Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00009


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 20. September 2019

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


ASGA Pensionskasse Genossenschaft

Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen

Beklagte



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, war ab dem 1. April 2008 in einem Teilzeitpensum als Betreuer bei der Y.___, Z.___, angestellt und dadurch bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft (nachfolgend: ASGA) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3 und Urk. 10). Zudem studierte der Versicherte ab Herbst 2007 an der A.___ Philosophie und Geschichte, ehe er dieses Studium im Dezember 2012 abbrach (Urk. 1 S. 8 und Urk. 2/7). Per 30. September 2014 kündigte der Versicherte die Stelle bei der Y.___ (Urk. 11 und Urk. 14/29/3).

    Zuvor war der Versicherte, der 1997 die B.___ erfolgreich abgeschlossen hatte (Urk. 14/3), als Schauspieler tätig gewesen.

    Am 26. Mai 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/5). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 sprach die IV-Stelle ihm mit Wirkung ab dem 1. November 2014 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 14/37 und Urk. 14/49).

    Mit Schreiben vom 13. November 2015 lehnte die ASGA einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ab mit der Begründung, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits vor Eintritt in ihre Mitgliedsfirma eingetreten sei (Urk. 2/13).

    

2.    Am 12. Februar 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die ASGA mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente aus der obligatorischen und der überobligatorischen Versicherung zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinleitung auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen auszurichten;

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die volle Beitragsbefreiung aus der obligatorischen und der überobligatorischen Versicherung zu gewähren,

    unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beklagten.

    Die Beklagte liess sich innert der mit Verfügung vom 20. Februar 2018 (Urk. 4) angesetzten Frist nicht vernehmen, retournierte die ihr zugestellten Akten des Klägers nicht und reichte auch ihre vollständigen Akten, insbesondere die anwendbaren Statuten und Reglemente, nicht ein. Nachdem die Beklagte diese Akten auch innert der mit Verfügung vom 17. April 2018 (Urk. 6) angesetzten Nachfrist nicht eingereicht bzw. zurückgesandt hatte, wurde sie mit Verfügung vom 8. Mai 2018 (Urk. 8) androhungsgemäss mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300.-- bestraft. Gleichzeitig wurde der Beklagten erneut eine entsprechende Nachfrist angesetzt. Am 23. Mai 2018 reichte die Beklagte eine Klageantwort ein, in welcher sie die Abweisung der Klage beantragte (Urk. 10). Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 14) bei. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 (Urk. 15) wurden dem Kläger die Klageantwort vom 23. Mai 2018 und die beigezogenen IV-Akten zugestellt. Gleichzeitig wurde die Beklagte wegen des Nichteinreichens ihrer vollständigen Akten und des Nichtretournierens der Akten des Klägers mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1‘000.-- bestraft. Innert der weiteren, mit Verfügung vom 15. Juni 2018 angesetzten Nachfrist reichte die Beklagte die verlangten Akten am 29. Juni 2018 ein (Urk. 17-18). Am 3. Juli 2018 wurden der Beklagten die beigezogenen Akten der IV-Stelle und dem Kläger die Akten der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent) nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine mindestens drei Monate andauernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, stellt daher ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.4    Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3).

1.5    Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.6    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).


2.

2.1    Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass aus vorsorgerechtlicher Sicht nicht entscheidend sei, wann er aufgrund seiner MS-Erkrankung als Schauspieler arbeitsunfähig geworden sei. Denn bis Dezember 2012 sei er trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Lage gewesen, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das jedenfalls so hoch gewesen sei wie das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen. Da er schon ab dem 1. April 2008 bei der Beklagten vorsorgerechtlich versichert gewesen sei, sei diese für die Folgen der seit dem 28. April 2014 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in nahezu jeder Art von Tätigkeit leistungspflichtig. Die Beklagte sei deshalb zu verpflichten, ihm ab dem 1. November 2014 die statutarischen Leistungen (Invalidenrente, Beitragsbefreiung) zu gewähren (Urk. 1 S. 9).

2.2    Die Beklagte stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 19. Oktober 2015, mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. November 2014 eine ganze Rente zugesprochen worden sei, davon ausgegangen sei, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr 2007 eingetreten sei. Zu jenem Zeitpunkt sei der Kläger indes noch nicht bei der Beklagten versichert gewesen, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 2/13).

    In der verspätet eingereichten Klageantwort vom 23. Mai 2018 ergänzte die Beklagte, dass im Jahr 2012 keine Versicherung bestanden habe, da das Einkommen des Klägers – wie aus dem Lohnausweis der Y.___ von 2012 ersichtlich sei - unter der Eintrittsschwelle zur berufsvorsorgerechtlichen Versicherung gelegen habe (Urk. 10).

2.3    Fest steht, dass zwischen der ab Sommer 2013 attestierten Arbeitsunfähigkeit (als Student; Urk. 14/12/2 und Urk. 14/15/2) und der am 1. November 2014 eingetretenen vollen Invalidität (Urk. 14/37 und Urk. 14/49), die aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Dies hat die Beklagte auch nicht bestritten. Umstritten ist hingegen der zeitliche Zusammenhang bzw. die Frage, ob die massgebliche Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten ist.


3.

3.1    C.___, Arzt und Psychoanalytiker, stellte im Bericht vom 30. Juni 2014 zuhanden der IV-Stelle als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, früher mittelgradige, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), bestehend seit 2007. Er erklärte, dass es sich um eine reaktive Depression auf die Diagnose einer MS im Jahr 2007 (Vermutungsdiagnose bereits 2006) handle. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte C.___ nicht. Der Kläger sei seit dem 12. Juni 2011 bei ihm in Behandlung. Als Schauspieler sei er seit 2007 und als Student seit Sommer 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Als Betreuer im Behindertenbereich sei er seit 2007 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 14/12/1-2).

3.2    Dr. med. D.___, FMH Neurologie, nannte im an die IV-Stelle gerichteten Bericht vom 25. August 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) MS mit Beinparese seit 2006 und (2) rezidivierend depressive Störungen seit 2007. Dr. D.___ erklärte, dass der Kläger als Schauspieler seit 2007 und als Student seit Sommer 2013 nicht mehr arbeitsfähig sei. Bis zum 18. August 2014 sei er als Behindertenbetreuer zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Zurzeit sei er wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht arbeitsfähig. Er habe die Stelle auch wegen zunehmender Belastung und Überforderung gekündigt (Urk. 14/15/1-2).

3.3    Gemäss Lohnausweisen der Y.___ erzielte der Kläger in den Jahren 2008 bis 2014 folgende jährliche Brutto-Einkommen:

        2008        Fr. 25'539.-- (Urk. 2/2/1)

        2009        Fr. 35'667.-- (Urk. 2/2/2)

        2010        Fr. 27'736.-- (Urk. 2/2/3)

        2011        Fr. 34'462.-- (Urk. 2/2/4)

        2012        Fr. 15'727.-- (Urk. 2/2/5)

        2013         Fr. 33'068.-- (Urk. 2/2/6)

3.4    Dem Zwischenzeugnis der Y.___ vom 28. August 2012 ist zu entnehmen, dass der Kläger seit dem 1. April 2008 als Betreuer im Wohnhaus mitarbeite. Bis Ende Dezember 2011 habe er Einsätze in einer Wohngruppe mit acht Bewohnern geleistet. Sein Arbeitspensum habe im Durchschnitt 50 % einer 42 Stundenwoche betragen. Seit Februar 2012 arbeite er in der Aussenwohngruppe mit vier Bewohnern. Bis Ende Juli 2012 habe sein Arbeitspensum im Durchschnitt 20 % einer 42-Stundenwoche entsprochen. Seit dem 1. August 2012 betrage es 30 %. Der Kläger habe alle ihm übertragenen Arbeiten bis heute stets zu ihrer vollsten Zufriedenheit ausgeführt (Urk. 2/3).

3.5    Aus dem Leistungsausweis der A.___ vom 18. September 2012 geht hervor, dass der Kläger vom Herbstsemester 2007 bis zum Frühjahrsemester 2012 Philosophie und Geschichte studiert hat (Urk. 2/7).


4.

4.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle in der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 14/37 und Urk. 14/49) von einer verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug ausging. Die Beklagte und das Gericht sind an die Feststellungen der IV-Stelle damit nicht gebunden. Der leistungserhebliche Sachverhalt ist frei zu überprüfen (vgl. E. 1.5).

4.2    Aktenmässig erstellt ist, dass beim Kläger im Jahr 2007 eine MS diagnostiziert wurde (Urk. 14/19/9). Wie aus dem Bericht von PD Dr. med. E.___, FMH Neurologie, vom 17. Juli 2008 hervorgeht, waren Mitte 2007 ein Taubheitsgefühl und intermittierende Parästhesien an den Fingern IV und V beider Hände aufgetreten. Im November 2007 stellte der Kläger zudem ein Taubheitsgefühl im linken Fuss und Unterschenkel fest (Urk. 14/13/6). Am 20. Dezember 2011 berichtete Prof. Dr. med. F.___, FMH Radiologie, dass derzeit ein Schub mit Beinparese rechts bestehe (Urk. 14/19/12). Anlässlich der von der IV-Stelle veranlassten Haushaltabklärung vom 22. Juni 2015 gab der Kläger sodann an, dass er die 50%-Stelle als Betreuer angenommen habe, um ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, weil er als Schauspieler nicht mehr voll belastbar gewesen sei und weniger Aufträge erhalten habe. Als er realisiert habe, dass er als Schauspieler auf Dauer keine Chance mehr habe, habe er entschieden, an der A.___ Philosophie und Geschichte zu studieren (Urk. 14/29/4-5). Die behandelnde Neurologin Dr. D.___ attestierte dem Kläger in der Tätigkeit als Schauspieler seit ca. 2007 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/15/2). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erübrigen sich hier jedoch nähere Erörterungen zum Verlauf und Grad der Arbeitsunfähigkeit des Klägers als Schauspieler.

    Vorliegend ist nämlich zu beachten, dass Dr. E.___ im Bericht vom 17. Juli 2008 darauf hinwies, dass es sich bei der diagnostizierten MS um eine schubartig verlaufende Form handle (Urk. 14/13/6-7; vgl. dazu auch den Bericht von Dr. D.___ vom 1. Oktober 2010, Urk. 14/19/5-6). Bei einer solchen Form der MS bilden sich die Symptome - anders als bei einer sekundär progredienten MS - zunächst wieder vollständig zurück (https://de.wikipedia.org/wiki/Multiple _Sklerose). Wie sich aus dem Zwischenzeugnis der Y.___ vom 28. August 2012 (Urk. 2/3) und deren Lohnausweisen ergibt (Urk. 2/2), war der Kläger ab April 2008 denn auch mehrere Jahre lang in der Lage, in einem Pensum von durchschnittlich 50 % - das heisst zuweilen auch in einem etwas höheren Pensum - als Betreuer in einem Behindertenheim zu arbeiten. Der Arbeitgeberin war die Erkrankung des Klägers dabei nicht bekannt (Urk. 14/10/2). Gleichzeitig studierte er von 2007 bis 2012 während zehn Semestern an der A.___ Philosophie und Geschichte und erlangte in diesem Zeitraum 92 Credits (Urk. 2/7). Da davon ausgegangen wird, dass im Vollzeitpensum 60 Leistungspunkte pro akademischem Jahr gesammelt werden können (vgl. https://de.wikipe dia.org/wiki/European_Credit_Transfer_System ), entsprechen diese 92 Credits ca. eineinhalb Jahren erfolgreichem Vollzeitstudium, was umgerechnet auf 10 Semester einem Teilzeitstudium von 30 % entspricht.

4.3    Mit Blick darauf, dass die Tätigkeiten des Klägers als Betreuer und Student leistungsmässig und vom (körperlichen) Anforderungsprofil vergleichbar waren mit derjenigen als Schauspieler (vgl. E. 1.4), kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass er nach dem ersten MS-Schub von 2007 und der in diesem Zusammenhang bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der Folge zumindest zwischenzeitlich wieder über einen längeren Zeitraum zu mehr als 80 % arbeits- und leistungsfähig wurde. Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil anzunehmen ist, dass der Kläger - wenn er nicht teilzeitlich an der A.___ studiert hätte – in einem höheren Pensum als Betreuer hätte tätig sein und damit ein Einkommen in der Grössenordnung des von der IV-Stelle auf Fr. 45‘912.20 festgesetzten Valideneinkommens als Schauspieler (Urk. 14/30 und Urk. 14/37; vgl. dazu die jährlichen Einkommenszahlen in E. 3.3) hätte erzielen können. Er hätte demzufolge ein klar rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften können (vgl. E. 1.4).

4.4    Der zeitliche Konnex zwischen der ab 2007 bestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge des ersten MS-Schubes und der ab Sommer 2013 erneut von fachärztlich-neurologischer Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit wurde somit unterbrochen. Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, trat daher im Sommer 2013 ein. Damals war der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert.

    Die Beklagte ist deshalb leistungspflichtig.

    

5.

5.1    Der Kläger hat demnach mit Wirkung ab dem 1. November 2014 Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten. Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisgemäss einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

5.2    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Art. 29 Abs. 2 des Kassenreglements der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2014; Urk. 18/4) sieht vor, dass Forderungen im Verzugsfall zum BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen sind. Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung am 12. Februar 2018 (Urk. 1) ein Verzugszins von 1 % geschuldet (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).

5.3    Die Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. November 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 12. Februar 2018 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Beitragsbefreiung.

6.2    Nach Art. 28 Abs. 1 des Kassenreglements der Beklagten tritt bei Invalidität nach einer Wartefrist von 90 Tagen die Befreiung von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen ein, sofern die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht hat (Urk. 18/4).

6.3    Da der Kläger 90 Tage nach Eintritt der Invalidität am 1. November 2014 infolge seiner Kündigung der Stelle bei der Y.___ per 30. September 2014 keinen Lohn mehr erhielt, entfällt eine Beitragsbefreiung.

    Die Klage ist daher teilweise gutzuheissen.


7.    Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für den anwaltlich vertretenen Kläger von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. November 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 12. Februar 2018 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- ASGA Pensionskasse Genossenschaft

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl