Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
BV.2018.00017
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 29. Mai 2020
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch die Beiständin Y.___
Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH
Rikonerstrasse 18, Postfach 413, 8307 Effretikon
diese vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Pensionskasse Z.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte:
Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge
c/o Basler Leben AG
Aeschengraben 21, 4051 Basel
Beigeladene
vertreten durch Advokatin Elisabeth Ruff Rudin
Dufour Advokatur Notariat
Dufourstrasse 49, 4010 Basel
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war ab Februar 2008 bis 30. Juni 2012 als Software Tester bei der Z.___ AG angestellt und bei der Pensionskasse Z.___ berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 3). Das Arbeitsverhältnis wurde am 22. März 2012 durch den Versicherten per Ende Juni 2012 gekündigt (Urk. 2/5). Ab 1. Oktober 2012 war er bei der A.___ AG angestellt; er kündigte diese Stelle per Ende März 2013. In der Folge wurde der Versicherte durch die Sozialhilfe der Stadt B.___ unterstützt (vgl. Urk. 1 S. 4).
1.2 Am 6. Oktober 2014 wurde der Versicherte von der Stadt B.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 32/1). Mit Verfügung vom 22. August 2017 (Urk. 2/17) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2015 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. Die IV-Stelle hielt fest, dass das Wartejahr bereits am 31. März 2014 abgelaufen sei. Da die Anmeldung aber erst am 9. Oktober 2014 eingegangen sei, würden die Leistungen erst ab 1. April 2015 ausgerichtet (Urk. 32/68; vgl. dazu auch das Feststellungsblatt vom 21. Februar 2017 [Urk. 32/46]).
In der Folge erhob der Versicherte gegen die Rentenverfügung Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Sozialversicherungsgericht trat mit Beschluss vom 2. Oktober 2017 (Urk. 32/90/1-3) auf die Beschwerde nicht ein. Schliesslich gelangte der Versicherte ans Bundesgericht, welches am 5. Dezember 2017 ebenfalls einen Nichteintretensentscheid fällte (Urk. 32/93).
2. Mit Eingabe vom 26. März 2018 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Z.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen ab dem 01.04.2015 zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung zu verpflichten.
2. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit [Rechtsanwältin Hirzel] zu bewilligen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.
Die Pensionskasse Z.___ liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2018 (Urk. 11) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde schliessen. In der Replik vom 9. August 2018 (Urk. 15) liess der Versicherte an seinem Rechtsbegehren festhalten, zusätzlich aber die Beiladung der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge zum vorliegenden Verfahren beantragen. Die Pensionskasse Z.___ liess duplicando (Urk. 19) an ihrem Abweisungsantrag festhalten und schloss sich dem Beiladungsantrag des Versicherten an (vgl. Urk. 19 S. 3).
Mit Verfügung vom 20. September 2019 (Urk. 22) wurde die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen und ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt. Am 13. Januar 2020 liess die Beigeladene ihre Stellungnahme ins Recht reichen, die dem Versicherten und der Pensionskasse Z.___ zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 29).
Am 20. Februar 2020 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen (Urk. 30). Nach Eingang dieser Akten (Urk. 32/1-101) wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (Urk. 33) Frist zur Stellungnahme angesetzt. Der Versicherte und die Pensionskasse Z.___ liessen auf Stellungnahme verzichten (Urk. 37-38); die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge liess sich nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVGVersicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IVrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), er sei vom 4. Februar 2008 bis zum 30. Juni 2012 bei der Z.___ AG angestellt und bei der Beklagten versichert gewesen. Dem Bericht von pract. med. C.___ vom 19. Oktober 2014 sei zu entnehmen, dass wahrscheinlich seit 1990 eine wahnhafte Störung vorliege. Die RAD-Ärztin komme zum Schluss, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2013 vorliege. Da der Kläger keine Einsicht in seine Krankheit zeige, habe er sich nie in eine Therapie begeben. Deshalb sei die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht früher attestiert worden. Dennoch sei aufgrund des in Erscheinung getretenen krankhaften Verhaltens des Klägers von einer bereits vor 2013 eingetretenen Invalidität auszugehen. Die beim Kläger diagnostizierte Schizophrenie habe sich offensichtlich auf seine Arbeit bei der Z.___ AG ausgewirkt; aufgrund der Konzentrationsschwäche sei es zu einem Leistungsabfall gekommen. Der Kläger habe unter einem Verfolgungswahn gelitten, was auch durch die von ihm eingereichte Strafanzeige dokumentiert werde. Zudem gehe aus den Zeitkonto-Auszügen von März und Juni 2012 hervor, dass er mehrere Tage nicht zur Arbeit gekommen sei. Nach der Kündigung bei der Z.___ AG habe der Kläger zwar eine Anstellung bei der A.___ AG gefunden, habe dieses Arbeitsverhältnis aber bereits nach sechs Monaten wieder gekündigt. Das sei lediglich als Arbeitsversuch zu werten; zu berücksichtigen sei nämlich, dass es sich bei der vorliegenden Schizophrenie um eine Schubkrankheit handle (S. 7). Aus allem folge, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, als der Kläger bei der Z.___ AG beschäftigt und bei der Beklagten versichert gewesen sei. Daraus ergebe sich die Leistungspflicht der Beklagten (S. 8).
Replicando (Urk. 15) liess der Kläger im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift festhalten. Er liess weiter ausführen, dass gestützt auf die wohlwollend verfassten Arbeitszeugnisse und Bonusleistungen nicht auf eine fehlende Leistungseinbusse geschlossen werden dürfe. In der Tat sei die relevante Leistungseinbusse während seiner Anstellung bei der Z.___ AG eingetreten. Daraus folge die Leistungspflicht der Beklagten.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 11), dass vom Februar 2008 bis Ende Juni 2012 (Versicherungszeit bei der Beklagten) keine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen des Klägers auszumachen gewesen sei. Im Gegenteil: Die Z.___ AG habe dem Kläger während der gesamten Beschäftigungszeit sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht eine ausgezeichnete Arbeits- und Leistungsfähigkeit bescheinigt. Sie hätte den Kläger gerne weiterbeschäftigt und habe ihm auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch eine temporäre Arbeitstätigkeit angeboten. Auch aus medizinischer Sicht lasse sich keine relevante Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten eruieren. Da die berufsvorsorgerechtlich massgebende Arbeitsunfähigkeit (deutlich) nach der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten sei, sei diese auch nicht leistungspflichtig (S. 11). Duplicando liess die Beklagte an dieser Sichtweise festhalten (vgl. Urk. 19).
2.3 Die Beigeladene liess im Wesentlichen den Standpunkt vertreten (Urk. 27), dass der Kläger bereits seit vielen Jahren an einer schweren psychischen Krankheit leide, aber keine Einsicht in das Krankheitsgeschehen habe und sich für vollkommen gesund halte. Deshalb lägen keine echtzeitlichen medizinischen Berichte vor, die eine Arbeitsunfähigkeit belegen würden, weder während der Arbeitstätigkeit bei der Z.___ AG noch bei der A.___ AG (S. 12). Vorliegend würden aber andere Umstände belegen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, bei der Z.___ AG zu arbeiten. Es seien seine «inneren Vorgänge» gewesen, seine wahnhaften Vorstellungen. Deshalb habe er gekündigt. Das sei auch aus der Beurteilung von PD Dr. med. D.___ ersichtlich. Der Kläger habe sich als Opfer einer systematischen Verfolgung und Bespitzelung gefühlt (S. 13). Vorliegend sei die relevante Konnexität sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht gegeben, was zur Leistungspflicht der Beklagten führe (S. 15). Des Weiteren liess die Beigeladene (im Eventualstandpunkt) ausführen, dass der Kläger auch bei der A.___ AG unauffällige Arbeitsleistungen erbracht habe und niemals arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beigeladene sei auf keinen Fall leistungspflichtig (S. 15 f.).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, wann die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eingetreten ist. Da das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Z.___ AG am 30. Juni 2012 endete, war er unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 3 BVG (Nachdeckung) noch bis Ende Juli 2012 bei der Beklagten versichert. Nur falls die relevante Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juli 2012 eingetreten sein sollte, kommt die Beklagte als leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung in Betracht.
Da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, die Rentenverfügung vom 22. August 2017 (Urk. 2/17), mit der sie dem Kläger mit Wirkung ab 1. April 2015 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen hatte (Invaliditätsgrad von 100 %; Beginn der einjährigen Wartezeit: 1. April 2013; verspätete Anmeldung), weder der Beklagten noch der Beigeladenen zugestellt hat, besteht im vorliegenden Verfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung im Sinne des in E. 1.5 Ausgeführten.
Die streitentscheidende Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit ist demzufolge selbstständig zu prüfen; es besteht keine Bindung an den Rentenentscheid der IVStelle.
3.
3.1 Aus medizinischer Sicht liegen im Wesentlichen folgende Beurteilungen vor:
3.1.1 Med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2014 (Urk. 2/14) aus, der Kläger fühle sich schon seit 2007 verfolgt. Er habe damals bei der Z.___ AG gearbeitet und gemerkt, dass ihn die Leute seltsam angeschaut hätten. Es sei ihm auch schon vorher Seltsames aufgefallen. Er sei zu Fuss zur Arbeit gegangen; immer sei ein Taxi vorbeigefahren, wenn er auf dem Arbeitsweg gewesen sei. Er habe jedenfalls massive Angst bekommen. Er sei schon 1990 verfolgt worden. Bei der Z.___ AG habe er dann gemerkt, dass er massive Konzentrationsstörungen habe. Alle hätten über ihn geredet. Im Dezember 2012 habe er auch Lebensüberdruss-Gedanken gehabt, teilweise Suizid-Gedanken, da Leute über ihn sprechen und ihm abstrakte sexuelle Neigungen und Vorlieben zusprechen würden. Das stimme überhaupt nicht. Med. pract. C.___ diagnostizierte eine anhaltend wahnhafte Störung (ICD-10 F22). Diese Störung liege wahrscheinlich seit 1990 vor. Im Laufe der Zeit sei es zu einer Ausweitung des Wahnsystems gekommen (Wahnwahrnehmung, Verfolgungsängste und Vergiftungsängste). Der Kläger sei hierbei unkorrigierbar; er könne seinen Wahn nicht selbst in Frage stellen oder gar korrigieren. Der Kläger sei nicht einsichtsfähig. Aus medizinischer Sicht sei eine Behandlung mit einem atypischen Neuroleptikum dringend indiziert.
3.1.2 PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 10. Januar 2017 (Urk. 2/15) aus, dass sich der Kläger weiterhin verfolgt fühle. Der Kläger betrachte sich als Opfer einer systematischen Verfolgung und Bespitzelung. Er sei deshalb arbeitsunfähig. Es liege eine systematische Wahnkrankheit vor, wie sie vor allem im schizophrenen Formenkreis vorkomme. Der bisherige Lebenslauf und insbesondere der völlige Mangel an nahen Vertrauenspersonen mache es sehr wahrscheinlich, dass der Kläger unter einer Form der paranoiden Schizophrenie in einem chronischen, stabil floriden Zustand leide. Dies mache ihn zu 100 % arbeitsunfähig und wegen der völlig fehlender Krankheitseinsicht auch therapieresistent. Der Kläger werde krankheitsbedingt und ohne realistische Therapieoption unbefristet arbeitsunfähig bleiben.
3.1.3 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle schloss sich diesen medizinischen Einschätzungen im Wesentlichen an. Es könne zwar nicht entschieden werden, ob eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22) oder eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20) vorliege. Der Kläger sei aber auf jeden Fall aufgrund seiner massiven Verfolgungsideen nicht mehr in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab April 2013 sei plausibel nachvollziehbar (Urk. 32/46/3).
3.2 In erwerblicher Hinsicht liegen unter anderem folgende Dokumente bei den Akten:
3.2.1 Im Zwischenzeugnis vom 10. Juni 2010 (Urk. 12/6), das auf Wunsch des Klägers ausgestellt wurde, bescheinigte ihm die Z.___ AG unter anderem eine sehr hohe Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Lernbereitschaft. Mit den qualitativen und quantitativen Leistungen sei man «jederzeit sehr zufrieden». Er verstehe es, seine eigene Meinung zu vertreten, sei aber stets bereit, Anregungen und Kritik entgegenzunehmen. Der Kläger verhalte sich kollegial, hilfsbereit, kooperativ und bringe anderen Wertschätzung entgegen. Er werde von Vorgesetzten und Mitarbeitenden gleichermassen geschätzt.
3.2.2 Im März 2011 wurde dem Kläger ein Bonus ausgerichtet und eine Lohnerhöhung gewährt. Auch im Jahr 2012 wurde ihm ein Bonus zuerkannt (vgl. Urk. 12/7/1-2).
3.2.3 Im Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2012 (Urk. 12/8) wurde die positive Einschätzung des Zwischenzeugnisses bestätigt: «Seine stets hohe Einsatzbereitschaft möchten wir speziell erwähnen. Mit den qualitativen und quantitativen Leistungen waren wir jederzeit sehr zufrieden.» Der Kläger habe sich kollegial und hilfsbereit verhalten. Er verlasse die Z.___ AG auf eigenen Wunsch, was man bedaure.
3.2.4 Aufgrund der Monatsabschlüsse von Januar 2011 bis Juni 2012 (Urk. 12/11) ergibt sich, dass der Kläger im genannten Zeitraum nur während weniger Tage krankheitsbedingt seiner Arbeit bei der Z.___ AG nicht nachkommen konnte.
Dies deckt sich im Grundsatz auch mit den Behauptungen in der Klageschrift, obwohl dort von einem etwas (aber nicht wesentlich) höheren krankheitsbedingten Arbeitsausfall die Rede ist (Urk. 1 S. 3; vgl. dazu auch Urk. 15 S. 4).
4.
4.1 Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 79/99 und B 4/00 vom 26. Januar 2001 E. 4a/aa). In seinem Urteil B 13/01 vom 5. Februar 2003 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht in E. 4.2 Folgendes aus: «Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden. [...] Indessen gilt auch hier, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss» (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, BVG FZG Kommentar, 3. Auflage, S. 93, N 29 zu Art. 23 BVG mit Hinweisen).
Es ist mit anderen Worten erforderlich, dass die gesundheitliche Schädigung sich auf die Arbeitsleistung effektiv ausgewirkt hat, das heisst zu einer spürbaren und feststellbaren Leistungsverminderung und damit zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, die sich zwar in ganz verschiedenen Formen manifestieren kann (beispielsweise in Arbeitsaussetzungen oder aber auch in einer Pensenreduktion). Die tatsächlichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis muss aber in jedem Fall nachgewiesen sein (Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung vom Eidgenössischen Versicherungsgericht und vom Bundesgericht zum BVG, 2000-2004, SZS 2005, S. 243).
4.2
4.2.1 Aufgrund der vorliegenden Akten steht ausser Frage, dass beim Kläger erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die es ihm nun verunmöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus diesem Grunde erfolgte denn auch zu Recht die Invalidisierung durch die IVStelle.
Gestützt auf die medizinischen Beurteilungen von med. pract. C.___ (Urk. 2/14) und PD Dr. D.___ (Urk. 2/15) ist weiter davon auszugehen, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigung schon seit sehr vielen Jahren, wahrscheinlich schon seit dem Jahr 1990 besteht.
4.2.2 Im vorliegenden Kontext ist jedoch nicht entscheidend, seit wann eine Gesundheitsbeeinträchtigung besteht oder wann sich diese manifestiert hat, sondern - wie ausgeführt wurde - einzig wann die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (und ob eine zeitliche und sachliche Konnexität gegeben ist oder nicht).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Kläger zur Untermauerung seines Standpunktes, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, als er bei der Z.___ AG angestellt und bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war, auf keinen echtzeitlichen Arztbericht stützen kann. Auch die retrospektiv verfassten Berichte von med. pract. C.___ vom 19. Oktober 2014 (Urk. 2/14) und von PD Dr. D.___ vom 10. Januar 2017 (Urk. 2/15) können die klägerische These nicht stützen.
Im Übrigen sprechen auch weder die vom Kläger eingereichten Dokumente betreffend diverse Justizverfahren (vgl. Urk. 2/11-13) noch weitere derartige Unterlagen in den Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. etwa Urk. 32/90) für den klägerischen Standpunkt. Daraus mag - wie in der Klageschrift ausgeführt wurde (Urk. 1 S. 4) - hervorgehen, dass eine psychische Beeinträchtigung vorliegt. Für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger vor Juni 2012 aus psychischen Gründen arbeitsunfähig war, erweisen sich diese Dokumente indes als nicht stichhaltig.
4.2.3 Neben dem Fehlen von echtzeitlichen Arztberichten, die den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit bei der Beklagten bescheinigen, erweist sich vorliegend als streitentscheidend, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die Z.___ AG, offensichtlich keine krankheitsbedingte Leistungseinbusse feststellen konnte, sondern dem Kläger im Gegenteil gute bis sehr gute Zeugnisse ausstellte und seine Arbeitsleistungen nicht nur mit Worten, sondern auch mit finanziellen Zuwendungen (Lohnerhöhung und Bonuszahlungen) würdigte.
Hinzu kommt, dass der Kläger nach Beendigung seiner Arbeitstätigkeit bei der Z.___ AG eine neue Anstellung fand. Gemäss den Ausführungen der Beigeladenen seien die Arbeitsleistungen des Klägers «unauffällig» gewesen (Urk. 27 S. 7). Angesichts der Dauer des neuen Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten (1. Oktober 2012 bis 31. März 2013, Kündigung durch den Kläger selber) wäre die Konnexität zu einer früheren Periode von relevanter Arbeitsunfähigkeit ohnehin durch die neue Tätigkeit bei der A.___ AG unterbrochen worden. Ein Arbeitsversuch im Sinne der Rechtsprechung liegt jedenfalls nicht vor.
4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die nach Art. 23 BVG relevante Arbeitsunfähigkeit nicht eingetreten ist, als der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Die Beklagte ist somit nicht leistungspflichtig. Die Klage ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Dem Kläger und der Beigeladenen steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.
Soweit der Kläger ausführen liess, es sei bei der «Kostenverteilung» [gemeint wohl auch: bei der Zusprechung einer Prozessentschädigung] zu berücksichtigen, dass ihm die Z.___ AG gewisse Akten nicht schon vorprozessual zugänglich gemacht habe (vgl. dazu Urk. 15 S. 3), erweist sich sein Vortrag als irrelevant. Die Z.___ AG ist am vorliegenden Prozess nicht beteiligt. Die Beklagte und die Z.___ AG sind zwei verschiedene juristische Personen. Die Handlungen beziehungsweise Unterlassungen der Z.___ AG stehen hier nicht zur Diskussion. Aus ihnen kann der Kläger nichts zu Lasten der Beklagten ableiten.
5.2 Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 (Urk.13) wurde dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Urk. 21) wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass es seiner Rechtsvertreterin freistehe, eine Honorarnote einzureichen. Im Unterlassungsfall werde die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt.
Es wurde keine Honorarnote eingereicht; folglich ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ermessensweise festzusetzen. Angesichts der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des zu betreibenden Aufwandes erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zürich, wird mit Fr. 3'200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nadja Hirzel
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Advokatin Elisabeth Ruff Rudin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker