Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
BV.2018.00004
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 10. Mai 2019
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
1. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
2. ASGA Pensionskasse Genossenschaft
Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen
Beklagte
Beklagte 1 Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Glättli partner Anwaltskanzlei
Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, arbeitete vom 1. April 2004 bis zum 31. Oktober 2010 als Bauleiter Hochbau bei der Y.___ AG und war damit bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur vorsorgeversichert (Urk. 2/2, Urk. 2/3, Urk. 14/6/11). Das Arbeitsverhältnis löste er mit Schreiben vom 20. Juli 2010 von sich aus auf mit der Begründung, dass er eine ruhigere Arbeitsstelle mit weniger Hektik und Spannungen brauche (Urk. 2/4). Ab
dem 1. November 2010 arbeitete der Versicherte bei der Z.___ AG als Projekt-/Bauleiter und war damit bei der ASGA Pensionskasse vorsorgeversichert (Urk. 2/5). Wegen psychischer Probleme meldete sich X.___ am 5. April 2011 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 wies sie den Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente ab (Urk. 14/27).
1.2 Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG löste X.___ am 7. Mai 2012 per 31. August 2012 auf (Urk. 2/10). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2012 ersuchte er die IV-Stelle um Wiederaufnahme der Abklärungen und meldete sich damit sinngemäss neu zum Leistungsbezug an (Urk. 14/33). Seit dem 1. November 2012 arbeitet der Versicherte als Sachbearbeiter Bauphysik und Akustik zu einem Pensum von 60 % bei der A.___ AG (Urk. 2/12). Nach Vornahme verschiedener Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 20. Juli 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab dem 1. November 2013 eine Viertelsrente zu (Urk. 14/100, Urk. 14/109).
2. X.___ erhob am 15. Januar 2017 durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur (Beklagte 1) und die ASGA Pensionskasse (Beklagte 2) Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.Es sei die Beklagte 1 zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen ab dem 01.11.2013 zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung [zu verpflichten].
2.Eventualiter sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen ab dem 01.11.2013 zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung [zu verpflichten].
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.»
Die Beklagte 1 ersuchte durch Rechtsanwältin Dr. Glättli mit Klageantwort vom 9. April 2018 um Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 9). Die Beklagte 2 reichte keine Klageantwort ein. Mit Replik vom 14. Juni 2018 hielt der Kläger durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel vollumfänglich an seiner Klage fest (Urk. 18). Die Duplik der Beklagten 1 erfolgte am 17. August 2018 (Urk. 20). Die Beklagte 2 liess sich auch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht vernehmen. Dies wurde den Parteien am 10. September 2018 mitgeteilt (Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).
1.2 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).
1.3 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerecht-lich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgever-hältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2 mit Hinweis).
1.4 Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall, zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Bundesgerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 [9C_127/2008 E. 2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [I 687/06 E. 5.1]; Bundesgerichtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü-gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1
2.1.1 Der Kläger macht zur Begründung der Klage geltend, er leide seit Jahren unter einer chronischen depressiven Störung. Diese Erkrankung habe ihn gezwungen, das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG zu kündigen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater erfolgt. Es sei somit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten. Durch das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG vom 1. November 2010 bis zum 31. August 2012 sei der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen worden. Es ergebe sich aus dem von der IV eingeholten Gutachten, dass der Kläger mit jeder depressiven Phase eine kognitive Einbusse erlitten habe und er das vorherige Niveau nicht mehr habe erreichen können. Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass der Kläger schon im Mai 2011 aufgrund seiner Erkrankung überfordert und eine betriebsinterne Umplatzierung notwendig gewesen sei. Die Beklagte 1 habe somit Invalidenleistungen zu erbringen. Sollte davon ausgegangen werden, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit nicht während dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG und somit während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1 eingetreten sei, so sei zumindest erstellt, dass dies spätestens Ende August 2012 der Fall gewesen sei, womit die Beklagte 2 leistungspflichtig wäre (Urk. 1).
2.1.2 Replicando liess der Kläger ausführen, es sei belegt, dass er seine Nebentätigkeiten als Schulpfleger bereits früher und in der freiwilligen Feuerwehr im Jahr 2009 niedergelegt habe. Im Jahr 2010 habe er zwar zwei Weiterbildungen absolviert, eine davon habe aber sein Hobby, die Fotografie, betroffen. Es könne bei Freizeitaktivitäten nicht auf die psychische Reaktionsweise auf beruflichen Stress geschlossen werden, welcher mehr Konzentrationsfähigkeit verlange. Es treffe auch nicht zu, dass die im Jahr 2010 neu angetretene Arbeitsstelle mit mehr Verantwortung verbunden gewesen sei. Der Kläger habe sich im Gegenteil auf eine Entlastung eingestellt, wider Erwarten sei der Arbeitsaufwand dann aber schnell angestiegen, da ihm mangels personeller Ressourcen viele neue Aufgaben zugeteilt worden seien. Dem Kläger seien sodann auch während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1 echtzeitlich Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden, nämlich vom 1. bis zum 20. November 2005 von 100 %, vom 21. November bis zum 31. Dezember 2005 von 50 % und vom 1. Januar bis Ende März 2006 von 30 %. Für das Jahr 2010 gebe es zwar keine solche Bescheinigung, es sei aber aktenkundig, dass die funktionelle Leistungsfähigkeit des Klägers deutlich eingeschränkt gewesen sei. Nach dem aufgrund seines Leidens notwendigen Stellenwechsel habe er sein ursprüngliches Leistungsvermögen nie mehr wiedererlangen können (Urk. 18).
2.2
2.2.1 Demgegenüber führt die Beklagte 1 aus, dem Kläger seien während dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG lediglich in der Zeit von November 2005 bis Februar oder März 2006 Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden. Ausserdem habe er anspruchsvolle Nebenbeschäftigungen ausgeübt und im Jahr 2010 zwei Weiterbildungen absolviert. Die nachfolgende Tätigkeit bei der Z.___ AG sei sodann eher mit mehr Verantwortung verbunden gewesen und sein Einkommen habe sich auf Fr. 9'400.-- pro Monat belaufen. Die IV-Stelle sei zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger über eine angepasste Arbeitsstelle verfüge und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Bis zum Antritt der 60%-Stelle bei der A.___ AG am 1. November 2012 werde dem Kläger denn auch weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und die
IV-Stelle habe dementsprechend die Wartezeit erst in diesem Zeitpunkt eröffnet. Ein echtzeitlicher Nachweis für eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von April 2004 bis Ende Oktober 2010 liege nicht vor. Nach der Tätigkeit bei der Y.___ AG habe der Kläger weiterhin zu 100 % an einer besser bezahlten Stelle gearbeitet. Gemäss Arbeitsvertrag sei nicht ersichtlich, dass diese Stelle mit weniger Druck verbunden gewesen wäre. Auch noch im April 2011 sei er längerfristig in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 70 bis 80 % als arbeitsfähig und nach der Umstellung des Tätigkeitsbereiches im September 2011 sei die vollzeitliche Tätigkeit allseits als angepasst betrachtet worden. Die spätere Reduktion auf 60 % sei unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar. Es falle auf, dass der Kläger die Situation im Jahr 2012 zunehmend drastischer schildere und unberücksichtigt geblieben sei, dass er intensiven Nebenbeschäftigungen nachgegangen sei (Urk. 9).
2.2.2 Duplicando führte die Beklagte 1 aus, die Nebentätigkeiten und die vom Kläger absolvierten Weiterbildungen seien anspruchsvoll und zeitlich fordernd gewesen und würden entgegen der Ansicht des Klägers für dessen Belastbarkeit sprechen. Es müsse auch daran festgehalten werden, dass der Lohn des Klägers an der neuen Stelle rund Fr. 1'000.-- höher gewesen sei. Nebst dem Wechsel zu einer zeitlich und qualitativ im Wesentlichen unveränderten, eher verantwortungsvolleren Anstellung im Jahr 2010 würden die anspruchsvollen Freizeitbeschäftigungen des Klägers als fraglich erscheinen lassen, dass eine berufliche Überlastung bestanden habe und ob sie krankheitsbedingt gewesen sei. Durch die vollzeitliche Ausübung seiner Tätigkeit bei der Z.___ AG bis ins Jahr 2012 sei jedenfalls der zeitliche Zusammenhang unterbrochen (Urk. 20).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. September 2011 (Urk. 14/20) besteht beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung mit Residuum bei akzentuierter Persönlichkeit mit anankastischen Zügen (ICD-10 F33.9, F60.5). Erstmals seien anfang August 1998 schwere Angstzustände aufgetreten. Der Kläger habe Angst gehabt, am Arbeitsplatz nicht mehr zu genügen, habe sich zurückgezogen und sei durch den Hausarzt zwei Wochen krank geschrieben worden. Er sei aus gesundheitlichen Gründen aus der Schulpflege ausgetreten. Er habe Mühe gehabt mit der Arbeitsbelastung und habe eine neue Anstellung als Kalkulator und Kostencontroller bei einer Totalunternehmung gefunden. Weiterhin sei er ausserdem intensiv als Jugendriegenleiter und als Feuerwehrhauptmann engagiert gewesen. Mitte 2004 sei es zu einer neuen Episode der Angststörung gekommen und es sei mit der psychotherapeutischen Behandlung durch Dr. C.___ begonnen worden. 2006 sei der Kläger ins Kommando der Feuerwehr aufgenommen worden, 2009 sei er von diesem zurückgetreten. Im Jahr 2010 habe er eine Weiterbildung in Minergie sowie im Freizeitrahmen in digitaler Fotografie absolviert. Wegen Überforderungsgefühlen habe er 2010 ebenfalls die Arbeitsstelle gewechselt. Seit Mitte März 2011 bestehe ein erneuter schwerer ängstlich-depressiver Einbruch. Der Kläger leide unter schweren Schlafstörungen und Angstzuständen. Die ihm auferlegte Verantwortung als Bauleiter erlebe er als völlig erdrückend. Es seien in der Folge Massnahmen zur Entlastung am Arbeitsplatz besprochen und umgesetzt worden. Der Kläger fühle sich dadurch deutlich entlastet und er sei in der angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Weitere Massnahmen seien nicht notwendig.
3.1.2 Am 29. Mai 2013 (Urk. 14/43) führte Dr. C.___ aus, leider sei es beim Kläger innerhalb von nur wenigen Monaten zu einer erneuten völligen Überlastung gekommen. Im sich nun über mehr als 10 Jahre hinziehenden Krankheitsverlauf zeige sich eindrücklich, dass nur eine Arbeitspensumsreduktion (zusammen mit integrierter psychiatrischer Behandlung und adjuvanter Medikation) zu einer Recovery im Sinne einer Krankheitsgenesung führen könne und damit zu einem therapeutischen Erfolg beitragen werde. Gleichzeitig sei eine berufliche Neuorientierung indiziert gewesen und vom Kläger bereits umgesetzt worden.
3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 30. August 2013 (Urk. 14/55) führte Dr. C.___ aus, seit der Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % per November 2012 sei es zu keinen weiteren depressiven Verstimmungen mehr gekommen. Der Kläger fühle sich seiner Arbeit gewachsen und verfüge dank der absolvierten Zusatzausbildung auch über die nötige Fachkompetenz. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die neue Tätigkeit weiter zu 60 % ausüben könne. Eine erneute Tätigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich würde dagegen definitiv zu schweren Überforderungssituationen mit möglichen depressiven Exacerbationen führen.
3.1.4 Am 15. Oktober 2014 (Urk. 14/77) nahm Dr. C.___ Stellung zum negativen Vorbescheid der IV-Stelle vom 4. September 2014 (Urk. 14/73). Er führte aus, er kenne den Kläger seit August 2004 und habe in den vergangenen 10 Jahren zwischen den depressiven Episoden in zunehmendem Masse eine Residualsymptomatik beobachten können mit Beeinträchtigung von Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration sowie kognitivem Spannungsbogen. Es sei in der Vergangenheit wiederkehrend zu depressiven Episoden mittleren und schweren Grades mit Suizidalität gekommen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass eine erneute Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % zu einer erneuten depressiven Störung und zu einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit führen würde.
3.2 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Mai 2014 (Urk. 14/65) bestehen beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) sowie akzentuierte anankastische Persönlichkeitszüge, mit hohen eigenen Leistungserwartungen und einer Neigung zu Perfektionismus (ICD-10: Z73.1). Es lasse sich dadurch keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Andererseits habe sich gezeigt, dass sich die Arbeitspensumsreduktion auf 60 % sowie die ruhigere Arbeitsumgebung positiv auf den psychischen Gesundheitszustand ausgewirkt hätten. Dieser Umstand bewirke aber nicht, dass den vorliegenden psychiatrischen Störungen auch ein invalidisierender Charakter zukomme. Der Kläger sei in allen Verweisungstätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig.
3.3 Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Februar 2016 (Urk. 14/92) bestehen beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung, heute chronischer Zustand mit Schwankungen zwischen einem leichten und einem mittleren Schweregrad (ICD-10 F33.11) sowie neuropsychologische Entwicklungsstörungen mit Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10 F90.0). Es sei nicht die akzentuierte Persönlichkeit des Klägers, sondern es seien primär die Konzentrationsstörungen, welche bedingt hätten, dass der Kläger die beruflichen Pflichten nicht adäquat habe erfüllen können, so dass er sekundär in Versagensängste, Schuld- und Wertlosigkeitsgefühle geraten sei. ADS und depressive Störung würden beim Kläger einen Teufelskreis bilden, indem die neuropsychologischen Störungen eine besondere Anfälligkeit auf psychischen Stress bedeuteten und sich unter diesem besonders verschlimmerten. Der Kläger sei mit 19 Jahren erstmals in einer depressiven Phase gestanden im Zusammenhang mit einer Rückenoperation und einer langwierigen Rehabilitation. Er habe beträchtliche Verstimmungen gehabt und die Lebensfreude verloren. Retrospektiv stelle sich die Frage, ob die Lehrabschlussprüfung damals nur wegen der Folgen der Operation und nicht auch wegen dem depressiven Stress habe verschoben werden müssen. Zwanzig Jahre später, im Jahr 1998, sei die zweite depressive Phase aufgetreten. Der Kläger habe sich tagelang in seinem Zimmer versteckt und sei zwei Wochen ganz und vier Wochen zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Er sei drei Monate lang mit Antidepressiva behandelt worden. Im Jahr 2000 sei wieder eine Depression aufgetreten, zwar nur kurz, sie sei aber wieder medikamentös behandelt worden. Im Jahr 2004 habe sich die nächste depressive Phase im Zusammenhang mit Arbeitsstress und Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber manifestiert. Der Kläger sei sechs Monate lange arbeitsunfähig geblieben. Er habe insbesondere extreme Schlaf- und Konzentrationsstörungen gehabt. Im November 2010 habe der Kläger den Arbeitgeber gewechselt. Auch am neuen Arbeitsort sei er aber in einen Stresszustand geraten. Im März 2011 habe sich eine neue depressive Phase manifestiert und der Kläger habe sich bei der IV angemeldet. Eine interne Umplatzierung im November 2011 habe die Situation schliesslich nicht befriedigend verbessert. Der Kläger habe die Stelle deshalb gekündigt und eine neue Stelle in anderer Funktion und mit einem Pensum von 60 % angetreten. Seither sei keine akute depressive Phase mehr aufgetreten. Der Kläger befinde sich seit 2004 in ambulanter psychiatrischer Behandlung mit meistens nur gelegentlichen psychotherapeutischen Sitzungen und einer ununterbrochenen medikamentösen antidepressiven Behandlung. Das Rezidivrisiko beim Kläger sei hoch, weshalb es gerechtfertigt sei, dass auch eine Depressionsprophylaxe in Form von Stressreduktion installiert worden sei. Die depressive Störung sei chronifiziert. Jede akute depressive Phase hinterlasse kognitive Einbussen. Beim Kläger sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die depressive Stresskrankheit die Konzentrationsstörungen im Rahmen der neuropsychologischen Entwicklungsstörungen substanziell verschlimmert habe. Bei der Berufsarbeit würden sich die kognitiven Störungen permanent hinderlich bemerkbar machen mit quantitativen Schwankungen parallel zum psychischen Zustand. Zusammengefasst habe sich die depressive Störung nach mehreren akuten Phasen seit 2004 chronifiziert und sich in den letzten Jahren verschlimmert, so dass die konsekutiven kognitiven Störungen die Arbeitsfähigkeit des Klägers seit mindestens November 2012 relevant herabgesetzt hätten. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht auf theoretische Weise nicht genau beziffert werden. Die Aussage aufgrund der praktischen Erfahrung, dass der Kläger ein Arbeitspensum von höchstens 60 % ausüben könne und sich bei einer Steigerung des Pensums jeweils eine depressive Exazerbation manifestiere, sei jedoch auf der Grundlage der diagnostischen Einschätzung mit grosser Wahrscheinlichkeit plausibel. Die jetzige Erwerbstätigkeit werde den Stärken des Beschwerdeführers auch gerecht und es gebe keine besser angepasste Tätigkeit. Bei einer jeden Arbeit mit Leistungsanforderungen und einem Termindruck würden sich die kognitiven Störungen ebenfalls relevant hinderlich manifestieren. Seit November 2012 bestehe beim Kläger aus psychischen Gründen eine generelle Arbeitsunfähigkeit auf die lange Dauer gesehen von ca. 40 %.
4.
4.1 Die Invalidenversicherung hat den Beginn der Wartezeit auf den 1. November 2012 festgelegt und ist dabei nicht von einer verspäteten Anmeldung ausgegangen. Sie hat mithin dem Kläger die Invalidenrente nach Ablauf der einjährigen Frist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ab dem 1. November 2013 zugesprochen (Urk. 14/100, Urk. 14/104). Der Kläger hatte damit im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens Anspruch auf die Überprüfung des Zeitpunkts des Eintritts der Wartezeit, da die Festlegung eines früheren Zeitpunkts zur Folge gehabt hätte, dass ihm die Invalidenrente früher ausgerichtet worden wäre. Dies gälte namentlich dann, wenn der Kläger – wie von ihm in seinem Hauptstandpunkt geltend gemacht – spätestens seit 2006 zu mindestens 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Der Beklagten 1 ist der Entscheid der Invalidenversicherung zwar nicht eröffnet worden, sie beruft sich aber bezüglich der Eröffnung der Wartezeit sinngemäss insoweit auf den Entscheid der Invalidenversicherung, als sie ebenfalls davon ausgeht, dass bis zum 1. November 2012 keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Der Beklagten 2 ist der Entscheid eröffnet worden und sie hat sich explizit auf dessen Bindungswirkung berufen und gestützt darauf ihre Leistungspflicht verneint (Urk. 2/17). Es ist demnach festzuhalten, dass dem Entscheid der Invalidenversicherung vorliegend Bindungswirkung zukommt, soweit er sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist.
4.2 Laut dem Gutachten von Dr. E.___ litt der Kläger bereits während der Schulzeit und der nachfolgenden beruflichen Ausbildung an erheblichen Einschränkungen und konnte trotz guter Intelligenz die Oberstufenschule nur auf niedrigem Niveau absolvieren und keine Fachhochschule besuchen. Mit 19 Jahren ist sodann erstmals eine depressive Phase aufgetreten. Im Weiteren ist der Kläger im Jahr 1998 erstmals in einer beruflichen Überforderungssituation gestanden und für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 14/92/35-36). Der Krankheitsverlauf begann damit weit vor dem Antritt des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG am 1. April 2004. Dass während dieses Arbeitsverhältnisses weitere ähnliche Überforderungssituationen aufgetreten sind, kann deshalb nicht genügen, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit während dieser Zeit zu schliessen. Dies gilt umso mehr, als für die Zeit des vom 1. April 2004 bis zum 31. Oktober 2010 dauernden Arbeitsverhältnisses lediglich für die Monate November 2005 bis März 2006 eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dokumentiert ist. Würde man der Argumentation des Klägers folgen und den Beginn der massgeblichen Arbeitsfähigkeit einfach mit einer erstmals manifest gewordenen beruflichen Überforderungssituation gleichsetzen, könnte mithin ebenso gut darauf geschlossen werden, dass der Kläger seit bzw. gar vor dem Eintritt ins Berufsleben, spätestens aber seit der erstmaligen Phase einer längeren Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1998 mindestens zu 20 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.
4.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG zwar auflöste mit der Begründung, er wünsche sich eine Stelle mit weniger Hektik und Spannungen (Urk. 2/4). Er nahm aber bei der Z.___ AG eine neue Stelle als Projektleiter an, die zwar andere Aufgaben beinhaltet, aber nicht als weniger anforderungsreich erscheint. Gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Klägers, wonach er im Jahr 2009 bei der Y.___ AG ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 127'460.-- erzielte (Urk. 14/23), lässt sich zwar entgegen der Behauptung der Beklagten 1 nicht feststellen, dass er an der neuen Arbeitsstelle bei der Z.___ AG eine Einkommenssteigerung erzielen konnte. Eine wesentliche Einkommenseinbusse musste er aber nicht in Kauf nehmen. Der Kläger ging ausserdem auch noch zeitintensiven Nebenbeschäftigungen (Feuerwehr, Jugendriege) nach und absolvierte im Jahr 2010 Weiterbildungen in Minergie und digitaler Fotografie (Urk. 14/27/2, Urk. 14/65/6). Er war damit in der Lage, neben seinem 100%-Arbeitspensum weiteren anspruchsvollen Tätigkeiten nachzugehen. Bei Tätigkeiten im Freizeitbereich besteht in der Regel tatsächlich nicht der gleich grosse Druck wie bei beruflichen Tätigkeiten, es zeigt aber doch auf, dass der Kläger über erhebliche Ressourcen verfügte, welche es ihm insgesamt erlaubten, ein grosses Arbeitspensum zu erfüllen. Nachdem am Arbeitsplatz eine erneute Überforderungssituation eingetreten war, wurde der Aufgabenbereich des Klägers bei der Z.___ AG sodann angepasst, so dass ihm Dr. C.___ im Arztbericht vom 19. September 2011 wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte (Urk. 14/20) und die Invalidenversicherung den Rentenanspruch des Klägers mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. Januar 2012 (Urk. 14/27) verneinte, da der Kläger rentenausschliessend eingegliedert sei. Wenn die IV-Stelle in der Folge davon ausging, eine Arbeitsunfähigkeit sei erst per 1. November 2012 eingetreten, erscheint dies nicht als offensichtlich unhaltbar, zumal für die Zeit davor keine ärztliche Bestätigung einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, der Kläger ohne wesentliche Absenzen immer zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit als Bau- bzw. Projektleiter gearbeitet hat und eine volle Arbeitsleistung möglich war. Insbesondere stützt sich der Entscheid der IV-Stelle sodann auf das Gutachten von Dr. E.___, welches dem Kläger erst ab November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 14/92/40). Der Kläger muss sich damit die Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung entgegenhalten lassen, womit im vorliegenden Verfahren davon auszugehen ist, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit per 1. November 2012 eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger weder bei der Beklagten 1 noch bei der Beklagten 2 versichert, weshalb keine der beiden leistungspflichtig ist. Dies führt zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nadja Hirzel
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- ASGA Pensionskasse Genossenschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger