Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00010


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 16. September 2019

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Advokat Stephan Müller

advokatur 11

Leimenstrasse 4, 4003 Basel


gegen


Pensionskasse Y.___

Beklagte




Sachverhalt:

1.    

1.1    Beim 1991 geborenen X.___ wurde im Kindesalter ein frühkindliches Psychoorganisches Syndrom (POS; heute: Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]) diagnostiziert (Urk. 18/1/13, Urk. 18/1/18). Nachdem ihn seine Mutter bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 18/1/24-30), kam die IV-Stelle aufgrund des Geburtsgebrechens Nr. 404 unter anderem für medizinische Massnahmen und Sonderschulmassnahmen auf (Urk. 18/1/4, Urk. 18/1/11, Urk. 18/3, Urk. 18/5, Urk. 18/7). Am 21Februar 2007 gewährte ihm die IV-Stelle Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 18/28) und am 17. August 2007 Kostengutsprache für ein Lerneffizienztraining als Vorbereitung des Berufsschulabschlusses zur erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 18/32, Urk. 18/36). Am 1. August 2008 begann X.___ als Praktikant im Alters- und Pflegeheim Z.___ (Urk. 18/34). Mit Verfügung vom 18. März 2009 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 18/40). Nachdem er seine Ausbildung zum Pflegeassistenten im Betagtenbereich im Alters- und Pflegeheim Z.___ im September 2010 abgebrochen hatte (Urk. 18/41/12, Urk. 18/44), beantragte X.___ am 30. September 2010 bei der IV-Stelle Basel-Stadt erneut berufliche Massnahmen (Urk. 18/41). Die IV-Stelle kam in der Folge für weitere beruflichen Massnahmen auf. Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie unter anderem die Kosten für die Attestausbildung zum Hauswirtschaftspraktiker EBA im A.___ übernehme (Urk. 18/54). Das Ausbildungsverhältnis mit dem A.___ begann am 1. August 2011 und wurde per 5. Februar 2013 wieder aufgelöst (Urk. 18/73, Urk. 18/80). Die IV-Stelle Basel-Stadt erteilte dem Versicherten danach Kostengutsprache für die Fortsetzung der Ausbildung zum Hauswirtschaftspraktiker bei der B.___, Basel (Urk. 18/85, Urk. 18/91). Nach dem Abschluss der Ausbildung zum Hauswirtschaftspraktiker mit Eidg. Berufsattest (Urk. 18/139/5) beendete die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen per 31. Juli 2013 (Urk. 18/108).

1.2    Nachdem er sich bei der der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentschädigung gemeldet hatte, arbeitete X.___ ab 2. Dezember 2013 im Zwischenverdienst bei der Y.___ AG (nachfolgend: Y.___) in einem 50%-Pensum als Reinigungskraft (Urk. 2/3, Urk. 18/121/1, Urk. 18/123/77). In dieser Eigenschaft war er bei der Pensionskasse der Y.___ vorsorgeversichert (Urk. 18/133/6). Wegen eines bei ihr am 10. Juli 2013 eingegangenen Gesuchs von X.___ (Urk. 18/94) tätigte die IV-Stelle Basel-Stadt Abklärungen zum allfälligen Rentenanspruch. Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie das Gutachten von PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, vom 4. April 2014 (Urk. 18/112) ein. Am 15. Juli 2014 verfügte die IV-Stelle Basel-Stadt, dass beim von ihr festgestellten Invaliditätsgrad von 19 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 18/116).

1.3    Weil er keine für Kunden und Vorgesetzte zufriedenstellende Arbeitsqualität erreichen konnte, löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit X.___ per 28. Februar 2015 auf (Urk. 18/133/2). In der Folge meldete sich X.___ am 16. März 2015 erneut bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (Urk. 18/132). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und holte unter anderem bei PD Dr. C.___ das Gutachten vom 28. November 2016 (Urk. 18/166) ein. Nach durchgeführten Abklärungen sprach die IV-Stelle Basel-Stadt X.___ mit Verfügung vom 23. März 2017 mit Wirkung ab 1. September 2015 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 18/178).

1.4    In der Folge wandte sich X.___ - damals noch vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Sozialhilfe - an die Pensionskasse der Y.___ und ersuchte um Ausrichtung von Invalidenleistungen. Die Pensionskasse lehnte das Leistungsbegehren mit Schreiben vom 22. Juni 2017 ab, weil X.___ bei Eintritt in die Vorsorgeversicherung überwiegend wahrscheinlich bereits zu mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2/9 S. 1). Eine Einigung konnte in der Folge nicht erzielt werden (vgl. Urk. 2/10-12).


2.    Am 17Februar 2018 erhob X.___ gegen die Pensionskasse der Y.___ Klage und beantragte, es sei die Beklagte zu verurteilen, ihm mit Wirkung ab dem 1. September 2015 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, ihn auf den frühestmöglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien und ihm auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Advokat Stephan Müller (Urk. 1 S. 2).

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 6April 2018, die Klage sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers - abzuweisen (Urk. 13 S. 2).

Mit Gerichtsverfügung vom 9April 2018 (Urk. 15) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 18) beigezogen.

Der Kläger hielt mit Replik vom 20. Juni 2018 an seinen Rechtsbegehren fest (Urk. 22). Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 erklärte die Beklagte, sie verzichte auf eine Duplik und auf eine Stellungnahme zu den IV-Akten (Urk. 25). Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 wurde dem Kläger das Doppel dieser Eingabe zugestellt (Urk. 26).

Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 (Urk. 28) reichte der Kläger Verfügungen des Departementes für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt betreffend Sozialhilfe für die Monate Februar bis Mai 2019 ein (Urk. 29/1-2).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

1.2    Weil die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (Urk. 2/2), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - sachlich zuständig.



2.    

2.1    Gemäss Art. 23 BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die

    im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (lit. a);

    infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren (lit. b);

    als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren (lit. c).

2.2

2.2.1    Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

2.2.2    Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen).

2.2.3    Zwar bedarf es zum (rechtsgenüglichen) Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, jedoch muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, zum Beispiel etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2.4    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinreichend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hinweis auf BGE 126 V 360 E. 5b).

2.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

2.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte eine Leistungspflicht trifft, weil die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität des Klägers geführt hat, eingetreten ist, als dieser bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war.

3.2    Der Kläger lässt vorbringen, dass er gemäss den fachärztlichen Feststellungen im Gutachten von PD Dr. C.___ vom 4. April 2014 ab August 2013 für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Diese Arbeitsfähigkeit habe gemäss Gutachten vom PD Dr. C.___ vom 28. November 2016 bis zur gesundheitlichen Verschlechterung im November 2014 und damit rund 1 ¼ Jahre bestanden. Dass die IV-Stelle in ihrer ersten Verfügung vom 15. Juli 2013 wegen einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % einen IV-Grad von 19 % ermittelt habe, entspreche somit nicht den Feststellungen des Gutachters und sei insofern unrichtig. Der Kläger sei somit erwiesenermassen während weit mehr als drei Monaten voll arbeitsfähig gewesen. Als er in die berufliche Vorsorge bei der Beklagten eingetreten sei, sei der zeitliche Zusammenhang mit seiner früheren Arbeitsunfähigkeit unterbrochen gewesen. Bei Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im November 2014 sei er noch bei der Beklagten versichert gewesen. Dem Vorbringen der Beklagten, es habe sich bei der Anstellung bei der Y.___ nur um einen gescheiterten Arbeitsversuch gehandelt, sei entgegenzuhalten, dass sein Arbeitspensum im Jahr 2014 durchschnittlich 38 % betragen habe (Urk. 1 S. 8). Im Sinne eines Eventualstandpunktes sei zu berücksichtigen, dass er an einem Geburtsgebrechen leide und deswegen über Jahre Massnahmen der IV in Anspruch genommen habe. Er sei daher offensichtlich bereits als Minderjähriger invalid gewesen. Aufgrund der Angaben im Schlussbericht der B.___ vom 20. August 2013 bestünden Indizien, welche für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit sprechen würden. Hinweise für eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr, seien in den Akten aber keine vorhanden. Im November 2014 sei der Kläger mit einem Pensum von 50 % bei der Y.___ angestellt und auch in diesem Umfang bei der Beklagten versichert gewesen. Würde der Argumentation der Beklagten gefolgt, würde gestützt auf Art. 23 lit. c BVG Anspruch auf Invalidenleistungen bestehen (Urk. 1 S. 9).

3.3    Die Beklagte bringt demgegenüber vor, der Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf die Zeit zu legen, als der Kläger bei der Y.___ beschäftigt gewesen sei, sondern auf Jahre zurück (Urk. 13 S. 7). Der Gesundheitsschaden des Klägers habe sich beim Eintritt in die reale Berufswelt als schwer leistungseinschränkend herausgestellt. Offensichtlich habe die Einschränkung aber bereits zuvor bestanden. Weil der Kläger jedoch ausnahmslos in geschütztem Rahmen tätig und nicht ausgelernt gewesen sei, seien die Defizite während Jahren kompensiert beziehungsweise nicht ärztlich oder arbeits- oder versicherungsrechtlich aufgenommen (Attestierung von Arbeitsunfähigkeiten, Lohnausfall, Lohnersatz etc.) worden (Urk. 13 S. 7). Hinzu komme, dass aufgrund der IV-Akten die IV-Verfügung vom 15. Juli 2014 offensichtlich unrichtig sei. Weder hätte auf das Gutachten von PD Dr. C.___ vom 4. April 2014, welches der Gutachter im Nachhinein selber korrigiert habe, abgestellt werden dürfen noch erschliesse sich aus den übrigen Akten eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Leistungsfähigkeit des Klägers. Vielmehr sei damals schon aktenkundig gewesen, dass die Beeinträchtigungen des Klägers seit dessen Kindheit bestanden haben. PD Dr. C.___ habe bei seiner Einschätzung im Gutachten vom 4. April 2014 einzig auf die Angaben des Klägers abgestellt, welche sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen hätten (Urk. 13 S. 8). Dieses Gutachten sei nicht beweiskräftig und hätte von der IV-Stelle nicht berücksichtigt werden dürfen (Urk. 13 S. 9). Im zweiten Gutachten habe PD Dr. C.___ aufgezeigt, dass tatsächlich nie ein Einsatz des Klägers im erstem Arbeitsmarkt möglich gewesen sei, und dass ein solcher auch in Zukunft nicht realistisch sei. Der Gutachter habe festgehalten, dass der Kläger auch bei der Y.___ nicht ohne Begleitung und Unterstützung, wie sie sich im geschützten Bereich finde, einsatzfähig sei (Urk. 13 S. 9). Auf den vom Gutachter festgesetzten Beginn der Arbeitsunfähigkeit - November 2014 - könne demgegenüber nicht abgestellt werden. Es sei vielmehr anhand der übrigen Akten, insbesondere den Ausführungen der Mutter des Klägers und jenen seiner Ausbildungsbetreuer kein anderer Schluss möglich, als dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen seiner ADHS-/POS-Erkrankung bereits bei Eintritt in den freien Arbeitsmarkt 100 % betragen habe. Art. 23 lit. a BVG sei somit nicht erfüllt (Urk. 13 S. 9). Trotz aller Hilfsbemühungen und Unterstützung seien dem Kläger bei Eintritt in die freie Wirtschaft nie Erwerbstätigkeiten zuzumuten beziehungsweise sei er keinem Arbeitgeber zumutbar gewesen. Bei Eintritt in die Y.___ habe somit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und nicht etwa eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 20 und 40 % bestanden. Die Voraussetzungen von Art. 23 lit. b und c BVG seien daher ebenfalls nicht erfüllt (Urk. 13 S. 10).


4.    

4.1    In den Akten lassen sich folgende entscheidrelevante medizinische Unterlagen finden:

4.2    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Pädiatrie, Neuropädiatrie, diagnostizierte beim Kläger am 16. Dezember 1999 ein frühkindliches POS (vgl. Urk. 7/25/4). In seinem Bericht vom 31. Januar 2007 führte er zu möglichen Eingliederungsmassnahmen aus, dass im Hinblick auf die berufliche Ausbildung eine IV-Berufsabklärung angebracht sei. Körperlich und zeitlich sei der Kläger normal belastbar. Bei der Eignungsabklärung sei Folgendes zu berücksichtigen: Schulbildung, vermehrte Ablenkbarkeit, Schwächen der Konzentration und Aufmerksamkeit, Fähigkeit Übersicht bei komplexeren Arbeitsabläufen aufrecht zu erhalten sowie Tendenz zu depressiver Verstimmung mit Resignation und Blockaden. Aus medizinischer Sicht sei eine Ausbildung in kleinerem, übersichtlichem, verständnisvollem und pädagogisch gut geführten Lehrbetrieb denkbar, gegebenenfalls mit verlängerter Ausbildungszeit und wenigen Anforderungen an intellektuelle Leistungen oder gute handwerkliche Fähigkeiten (Urk. 7/27/4).

4.3    Dr. med. Dr. phil. E.___, leitender Arzt, Dr. phil. F.___, leitender Psychologe VTA, und lic. phil. G.___, Psychologin VTA, H.___, führten im undatierten, bei der IV-Stelle am 21. November 2013 eingegangen Bericht folgende Diagnosen an (Urk. 18/105/1):

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F 90.0), erstmals gestellt während der Primarschule

- Verdacht auf Vorliegen einer ADHS im Erwachsenenalter, Abklärung H.___, 2011

- Emotionale Vernachlässigung eines Kindes (ICD-10: Z62.4)

- Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung (ICD-10: Z63.5)

    Dazu hielten sie unter anderem fest, dass die Schwierigkeiten des Klägers im Sozialverhalten insbesondere in einer mangelnden Konfliktbewältigung bestanden hätten (Urk. 18/105/2). Während dem Behandlungszeitraum (April 2012 bis Mai 2013) habe der Kläger eine reduzierte Belastungsfähigkeit (Umgang mit Stress und Druck, Anforderungen von Autoritätspersonen) gezeigt (Urk. 18/105/3). Sie könnten aktuell nicht beurteilen, in welchem zeitlichen Rahmen dem Kläger die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei (Urk. 18/105/2-3).

4.4    Im Gutachten vom 4. April 2014 stellte PD Dr. C.___ die Diagnose ADHS als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 18/112/14).

    In seiner Beurteilung führte PD Dr. C.___ sodann aus, dass an der Diagnose ADHS wohl kein Zweifel bestehen könne. Die ihm zur Verfügung stehenden Vorakten, einerseits die medizinischen beziehungsweise ärztlichen Berichte, andererseits die Berichte insbesondere der I.___ während der Schulbildung und den Institutionen während der Berufsbildung, würden auf einen «roten Faden» hinweisen, der sich durch die gesamte frühkindliche, kindliche und jugendliche Anamnese des Klägers hindurchziehe und ihn im Grunde genommen noch bis letztes Jahr, als er in der B.___ seine Ausbildung zum Hauswirtschaftspraktiker habe beenden können, mithin als junger Erwachsener begleitet habe (Urk. 18/112/14). PD Dr. C.___ hielt fest, dass kein Zweifel an der Diagnose einer ADHS oder gemäss früherer Nomenklatur eines POS bestehe. Andere psychiatrische Diagnoseentitäten lägen nicht vor (Urk. 18/112/16).

    Zu den Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht führte PD Dr. C.___ unter anderem aus, dass der Kläger in den letzten Monaten eine erstaunlich positive und erfreuliche Entwicklung durchlaufen habe, was seine Arbeitsfähigkeit beziehungsweise seine ihn zeitlebens begleitenden, ADHS-spezifischen Beeinträchtigungen betreffe. Er habe ja noch quasi vorsorgehalber im Juli 2013 eine weitere IV-Anmeldung vorgenommen, und zwar zu einem Zeitpunkt, als er kurz vor dem Abschluss seiner Ausbildung zum Hauswirtschaftspraktiker in der B.___ Basel gestanden habe. Damals habe er noch grosse Mühe mit seiner Motivationsausdauer bekundet. Er sei rasch ermüdet und der entsprechende Bericht der B.___ vom 20. August 2013 habe eindrücklich einige dieser Defizite dokumentiert. Umso überraschender sei es, dass es dem Kläger dann gelungen sei, aus eigenen Stücken per Anfang Dezember 2013 eine Stelle zu finden. Dort sei er aktuell in einem 50%-Pensum tätig. In wenigen Monaten werde er dann aber in einem 100%-Pensum arbeiten können. Der Kläger wirke in seinen Angaben, dass er seit Anfang Dezember 2013, als er diese Stelle bei der Y.___ begonnen habe, keinerlei Beeinträchtigungen mehr erlebe, authentisch. Zu diesen Beeinträchtigungen hätten seine schnelle Ablenkbarkeit, seine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, seine Mühe mit der Impulskontrolle etc. gehört. Auf wiederholte Nachfragen habe er beteuert, keinerlei jener Beeinträchtigungen mehr zu erleben, die ihn zeitlebens begleitet hätten. Er habe den Kläger mehrfach gefragt, ob er sich zwecks fremdanamnestischer Auskünfte bei seiner aktuellen Chefin informieren dürfe, doch der Kläger habe keine direkte Kontaktaufnahme gewünscht. Insgesamt habe der Kläger bei der Untersuchung authentisch imponiert, als er über seine aktuellen Arbeitsleistungen erzählt habe. Wenn seinen Angaben zu seinem Tagesablauf gefolgt werde, sei er sozial sehr gut eingebunden (Urk. 18/112/17). In aller Regel finde sich auch im Erwachsenenalter «Spuren» des frühkindlichen POS beziehungsweise des ADHS. Diese Störung würde nicht «spurlos» auswachsen. Es könne aber durchaus sein, dass der Kläger durch eine nachhaltige positive Erfahrung am jetzigen Arbeitsplatz auch jene Selbstsicherheit zumindest teilweise nachentwickele, die ihm bislang aufgrund seiner ADHS während der gesamten Anamnese immer wieder abhanden gekommen sei. Insofern bestehe viel Grund, hier eine günstige Prognose zu wagen, dass der Kläger mit fortdauernder stabiler Berufserfahrung auch eine weitere psychische Stabilisierung und Konsolidierung erfahren könne (Urk. 18/112/18). Rückfälle könnten trotz allem nicht ausgeschlossen werden, und es sei deshalb wichtig, in dieser Beurteilung auf die jahrelange, von Beeinträchtigungen geprägte Anamnese zu verweisen (Urk. 18/112/18-19). Zusammenfassend könne aufgrund dieser Beurteilung aus psychiatrischer Sicht gesagt werden, dass seit August 2013 beim Kläger keinerlei qualitative Funktionseinbusse mehr bestehen würde. Seit diesem Zeitpunkt würde somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urk. 18/112/19).

4.5    In seinem Gutachten vom 28. November 2016 führte PD Dr. C.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose ADHS (ICD-10; F90.0) auf (Urk. 18/166/17).

    Seiner Beurteilung ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Er habe in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. April 2014 festgehalten, dass es dem Kläger selbstverständlich zu wünschen wäre, wenn es ihm gelänge, die Anstellung bei der Y.___ auf Dauer zu besetzen und das Arbeitspensum tatsächlich auf 100 % zu steigern, so wie der Kläger es ihm (bei der ersten Untersuchung vom 1. April 2014) mitgeteilt habe. In jenem Gutachten habe er (PD Dr. C.___) aber auch darauf hingewiesen, dass diesem relativ kurzen Zeitraum, in welchem der Kläger erstmals im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei, eine jahrelange Anamnese gegenüberstehe, in welcher kontinuierlich erhebliche Defizite vorgelegen hätten, die mit der ADHS in Zusammenhang stünden. Er habe ebenfalls auf die Gefahr eines Rückfalls hingewiesen. Bedauerlicherweise habe sich bald gezeigt, dass der Kläger den Ansprüchen des ersten Arbeitsmarktes nicht habe genügen können. Dem Schreiben der Y.___ vom 26. November 2014 sei zu entnehmen, dass mehrmals Reklamationen von Kunden über die mangelhafte Arbeitsqualität des Klägers eingegangen seien und dass er keine für Kunden und Vorgesetzte zufriedenstellende Arbeitsqualität habe erzielen können. Dem Fragebogen der Y.___ zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt vom 7. Januar 2015 sei sodann zu entnehmen, dass der Kläger während der Arbeitsausführung Betreuung durch jemanden, der entsprechend geschult sei, benötigen würde, und dass er keine Einzelarbeiten ausführen könne (Urk. 18/166/19-20). Der Kläger habe sich am 16. März 2015 erneut bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug angemeldet. In seinem vom 12. März 2015 datierenden Begleitschreiben habe er transparent und offen zusammengefasst, weshalb er nicht nur bei der Begutachtung vom 1. April 2014, sondern ganz generell in den Jahren zuvor seine Beschwerden oftmals dissimulierte. Der Kläger habe mit allen Mitteln und Möglichkeiten versucht, sich selbst und anderen Personen gegenüber unter Beweis zu stellen, dass er nicht jene Beeinträchtigungen habe, die ihm während Jahren immer wieder zugetragen worden seien. So habe er sich dissimulierend und bagatellisierend gezeigt, was auch erkläre, dass er (PD Dr. C.___) nicht in der Lage gewesen sei, entsprechende Beschwerden zu erfassen, zumal der Kläger im Rahmen der ersten psychiatrischen Begutachtung vom 1. April 2014 auch nicht gewollt habe, dass er mit seinem Arbeitgeber Kontakt zwecks fremdanamnestischer Angaben aufnehme (Urk. 18/166/20).

    Zu den qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht führte PD Dr. C.___ unter anderem aus, dass die Defizite des Klägers, die mit der ADHS zusammenhängen würden, zu einschränkend seien, um im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Er sei nicht in der Lage, kognitive Informationen ohne weiteres aufzunehmen und diese dann in eine Handlung umzusetzen, wenn es sich dabei nicht um sehr einfache Anweisungen handle, die einfache kognitive Ressourcen mobilisieren, während höhere kognitive Funktionen vom Kläger aufgrund seiner ADHS nicht bewältigt werden könnten (Urk. 18/166/21-22). Beim Kläger würden keinerlei qualitative Funktionsfähigkeiten vorliegen, um wieder im ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden. Für den ersten Arbeitsmarkt bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 18/166/22-23).

    Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit hielt PD Dr. C.___ fest, dass der Kläger zwischen August 2013 und Ende Oktober 2014 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Ab dem 1. November 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. Der letzte effektive Arbeitstag des Klägers sei der 31. Oktober 2014 gewesen. Danach sei der Kläger (von seiner Arbeitspflicht) freigestellt worden. Er sei seither keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 18/166/23).

5.    

5.1    Zur Bindungswirkung des IV-Entscheids ist festzuhalten, dass die IV-Stelle Basel-Stadt die Beklagte beziehungsweise die Avadis Vorsorge AG in das IV-Verfahren einbezogen hat und ihr sowohl den Vorbescheid vom 21. Dezember 2016 als auch die Rentenverfügung vom 23. März 2017 zugestellt hat (Urk. 18/173/1 Urk. 18/178/3). In der Verfügung vom 23. März 2017 hielt die IV-Stelle Basel-Stadt fest, dass der Kläger seit November 2014 zu 100 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Weil sich der Kläger aber erst im März 2015 wieder zum Leistungsbezug angemeldet habe, bestehe frühestens sechs Monate nach Einreichen des Gesuchs, das heisse ab September 2015, Anspruch auf Rentenleistungen (Urk. 18/178/6).

    Nach Art. 28 IVG setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente unter anderem eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch voraus (Abs. 1 lit. b, sogen. Wartejahr), wobei die gerichtlich bestätigte Verwaltungspraxis zur Eröffnung der Wartezeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % genügen lässt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28 Rz. 32). Der Verfügung vom 23. März 2017 lässt sich nicht entnehmen, aus welchem Grunde die Invalidenversicherung das Wartejahr sechs Monate nach der Anmeldung im September 2015 als erfüllt betrachtete, obwohl sie eine Arbeitsunfähigkeit erst ab November 2014 (und nicht seit spätestens September 2014) festhielt. Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte die Beklagte allerdings keine Möglichkeit, die Verfügung vom 23. März 2017 mit der Begründung anzufechten, dass eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger ab 2. Dezember 2013 eingetreten sei, da eine entsprechende Feststellung keine frühere Zusprache der Rente zur Folge gehabt hätte und sie damit invalidenversicherungsrechtlich irrelevant gewesen wäre. Damit entfällt eine Bindungswirkung für die Beklagte.

5.2    

5.2.1    Die ADHS des Klägers besteht seit Geburt. Er hatte deswegen nicht nur in der Schule, sondern auch während der Berufsausbildung grosse Schwierigkeiten
(vgl. Urk. 18/57/3-4, Urk. 18/60/3, Urk. 18/66). So wurde namentlich das Ausbildungsverhältnis mit dem A.___ per 5. Februar 2013 aufgelöst. Damals war der Kläger 21 Jahre alt (vgl. Urk. 18/4). Als Gründe wurden seine zahlreichen Absenzen aus teilweise nicht nachvollziehbaren Gründen, das unangemessene Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten sowie Mitarbeitenden und das Nichteinhalten von Abmachungen genannt (Urk. 18/73). Wenn der Kläger anwesend war, erbrachte er insgesamt eine ungenügende Leistung (Urk. 18/80/3). Sein Verhalten war respekt- und distanzlos (Urk. 18/80/3). Deswegen setzte er seine Ausbildung - im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Eidg. Invalidenversicherung - bei der B.___ fort (Urk. 18/101/1). Der Kläger konnte so seine Ausbildung zum Hauswirtschaftspraktiker mit Eidg. Berufsattest erfolgreich abschliessen (Urk. 18/139/5). Dem Schlussbericht der B.___ vom 20. August 2013 ist zu entnehmen, dass dem Kläger der Wechsel von der Ausbildung in das Berufsleben grosse Mühe bereiten würde, da ihm Unbekanntes immer wieder Angst zu machen scheine. Daher empfehle es sich, dass er auch nach der Ausbildung weiterhin in therapeutischer Begleitung bleibe. Daneben werde er auf die Hilfe einer Betreuungsperson angewiesen sein, welche ihn finanziell und organisatorisch unterstützen müsse. Mit einer Leistung von 80 % bei einem 100 % Pensum sollte der Kläger in der freien Wirtschaft bestehen können. Dies setze jedoch voraus, dass sich das Betreuungssystem um ihn herum nach der Ausbildung stabilisiere und er eine längerfristige Wohnlösung finde (Urk. 18/101/4).

5.2.2    Beim Schlussbericht der B.___ vom 20. August 2013 handelt es sich nur um eine Prognose seines Ausbildungsbetriebs, wo der Kläger zudem nur während rund fünf Monaten tätig war (Urk. 18/101/1). Gestützt darauf ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger im August 2013 zu 80 % arbeitsfähig war. Es kommt hinzu, dass die Prognose der B.___ sich schon bald als unzutreffend erwies. Es stellte sich bereits im Dezember 2013, als der Kläger für die Y.___ arbeitete, heraus, dass er wegen seiner ADHS-Erkrankung die an ihn gestellten beruflichen Anforderungen nicht erfüllen konnte. Die Mutter des Klägers hielt in ihrem Schreiben zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. Februar 2015 fest, dass dessen Arbeitsausführung und Arbeitsqualität erstmals im Dezember 2013 heftig von einem Kunden kritisiert worden seien. Daraufhin habe die Y.___ den Kläger bei einem anderen Kunden eingesetzt. Die Probleme mit der Arbeitsleistung hätten jedoch weiterhin bestanden. Seine Arbeitgeberin habe mit einer dritten Platzierung versucht, das Arbeitsumfeld zu optimieren. Die an den Kläger gestellten Anforderungen seien nach und nach auf Flurreinigung und Treppenreinigung reduziert worden. Auch diese leichten Unterhaltsreinigungsarbeiten habe der Kläger aber nicht erfolgreich ausführen können (Urk. 18/121/3). Beim Besprechen der Arbeitspläne habe sich zudem herausgestellt, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, diese vollständig zu verstehen sowie sich diese einzuprägen (Urk. 18/121/4). Im Schreiben vom 26. November 2014 führte die Y.___ sodann aus, dass sie bezüglich Arbeitsqualität des Klägers mehrmals Reklamationen von Kunden erhalten habe. Es sei versucht worden, den Kläger in drei verschiedenen Objekten beziehungsweise bei drei verschiedenen Kunden einzusetzen. Dies mit dem Ziel, für den Kläger ein positives Arbeitsklima zu schaffen (Urk. 18/123/87). Schliesslich gab die Y.___ an, dass der Kläger keine für Kunden und Vorgesetzte zufriedenstellende Arbeitsqualität habe erzielen können (Urk. 18/133/2).

    Demnach bestanden die ADHS-bedingten Einschränkungen des Klägers nicht nur bereits während der Schulzeit und der Ausbildung, bei seiner einige Monate nach dem Ausbildungsabschluss angetretenen Arbeitsstelle zeigten sich ebensolche Einschränkungen.

5.2.3    Was die Arbeitsfähigkeit des Klägers in psychiatrischer Hinsicht betrifft, kann nicht auf das erste Gutachten von PD Dr. C.___ vom 4. April 2014 (Urk. 18/112) abgestellt werden. In seinem zweiten Gutachten vom 28. November 2016 führte PD Dr. C.___ aus, der Kläger habe sich bei der ersten Untersuchung vom 1. April 2014 dissimulierend und bagatellisierend gezeigt, was auch erkläre, dass er (PD Dr. C.___) nicht in der Lage gewesen sei, entsprechende Beschwerden zu erfassen. Zudem habe der Kläger damals auch nicht gewollt, dass er mit seinem
Arbeitgeber Kontakt zwecks fremdanamnestischen Angaben aufnehme (Urk. 18/166/20). Im Gutachten vom 28. November 2016 führte PD Dr. C.___ weiter aus, dass der Kläger wegen seiner seit dem Kindesalter bestehenden ADHS-Erkrankung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei (Urk. 18/166/23). PD Dr. C.___ hielt ebenfalls fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Arbeit bei der Y.___ unter den klassischen ADHS-assoziierten Beschwerden und Defiziten gelitten habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, mehrere Aufträge gleichzeitig anzunehmen und zu speichern. Er habe daraufhin schnell vergessen, was ihm mitgeteilt worden sei. Er habe sich dadurch rasch überfordert und an seine Grenzen gebracht gefühlt. Darauf habe er nicht nur mit zunehmender Frustrationsintoleranz und Affektlabilität, sondern mit zunehmenden somatischen Problemen wie Rücken- und Kopfschmerzen, sowie einer erhöhten Affektanfälligkeit reagiert, was in der klinischen Psychiatrie bei ADHS-Patienten, die überfordert würden, immer wieder zu sehen sei (Urk. 18/166/20). Diesbezüglich verwies PD Dr. C.___ unter anderem auf die mangelhafte Arbeitsqualität des Klägers bei der Y.___ und die Ausführungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin, wonach der Kläger während der Arbeitsausführung Betreuung durch jemanden, der entsprechend geschult sei, benötigen würde, und dass er keine Einzelarbeiten ausführen können (Urk. 18/166/19-20).

    Vor diesem Hintergrund vermag daher nicht zu überzeugen, dass PD Dr. C.___ dem Kläger auch im zweiten Gutachten zwischen August 2013 und Ende Oktober 2014 eine 100 % Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 18/166/23). Diese Ausführungen stehen nicht nur im Widerspruch zur eigenen Beurteilung von PD Dr. C.___, aufgrund der übrigen Akten besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger wegen seiner ADHS auch während der Zeit als er für die Y.___ tätig war, mithin von anfangs Dezember 2013 bis zu seiner Freistellung Ende Oktober 2014, in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. E. 5.2.2 vorstehend).

    Aufgrund dessen kann den Ausführungen von PD Dr. C.___, wonach der Kläger zwischen August 2013 und Ende Oktober 2014 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein soll, nicht gefolgt werden.

5.3    Zusammenfassend ist festzuhalten: Es ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger aufgrund seiner seit Geburt bestehenden ADHS auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig ist. Die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, ist daher nicht erst dann eingetreten, als der Kläger bei der Beklagten berufsvorsogeversichert war. Art. 23 lit. a BVG ist somit nicht anwendbar. Auch war er wegen der ADHS schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ zu 100 % arbeitsunfähig. Art. 23 lit. b und c BVG sind deshalb ebenfalls nicht anwendbar.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.


6.    

6.1    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).

6.2    

6.2.1    Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 29/1-2), ist dem Gesuch des Klägers vom 17. Februar 2018 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Advokat Stephan Müller, Basel, zu entsprechen.

6.2.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Müller, machte mit Honorarnote vom 2. Mai 2019 einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'428.10 (11.95 Stunden à Fr. 250.-- sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 195.50 und Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 245.10) geltend. Dies ist unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zu korrigieren, ansonsten ist der geltend gemachte Aufwand aber gerade noch angemessen. Die Entschädigung ist daher auf Fr. 3'042.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

6.2.3    Der Kläger und sein Rechtsvertreter sind auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:


    In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Februar 2018 wird dem Kläger Advokat Stephan Müller, Basel, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegenden Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Advokat Stephan Müller, Basel, wird mit Fr. 3'042.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Stephan Müller

- Pensionskasse Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher