu errichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (Urk. 1). Beigelegt wurden die Durchführbarkeitserklärungen der Swiss Life über die zu teilenden Austrittsleistungen per 31. August 2016 (Urk. 2/2/3 und Urk. 2/2/4).


2.    

2.1    X.___ verlangt die Ergänzung beziehungsweise Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen Familiengericht vom 1. Dezember 2017 (Urk. 1).

2.2    Mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen Familiengericht vom 1. Dezember 2017 wurde gemäss Ziffer 2 folgendes angeordnet:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin [Klägerin] bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. B.___) zugunsten des Antragsgegners [Beklagter] ein Anrecht in Höhe von 8,3244 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto C.___ bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.2016, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der ERGO Lebensversicherung AG (Vers. Nr. D.___) findet nicht statt.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. C.___) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,4918 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto E.___ bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.2016, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. C.___) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 13,4033 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto E.___ bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.2016, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Schweizer AHV (Vers. Nr. F.___) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Schweizer Pensionskassen Swiss Life (Vers. Nr. G.___ und )H.___) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.“


3.

3.1    Art. 64 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) regelt die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte zur Abänderung oder Ergänzung von Scheidungs- und Trennungsurteilen und das darauf anwendbare Recht. Die Bestimmung trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass gewisse bei der Scheidung geregelte Nebenfolgen mit der Zeit an veränderte Verhältnisse angepasst werden sollten und damit einer Abänderung bedürfen. Zum anderen kann es der ursprüngliche Scheidungsrichter unterlassen haben, eine Frage zu regeln, die bei der Scheidung hätte geregelt werden müssen, so dass das Urteil diesbezüglich der Ergänzung bedarf. Die Ergänzung oder Abänderung eines Scheidungsurteils bezieht sich daher ausschliesslich auf die scheidungsrechtlichen Nebenfolgen (BSK IPRG-Bopp, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 64 N 1 und N 3).

3.2

3.2.1    Das Sozialversicherungsgericht ist, soweit es das Bundesrecht vorschreibt oder zulässt, als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss Art. 89bis Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung; neu: Art. 89a ZGB) und Klagen nach Art. 142 ZGB (in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung; neu: Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]) in Verbindung mit Art. 25a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) sowie nach Art. 25 FZG (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

3.2.2    X.___ ist insoweit zuzustimmen (Urk. 1 S. 2), als das hiesige Gericht zuständig ist für Klagen auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge. Dabei ist erstens in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt. Die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG ist zweitens in persönlicher Hinsicht dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Drittens ist der Geltungsbereich von Art. 73 BVG in zeitlicher Hinsicht auf die Beurteilung von Streitigkeiten beschränkt, in welchen der Versicherungsfall nicht vor dem 1. Januar 1985 eingetreten oder die in Frage stehende Forderung bzw. Verpflichtung nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden ist (Mosimann, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 2 N 4).

3.3    Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, Familiengericht vom 1. Dezember 2017 geht hervor, dass im Zusammenhang mit der Scheidung von X.___ und Y.___ vom 7. März 2017 die während der Ehe in Deutschland erzielten Vorsorgeleistungen einem Ausgleich unterzogen wurden. Hingegen unterblieb ein Ausgleich von Altersguthaben bei der Swiss Life mit der Begründung ein solcher finde nicht statt und diesbezüglich seien Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten (E. 2.2 hiervor).

    Das Rechtsbegehren zielt auf eine Ergänzung (Abänderung) des Scheidungsurteils ab, in dem Sinne, dass Freizügigkeitsleistungen der Swiss Life zu teilen und an die Klägerin auszurichten seien. Damit liegt aber keine Streitigkeit vor, die spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge anbelangt respektive ihre rechtliche Grundlage in der beruflichen Vorsorge hat. Vielmehr geht es um eine scheidungsrechtliche Ergänzung (Abänderung) des zivilrechtlichen Urteils, welches sich über das Ausmass der Teilung, also den Teilungsschlüssel von Vorsorgeleistungen, die in der Schweiz erzielt wurden, nicht geäussert hat. Aus diesem Grund ergibt sich auch keine Zuständigkeit des hiesigen Gerichts. Das Begehren ist daher beim zuständigen Zivilgericht (Scheidungsgericht, vgl. BGE 130 III 336 E. 2.5) geltend zu machen.


4.    Nach dem Gesagten ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der von X.___ erhobenen Klage nicht zuständig, weshalb ohne Einholung einer Stellungnahme von Y.___ auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Michaela Haferkorn

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Nef