Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00007


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 15. Oktober 2019

in Sachen

1.    X.___


Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner

Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur


gegen


1.1    Y.___


1.2    Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung

Raiffeisenplatz 4, 9001 St. Gallen


Beklagte



sowie


2.    Y.___


Klägerin


gegen


2.1    X.___


2.2    Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich


Beklagte


Beklagter 2.1 vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner

Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur






Sachverhalt:

1.    Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren) vom 20. Dezember 2017 (in Rechtskraft erwachsen am 13. Januar 2018) wurde die Ehe zwischen X.___, geboren 6. Februar 1974, und Y.___, geboren 24. Februar 1975, geschieden (Urk. 1). Die Teilung der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten wurde von der Einzelrichterin im Urteil noch nicht angeordnet. Vielmehr hielt sie fest, dass X.___ und Y.___ betreffend die berufliche Vorsorge vereinbart hätten, ihre während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen je hälftig zu teilen (Dispositiv Ziff. 5a), dass eine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung von X.___, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, über die Durchführbarkeit der Teilung noch ausstehend und die Höhe des vorhandenen Guthabens nicht bekannt sei, und dass Y.___ während der Ehe kein Freizügigkeitsguthaben geäufnet habe (Dispositiv Ziff. 5b).


2.    

2.1    Die Einzelrichterin überwies die Scheidungsakten am 12. Februar 2018 (Datum des Posteingangs) zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das hiesige Gericht (Urk. 1). Den Scheidungsakten konnte entnommen werden, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG noch keine Durchführbarkeitserklärung ausgestellt hatte, da sich die Firma Z.___ in Liquidation befand und daher diverse Abklärungen und gegebenenfalls Korrekturen vorgenommen werden mussten, insbesondere da für das Jahr 2016 noch keine Lohnbescheinigung vorlag und eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt werden musste (Urk. 2/24; vgl. auch bereits das Schreiben vom 23. November 2017 [Urk. 2/12/17] mit Kontoauszug vom 20. November 2017 [Urk. 2/12/18]).

2.2    Der Stiftung Auffangeinrichtung BVG wurde mit Verfügung vom 22. Februar 2018 Frist angesetzt, um dem hiesigen Gericht per Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens (11. September 2017) eine aktualisierte Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung von X.___ (geboren 6. Februar 1974, AHV-Nr. «…») einzureichen und sich zur Durchführbarkeit der Teilung zu äussern, oder um über den aktuellen Stand der Abklärungen zu informieren (Urk. 4). Mit Schreiben vom 9. März 2018 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit, dass im Dezember 2017 eine Konkursrevision betreffend die Firma Z.___ stattgefunden habe und noch keine diesbezüglichen Unterlagen eingetroffen seien (Urk. 7; vgl. auch die in der Folge von Seiten des hiesigen Gerichts getätigten Anfragen vom 23. Mai 2018 [Urk. 9] und vom 16. Januar 2019 [Urk. 11 f.]).

2.3    Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 wurde der Stiftung Auffangeinrichtung BVG erneut Frist angesetzt, um dem Gericht die notwendigen Auskünfte zu erteilen (Urk. 13). Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 bestätigte sie die Durchführbarkeit des Vorsorgeausgleichs, unter dem Vorbehalt, dass ihr bis dato sämtliche Informationen vorgelegen hätten (Urk. 15). Sie wies per 11. September 2017 (Einleitung der Scheidung) ein Guthaben von X.___ im Betrag von Fr. 9'014.40 und ein bei Eheschliessung vorhandenes Guthaben, aufgezinst auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens, von Fr. 4'329.96 (vgl. Art. 22a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG) aus (Urk. 16).

2.4    Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 wurde festgestellt, dass entsprechend der Teilungsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten die während der Ehe geäufnete Freizügigkeitsleistung von X.___ im Betrag von Fr. 4684.44 (Fr. 9'014.40 abzüglich Fr. 4'329.96) je hälftig zu teilen seiY.___ habe während der Ehe kein Freizügigkeitsguthaben geäufnet. Es wurde in Aussicht genommen, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen, von X.___s Freizügigkeitskonto einen Betrag von Fr. 2’342.20 auf das Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, IBAN «…» (Urk. 2/18), zu überweisen. Den Parteien wurde eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur vorgesehenen Teilung Stellung zu nehmen. Bei Stillschweigen werde von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet (Urk. 17).

2.5    Nach dreimalig erstreckter Frist (Urk. 19, Urk. 21 und Urk. 22) erklärte X.___ in seiner Eingabe vom 16. September 2019, er anerkenne die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und die Teilung könne entsprechend angeordnet werden (Urk. 23).

Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Das hiesige Gericht hat gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist, da im Scheidungsverfahren nicht über den Vorsorgeausgleich entschieden werden konnte (Art. 25a Abs. 1 Satz 1 FZG).

1.2    Die Parteien wichen in ihrer Scheidungsvereinbarung nicht vom Grundsatz ab, dass die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge je hälftig geteilt werden (vgl. Art. 122 f. und Art. 124b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Das Scheidungsgericht gelangte sodann nicht zur Auffassung, eine hälftige Teilung sei unbillig (vgl. Art. 124b Abs. 2 und 3 ZGB), unzumutbar (Art. 124d ZGB) oder unmöglich (Art. 124e ZGB). Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b FZG (Art. 123 Abs. 3 ZGB).

1.3    Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 Satz 1 ZGB), es sei denn, die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wären damit nicht einverstanden (Art. 124c Abs. 2 ZGB).

2.    

2.1    Nach dem Gesagten ist die während der Ehe geäufnete Freizügigkeitsleistung von X.___ im Betrag von Fr. 4’684.44 (Guthaben von Fr. 9'014.40 abzüglich Fr. 4'329.96) hälftig zu teilenY.___ hat während der Ehe kein Freizügigkeitsguthaben geäufnet. Mit der hälftigen Teilung seines Freizügigkeitsguthabens hat sich X.___ einverstanden erklärt (Urk. 23), und die übrigen Parteien haben dagegen nichts eingewendet. Y.___ steht damit eine Austrittsleistung von Fr. 2’342.20 zu.

2.2    Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu verzinsen (vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Teilung der Austrittsleistungen gemäss dem bis 31. Dezember 2016 geltenden Scheidungsrecht [BGE 129 V 251 E. 3.3; Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147 vom 19. April 2018]). Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit. j BVV 2 sowie Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 146 vom 23. November 2017 [Hinweis 976] und Nr. 149 vom 27. November 2018 [Hinweis 996]).

Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV]).

Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr. 2’342.20 vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 11. September 2017, bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen.

2.3    Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist somit anzuweisen, von X.___s Freizügigkeitskonto einen Betrag von Fr. 2’342.20 zuzüglich Zins ab dem 11. September 2017 im Sinne der Erwägungen (E. 2.2) auf das Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisenplatz, 9001 St. Gallen, IBAN «…» (Urk. 2/18), zu überweisen.


3.    Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädigungen zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird angewiesen, zulasten des Freizügigkeitskontos von X.___ einen Betrag von Fr. 2’342.20 zuzüglich Zins ab dem 11. September 2017 im Sinne der Erwägungen auf das Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisenplatz, 9001 St. Gallen, IBAN «…», zu überweisen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner

- Y.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 23

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23

- Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23

- Bezirksgericht Winterthur, ins Verfahren FE170311 unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 sowie – nach Eintritt der Rechtskraft – unter Rücksendung der Originalakten

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro