Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
BV.2018.00011
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 29. Mai 2018
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
gegen
X.___
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom20. Februar 2018, mit welcher die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (Urk. 1 S. 1):
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 26'690.20 nebst Zins von 5% seit dem 09.06.2017 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, vermindert um eine Prämiengutschrift von CHF 6'285.55, Valuta 17.10.2017.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ (richtig: Z.___) vom 23.06.2017 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 1. März 2018 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die — ihr mit Anschlussvertrag vom 10. Februar 2016 (Urk. 2/2; vgl. zur Änderung des Firmennamens Handelsregisterauszug vom 22. Februar 2018, Urk. 5) rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 (Urk. 2/2 Ziff. 6.1) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene — Beklagte habe seit Vertragsbeginn die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt und sei ihr die Prämien für das Jahr 2016 und 2017 zuzüglich Zins sowie Mahnspesen und Vertragsauflösungskosten, gesamthaft Fr. 26'690.20, wovon Fr. 6'285.55 infolge Austritt des einzigen Versicherten als Prämiengutschrift abzuziehen seien, schuldig geblieben, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Juni 2017 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/11) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Prämienrechnung vom 26. Februar 2016 (Urk. 2/6) sowie jene vom 25. November 2016 (Urk. 2/8), die Schlussabrechnung vom 8. Mai 2017 sowie den Kontoauszug per 8. Mai 2017 (Urk. 2/10) sowie den Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2017 (Urk. 2/11) hinzuweisen ist,
die von der Klägerin erhobenen Mahngebühren wie auch die Vertragsauflösungskosten ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 4 und 6 des Kostenreglements Version 2017 haben (Urk. 2/4),
es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren weiter geforderten „Bearbeitungsgebühren“ um die gemäss Kostenreglement (Urk. 2/4 Version 2017 Ziff. 4) geschuldete Summe von Fr. 600.-- für Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 50‘000.-- handelt (vgl. dazu den Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2017, Urk. 2/11) und die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 26'690.20 nebst Zins von 5 % seit dem 9. Juni 2017 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, vermindert um eine Prämiengutschrift von Fr. 6'285.55 (Valuta 17. Oktober 2017),
der in der Betreibung Nr. 119587 des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2017, Urk. 2/11) aufzuheben ist,
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 26'690.20 nebst Zins von 5 % seit 9. Juni 2017 sowie Fr. 600.-- zu bezahlen, vermindert um eine Prämiengutschrift von Fr. 6'285.55 (Valuta 17. Oktober 2017), und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2017) aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagtenauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA Leben AG
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti