Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2018.00002
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 17. Juli 2019
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger
Advokatur Lachen
Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ
gegen
GastroSocial Pensionskasse
Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene X.___ war zuletzt im Jahr 2000 bei der Y.___ in Zürich als Geschäftsführer angestellt (Urk. 2/3 und Urk. 9/1) und dadurch obligatorisch bei der GastroSocial Pensionskasse, ehemals betriebliche Altersvorsorgeeinrichtung Gastrosuisse (Urk. 8/1), versichert (Urk. 9/4). Ab dem 1. Juni 2001 wurde ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 91 % zugesprochen (Urk. 9/1). Die GastroSocial Pensionskasse sprach ihm sodann eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge mit Wirkung ab dem 6. Juni 2002 zu (Urk. 9/9) und teilte ihm am 31. Januar 2017 mit, dass zufolge Erreichens des ordentlichen AHV-Alters die Invalidenrente ab dem 1. Februar 2017 von einer lebenslänglichen Altersrente der Pensionskasse abgelöst werde (Urk. 9/27). Zu diesem Zeitpunkt war X.___ bereits seit mehreren Jahren in Thailand wohnhaft (vgl. Urk. 9/11 und Urk. 9/16).
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST) sprach X.___ mit Verfügungen vom 22. Dezember 2016 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 für Z.___, geboren am 22. März 1998, sowie für A.___, geboren am 17. September 2003, jeweils eine ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters zu (Urk. 2/9 f.; vgl. auch Urk. 9/25). Die IVST bediente auch die GastroSocial Pensionskasse mit Kopien dieser Verfügungen, woraufhin die GastroSocial Pensionskasse X.___ mit Schreiben vom 13. März 2017 mitteilte, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen für Stiefkinder kein Anspruch auf eine Kinderrente aus der beruflichen Vorsorge bestehe. Aus diesem Grund könnten für A.___ und Z.___ keine Kinderrenten zugesprochen werden (Urk. 9/28). Mit Schreiben vom 5. April 2017 wandte sich X.___ an die GastroSocial Pensionskasse und machte geltend, er habe einen Anspruch auf Kinderrenten für die beiden Stiefkinder/Pflegekinder (Urk. 2/12). Daraufhin erfolgte ein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien, wobei die GastroSocial Pensionskasse einen Anspruch auf Kinderrenten weiterhin ablehnte (vgl. die Schreiben vom 7. April 2017 [Urk. 9/29], vom 3. Juli 2017 [Urk. 2/14] und vom 5. Juli 2017 [Urk. 9/31]).
2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 erhob X.___ Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm Kinderrenten für Z.___ (geb. am 22. März 1998) und A.___ (geb. am 17. September 2003) rückwirkend ab dem 1. Juni 2013 zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 16. Februar 2018 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, eventuell die Zusprechung von Alterskinderrenten frühestens ab Mai 2017 (Urk. 7). Replicando hielt der Kläger am 26. März 2018 an seinem Antrag fest (Urk. 12). Die Beklagte hielt in der Duplik vom 11. April 2018 (Poststempel) ebenfalls an ihren Anträgen fest (Urk. 16), worüber der Kläger mit Verfügung vom 13. April 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger machte in seiner Klage vom 10. Januar 2018 (Urk. 1) geltend, er wohne in Thailand und sei seit dem 10. Februar 2011 mit B.___ verheiratet. Seine Ehefrau habe die beiden Adoptivkinder Z.___ und A.___ in die Ehe gebracht. Seit der Heirat komme er für den Unterhalt, die Pflege und Ausbildung der beiden Kinder auf. Das eingereichte «Maintenance Agreement» bestätige, dass es sich bei den Kindern um seine Pflegekinder handle, gegenüber denen er sich verpflichtet habe, für den Unterhalt, die Gesundheits- und Erziehungs- sowie die Ausbildungskosten aufzukommen. Dies habe nichts mit der subsidiären ehelichen Beistandspflicht zu tun. Die Begründung der Beklagten, es handle sich bei seiner Unterhaltspflicht lediglich um eine freiwillige oder sittliche Pflicht, weshalb keine Leistungspflicht von Seiten der Beklagten bestehe, gehe fehl. Bei Pflegekindern bestehe unbestrittenermassen ein gesetzlicher Anspruch auf eine Kinderrente. Das Bundesgericht habe auch im Urteil 9C_340/2014 vom 14. November 2014 für Pflegekinder einen Anspruch auf eine Kinderrente gutgeheissen.
1.2 Die Beklagte brachte demgegenüber vor (Urk. 7), der Kläger wolle aufgrund der Tatsache, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST) für die Stiefkinder einen Kinderrentenanspruch aus der 1. Säule anerkannt habe, einen ebensolchen Anspruch aus der 2. Säule ableiten. Diesbezüglich sei einzuwenden, dass es kleine, aber bedeutungsvolle Unterschiede in der 1. und 2. Säule gebe. In der AHV würden die Stiefkinder und Pflegekinder unmissverständlich per Gesetz den eigenen Kindern gleichgestellt (Art. 23 lit. 2 AHVG). Im Unterschied dazu werde in Bezug auf die Pflegekinder im BVG nur von Kindern, für deren Unterhalt der Alters- bzw. Invalidenrentner aufkommen müsse, gesprochen. Aus der Formulierung «aufkommen muss (recte: aufzukommen hat)» sei zu schliessen, dass eine freiwillige oder bloss sittliche Pflicht nicht ausreiche, vielmehr müsse eine rechtliche Verpflichtung im Sinne von Art. 276 ff. i.V.m. Art. 252 bzw. Art. 316 ZGB vorliegen. Auch die Reglementsbestimmung der Beklagten spreche explizit vom «Kind des Alters- bzw. Invalidenrentenbezügers». Sodann sei auch Art. 14.7 Reglement 2017 im Rahmen von Hinterlassenenleistungen dahingehend harmonisiert worden, dass explizit vom «Kind der verstorbenen versicherten Person» die Rede sei, was auf eine verwandtschaftliche Beziehung hinweise. Letztlich blieben im Todesfall des Stiefelternteils (der von Gesetzes wegen keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Stiefkind habe) die Eltern im Sinne von Art. 252 ZGB – leibliche oder Adoptiveltern – unterhaltspflichtig, sodass dieses Reglements- und Gesetzesverständnis auch unter dem Aspekt des Vorsorgegedankens her sachgerecht sei. Würde man einen Anspruch für Stiefkinder zulassen, so würde dies unter Umständen im Todesfall zum systemwidrigen Ergebnis führen, dass ein Stiefkind beim Tod der Adoptiveltern bzw. leiblichen Eltern sowie bei gleichzeitigem Tod des Stiefelternteils Anspruch auf drei Waisenrenten hätte, was nicht der Wille des Gesetz- sowie Reglementgebers gewesen sein könne. Als Zwischenergebnis könne somit festgehalten werden, dass im BVG sowie gemäss Reglement der Beklagten bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen Pflegekinder den eigenen Kindern gleichgestellt würden. Die Stiefkinder würden jedoch explizit nicht erwähnt und damit nicht den eigenen Kindern gleichgestellt (Urk. 7 S. 4).
Des Weiteren führte die Beklagte aus, der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2014 vom 14. November 2014 sei nicht zielführend, da im dort zu beurteilenden Reglement die Formulierung aus Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) übernommen worden sei (Urk. 7 S. 4 f.). Der Wortlaut von Art. 20 BVG, welcher von «Pflegekindern, für welche der Verstorbene aufzukommen hatte» spreche, deute unmissverständlich auf eine gesetzliche und nicht bloss vertragliche Pflicht hin. Würde eine blosse – nicht kontrollierbare – vertragliche Verpflichtung zugelassen, so würden Tür und Tor für Missbrauchsfälle geöffnet, so im Übrigen auch im vorliegenden Fall. Erst nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 7. April 2017 ausgeführt habe, dass die Stiefkinder keinen Anspruch auf eine Kinderrente hätten, habe der Kläger seine Argumentationslinie geändert. Er habe mit Schreiben vom 3. Juli 2017 erstmals – und dann auch in der vorliegend zu beurteilenden Klage – vorgebracht, die Kinder der Ehepartnerin seien als Pflegekinder zu qualifizieren. Der Pflegevertrag sei aber erst am 6. Mai 2017 abgeschlossen worden und damit in rechtsmissbräuchlicher Absicht von sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt. Zur Vermeidung von Missbrauchsfällen sei somit in Anlehnung an die 1. Säule ebenfalls nur eine gesetzliche Unterhaltspflicht aus einem Pflegevertrag zuzulassen, indem ein von der Aufsichtsbehörde/Vormundschaftsbehörde bewilligtes Pflegeverhältnis erforderlich sei (gemäss Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1.1.2018, Rz. 4312). Ferner werde nach telefonischer Rücksprache bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK auch bei im Ausland lebenden Pflegekindern eine Bestätigung/Bewilligung der ausländischen Vormundschaftsbehörde verlangt. Zudem müsse das Pflegeverhältnis gemäss Rz. 3309 RWL bereits vor dem Rentenfall die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt haben. Beides liege im vorliegenden Fall nicht vor. Einerseits liege keine Bestätigung/Bewilligung der ausländischen Vormundschaftsbehörde vor, welche das Pflegeverhältnis bewillige. Daran könne auch die Beglaubigung durch den Notar nichts ändern. So erhöhe zwar die notarielle Beglaubigung die Beweiskraft in Bezug auf die Echtheit des privatrechtlichen Vertrages, ersetze jedoch die vormundschaftliche Bewilligungspflicht des Pflegeverhältnisses nicht. Andererseits liege die vertragliche Unterhaltspflicht gemäss Pflegevertrag nicht bereits vor dem Rentenfall vor, sondern erst ab Mai 2017, weshalb auch diese Voraussetzung nicht erfüllt sei (Urk. 7 S. 5).
1.3 In der Replik vom 26. Mai 2018 (Urk. 12) führte der Kläger zusätzlich aus, er komme seit der Heirat für den Unterhalt, die Pflege und die Ausbildung der beiden Adoptivkinder seiner Ehefrau auf. Am 6. Mai 2017 sei die bisher mündliche Vereinbarung lediglich noch schriftlich festgehalten worden, was ebenso rechtlich verpflichtend sei wie eine mündliche Vereinbarung. Dass der Unterhaltsvertrag zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bedürfe, sei unzutreffend. Hier gälten die Rechtsbestimmungen und die Rechtspraxis des jeweiligen Landes. In Thailand könne keine Bestätigung einer Vormundschaftsbehörde eingeholt werden, erst recht nicht für einen Unterhaltsvertrag. Dies gelte sowohl für Thailänder als auch für Ausländer. Der fachkundige, in Thailand praktizierende Schweizer Anwalt Felix Stöckli bezeichne die Einholung beziehungsweise den Erhalt einer Genehmigung eines Unterhaltsvertrages durch die Vormundschaftsbehörde in Thailand als «utopisch». Ein Pflegekindverhältnis sei ausgewiesen, weshalb dem Kläger ein Anspruch auf eine Kinderrente zustehe. Für den Beginn des Anspruchs sei der 1. Juni 2013 massgebend.
1.4 Die Beklagte hielt in der Duplik vom 11. April 2018 (Urk. 16) fest, es sei unerheblich, ob der Kläger seit der Heirat im Sinne einer sittlichen und freiwilligen Pflicht die Kinder seiner Ehepartnerin unterstütze. Massgebend sei, dass hierzu keine rechtliche beziehungsweise gesetzliche Verpflichtung bestanden habe, was zur Begründung eines Anspruchs auf Kinderrenten für Pflegekinder erforderlich sei. Es könne nicht angehen, dass ein Invaliden- und Altersrentenbezüger nach Entstehung des Rentenanspruches willkürlich einen Pflegevertrag zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung und zu Lasten der versicherten Gemeinschaft eingehen könne. Im Zusammenhang mit der fehlenden Bestätigung der Vormundschaftsbehörde sei anzufügen, dass der Kläger letztlich im Sinne der Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe.
2.
2.1
2.1.1 Im Reglement der Beschwerdegegnerin über die obligatorische berufliche Vorsorge (in der Fassung ab dem 1. Januar 1999 [Reglement 1999], Urk. 8/3), wurde in Art. 12 Ziff. 3 festgelegt, dass für jedes Kind ein Anspruch auf eine Alters-Kinderrente von 20 % der Altersrente bis zu seinem 20. Geburtstag bestehe. Der Anspruch bestehe weiter für Kinder in Ausbildung, beziehungsweise für Kinder, die zu mindestens 2/3 invalid seien, längstens aber bis zum 25. Geburtstag. In Art. 13 Ziff. 6 wurde sodann festgelegt, dass für jedes Kind ein Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente von 10 % des koordinierten Lohnes bis zu seinem 20. Geburtstag bestehe. Der Anspruch bestehe weiter für Kinder in Ausbildung beziehungsweise für Kinder, die zu mindestens 2/3 invalid seien, längstens aber bis zum 25. Geburtstag.
Das Reglement der Beschwerdegegnerin, UNO 2017 (Reglement 2017), Berufliche Vorsorge nach L-GAV (Urk. 8/6), welches auf den 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, sieht in Art. 12 Ziff. 4 vor, dass für jedes Kind ein Anspruch auf eine Alters-Kinderrente von 20 % der Altersrente bis zu seinem 20. Geburtstag bestehe. Der Anspruch bestehe weiter für Kinder in Ausbildung beziehungsweise für Kinder, die zu mindestens 70 % invalid seien, längstens aber bis zum 25. Geburtstag. In Art. 13 Ziff. 7 wird sodann statuiert, dass für jedes Kind ein Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente von 10 % des koordinierten Lohns bis zu seinem 20. Geburtstag bestehe. Der Anspruch bestehe weiter für Kinder in Ausbildung beziehungsweise für Kinder, die zu mindestens 70 % invalid seien, längstens aber bis zum 25. Geburtstag.
2.1.2 Die Auslegung der Statuten und Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitsstiftungen hat nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebenden reglementarischen Bestimmungen – hier insbesondere der Begriff des Kindes (E. 2.1.1) – vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Schliesslich ist bei der Interpretation und Anwendung der Statuten und Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen oder Freizügigkeitsstiftungen u.a. das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten (BGE 134 V 369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
2.1.3 In den vorstehend zitierten reglementarischen Bestimmungen (E. 2.1.1) wird der Begriff «Kind» ohne nähere Spezifikation verwendet. Pflege- oder Stiefkinder beispielsweise werden nicht erwähnt. Es erfolgt aber auch keine Beschränkung des Begriffs «Kind» auf ein Kind im Kindesverhältnis gemäss Art. 252 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB), das heisst auf das Kind natürlicher Abstammung oder auf das adoptierte Kind (ob eine solche reglementarische Beschränkung im Rahmen der obligatorischen Altersvorsorge zulässig wäre, ist hier denn auch nicht zu prüfen).
Aufgrund einer fehlenden Spezifikation in den vorstehend zitierten reglementarischen Bestimmungen der Beklagten (E. 2.1.1) ist der Begriff «Kind» in Anwendung der Unklarheitsregel zu Lasten der Beklagten im Sinne der gesetzlichen Vorschriften von Art. 17 Abs. 1 beziehungsweise Art. 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) auszulegen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BVG haben Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BVG haben Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Art. 20 BVG sieht vor, dass die Kinder des Verstorbenen Anspruch auf Waisenrenten haben, die Pflegekinder hingegen nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Massgeblich ist vorliegend somit, welches Kindesverhältnis von Art. 20 BVG erfasst wird.
2.2
2.2.1 Der familienrechtliche Status des Kindesverhältnisses, dessen Grundlage Art. 252 ff. ZGB bilden, entsteht entweder durch natürliche Abstammung oder durch Adoption und wird unterhaltsrechtlich durch die Unterhaltspflicht der Eltern für das Kind geprägt. Nicht als familienrechtliche Statusverhältnisse, sondern als teilweise formalisierte Realbeziehungen manifestieren sich demgegenüber Stief- und Pflegekindverhältnisse, wobei fraglich ist, ob und inwiefern diese im Bereich der Hinterlassenenversicherung dem formellen Kindsverhältnis gleichzustellen sind (vgl. Marc M. Hürzeler, System und Dogmatik der Hinterlassenensicherung im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht, Bern 2014, S. 95).
Art. 20 BVG statuiert explizit einen Anspruch von Pflegekindern auf Waisenrenten, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Die Frage, ob Art. 20 BVG eine Waisenrente nicht nur für Pflege-, sondern auch für Stiefkinder vorsieht, wurde vom obersten Gericht bisher offengelassen (vgl. die Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 84/03 vom 30. Juni 2005 E. 2 und B 14/04 vom 19. September 2005 E. 2 sowie die eingehende Auseinandersetzung mit den damaligen divergierenden Lehrmeinungen in E. 1.2). Offengelassen wurde auch die Frage, ob Art. 20 BVG – im Gegensatz zur 1. Säule – für die Pflegekinder eine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht voraussetzt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2014 vom 14. November 2014, in welchem eine reglementarische Bestimmung einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der obligatorischen Altersvorsorge auszulegen war, deren Wortlaut mit demjenigen von Art. 49 Abs. 1 AHVV übereinstimmte, weshalb das besagte Urteil für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig ist [E. 3.1.3 f.]). Immerhin äusserte sich das Bundesgericht in einem anderen Fall im Sinne eines obiter dictum dahingehend, es erscheine im obligatorischen Vorsorgebereich sinnvoll, dort, wo eine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht bestehe, dem versicherten Altersrentner nebst seinem eigenen Altersrentenanspruch eine Kinderrente zuzusprechen, zumal die Kinderrente – zumindest teilweise – den Ersatz des Einkommensteils der im Erwerbsleben durch den Arbeitgeber ausgerichteten Kinderzulagen bezwecke. So setze denn auch Art. 17 in Verbindung mit Art. 20 BVG für den Anspruch auf eine Kinderrente bei Pflegekindern voraus, dass der rentenberechtigte Versicherte für ihren Unterhalt aufzukommen habe. Eine solche Unterhaltspflicht bestehe aber bei der familienrechtlichen Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen (nicht gemeinsamen) Kindern lediglich in angemessener Weise beizustehen habe, gerade nicht. Die eheliche Beistandspflicht sei subsidiär zur primären Unterstützungspflicht des leiblichen Elternteils und sei auch insofern beschränkt, als der Stiefelternteil nur insoweit an den Unterhalt beizutragen habe, als er im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dazu in der Lage sei (Urteil des Bundesgerichts B 84/03 vom 30. Juni 2005 E. 4.5.1, mit weiteren Hinweisen). Die Auffassung, im obligatorischen Vorsorgebereich sei es sinnvoll, einen Anspruch auf eine Kinderrente zu bejahen, wo eine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsverpflichtung bestehe, teilt auch Stauffer (Hans-Ulrich Stauffer, die Berufliche Vorsorge – BVG/FZG/ZGB/OR/FusG/ZPO, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 20 BVG; in der 2. Aufl. des Buches war Stauffer noch der Ansicht, für Stiefkinder bestehe ex lege kein Anspruch auf eine Waisenrente [Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich 2012, S. 300]).
2.2.2 Das Bundesgericht setzte sich im BGE 128 V 116 sodann mit Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG (in der Fassung bis 31. Dezember 2004) auseinander, welcher besagte, dass die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente habe, «wenn sie beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss». In der Fassung ab dem 1. Januar 2005 wurde in Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG auch der Anspruch auf eine Witwerrente aufgenommen. Die Formulierung «aufkommen muss» in Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG (sowohl in der Fassung vor als auch nach dem 1. Januar 2005) ist zwar nicht identisch mit derjenigen in Art. 20 BVG («aufzukommen hatte»), aber dennoch vergleich- oder gar austauschbar, weshalb der Entscheid des Bundesgerichts vorliegend zitiert wird:
Im BGE 128 V 116 hielt das Bundesgericht in der Erwägung 4c fest, der Gesetz gewordene Text des Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG beruhe auf einem Vorschlag der Ständeratskommission, weshalb der bundesrätlichen Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 bloss geringe Aussagekraft zukomme. Im bundesrätlichen Entwurf sei für den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen von Witwen und Waisen in Art. 19 Abs. 1 BVG kurz und bündig auf die AHV-rechtliche Ordnung verwiesen worden (Separatausgabe S. 82 und 145). Gemäss dem ständerätlichen Berichterstatter (Amtl. Bull. 1980 S. 273) würden sich die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 BVG wohl weitgehend an die in der 1. Säule geltenden anlehnen. Es würden aber auch die besonderen Gegebenheiten der 2. Säule berücksichtigt, ohne dass es hiezu einer ausgedehnten Ergänzung durch die Verordnung bedürfe. Die Materialien sprächen insofern für eine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht als Anspruchsvoraussetzung, als – abweichend von der AHV-rechtlichen Ordnung (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) – der Witwe mit mündigen Kindern, die nicht mehr in der Ausbildung stünden, vorbehältlich des Tatbestandes von Art. 19 Abs. 1 lit. b BVG, nach dem Willen der Räte keine Rente zustehe (vgl. Amtl. Bull. 1981 S. 1047 f.).
In der Erwägung 4d führte das Bundesgericht sodann aus, die normunmittelbaren Auslegungselemente würden somit die auf den Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG gestützte Auslegung bekräftigen, wonach eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Bestreitung des Unterhalts vorausgesetzt werde. Mit Blick auf die Verwendung «muss» im Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG bleibe kein Raum für die analoge Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. b AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung), wonach es für die Zusprechung einer Witwenrente (der 1. Säule) nötig und hinreichend sei, dass im Zeitpunkt der Verwitwung das Stiefkind als Pflegekind der Witwe im gemeinsamen Haushalt wohne und die Witwe es unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen habe. In zeitlicher Hinsicht sei Bedingung, insbesondere auf Grund des teleologischen Auslegungselements, dass die entsprechende Unterhaltspflicht beim Eintritt des Versicherungsfalls einerseits bereits bestanden habe und andererseits durch das versicherte Ereignis nicht weggefallen sei. Es könne damit offenbleiben, ob das Stiefkind überhaupt unter Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG falle. Der Wortlaut als primäres Auslegungselement lasse, ohne indes vollends klar zu sein, in allen drei sprachlichen Fassungen («Kinder», «figli», «enfants») eine entsprechende Subsumtion zu. In systematischer Hinsicht ergäben sich Zweifel, ob mit dem Wort «Kinder» nicht doch ein zivilrechtliches Kindsverhältnis nach Art. 252 Abs. 1 und 3 ZGB (durch Geburt oder Adoption) vorausgesetzt werde; in Art. 20 BVG differenziere der Gesetzgeber nämlich in allen drei Amtssprachen ausdrücklich zwischen Kindern und Pflegekindern («enfants»/«enfants recueillis» sowie «figli»/«affiliati»).
Esther Amstutz hält dafür, wenn beim Stiefkind ein Leistungsanspruch des überlebenden Ehepartners bereits aus Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG nicht gegeben sei, so könne dieser auch nicht nach Art. 20 BVG entstehen (Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, in: ZStöR – Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Band/Nr. 215, Zürich/Basel/Genf 2014, § 2 Rz. 146). Ob dieser Rückschluss zulässig ist, ist fraglich, wird in Art. 20 BVG doch explizit zwischen Kindern und Pflegekindern unterschieden, was einige Autoren dazu veranlasst, den Begriff «Pflegekind» im Sinne von Art. 49 AHVV auszulegen (vgl. E. 2.4.1 nachstehend).
2.3 Für die Auslegung von Art. 20 BVG kann – wie bei Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG (E. 2.2 vorstehend) – der bundesrätlichen Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1976 I 149 ff.) bloss eine geringe Aussagekraft beigemessen werden. Im Entwurf des BVG wurde in Art. 19 Abs. 1 BVG noch geregelt, Anspruch auf Hinterlassenenleistungen hätten Witwen und Waisen, die nach dem Tode des Versicherten eine Witwen- oder Waisenrente der AHV bezögen. Dazu wurde in der Botschaft festgehalten, Art. 19 BVG befasse sich mit den Voraussetzungen, denen die Anspruch erhebenden Witwen und Waisen genügen müssten, um ein Recht auf Leistungen zu haben. Absatz 1 enthalte die auf den Regelfall zugeschnittenen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung. Danach hätten Witwen und Waisen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der 2. Säule, wenn sie nach dem Tode des Versicherten eine Witwen- oder Waisenrente der 1. Säule bezögen (BBl 1976 I 149 ff., 230). Anlässlich der Sitzung vom 10. Juni 1980 präsentierte die Ständeratskommission einen neuen Vorschlag zur Witwen- (Art. 19 BVG) und Waisenrente (Art. 19a BVG). Art. 19a BVG lautete wie folgt: «Die Kinder des Versicherten haben Anspruch auf Waisenrenten. Pflegekinder haben Anspruch auf Waisenrenten, wenn der Versicherte für ihren Unterhalt aufzukommen hatte». Der Berichterstatter führte zu den beiden Artikeln 19 und 19a BVG aus, die beiden von der Ständeratskommission vorgeschlagenen Bestimmungen entsprächen, materiell gesehen, dem Artikel 19 der nationalrätlichen Fassung. Sie brächten den gleichen Inhalt etwas transparenter zur Darstellung. Zu diesem Zweck verzichte die Fassung der Ständeratskommission zunächst darauf, die Anspruchsberechtigung in der 2. Säule durch eine einfache Verweisung auf die AHV zu lösen. Dies hätte nämlich in der Fassung Nationalrat gleichzeitig die umfangreiche und schlecht überschaubare Delegation auf die Verordnungsstufe für all die Fälle nötig gemacht, in denen die Verweisung auf die AHV wegen der Besonderheit der 2. Säule untauglich gewesen sei. Stattdessen regle die Fassung der Ständeratskommission die Anspruchsberechtigung direkt im Gesetz, und zwar in Artikel 19 für Witwen und in Artikel 19a für Waisen. Dabei lehne sie sich weitgehend an die in der 1. Säule geltenden Anspruchsvoraussetzungen für Witwen und Waisen an, womit dreierlei erreicht werde: 1. Die unerlässliche Koordination zur AHV sei hergestellt. 2. Die besonderen Gegebenheiten der 2. Säule würden berücksichtigt, ohne dass es hiezu einer ausgedehnten Ergänzung durch die Verordnung bedürfe. 3. Die wesentlichen Elemente der Anspruchsberechtigung könnten direkt dem Gesetz entnommen werden (Amtl. Bull. 1980 S. 273). Den Materialien kann also entnommen werden, dass insbesondere im Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente ein blosser Verweis auf die Regelung in der 1. Säule und damit die Übernahme der dort geltenden Regelung gerade nicht erwünscht war, um den besonderen Gegebenheiten der 2. Säule Rechnung tragen zu können.
2.4
2.4.1 Der verschiedentlich vertretenen Auffassung in der Lehre, es sei im Sinne einer harmonisierenden Auslegung von Art. 20 Abs. 1 BVG mit den anderen Sozialversicherungen der Pflegekinderbegriff der AHV anzuwenden (vgl. Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, in: SjL – Stämpflis juristische Lehrbücher, 2. Aufl., Bern 2016, § 7 N 70; Karin Anderer, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeltern, in: SzS – Schriften zum Sozialversicherungsrecht Band/Nr. 26, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 216 Rz. 620 f.) beziehungsweise es dürfte genügen, wenn der Verstorbene die Pflegekinder in stark überwiegendem Masse unterhalten habe (vgl. Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1994, S. 208; vgl. auch die darauffolgenden Auflagen des Buches [3. Aufl. von Alfred Maurer/Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, S. 237, und 4. Aufl. von Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, S. 292]), kann nicht gefolgt werden, wie im folgenden zu zeigen ist (unten, E. 2.4.2 und 2.4.3).
2.4.2 Art. 49 Abs. 1 AHVV besagt, dass Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG haben, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. In der 1. Säule gelten auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2017, Rz. 3308; vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1). Im Rahmen der 1. Säule genügt es somit, wenn die Pflege- oder Stiefeltern faktisch für den Lebensunterhalt des Pflege- oder Stiefkindes aufgekommen sind beziehungsweise die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrgenommen haben.
2.4.3 Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung [BV] und Art. 1 Abs. 1 BVG). Ein Versorgerschaden ist tragender Gedanke für jeden Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2011 vom 15. Februar 2012 E. 6.4). Es ist daher zweckwidrig, einen Anspruch auf eine Waisenrente für Pflege- oder Stiefkinder zuzulassen, sofern bereits ein Anspruch auf eine Waisenrente, beispielsweise beim Tod der leiblichen Eltern, entstanden ist oder noch entstehen könnte.
Beim Stiefkind gelten die Unterhaltspflichten der leiblichen Eltern grundsätzlich weiter. Im Falle der Scheidung der Ehe, aus welcher das Stiefkind ursprünglich stammt, gilt für den Unterhalt die diesbezüglich vereinbarte und gerichtlich genehmigte Vereinbarung. Die erneute Eingehung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Stiefelternteil ändert grundsätzlich nichts an der Unterhaltsvereinbarung, denn die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils geht gegenüber der Beistandspflicht des Stiefelternteils vor. Die Beistandspflicht des Stiefelternteils entsteht mit der Eingehung der Ehe und erlischt mit der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehepartners (Esther Amstutz, a.a.O., § 2 Rz. 101 f.).
Auch beim Pflegekind gelten die Unterhaltspflichten der leiblichen Eltern grundsätzlich weiter. Wird die Entgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses vereinbart, sind Pflegeeltern gegenüber dem Pflegekind grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig. Die Rechtsgrundlagen zum Pflegekindverhältnis finden sich in Art. 316 ZGB und der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO). Das Pflegekindverhältnis beruht in der Regel auf einer vertraglichen Vereinbarung. Dabei handelt es sich um einen familienrechtlichen Innominatkontrakt mit auftragsrechtlichen Elementen. Vertragsparteien sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes (Eltern oder Vormundsperson) oder die eine Fremdpflege anordnende Behörde (Kindesschutzbehörde, Jugendstrafbehörde) sowie die Pflegeeltern. Das Pflegekindverhältnis entsteht somit nicht kraft Gesetzes und ist kein zivilrechtliches Kindsverhältnis. Aus den Umständen oder weil es so vereinbart wurde, kann sich ein unentgeltliches Pflegekindverhältnis ergeben (vgl. Esther Amstutz, a.a.O., § 2 Rz. 97 f.).
Riemer-Kafka, welche die Ansicht vertritt, der Begriff und die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegekinder hätten sich in allen Sozialversicherungszweigen zu entsprechen, schlägt indessen nicht bloss die Übernahme der Regelung in Art. 49 Abs. 2 AHVV vor, sondern gleichzeitig auch die Übernahme der Regelung in Art. 40 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), und unterbreitet den folgenden Formulierungsvorschlag: «Pflege- und Stiefkinder sind den Kindern gleichgestellt, solange sie unentgeltlich und zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind. Der Anspruch auf eine Kinder- oder Waisenrente entsteht nicht, wenn das Pflegekind im Zeitpunkt des Todes seiner Pflegeeltern bereits Anspruch auf eine ordentliche Waisenrente hat. Er erlischt, wenn ein solcher beim späteren Tod seiner Eltern entsteht. Der Anspruch auf Kinder- oder Waisenrente erlischt, wenn das Pflegekind zu seinen Eltern zurückkehrt» (Gabriela Riemer-Kafka, Vereinfachungen im System der schweizerischen Sozialversicherungen – Problemfelder und Lösungsvorschläge, Bern 2014, S. 154 f.). Wortha postuliert sodann, dass ein Anspruch eines Stiefkindes auf eine Waisenrente beim Vorliegen einer gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltspflicht bestehen solle, sofern das Stiefkind keinen anderen rechtlichen Elternteil hat, der einen Anspruch auf eine Waisenrente auslösen könnte (Annekatrin Wortha, Schutz und Förderung der Familie – Verfassungsrechtliche Vorgaben und Umsetzung im Sozialversicherungs- und Steuerrecht, in: ZStöR – Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Band/Nr. 242, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 110).
Im Rahmen der Auslegung von Art. 20 BVG bleibt somit kein Raum für die analoge Anwendung von Art. 49 Abs. 1 AHVV. Ansonsten könnten parallele Ansprüche auf Waisenrenten gegenüber den Pflege- oder Stiefeltern sowie gegenüber den leiblichen Eltern nicht ausgeschlossen werden, was dem Zweckgedanken der beruflichen Vorsorge widerspräche und deshalb abzulehnen ist. Dies muss umso mehr gelten, als den Materialien – wie bereits erwähnt (E. 2.3) – entnommen werden kann, dass vom Gesetzgeber ein blosser Verweis auf die Regelung in der 1. Säule nicht erwünscht war. Eine Interpretation des Art. 20 BVG entsprechend dem Vorschlag von Riemer-Kafka würde den Auslegungsrahmen daher sprengen. Es bleibt somit lediglich die Variante, Art. 20 BVG entsprechend seinem Wortlaut auszulegen. Damit ist eine Unterhaltsverpflichtung von Pflegeeltern vorauszusetzen. Eine solche muss bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls bestanden haben (vgl. RWL Rz. 3309 sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG in BGE 128 V 116 4d analog). Anzufügen bleibt, dass eine allfällige Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente an die veränderten gesellschaftlichen Strukturen (vgl. Marc M. Hürzeler, a.a.O., S. 75 ff.) durch den Gesetzgeber zu erfolgen hat. Dies kann im vorliegenden Fall nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein.
Stiefkinder, für welche ein Stiefelternteil lediglich im Sinne einer familienrechtlichen Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB aufkommt, haben demzufolge keinen Anspruch auf eine Waisenrente beim Tod des Stiefelternteils; es fehlt an der erforderlichen Unterhaltsverpflichtung. Das Bundesgericht hat sich in einem obiter dictum bereits dahingehend geäussert (E. 2.2.1). Dieser Auffassung ist zu folgen.
2.5
2.5.1 Gemäss seinen eigenen Angaben lebt der Kläger mit den Kindern Z.___ und A.___ sowie deren Adoptivmutter (beziehungsweise seiner Ehefrau) seit mindestens der Hochzeit im Jahr 2011 in einem gemeinsamen Haushalt (Urk. 2/8 Ziff. I/1). Damit fehlt es an einer grundsätzlichen Voraussetzung für die Begründung eines Pflegekindverhältnisses nach schweizerischem Recht. Nur die Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb des Elternhauses bedarf gemäss PAVO einer Bewilligung und untersteht einer Aufsicht (Art. 1 Abs. 1). Bei der Ehefrau des Klägers handelt es sich um die Adoptivmutter der Kinder, womit die Kinder nicht «ausserhalb des Elternhauses» wohnen.
2.5.2Fraglich bleibt, ob Stiefkinder als Pflegekinder gelten, wenn eine Unterhaltsverpflichtung besteht, die über die familienrechtliche Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hinausgeht. Eine solche Unterhaltsverpflichtung wäre aber behördlich zu genehmigen, untersteht doch auch das Pflegekindverhältnis der behördlichen Aufsicht. Dabei ist indes unerheblich, ob eine solche behördliche Bestätigung im Ausland erhältlich gemacht werden kann oder nicht, denn der Kläger hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Vorliegend scheitert es für einen Anspruch auf eine Kinderrente somit bereits an der Voraussetzung einer behördlich genehmigten Unterhaltsverpflichtung. Doch selbst wenn eine solche nicht notwendig wäre, würde aus den nachgenannten Gründen kein Anspruch auf eine Kinderrente entstehen.
Im Schreiben vom 5. April 2017 führte der Kläger aus, die Stiefkinder seien seine Pflegekinder. Er komme ausschliesslich für den Unterhalt der beiden Kinder auf. Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig, weshalb er mit seiner Altersrente der Ernährer der Familie sei (Urk. 2/12). Der Kläger setzte die Stiefkinder den Pflegekindern somit zunächst einzig aufgrund des Umstands, dass er für ihren Unterhalt aufkomme, gleich. Dass dies im Rahmen von Art. 20 BVG aber nicht genügt, wurde bereits dargetan (E. 2.4.3 und E. 2.2.1).
Erst nachdem die Beklagte den Kläger in ihrem Schreiben vom 7. April 2017 darauf hingewiesen hatte, dass eine freiwillige oder bloss sittliche Pflicht nicht ausreiche (Urk. 2/13), verfassten der Kläger und seine Ehefrau am 6. Mai 2017 ein «Maintenance Agreement» (Urk. 2/8), welches die Unterhaltsverpflichtung belegen sollte. Dieses «Maintenance Agreement» übermittelte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 3. Juli 2017 und machte den Hinweis, dass er gemäss Vereinbarung seit der Heirat verpflichtet sei, für den Unterhalt, die Gesundheit, die Erziehung und Ausbildung der beiden Adoptivkinder seiner Ehefrau aufzukommen (Urk. 2/14). Das «Maintenance Agreement», welches offensichtlich erst im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Kinderrenten der beruflichen Vorsorge verfasst wurde, vermag rückwirkend jedoch keine Unterhaltsverpflichtung zu begründen und reicht für einen Rentenanspruch gemäss Art. 17 beziehungsweise Art. 25 in Verbindung mit Art. 20 BVG nicht aus: In Ziff. 5 des «Maintenance Agreements» wurde unter anderem festgehalten, dass die Unterstützung der Kinder mit der Scheidung oder Trennung des Klägers von der Adoptivmutter ende. Damit wurde der Unterhalt der beiden Adoptivkinder der Ehefrau an die Bedingung geknüpft, dass der Kläger und seine Ehefrau beziehungsweise die Mutter der Adoptivkinder nicht getrennt seien. Die Erbringung von Unterhaltsleistungen ist damit nicht an ein Pflegeverhältnis geknüpft, sondern an das Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, womit deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der Kläger die Unterhaltsleistungen im Sinne einer familienrechtlichen Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB erbringt. Die Voraussetzung einer Unterhaltsverpflichtung ist daher nicht erfüllt. Damit ist auch nicht weiter zu prüfen, ob die eingereichten Unterlagen überhaupt als genügende Beweismittel zuzulassen wären.
2.5.3 Entsprechend kann der Kläger nicht nachweisen, dass eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Z.___ und A.___ besteht, welche über die familienrechtliche Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hinausgeht. Damit hat der Kläger weder einen Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten für die Zeit vor der Pensionierung noch auf Kinderrenten der beruflichen Vorsorge für die Zeit nach der Pensionierung.
3. Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Züger
- GastroSocial Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro