Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00015


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 17. Juli 2019

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


diese substituiert durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    Der 1972 geborene X.___ war vom 1. April 1998 bis am 31. August 2008 als Senior Control Specialist bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 28/1/16). Vom 1. September 2008 bis 19. März 2010 bezog er - auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende – Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 28/1/1 und Urk. 11/7/3). Während der Dauer der kontrollierten Arbeitslosigkeit war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert.

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich der Versicherte am 10. März 2011 unter Hinweis auf eine ausgeprägte soziale Phobie mit Depressionen, die im Laufe der Jahre zugenommen hätten, zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 15/1), sprach ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2012 – unter Hinweis auf die per Dezember 2009 eröffnete Wartezeit – eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2011 zu (Urk. 15/35 und Urk. 15/25/1). Mit Mitteilung vom 23. Januar 2018 bestätigte sie die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 15/75).

    Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin (Urk. 11/2/1-3) lehnte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/4).


2.    Mit Eingabe vom 13. März 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„1.Es sei die Beklagte zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen, insbesondere einer ganzen Invalidenrente, zuzüglich Verzugszins ab Klageanhebend rückwirkend ab 01.09.2011, zu verpflichten.

 2.Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“

    Am 24. April 2018 beantragte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die Klage sei abzuweisen (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 25. April 2018 (Urk. 12) wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 15/1-75) sowie der Unia Arbeitslosenkasse (Urk. 17/1-2) beigezogen. Am 28. Mai 2018 (Urk. 21) wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 23 und Urk. 27). Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 (Urk. 24) forderte das hiesige Gericht die Beklagte auf, verschiedene Unterlagen einzureichen, welche als Urk. 28/1-3 aufgelegt wurden. Der Kläger nahm dazu am 31. August 2018 Stellung (Urk. 31). Die von der Beklagten dazu eingereichte Stellungnahme vom 13. September 2018 (Urk. 35) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 14. September 2018 (Urk. 36) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

1.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

    Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.    

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er habe von September 2008 bis März 2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Seit Ende 2009 stehe er in therapeutischer Behandlung bei med. pract. Z.___. Dieser habe im Bericht vom 8. Juni 2011 festgehalten, dass rückblickend seit Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) habe empfohlen, sich auf diesen Bericht zu beziehen. So habe auch die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres auf Dezember 2009 festgesetzt. Die Aussage der Beklagten, wonach erst seit 8. Juni 2011 eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich ausgewiesen und echtzeitlich bestätigt sei, treffe folglich nicht zu. Med. pract. Z.___ behandle ihn seit Dezember 2009 und habe ihn seither intensiv beobachten können. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei folglich sehr wohl eine echtzeitliche medizinische Einschätzung. Die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, sei somit während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten, weshalb diese leistungspflichtig sei. Die Leistungen seien ab Klageanhebung zu verzinsen (Urk. 1 S. 3-5).

    Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger fest (Urk. 23), die rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit sei im Dezember 2009 eingetreten. Dass er während der gesamten Dauer des Taggeldbezuges voll vermittlungsfähig gewesen sei, zeige lediglich auf, dass er habe arbeiten wollen, ändere aber nichts daran, dass er gemäss ärztlicher Einschätzung zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei. Es beständen keine Zweifel an der Rechtmässigkeit der Invalidenrente, erst kürzlich sei sein Anspruch darauf vollständig bestätigt worden (S. 3-6).

2.2    Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartefrist auf Dezember 2009 gelegt, dem Kläger aufgrund einer verspäteten Anmeldung aber erst ab 1. September 2011 eine Rente zugesprochen habe. Für sie bestehe demnach keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Organe. Die Verfügung der IV-Stelle sei ohnehin lediglich der Pensionskasse der Y.___ zugestellt worden. Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, habe mit Arztzeugnis vom 27. Oktober 2008 gegenüber der Arbeitslosenkasse bestätigt, dass der Kläger ab dem 1. September 2008 zu 100 % arbeitsfähig sei. Für die gesamte Dauer des Taggeldbezugs seien fünf Krankheitstage ausgewiesen, ansonsten sei er voll vermittlungsfähig gewesen. Med. pract. Z.___ habe zudem am 24. September 2009 festgehalten, dass der Kläger seit dem 10. September 2009 bei ihm in Behandlung stehe, in einer an seine schwere psychische Erkrankung angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10 S. 2-5 und S. 11). Es fehle an einer echtzeitlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 8. September 2008 bis 21. März 2010. Zudem seien allfällige Rentenansprüche vom 1. September 2011 bis 29. Oktober 2012 bereits verjährt (S. 11-12). Überdies stelle sich - aus näher dargelegten Gründen - die Frage, ob dem Kläger die ganze Rente zu Recht zugesprochen worden beziehungsweise weshalb diese bis heute nicht im Rahmen einer Revision wieder aufgehoben worden sei. Ein psychiatrisches Gutachten fehle vorliegend und sei - sofern die Beklagte überhaupt zuständig sei - einzuholen. Ein allfälliger Verzugszins sei lediglich in der Höhe des BVG-Zinses geschuldet (S. 13-14).

    Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte (Urk. 27), die (abgesehen von fünf Krankheitstagen) volle Vermittlungsfähigkeit des Klägers während der gesamten Dauer des Taggeldbezugs sei als starkes Indiz für eine Arbeitsfähigkeit zu werten. Die IV-Stelle habe im Übrigen für ihren letzten Revisionsentscheid keinen aktuellen Arztbericht einholen können, sondern sich einzig und allein auf die Angaben des Klägers gestützt. Dieser gebe an, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, viel Sport zu treiben und täglich zweimal ins Fitness-Center zu gehen. Die IV-Stelle hätte alle Veranlassung gehabt, diese Aussagen einer näheren Prüfung zu unterziehen (S. 5-6).

3.

3.1    Dr. A.___ vom B.___, Psychiatrische Poliklinik, bestätigte mit Arztzeugnis vom 27. Oktober 2008 gegenüber der Arbeitslosenkasse, dass der Kläger ab 1. September 2008 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 28/1/14).

3.2    Med. pract. Z.___ stellte in seinem Zeugnis vom 24. September 2009 zu Händen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) C.___ (Urk. 28/2) die Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) und führte dazu aus, der Kläger stehe seit dem 10. September 2009 in seiner ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. Nach seiner objektiven Einschätzung bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zwar leide der Kläger an einer schweren psychischen Erkrankung, welche mit hohem Vermeidungsverhalten zur psychischen Entlastung verbunden sei, dennoch dürfte es ihm möglich sein, in einem vertrauten Umfeld zu 100 % zu arbeiten (sowohl im Hinblick auf Leistung und Zeit). Da es sich bei dieser Erkrankung vor allem um Ängste handle, welche bei sozialer Exposition wie beispielsweise Vorträge halten oder sich in eine Gruppe integrieren in ihrer Intensität massiv zunähmen, scheine die Teilnahme an Kursen, welche in grösseren Gruppen abgehalten würden, als äusserst belastend und problematisch für den Kläger, da dort sein Angstniveau über längere Zeit auf einem hohen Level unverändert bleibe. Aktuell befinde er sich in ambulanter Behandlung und unter Umständen werde es in baldiger Zeit möglich sein, diese Kurse trotz Ängsten wahrzunehmen. Zwar führe häufig Vermeidungsverhalten zu einer Symptomverstärkung, wiederholende und längere soziale Expositionen sollten allerdings bei Sozialphobikern in einem therapeutischen Setting erfolgen. Es sei weiterhin sinnvoll, ihn bei der Arbeitssuche zu unterstützen, trotz den Einbussen welche er durch seine Ängste erlebe. In der Vergangenheit habe er bereits gezeigt, dass er trotz seinem psychischen Leiden arbeitsfähig sei (S. 1-2).

3.3    In seinem Bericht vom 8. Juni 2011 zu Händen der IV-Stelle (Urk. 15/12) hielt med. pract. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1):

- schwere soziale Phobie (ICD-10 F40.1), seit der Jugendzeit, Differentialdiagnose ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

- mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), seit mindestens 2-3 Jahren

- Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), jedoch eher riskanter Umgang mit Alkohol (keine ICD-10-Diagnose)

    Dazu führte er aus, der Kläger stehe seit Ende 2009 und bis auf Weiteres in seiner Behandlung, dies bis Anfang 2011 im wöchentlichen Intervall zu je einer Stunde, anschliessend zweiwöchentliche Sitzungen zu je einer Stunde. Zuvor habe keine Behandlung stattgefunden. Seit Beginn der Pubertät sei es zu einer zunehmenden Distanzierung zu gleichaltrigen Jugendlichen im Grunde wegen starkem Selbstzweifel und Unsicherheit und zu einer beginnenden sozialen Isolation gekommen. Nach einem beruflichen Beginn in der Bankenbranche dank Beziehungen des Vaters sei eine zunehmende Steigerung der psychischen Problematik und eine extreme Zunahme von Vermeidungsverhalten als kompensatorische Bewältigungsstrategie erfolgt. Es sei zu einem jahrelangen extremen psychischen Leiden unter der ständigen Angepasstheit und passiven Aggressionen gegenüber dem Arbeitgeber und den Arbeitskollegen gekommen. Schwierigkeiten aufgrund der Grunderkrankung hätten zur Auflösung des Arbeitsvertrages, zur finanziellen Verschuldung und zu sozialem Rückzug geführt (S. 1 f.). Eine Gruppentherapie sei wegen den schwersten Ängsten derzeit nicht angebracht und schon gar nicht umsetzbar. Zuletzt sei in einem ersten Schritt die ambulante Behandlungsfrequenz der Therapie erhöht worden. Im Verlauf der bisherigen Therapie hätten sich Erfolge abgezeichnet, welche aber bisher aufgrund der relativ kurzen Behandlungszeit noch keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten (S. 3). Der Kläger habe eine starke Angst vor sozialer Exposition (etwa beim Einkaufen, Zugfahren, Spazierengehen, Arbeiten). Neben zweimaligem Besuch pro Tag eines Fitness-Studios, der zweimal pro Woche stattfindenden Psychotherapie und Terminen auf dem Sozialamt habe er keinerlei weitere soziale Terminverpflichtungen (S. 3). Kurz- und mittelfristig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Rückblickend müsse davon ausgegangen werden, dass bereits seit mindestens Therapiebeginn (Dezember 2009) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ein beruflicher Reintegrationsversuch via RAV sei aufgrund der Grunderkrankung nicht erfolgreich umsetzbar gewesen (S. 4).

3.4    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2011 (Urk. 15/20/3-4) fest, die Angaben von med. pract. Z.___ zum Gesundheitsschaden seien nachvollziehbar. Es sei demnach derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Marktwirtschaft ausgewiesen. Eine medizinische Neubeurteilung werde nach weiterführender psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in einem Jahr empfohlen. Der angegebene Verlauf der prozentualen Arbeitsfähigkeit sei nicht eindeutig, da in den Akten auch eine 50%ige Krankschreibung erwähnt sei und zudem gemäss Gespräch des Klägers mit einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle (Urk. 15/7) im Mai 2010 eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit bestanden haben soll.

    Am 31. Oktober 2011 ergänzte sie (Urk. 15/20/4-5), aufgrund der mangelnden Zeugnisse zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit werde empfohlen, sich auf den Bericht von med. pract. Z.___ vom 8. Juni 2011 (E. 3.3 hievor) zu beziehen. Dessen vorübergehende Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit könne wahrscheinlich im Rahmen eines gescheiterten Wiedereingliederungsversuches angesehen werden. Dementsprechend sei seit Therapiebeginn im Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgewiesen. Der Kläger nehme die möglichen Behandlungsoptionen wahr. Unter der fortgesetzten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne in ein bis zwei Jahren mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden.


4.

4.1    Die Invalidenrente wurde dem Kläger aufgrund seiner psychischen Beschwerden zugesprochen. Umstritten ist vorliegend, ob die durch die psychische Problematik verursachte Arbeitsunfähigkeit in der Zeit, während der er bei der Beklagten vorsorgeversichert war, eintrat.

4.2    Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres in ihrer Rentenverfügung vom 17. Februar 2012 (Urk. 15/35 und Urk. 15/25/1) auf Dezember 2009 fest und richtete die Rentenleistungen ab 1. September 2011 aus. Die Verfügung sowie der die Rentenleistung betreffende Vorbescheid vom 6. Dezember 2011 (Urk. 15/22) wurden der Beklagten nicht zugestellt. Diese ist damit nicht an die in der Rentenverfügung getroffenen Feststellungen gebunden. Die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ist demnach grundsätzlich frei zu prüfen, der Kläger ist dagegen an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden, soweit sich die Beklagte darauf beruft.

4.3

4.3.1    Der Kläger bezog vom 1. September 2008 bis 19. März 2010 (Zeitpunkt Ausschöpfung des Taggeldanspruchs) Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 28/1/1 und Urk. 11/7/3). Abgesehen von einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit ab 17. November 2008 aufgrund eines Unfalls (Hexenschuss) war er dabei stets zu 100 % vermittlungsfähig (Urk. 15/8/2-3 und Urk. 28/1/99). Der Kläger bestätigte denn auch in den jeweiligen Angaben der versicherten Person für die Monate September 2009 bis März 2010 selbst, abgesehen von diesen sieben Tagen nie arbeitsunfähig gewesen zu sein (vgl. Urk. 28/1/59-114). In seinem Zeugnis vom 24. September 2009 hielt der behandelnde med. pract. Z.___ fest, dass er den Kläger seit dem 10. September 2009 therapiere und dass dieser trotz seiner sozialen Phobie in einem vertrauten Umfeld - und damit auch in der angestammten Tätigkeit - zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.2 hievor). Echtzeitlich ist somit während des vorliegend massgebenden Zeitraums lediglich eine siebentägige und im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante Arbeitsunfähigkeit belegt. Nachdem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits bei einem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung während einer dreivierteljährigen Periode nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann, wenn keine entsprechende echtzeitliche medizinische Aussage vorliegt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen), hat dies bei einem wie vorliegend doppelt so langen Taggeldbezug ohne echtzeitliche fachärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung umso mehr zu gelten.

4.3.2    Erst am 10. März 2011 - mithin knapp ein Jahr nach Ende des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten - meldete sich der Kläger erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Im von dieser daraufhin eingeholten Bericht vom 8. Juni 2011 bescheinigte med. pract. Z.___ erstmals, dass beim Kläger mindestens seit Behandlungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (E. 3.3 hievor). Als Therapiebeginn nannte er dabei Dezember 2009, obwohl er diesbezüglich im Zeugnis vom 24. September 2009 (vorne E. 4.3.1) noch den 10. September 2009 aufgeführt hatte. Wesentlich ist, dass dazu kommt, dass med. pract. Z.___ mit keinem Wort begründete, weshalb er im Gegensatz zu seinem echtzeitlichen Zeugnis vom 24. September 2009 - rückwirkend von einer spätestens bei Therapiebeginn eingetretenen vollen Arbeitsunfähigkeit ausging. Die schwere soziale Phobie des Klägers besteht offenbar seit der Jugendzeit und er konnte mit dieser bis am 31. August 2008 einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei fehlender entsprechender Begründung kann die durch die Soziophobie verursachte Arbeitsunfähigkeit ebenso wahrscheinlich nach wie auch während des vorliegend massgebenden Zeitraums eingetreten sein. Dasselbe gilt für die mittelgradige depressive Episode, welche offenbar seit spätestens Juni 2009 besteht, gemäss dem echtzeitlichen Bericht vom 24. September 2009 von med. pract. Z.___ die Arbeitsfähigkeit des Klägers jedoch dannzumal nicht beeinträchtigt hat. Dass med. pract. Z.___ ihn im Juni 2011 bereits seit rund 1.5 Jahren begleitet hat, ändert nichts daran, dass er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers beziehungsweise den Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten nicht schlüssig begründet hat. Hinzu kommt, dass im Laufe des Jahres 2011 die Therapie des Klägers offenbar intensiviert wurde und im Zeitpunkt des Berichts vom 8. Juni 2011 zweimal pro Woche stattfand (E. 3.3 hievor). Dies spricht für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst nach Ende des Vorsorgeschutzes durch die Beklagte und damit gegen eine berufsvorsorgerechtlich massgebliche Arbeitsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt.

4.3.3    Nachdem vorliegend den Einschätzungen der IV-Stelle keine Bindungswirkung zukommt und diese infolge verspäteter Anmeldung keinen Anlass hatte, eingehendere Abklärungen zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit zu tätigen, ist auch auf deren Eröffnung der Wartezeit per Dezember 2009 nicht weiter einzugehen. Darauf hinzuweisen ist einzig, dass die Zustellung des Vorbescheids und der Verfügung an die Pensionskasse der Y.___ statt an die Beklagte (Urk. 15/21 und Urk. 15/38) im Widerspruch zu einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2009 steht.

4.3.4    Von September 2008 bis März 2010 sind zusammenfassend keine fachärztlichen, echtzeitlichen Bescheinigungen vorhanden, welche auf eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen schliessen lassen würden. Zwar trifft zu, dass es zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit bedarf (vorerwähntes Urteil 9C_100/2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend kann aber nach dem Gesagten auch nach einer Gesamtbeurteilung des Beschwerdeverlaufs nicht auf eine überwiegend wahrscheinlich während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten eingetretene und zur Invalidität führende mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Ob die Rentenzusprache der IV-Stelle beziehungsweise deren revisionsweise Bestätigung nicht ohnehin offensichtlich unhaltbar war, kann bei diesem Verfahrensausgang offenbleiben.

    Die Beklagte trifft keine Leistungspflicht und die Klage ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja Hirzel

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher